Titel:
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG
Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b
VwGO § 154 Abs. 2
Leitsatz:
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist. Ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bedeutung, Darlegung, Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Einzelfall, entscheidungserheblich, Fortentwicklung, Tatsachen, bedeutende Rechtsfrage, Entscheidungserheblichkeit, internationaler Schutz, Darlegungspflichten, grundsätzliche Bedeutung, Sekundärmigration, Zulassungsverfahren, Klärungsbedürftigkeit, Fortentwicklung des Rechts
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2025 – Au 1 K 24.30593
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15700
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Februar 2025 – Au 1 K 24.30593 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde.
2
1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).
3
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts internationalen Schutz in Griechenland zuerkannt bekommen und soll dorthin abgeschoben werden. Er macht demgegenüber geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihm dort Verfolgung drohe und formuliert eine entsprechende Frage. Darauf kam es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht an.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).