Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.07.2025 – 24 C 25.885
Titel:

Gewährung von Prozesskostenhilfe, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Verwaltungsgerichte, Zuzahlungspflicht, Rechtsverfolgung, Streitwertfestsetzung, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Prozeßkostenhilfeverfahren, Antragsfrist, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Belastungsgrenze, Beschwerde gegen, Kosten der Prozeßführung, Kostenverzeichnis, Fristeinhaltung, Erstinstanzliches Verfahren, Gerichtskosten, Verschulden

Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Zustellung, Wiedereinsetzung, Zuzahlungspflicht, Belastungsgrenze, Streitwert
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 14.04.2025 – W 1 K 25.29
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15692

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Befreiung von der Zuzahlungspflicht und für die Festsetzung der Belastungsgrenze in den Kalenderjahren 2011 bis 2022 nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) fordert. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
I.
2
Es kann dabei offenbleiben, ob die Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgemäß eingelegt worden ist. Zwar ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2025 am 16. April 2025 an dem Zweitwohnsitz des Klägers in Schwarzach a. Main zugestellt worden und grundsätzlich können Personen auch mehrere Wohnsitze inne haben, an denen Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2023 – 2 WDB 12.22 – juris Rn. 22). Dem Kläger wäre aber wohl Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren, da er stets darauf hingewiesen hat, dass seine Postadresse in B. ist. Er hat schon seine Klage sowohl unter seiner Adresse in Schwarzach a. Main (damals bezeichnet als 1. Wohnsitz) und unter seiner Adresse in B. (damals als Postadresse und 2. Wohnsitz bezeichnet) eingereicht und hat vor Erlass des Beschlusses im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 14. März 2025 klargestellt hat, dass es sich bei der Wohnung in B. um seinen Erstwohnsitz handelt und seine Post dorthin zugestellt werden soll. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 14. April 2025 gleichwohl an die Adresse in Schwarzach a. Main zugestellt hat, ist nicht ersichtlich.
II.
3
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit der Beschwerde sind keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragsfrist des § 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV rechtlichen Bedenken begegnen könnte oder der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nachdem er offensichtlich stets in der Lage war, die Rechnungen bei der Beihilfestelle einzureichen, hinsichtlich derer die Eigenbehalte festgesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die jeweiligen Anträge auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht rechtzeitig zu stellen.
III.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
IV.
6
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
VII.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).