Titel:
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien - derzeit keine systemischen Mängel
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 78 Abs. 3 Nr. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
Leitsatz:
Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung, grundsätzliche Bedeutung, Rechts- oder Tatsachenfrage, Kroatien, Dublin-III-Verordnung, systemische Mängel, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung, Klärungsbedürftigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2024 – Au 8 K 23.50369
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15715
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2024 – Au 8 K 23.50369 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
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1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 23 ZB 22.31328 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 31.5.2022 – 7 A 1802/21.Z – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie – soweit es um Bundesrecht geht – bereits höchstrichterlich entschieden ist.
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2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die für Dublin-Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zur Begründung wird insbesondere auf regelhafte Verstöße der kroatischen Behörden gegen des Recht auf Zugang zum Asylverfahren, gegen das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung verwiesen.
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Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist während des Zulassungsverfahrens entfallen, da der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 24 B 24.50035 – diese Frage unter Zugrundelegung von aktuellen Erkenntnismitteln entschieden hat. Demnach ist die Ablehnung von Asylanträgen durch die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig nicht rechtswidrig, wenn Kroatien nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Hierauf wurde der Kläger vom Senat hingewiesen, eine Äußerung erfolgte nicht.
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Damit hat das Verwaltungsgericht vorliegend die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem die angegriffene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, kommt eine Zulassung aufgrund nachträglicher Divergenz nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).