Titel:
Rechtsmittelverfahren, Rücknahme des Antrags, Kostenfolge, Kosten des Verfahrens, VGH München, Entsprechende Anwendung, Beschlüsse, Berufung, Einstellung, Entscheidung, Tenor, Gründe
Schlagworte:
Rücknahme des Antrags, Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung, Rechtsmittelrücknahme, Kostenlast, Verfahrensbeendigung, Kläger
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 25.02.2025 – W 1 K 25.30061
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15702
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.