Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Substitution einer Opioidabhängigkeit mit Methadon, Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Normenkette:
FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3, Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Substitution einer Opioidabhängigkeit mit Methadon, Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 23.04.2025 – Au 7 S 25.801
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15672
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.
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Im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 2. August 2017 vor, dem zufolge er trotz der Hinweise auf (früheren) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Neben anderen Betäubungsmitteln habe er seit 2001 auch Heroin genommen, ab 2003 täglich. Nach einem 2016 erstellten Gutachten bestehe Drogenabhängigkeit (Opiattyp) und eine Methadon-Langzeitsubstitution. Die Substitutionsdosis sei von 70 mg auf 30 mg täglich reduziert worden und eine weitere Reduktion mit dem Ziel der Abstinenz geplant. Als Auflagen zur Fahrerlaubnis wurden empfohlen: Kein Alkohol, Nachweis der ordnungsgemäßen Fortsetzung bzw. Beendigung der Methadonsubstitution durch Atteste des behandelnden Arztes sowie Nachuntersuchung mit medizinisch-psychologischer Untersuchung in zwei Jahren unter Vorlage eines Nachweises der vollständigen Abstinenz von Alkohol und illegaler Drogen.
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Nach Vorlage weiterer ärztlicher Atteste erteilte das Landratsamt A. dem Antragsteller am 18. April 2018 die Fahrerlaubnis der Klasse B unter den im Gutachten empfohlenen Auflagen. Einem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 11. Juli 2019 zufolge werde der Antragsteller mit 25 mg Methaddict pro Tag substituiert. Er strebe jedoch langfristig weiterhin völlige Abstinenz an. Trotz Substitution lägen besondere Umstände vor, welche das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erwarten ließen. Das Landratsamt verpflichtete den Antragsteller daraufhin, in den kommenden zwei Jahren halbjährlich eine ärztliche Bescheinigung über den weiteren Verlauf der Substitutionsbehandlung sowie über fehlenden Konsum anderer psychotroper Substanzen und Alkohol vorzulegen. Dem kam der Antragsteller in der Folgezeit nach.
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Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Friedberg vom 7. Januar 2021 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Bestellung von Heroin und Kokain im Darknet im Juli 2020) ermittelt werde. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 30. Dezember 2020 seien unter anderem zwei Plomben Heroin, eine Feinwaage und ein Spiegel mit Anhaftungen von Heroin und Kokain gefunden worden. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2021 und Urteil vom 16. Juni 2021 sprach das Amtsgericht Aichach den Antragsteller des versuchten unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Mit Urteil vom 21. November 2022 verwarf das Landgericht Augsburg unter Abänderung der festgesetzten Geldstrafe die Berufung des Antragstellers gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass er die Betäubungsmittel bestellt und besessen habe. Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 8. März 2023 als unbegründet verworfen.
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Mit Schreiben vom 2. November 2023 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Attests über den Verlauf der Substitutionsbehandlung auf und erinnerte ihn mit Schreiben vom 29. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024 nochmals daran. Mangels Vorlage des Attests forderte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 12. März 2024 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe auf. Nach dem vorgelegten Gutachten der TÜV ... Service GmbH vom 11. September 2024 ergebe sich aus Attesten der den Antragsteller behandelnden Ärztin vom 25. April und 13. August 2024, dass die tägliche Methadicct-Dosis auf 80 mg erhöht worden sei. Er habe angegeben, der Drogenfund und die angebliche Bestellung im Darknet seien nicht auf seine Aktivität oder eigenen Drogenbedarf zurückzuführen. Die Stoffe und Utensilien hätten einem Bekannten gehört. Dem toxikologischen Befund des Gutachtens zufolge konnten bei zwei Urinproben der Methadon-Metabolit EDDP in einer Konzentration von >750 ng/ml nachgewiesen werden. Aus medizinischer Sicht sei derzeitiger zusätzlicher Drogenkonsum nicht nachweisbar. Abstinenzbelege über längere Zeit habe der Antragsteller nicht vorgelegt, wohl aber verschiedene Urinscreenings aus der Substitutionsbehandlung mit negativem Ergebnis für andere Substanzen. Er habe glaubhaft angegeben, den früheren Konsum illegaler Drogen seit längerer Zeit eingestellt zu haben. Hinweise für weitere fahreignungsrelevante Befunde habe die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht ergeben.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Die Methadicct-Dosis sei auf 80 mg erhöht worden, obwohl ursprünglich eine weitere Reduktion vorgesehen gewesen sei. Durch die Begutachtung erhalte er die Möglichkeit, nachzuweisen, dass eine Ausnahme vom Regelfall der Fahrungeeignetheit bei Methadon-Konsum vorliege.
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Nachdem der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mitteilen ließ, er werde das Gutachten nicht beibringen, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 27. Februar 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
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Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 23. April 2025 abgelehnt. Die Gutachtensanordnung und die Entziehung der Fahrerlaubnis seien rechtmäßig. In der Regel sei ein Konsument von Methadon nicht fahrgeeignet. Nur in Ausnahmefällen könne Fahreignung bejaht werden. Hierzu treffe das ärztliche Fahreignungsgutachten vom 11. September 2024 keine belastbaren Aussagen. Vielmehr bedürfe es eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens, das der Antragsteller nicht beigebracht habe. Der positive Befund aus dem Gutachten vom 11. Juli 2019 könne aufgrund der nachfolgenden Ereignisse keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Dem Antragsteller obliege die Darlegungslast für den geltend gemachten Ausnahmefall. Unabhängig davon falle auch die allgemeine Interessenabwägung zu seinen Lasten aus.
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Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, er habe ein ärztliches Gutachten vom 11. September 2024 mit einer positiven Bewertung beigebracht. Die strafrechtliche Verurteilung habe das Fortbestehen des Nichtgebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohols nicht infrage gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Verurteilung aus dem Jahr 2022 wegen Besitzes (und nicht wegen Konsums) von Betäubungsmitteln sämtliche Feststellungen des positiven Gutachtens aus dem Jahr 2019 obsolet machen solle. Die allein überprüfungswürdige Fragestellung des Konsums habe das Gutachten vom 11. September 2024 eindeutig verneint und vollständig beantwortet. Aus diesem Gutachten hätten sich keine weiteren Umstände ergeben, die gegen anhaltende Abstinenz sprächen. Die Substitutionsbehandlung mit Methadon sei ausreichend begutachtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.
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1. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Da über den Widerspruch des Antragstellers noch nicht entschieden wurde, kommt es auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen.
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2. Hiervon ausgehend begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war rechtmäßig. Der Antragsteller war bzw. ist nach mehrjährigem Heroinkonsum (nach eigenen Angaben laut ärztlichem Gutachten vom 11.9.2024, S. 5, von 1998 bis 2007) betäubungsmittelabhängig und wird seit mehr als 20 Jahren mit Methadon substituiert. Während einer Substitutionsbehandlung besteht in der Regel keine Fahreignung (vgl. Nr. 3.14.1 [S. 79] der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind; BayVGH, B.v. 14.11.2018 – 11 CS 18.963 – juris Rn. 14; B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 2 StVG Rn. 64). Eine positive Beurteilung ist nach den Begutachtungsleitlinien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen, darunter unter anderem eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, was durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen sein muss, sowie ein Nachweis für Eigenverantwortung, Therapie-Compliance und das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Insoweit kommt neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung zu. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist in diesem Fall nicht § 14 Abs. 2 FeV, sondern Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV, wonach eine medizinisch-psychologische Begutachtung im Einzelfall zur Feststellung von Kompensationen bestehender Eignungsmängel durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen angezeigt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 20; Derpa in Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 64).
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Auch wenn der Antragsteller 2019 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten sowie im laufenden Verfahren ein ärztliches Gutachten vom 11. September 2024 beigebracht hat, demzufolge aus medizinischer Sicht außer Methadon kein derzeitiger zusätzlicher Drogenkonsum nachweisbar war, sind die Zweifel an seiner Fahreignung hierdurch nicht ausgeräumt. Das Gutachten aus dem Jahr 2019 ist durch die Vorkommnisse im Jahr 2020, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt haben, überholt. Diesem Gutachten lag eine Substitution mit 25 mg Methaddict pro Tag und die angenommene weitere Reduktion mit dem Ziel der Abstinenz zugrunde. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht; vielmehr wurde die tägliche Dosis – wie dem Landratsamt, soweit ersichtlich, erst durch das ärztliche Gutachten vom 11. September 2024 bekannt wurde – seither auf zuletzt 80 mg täglich erhöht. Selbst wenn man den Einlassungen des Antragstellers zu den Drogenfunden in seiner Wohnung Glauben schenkt, hatte er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch engen Kontakt zu Drogenkonsumenten, was als Kontraindikator für eine positive Begutachtung anzusehen ist (vgl. Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Auflage 2022, Teil B.3 Kriterium D 1.4 N [S. 157 Nr. 17]). Außerdem besteht im Hinblick auf die Erhöhung der Methadonsubstitution Anlass, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen diese Erhöhung entgegen der ursprünglichen Absicht ärztlich verordnet wurde und ob sich dies auf das Leistungsvermögen des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen negativ auswirkt (zu den Wirkungen von Methadon vgl. u.a. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 3 Rn. 42-46 [S. 359 ff.]; Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2025, Kapitel 3 Rn. 35 [S. 289]). Bei längerfristig bestehender Substitution wegen Opioidabhängigkeit muss die Dosierung grundsätzlich stabil sein und darf keine Leistungseinbußen und Ermüdungserscheinungen erwarten lassen (Beurteilungskriterien, S. 155 Nr. 5, S. 157 Nr. 23). Deviantes und delinquentes Verhalten, insbesondere Beschaffungskriminalität, ist ebenfalls kontrainduktiv (Beurteilungskriterien, S. 157 Nr. 18).
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Da kein ausreichender Grund für die Nichtbeibringung des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorliegt, ist nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Somit ist die daran anknüpfende Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis des Antragstellers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Lebensführung dahinter zurückzustehen. Es bleibt ihm unbenommen, der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Widerspruchverfahren Folge zu leisten.
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3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da sie aus den dargelegten Gründen von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten hierfür nicht erhoben und dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).