Titel:
Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Bescheiderlass, Veränderte Umstände, Kostenentscheidung, Unzuverlässigkeit, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Letzte Verwaltungsentscheidung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zulassungsverfahren, Rechtsmittelführer, Vermögensentwicklung, Vermögensverhältnisse, Überwiegende Wahrscheinlichkeit, Streitwertkatalog, Nichtzulassung, Behördenakten, Unanfechtbarkeit, Angefochtene Entscheidung, VGH München
Schlagworte:
Berufungszulassung, Darlegungspflicht, Entscheidungsgründe, Vermögensverhältnisse, Unzuverlässigkeit, Verwaltungsentscheidung, Rechtskraft
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.03.2025 – M 16 K 24.915
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15688
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2025 – M 16 K 24.915 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Am 2. Mai 2025 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 10. April 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2025 betreffend eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
2
Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten der Klägerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 vor, die Berufung sei unter den Gesichtspunkten des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin habe ihre persönlichen Verhältnisse mittlerweile geklärt.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
4
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
5
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Erforderlich ist eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat, warum also die angegriffene Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 11 m.w.N.).
6
Das bloße Zitat des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der pauschale Hinweis, die Klägerin habe ihre Vermögensverhältnisse mittlerweile geklärt, genügen diesen Anforderungen nicht. Eine ohnehin nur behauptete, für die Klägerin günstige Vermögensentwicklung nach Bescheiderlass („mittlerweile“) ist überdies irrelevant, weil für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, hier also auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids. Gegenüber dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses (behauptete) veränderte Umstände können nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) von Relevanz sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.).
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.