Titel:
Vertretungszwang für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung
Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b
VwGO § 57, § 67 Abs. 4, § 154 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1
Leitsatz:
Der Vertretungszwang durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Einlegung, Vertretungszwang, Zulassung der Berufung, Sekundärmigration, Zulassungsverfahren, postulationsfähiger Bevollmächtigter, Rechtsmittels
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 09.05.2025 – Au 1 K 24.30743
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15713
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, da sich der Kläger bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
2
Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile auch verstrichen (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), da das Urteil dem Kläger am 26. Mai 2025 zugestellt worden ist. Der Mangel der Vertretung kann daher auch nicht mehr behoben werden.