Titel:
Verwaltungsgerichte, Richterliche Überzeugungsbildung, Abschiebungsverbot, Klärungsbedürftigkeit, Beweiswürdigung, Psychische Erkrankung, Kostenentscheidung, Angefochtene Entscheidung, Gerichtskosten, Verfahrensfehler, Abstrakter Rechtssatz, Ärztliches Attest, Eilrechtsschutz, Stattgebender Beschluss, Obergerichtliche Entscheidung, Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Abschiebungsanordnung, Hauptsacheverfahren, Eilverfahren, Ausländerrecht
Schlagworte:
Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Beweiswürdigung, Psychische Erkrankungen, Abschiebungsverbote, Verfahrensfehler
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 24.03.2025 – AN 14 K 22.50116
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15716
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyG) sowie der Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht entsprechend dargelegt wurden.
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Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Wenn die Antragsschrift bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im Eilverfahren abweichend vom Hauptsachverfahren entschieden, ist dem schon keine konkrete Sach- oder Rechtsfrage zu entnehmen. Soweit der Kläger darüber hinaus geklärt haben möchte, ob eine angemessene Behandlung psychischer Erkrankungen in Bulgarien erlangt werden kann, ist diese Frage schon nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht festgestellt hat, der Kläger habe unter Berücksichtigung der vorgelegten (aber defizitären) ärztlichen Atteste auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen können, dass er in seiner Lebensführung beeinträchtigt oder sonst vulnerabel sein könnte oder bei ihm ein herausgehobener Behandlungs- oder sonstiger Versorgungsbedarf vorliege. Darüber hinaus wäre eine solche Frage schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht allgemein klärungsfähig ist, nachdem der Begriff „psychische Erkrankungen“ eine Vielzahl von verschiedenen und keinesfalls vergleichbaren Krankheitsbildern umfasst, deren jeweilige Behandlung stets auf den Einzelfall abgestimmt und daher individuell erfolgen muss.
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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, aufzuzeigen, welchem abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Entscheidung des Divergenzgerichts ein bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der angefochtenen Entscheidung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen würden. Zur Begründung verweist er auf den (stattgebenden) Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach im zur verfahrensgegenständlichen Klage gehörenden Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung – was bereits kein divergenzfähiges Gericht i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist – sowie das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2024 (4 LB 653/22 OVG – juris), demnach aufgrund der humanitären Lage für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrende (dort: Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Dissoziationen) in Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen.
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Eine Divergenz scheidet aus, da es sich auch beim OVG Mecklenburg-Vorpommern um kein divergenzfähiges Gericht i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG handelt. Im Übrigen können psychische Erkrankungen aufgrund ihrer Vielzahl, Bandbreite und variierenden Ausprägungsgraden schon keine Tatsache darstellen, welche einer Verallgemeinerung zugänglich wären. Darüber hinaus liegt im vorliegenden Verfahren keine auch nur vergleichbare schwere psychische Erkrankung vor. Vielmehr kam das Verwaltungsgericht hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist und insbesondere die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht als Nachweis eines herausgehobenen Behandlungsbedarfs genügten (vgl. UA S. 14-15).
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Der Sache nach kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angebliche Fehler in der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dass ausnahmsweise die bestehenden Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung – mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO – überschritten wären (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 1 B 39.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).