Titel:
Abschiebungsandrohung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Beschlüsse, Gerichtskosten, Beschwerde gegen, Asylantrag, VGH München, Unzulässigkeit, Unterliegen, Unstatthafte, Verwerfung, Antragstellers, Ablehnung, Griechenland, Tenor, Wenden
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit der Beschwerde, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Kostenentscheidung, Gerichtskostenfreiheit, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 15.05.2025 – AN 17 S 25.50278
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15696
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.
2
Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).