Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.06.2025 – 24 CS 25.694
Titel:

Unzulässige Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung

Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig und nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO zu verwerfen, wenn sich der Antragsteller bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gem. § 67 Abs. 4 S. 3 VwGO iVm Abs. 2 S. 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lässt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit, Fristversäumnis, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 20.03.2025 – AN 16 S 25.466
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15694

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sich der Antragsteller bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
2
Auf den Vertretungszwang ist der Antragsteller in der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Da die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den am 22. März 2025 zugestellten Beschluss mit Ablauf des 22. April 2025 verstrichen ist (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), kann der Mangel der Vertretung auch nicht mehr behoben werden.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 und folgt in der Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).