Titel:
Verwaltungsgerichte, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Kostenentscheidung, Zulassungsantrag, Gerichtskosten, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtliches Gehör, Grundsatzrüge, Entscheidungsgrundlage, Zulassungsverfahren, Unanfechtbarkeit, Zweifel an der Richtigkeit, Erkenntnismittel, Antrag auf Zulassung, Vorbringen, VGH München, Verfahrensrechtliche, Rechtssachen, Rechtskräftige, Darlegung
Schlagworte:
Berufungszulassung, Rechtliches Gehör, Grundsatzrüge, Tatsachenwürdigung, Entscheidungsgrundlage, Kostenentscheidung, Rechtskraft
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 14.05.2025 – Au 4 K 25.31408
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15711
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Mai 2025 – Au 4 K 25.31408 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
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Der Kläger stützt seine Rüge darauf, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen „nicht bzw. nicht angemessen (…) gewertet“ habe. Die im Antrag vorgelegten Ausführungen zu den schlechten Aufnahme- und Lebensbedingungen in Griechenland stellen der Sache nach aber Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Solche Zweifel stellen jedoch keinen Zulassungsgrund im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG dar.
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Abgesehen davon ist nicht ansatzweise erkennbar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Es fehlt an der Benennung derjenigen Aspekte, die das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen seine verfahrensrechtlichen Pflichten nicht zur Kenntnis genommen haben soll und auch an der Begründung, weshalb vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 28.4.2024 – 2 BvR 924/21 -juris Rn. 31 ff.).
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2. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, sollte mit den auf die Aufnahmelage in Griechenland bezogenen Ausführungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend gemacht werden.
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Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt eine Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind oder relevante Tatsachen vom Verwaltungsgericht übergangen wurden. Lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Urteils zu äußern oder zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen, genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die schlichte Zusammenstellung gegenteiliger Einschätzungen anderer Verwaltungsgerichte oder anderslautender Erkenntnismittel (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 24 ZB 23.30028 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügt der Antrag ersichtlich nicht. Der Kläger stellt seine eigene Auffassung der des Verwaltungsgerichts schlicht gegenüber, es fehlt jedoch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dessen Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).