Titel:
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Berufung
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 125 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 3 S. 2
Schlagworte:
Rücknahme des Antrags, Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung, Rechtsmittelrücknahme, Kostenlast, Verfahrensbeendigung, Kläger
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 25.02.2025 – W 1 K 25.30061
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15702
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Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.