Titel:
Asyl, Türkei, einstweiliger Rechtsschutz, offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Folgeantrag), Begriff des Folgeantrags, Anwendungsbereich des § 71 AsylG, Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG, Erstantrag, Austausch der Gründe des § 30 Abs. 1 AsylG, Vorbringen für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang, alleinstehender gesunder Mann
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 71
Dublin III-VO Art. 29
RL2013/32/EU Art. 40
RL2013/32/EU Art. 2 Buchst. q
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
AsylG § 36 Abs. 4
AsylG § 3 Abs. 1
Schlagworte:
Asyl, Türkei, einstweiliger Rechtsschutz, offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Folgeantrag), Begriff des Folgeantrags, Anwendungsbereich des § 71 AsylG, Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG, Erstantrag, Austausch der Gründe des § 30 Abs. 1 AsylG, Vorbringen für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang, alleinstehender gesunder Mann
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der zur Person nicht ausgewiesene Antragsteller, nach seinen eigenen Angaben ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit, beantragte am 16. Januar 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls.
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Aufgrund eines EURODAC-Treffers stellte die Antragsgegnerin ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung(EU) Nr. 604/2013 an die Republik Kroatien, welches unter dem 6. April 2023 schriftlich akzeptiert wurde.
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Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Kroatien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dies wurde damit begründet, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Kroatien aufgrund der illegalen Einreise über dessen Außengrenze gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Damit werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 16. Mai 2023 in der Flüchtlingsunterkunft, welcher er zugewiesen war, zugestellt.
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Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 bestellte sich für den Antragsteller ein Bevollmächtigter und trug nach Akteneinsichtnahme am 6. Juli 2023 vor, der Antragsteller habe den streitgegenständlichen Bescheid nie erhalten. In Absprache mit dem Sicherheitsdienst in der Unterkunft habe der Antragsteller seinen Wohnsitz nach N. -W. verlegt.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 verweigerte das Bundesamt die erneute Zustellung des Bescheides, dies unter Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG.
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Eine für den 22. August 2023 geplante Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien scheiterte aufgrund der Tatsache, dass er nicht auffindbar war.
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Nach Ablauf der Überstellungsfrist verfügte das Bundesamt unter dem 9. Oktober 2023, eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen.
8
Unter dem 8. Februar 2024 trug der Antragsteller schriftlich vor, er sei in der Türkei Mitglied der HDP gewesen und verprügelt und bedroht worden. Er habe nicht für die PKK gearbeitet, sei aber wie ein Terrorist behandelt worden. Bei einem Angriff habe er eine Wunde am Auge erlitten. Der Staat begrüße seine alevitischen und linken Ansichten nicht. Er habe Plakate für Partei aufgehängt und an einem Stand mitgearbeitet.
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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2024 trug der Antragsteller vor, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er könne keine Personalpapiere vorlegen. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in Sorgun, Jozgat aufgehalten und dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im eigenen Familienhaus gewohnt. Er habe das Gymnasium absolviert, ein Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Schweißer und im Baubereich sowie als Krankenpfleger gemacht. Er begehre deshalb die Gewährung politischen Asyls, weil er in einem alevitischen Dorf gelebt habe und deshalb ständig Probleme bekommen habe. Er sei beleidigt worden. Er habe einen Slogan auf eine Wand gesprüht und sei deshalb angezeigt worden. Er sei von der Gendarmerie ermahnt worden, weil er sich gegen die Aufforderung an seinen Bruder, zum Freitagsgebet zu gehen, gewandt habe. In einer Diskussion sei er geschlagen worden. Er habe sich drei Monate in C. aufgehalten und sei dann wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er wegen eines Streits ungerechtfertigt beschuldigt und zwei Tage lang in Gewahrsam genommen worden. Daraufhin sei er ausgereist.
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Mit Bescheid vom 25. März 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde unter Abschiebungsandrohung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies wurde damit begründet, vorliegend handele es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG, der zulässig sei, so dass eine voll umfängliche Sachprüfung vorzunehmen sei. Der Antragsteller könne sich jedoch nicht auf seine Konfessionszugehörigkeit zu den Aleviten berufen. Er habe nicht substantiiert darstellen können, dass sein alevitischer Glaube mit den von ihm genannten Verfolgungsgründen im Zusammenhang stehe. Die Probleme mit der Gendarmerie im Zusammenhang mit der Bemalung einer Wand, der Diskussion in der Schule seines Bruders und wegen Problemen im Rahmen einer Diskussion dienten allein der Abwehr kriminellen Unrechts und stellten keine politische Verfolgung dar. Den Angriff auf ihn durch eine ihm unbekannte Person hätte er der Polizei melden können. Dem Antragsteller drohe auch kein ernsthafter Schaden. Im Übrigen könne er internen Schutz in der Türkei finden. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Mai 2025 zugestellt.
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Am 14. Mai 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 3 K 25.31828 Klage gegen den Bescheid vom 25. März 2025 erheben und zugleich im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird für den Antragsteller angeordnet.
12
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung lägen nicht vor, denn der Antragsteller habe dargelegt, dass asylrechtlich relevante Ansprüche bei ihm nicht ausgeschlossen seien. Er sei in seinem alevitischen Dorf ausgegrenzt und beleidigt worden. Aufgrund eines Graffitis an der Wand sei er polizeilicher Verfolgung ausgesetzt worden. Mit der Gendarmerie habe er Probleme wegen des Freitagsgebets seines Bruders bekommen. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung sei ihm ein ärztliches Attest verweigert worden. Nach einem Aufenthalt in C. sei er nach Rückkehr in sein Heimatdorf von der Gendarmerie zwei Tage lang grundlos in Gewahrsam genommen worden.
13
Die Antragsgegnerin beantragte,
14
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im vorliegenden Verfahren und im Verfahren W 3 K 25.31828 sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamtes, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
16
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 25. März 2025. Hiervon ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage auszugehen, auch wenn sich der Antrag dem Wortlaut nach darauf richtet, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn aus der Antragsschrift geht erkennbar hervor, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides begehrt.
17
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Denn der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
18
Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
19
Da sich die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet auf die qualifizierte Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stützt und deren Folge ist, hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund einer eigenständigen Beurteilung auch zu prüfen, ob der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 93). Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21).
20
Im streitgegenständlichen Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, dies wegen Vorliegens der Voraussetzungen jedenfalls des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ersichtlich nicht vor.
21
Zunächst ist festzustellen, dass der Asylantrag des Antragstellers (einfach) unbegründet ist.
22
Allerdings hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu Unrecht als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG angesehen. Stellt nach dieser Vorschrift der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außer Stande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Dabei ist die Frage, ob es sich bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG um eine Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, zumindest umstritten. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung an, dass es sich bei einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht um eine Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt.
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§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG definiert den Begriff des Folgeantrags. Danach liegt ein Folgeantrag dann vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist im Lichte der Definition des Begriffs „Folgeantrag“ in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU zu verstehen. Danach bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie abgelehnt hat. Eine „bestandskräftige Entscheidung“ bezeichnet wiederum eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen (Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU). Zudem folgt aus der Regelung des Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU, dass ein neuer Asylantrag, der in dem Mitgliedstaat, der die Überstellung beantragt hat, gestellt wird, dann ein „Folgeantrag“ ist, wenn er gestellt wurde, nachdem derjenige Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, eine Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23 u.a. – NVwZ 2025, 170 Rn. 53). Fehlt es an einer solchen Entscheidung, weil die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist, bevor die betroffene Person überstellt wurde und der Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, über den Asylantrag entscheiden konnte, ist es Sache des nunmehr zuständigen Mitgliedstaats, den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit liegt kein Folgeantrag vor und der Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist nicht eröffnet, wenn bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen worden sind, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – BeckRS 2021, 35410 Rn. 18; VG Sigmaringen, U.v. 16.2.2021 – A 13 K 3481/18 – BeckRS 2021, 3031 Rn. 30; VG Minden, U.v. 22.2.2023 – 1 K 4557/21.A – BeckRS 2023, 2307 Rn. 50; VG Minden, B.v. 30.4.2025 – 3 L 711/25.A – juris Rn. 19; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 17.9.2020 – 22 L 1454/20.A – BeckRS 2020, 23717 Rn. 18; BeckOK Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 44. Ed. Stand 1.10.2024 § 71 AsylG Rn. 5a m.w.N.; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 7; vermittelnd: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, März 2025, § 71 AsylG Rn 29).
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Maßgeblich für das Gericht, eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht als Ablehnung eines früheren Asylantrages i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzusehen ist also die Tatsache, dass andernfalls die rechtliche Möglichkeit bestünde, dem Asylsuchenden ohne Not eine erstmalige und umfassende materielle Prüfung des Schutzbegehrens zu verwehren und den Asylantrag als unzulässigen Folgeantrag abzulehnen. Dies wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
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Demnach handelt es sich bei dem Asylgesuch des Antragstellers nicht um einen Folgeantrag, sondern um einen Erstantrag. Die Antragsgegnerin hätte nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Kroatien den auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützten Bescheid vom 12. Mai 2023 aufheben und ein reguläres nationales Erstverfahren durchführen müssen (Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 20. Ed., Stand: 1.1.2025, § 71 AsylG Rn. 2).
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Allerdings hat die Antragsgegnerin den als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gewerteten Asylantrag als zulässig angesehen und ein aus ihrer Sicht weiteres Asylverfahren mit einer vollumfänglichen Prüfung des Vorbringens des Antragstellers vorgenommen. Hierbei ist die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Asylbegehren des Antragstellers (einfach) unbegründet ist. Denn die Voraussetzungen der Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1, § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Gericht folgt insoweit nach eigener Prüfung den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat darin im Wesentlichen lediglich sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
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Zudem bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Zwar hat sich das Bundesamt hierbei fehlerhaft, aber konsequent auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Da – wie oben ausgeführt – das vorliegende Asylgesuch keinen Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellt, ist es dem Bundesamt verwehrt, sich auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils zu stützen.
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Allerdings muss das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
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Ein solcher Austausch der Gründe des § 30 Abs. 1 AsylG durch das Gericht ist zulässig, da dem Bundesamt nach keinem der Katalogtatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG Ermessen eröffnet ist (Heusch in BeckOK AuslR, 43. Ed. Stand 1.10.2024, § 30 AsylG Rn. 56; ebenso zu § 30 AsylG a.F.: VG München, B.v. 4.2.2022 – M 4 S 21.32479 – BeckRS 2022, 2309 Rn. 26; VG Chemnitz, B.v. 4.7.2022 – 5 L 245/22.A – BeckRS 2022, 23094 Rn. 18; VG Ansbach, B.v. 23.1.2024 – AN 17 S 24.30038 – 2024, 2971 Rn. 16).
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Umstritten ist, ob für die Auslegung des in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltetenen Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ auf die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen werden kann oder ob der Gesetzgeber mit der Formulierung einen neuen, davon abweichenden Prüfungsmaßstab vorgesehen hat (vgl. ausführlich zum Streitstand VG Köln, B.v. 29.8.2024 – 15 L 1443/24.A – juris Rn. 16; B.v. 26.9.2024 – 15 L 1556/24.A – BeckRS 2024, 25429 Rn. 6 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 20.2.2025 – A 8 K 190/25 – BeckRS 2025, 2484 Rn. 15 ff. jeweils m.w.N.). Das Gericht schließt sich aus den in den genannten Entscheidungen dargelegten Gründen der Rechtsauffassung an, dass auf die Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen werden darf, so dass ein Vorbringen nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere dann ist, wenn es für die Prüfung des Asylantrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Nicht von Belang ist ein Vortrag im Ergebnis dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach § 3 ff. oder § 4 AsylG oder Art. 16a Abs. 1 GG folgen kann, weil das Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft bzw. diese nicht erfüllt sind und sich die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und -lehre geradezu aufdrängt. Ein Vortrag ohne Belang liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (VG Würzburg, B.v. 2.10.2024 – W 8 S 24.31888 – juris Rn. 18 m.w.N.). Denn belanglos ist ein Vorbringen bereits dann, wenn auch bei seiner Wahrunterstellung kein Schutzstatus erfolgen kann, unabhängig davon, ob ausschließlich asylfremde Gründe vorgebracht werden oder nicht.
32
Nach diesen Vorgaben ist das Vorbringen des Antragstellers für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
33
Der Antragsteller trägt vor, alevitischen Glaubens zu sein und in einem alevitisch geprägten Dorf aufgewachsen zu sein. Demgegenüber war er nicht in der Lage, plausibel und nachvollziehbar Gründe dafür vorzutragen, dass er aufgrund seines alevitischen Glaubens eine begründete Furcht vor Verfolgung haben könnte. Er habe lediglich von ständigen Problemen z.B. in Form von Beleidigungen berichtet, allerdings ohne darzustellen, wer ihn beleidigt habe. Zudem ist nicht erkennbar, dass die dargestellten Beleidigungen eine Intensität aufgewiesen hätten, die für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr erforderlich wäre.
34
Weiterhin hat der Antragsteller vorgetragen, er habe einen Slogan auf die Wand gesprayt und deshalb Probleme bekommen. Er habe zwar angegeben, bei der Gendarmerie als politischer Straftäter angezeigt worden zu sein; allerdings habe er lediglich eine Ermahnung von der Gendarmerie erhalten.
35
Weiterhin hat der Antragsteller vorgetragen, er habe sich gegen das Ansinnen gewendet, dass sein Bruder in der Schule zum Freitagsgebet gehen solle. Er habe in der Schule deshalb eine Diskussion angefangen. Auch deswegen habe ihn die Gendarmerie ermahnt.
36
Auch aus den vom Antragsteller dargestellten Ermahnungen durch die Gendarmerie ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass er bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung haben könnte. Bloße Ermahnungen einer staatlichen Organisation ohne konkrete Androhung intensiverer Maßnahmen im Falle des Nichtbefolgens der Ermahnung haben nicht einmal ansatzweise eine flüchtlingsrelevante Substanz.
37
Der Antragsteller hat zudem vorgetragen, in einer Diskussion geschlagen und am Auge verletzt worden zu sein. Allerdings hat er nicht einmal vorgetragen, mit welcher Person er um welchen Sachverhalt diskutiert hat. Eine allgemeine Schlägerei ist nicht einmal ansatzweise ein Anlass, begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu haben.
38
Weiterhin trägt der Antragsteller vor, nach einem längeren Aufenthalt in C. sei er wieder in sein Dorf zurückgekehrt und dort sei er beschuldigt worden, in einem Streit verwickelt gewesenzu sein, der jedoch vor seiner Rückkehr stattgefunden habe. Er sei zwei Tage lang von der Gendarmerie in Gewahrsam genommen worden. Allerdings stellt sich das Vorgehen der Gendarmerie – als wahr unterstellt – als Ermittlung zur Ahndung kriminellen Unrechts dar, dass zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Antragsteller an dem Streit nicht beteiligt war.
39
Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, er habe nicht einmal seinen Beruf ausüben können, weil ihn ständig Steine in den Weg gelegt worden seien. Auch dies ist so allgemein und pauschal vorgetragen, dass nicht einmal ansatzweise eine begründete Furcht vor Verfolgung erkennbar ist.
40
Im Übrigen hat der Antragsteller in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, nicht Mitglied einer politischen Partei zu sein, insbesondere nicht der HDP.
41
Darüber hinaus hat der Antragsteller angegeben, er habe sich eine längere Zeit in C. aufgehalten, wo er unbehelligt habe leben können.
42
Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller – sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellt – nicht einmal ansatzweise eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen konnte. Zudem hat der Antragsteller angegeben, andernorts in der Türkei nicht einmal den von ihm dargestellten Belästigungen ausgesetzt gewesen zu sein, so dass zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei außerhalb seines Heimatortes nicht einmal erneut irgendwelchen Belästigungen ausgesetzt wäre.
43
Aus alledem ergibt sich, dass das Vorbringen des Antragstellers – als wahr unterstellt – für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist.
44
Auch an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet liegen auch insoweit vor. Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG drohen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
45
Auch im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller nichts vorgebracht, was ihm in dieser Hinsicht auch nur ansatzweise weiterhelfen könnte.
46
Des Weiteren bestehen im Rahmen des Sofortverfahrens auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Dies betrifft zunächst ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach seinen Angaben vor seiner Ausreise in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Existenzminium nicht sichern könnte.
48
Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Er hat angegeben, das Gymnasium absolviert und ein Studium nicht zu Ende gebracht zu haben. Er habe eine Ausbildung zum Schweißer und im Baubereich gemacht, besitze einen Staplerschein sowie eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Er habe bis zum Jahr 2021 in der Türkei als Krankenpfleger gearbeitet und hernach im Familienunternehmen im Bereich der Landwirtschaft und im Metallbereich. Damit liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei seine wirtschaftliche Existenz wird sichern können.
49
Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbsfähigkeit in der Türkei dauerhaft entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG) nicht nachgewiesen worden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Antragsteller im Übrigen auf familiäre Unterstützung, soziale Hilfen sowie auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen.
50
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Türkei, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In der Türkei sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 f.). Der Antragsteller ist entsprechend den obigen Ausführungen erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar.
51
Hinweise auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor oder wurden jedenfalls nicht rechtzeitig nachgewiesen. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Insbesondere stehen einer Abschiebung weder das Kindeswohl eines – hier nicht vorhandenen – Kindes noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegen.
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Bedenken bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, dass innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird.
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Damit ist der vorliegende Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.