Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.06.2025 – 24 ZB 25.50011
Titel:

Verwaltungsgerichte, Humanitäre Bedingungen, Asylverfahren, Grundsatzrüge, Kostenentscheidung, Erniedrigende Behandlung, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Ernstliche Zweifel, Dublin-III-VO, Rechtsmittelführer, Zulassungsantrag, Darlegungsanforderungen, Gerichtskosten, Erkenntnisquellen, Einzelfallbezogenheit, Gefahrenlage, Zulassungsverfahren, Unanfechtbarkeit, Tatsachenfrage, Erkenntnismittel

Schlagworte:
Zulassung der Berufung, Grundsatzrüge, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsgrundlage, Menschenwürde, Gefahrenlage, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.05.2025 – M 19 K 24.50156
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15718

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 – M 19 K 24.50156 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
1. Die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt wird, weshalb diese klärungsfähig und -bedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Handelt es sich dabei um eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt eine Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind oder relevante Tatsachen vom Verwaltungsgericht übergangen wurden. Lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Urteils zu äußern oder zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen, genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die schlichte Zusammenstellung gegenteiliger Einschätzungen anderer Verwaltungsgerichte oder anderslautender Erkenntnismittel (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 24 ZB 23.30028 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
3
Diesen Darlegungsanforderungen ist nur Genüge getan, wenn der Rechtsmittelführer in eine fall- und entscheidungsbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen eintritt und – regelmäßig unter inhaltlicher Heranziehung anderslautende Erkenntnisquellen – hierdurch substantiiert begründet, weshalb die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 6 ZB 23.30016 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5).
4
2. Hieran gemessen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger keinen Erfolg.
5
a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen für Asylsuchende mit Beeinträchtigung in Malta die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“, hat der Antrag keinen Erfolg, weil es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts fehlt.
6
Im Ergebnis machen die Kläger im Gewand der Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Solche Zweifel stellen keinen Zulassungsgrund im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG dar.
7
b) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK führen kann“, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger wehren sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, weil Malta nach Art. 12 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Lage im Herkunftsstaat ist insoweit nicht entscheidungserheblich.
II.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
9
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).