Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.07.2025 – 10 ZB 23.2249
Titel:

Auskunftsanspruch zu einer polizeilichen Observation

Normenketten:
PAG Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 65
VwGO § 86 Abs. 1, § 124a
Leitsätze:
Eine beantragte Auskunft zu verdeckten präventivpolizeilichen Maßnahmen (u.a. zu eingesetzten technischen Mitteln) kann geeignet sein, die polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich zu erschweren oder zu gefährden. Die Ablehnung eines solchen Auskunftsantrags kann gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG beispielsweise in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Handlungsoptionen der Polizei ausgeforscht werden sollen. (Rn. 16)
Ein Auskunftsanspruch über die handelnden Personen ist nicht vom insofern allein in Betracht kommenden Art. 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PAG umfasst, weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Polizeibeamten das Auskunftsinteresse überwiegt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftsbegehren betreffend verdeckte präventivpolizeiliche Maßnahmen, Ablehnung der beantragten Auskunft wegen andernfalls wesentlicher Erschwerung der polizeilichen Aufgabenerfüllung, polizeiliche Observation, Auskunftserteilung, verdeckte Maßnahmen, Auskunftsanspruch, Geheimhaltungsinteresse, Informationszugang, Interessenabwägung, informationelle Selbstbestimmung, rechtliches Gehör, Amtsermittlungspflicht
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 09.10.2023 – W 9 K 23.296
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15669

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage, mit der er einen Auskunftsanspruch zu einer polizeilichen Observation geltend macht, weiter.
2
Mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 28. Juli 2021 wurde die längerfristige Observation des Klägers und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Erstellung eines Bewegungsbildes sowie zur Bestimmung des Standortes des Klägers bis zum 27. Oktober 2021 angeordnet und die Erstellung eines Bewegungsbildes innerhalb derselben Frist gestattet. Das Polizeipräsidium unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2023 über die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Klägers vom 11. Januar 2023 übermittelte das Polizeipräsidium diesem mit Schreiben vom 7. Februar 2023 ergänzende Informationen. Zu vier Fragen des Klägers unterbleibe eine Auskunftserteilung, da durch deren Beantwortung die Erfüllung zukünftiger polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
3
Mit seiner am 7. März 2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, die abgelehnte Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen:
4
1. Welche Beamte haben den Kläger wann und wo observiert?
5
2. Welche technischen Mittel wurden bei der Überwachung eingesetzt?
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3. Wann hat sich der Kläger gemäß den erhobenen Daten wo aufgehalten?
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4. Welche Bilder mit welchem konkreten Inhalt wurden wann und wo gefertigt?
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Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte trat dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.
9
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
12
Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte.
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a) Bei den vom Kläger angefragten Standortdaten sowie Bildaufnahmen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alt. 1 PAG. Angaben zu den zur Datenerhebung eingesetzten technischen Mittel können grundsätzlich zu den Informationen über die Herkunft der Daten im Sinne des Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PAG gehören (vgl. zu diesem Begriff im Verfassungsschutzrecht BVerfG, B.v. 17.7.2024 – 1 BvR 2133/2 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 25.9.2024 – 6 A 3.22 – juris Rn. 27; U.v. 15.6.2016 – 6 A 7.14 – juris Rn. 18; U.v. 24.3.2010 – 6 A 2.09 – juris Rn. 45). Die Bewertung im angefochtenen Urteil, einem Auskunftsanspruch stünden Versagungsgründe gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 PAG entgegen, wird in der Antragsbegründung jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt.
15
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen von Polizeibeamten nicht besteht (UA S. 12). Ein Auskunftsanspruch über die handelnden Personen ist nicht vom insofern allein in Betracht kommenden Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PAG umfasst, weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Polizeibeamten das Auskunftsinteresse überwiegt, sodass eine Mitteilung der Namen der Beamten im Sinne des dieser Vorschrift „nicht möglich“ ist (vgl. auch Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 65 PAG Rn. 13). Entgegen dem Vortrag des Klägers spricht hiergegen nicht Art. 6 PAG, wonach sich der Polizeibeamte gegenüber der Person, gegen die sich eine polizeiliche Maßnahme richtet, auf Verlangen grundsätzlich auszuweisen hat; daraus ergibt sich nicht, dass stets die Namen aller an der Durchführung polizeilicher Maßnahmen beteiligten Polizeibeamten mitgeteilt werden müssten. Zweck des Art. 6 PAG ist es im Übrigen, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich davon zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um eine hoheitliche Maßnahme der Polizei handelt, die er zu erdulden hat (vgl. Schmidbauer a.a.O. Rn. 1). Eine solche Aufklärung kann ein von verdeckten polizeilichen Maßnahmen Betroffener vor bzw. während deren Durchführung naturgemäß nicht verlangen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht (UA S. 13) zurecht darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Gesundheitsgefahr für die betroffenen Polizeibeamten im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nachvollziehbar sei; durch die Mitteilung der Namen der Polizeibeamten könnte sich vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner abgeurteilten Taten eine Fokussierung des Klägers auf die Polizeibeamten ergeben.
16
Gleichermaßen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, es lägen Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG vor. Gemäß dieser Vorschrift kann die von der Polizei begehrte Auskunft unterbleiben, soweit und solange andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Aufgabenerfüllung kann in diesem Sinne erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 15 Abs. 3 BVerfSchG BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 6 A 7.14 – juris Rn. 18; zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, B.v. 4.2.2020 – 20 F 2.18 – juris Rn. 15; zu § 56 Abs. 2 BDSG Schild in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2025, § 56 BDSG Rn. 6a). Für eine Versagung spricht im Regelfall u.a., wenn Indizien dafür sprechen, dass mithilfe der Auskunft das Wissen oder die Handlungsoptionen der Polizei ausgeforscht werden sollen (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 65 PAG Rn. 28).
17
Im angefochtenen Urteil (UA S. 16) wird ausgeführt, eine Gefährdung bzw. eine wesentliche Erschwerung der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG sei vom Polizeipräsidium zurecht angenommen worden; durch die vom Kläger verlangten Auskünfte, insbesondere dazu, wo und wann er observiert worden sei und mit welchen technischen Mitteln, würde der Kläger Kenntnis darüber erlangen, in welchem Umfang eine längerfristige Observation stattfinde. Hieraus könnte sich der Kläger ein Muster der polizeilichen Arbeit erstellen. Gerade aufgrund des Vorwissens des Klägers durch seine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt und Richter könnte er diese Informationen gezielt für sich nutzen. Indizien, dass die geforderten Auskünfte auch zur Polizeiausforschung dienen sollten, seien zum einen, dass der Kläger weder in seinem Auskunftsbegehren an die Behörde, noch im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung ein nachvollziehbares Interesse an diesen Informationen habe vortragen können. Vielmehr habe er in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal angegeben, konkret wissen zu wollen, „was gelaufen sei“. Durch seine vorherigen Taten, für die er strafrechtlich verurteilt worden sei, habe der Kläger gezeigt, dass er in der Lage gewesen sei, planmäßig und taktisch vorzugehen.
18
Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, die Behauptung, mithilfe der begehrten Auskunft würde er Handlungsoptionen der Polizei ausforschen und die spätere Ermittlungsarbeit der Polizei erschweren, sei nicht nachvollziehbar. Warum gerade er als ehemaliger Richter und Staatsanwalt dazu in der Lage sein solle, sei ebenso wenig begründet. Auch die Behauptung einer Eskalationsgefahr bis hin zu Körperverletzungsdelikten sei nicht dargelegt und nicht dokumentiert; der Kläger sei bislang nicht als jemand bekannt, der andere bedrohe oder gar Körperverletzungsdelikte begangen habe. Er müsse keine Tatsachen vortragen, warum er gerade diese Auskunft verlange. Ihm gehe es darum, dass die Polizei ihm gerade keine Straftaten mehr unterstelle, da er dann aufgrund der erhobenen Daten nachweisen könne, wer ihn wann beobachtet habe. Er habe zudem gegen die Observation an sich bereits Klage eingereicht, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Ebenso habe er einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, den er mit der Klage hinsichtlich des teilweise abgelehnten Auskunftsanspruchs durchsetze. Bislang sei eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht dokumentiert oder ordnungsgemäß begründet worden. Würde er mithilfe von Erkenntnissen aus der Observation verdächtigt, würde er hiervon erfahren und könnte sich dazu äußern.
19
Dieser Vortrag stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Es spricht bereits vieles dafür, dass allein schon das Bekanntwerden von Informationen aus verdeckten polizeilichen Maßnahmen eine Gefährdung oder erhebliche Erschwerung der Polizeiarbeit bedeutet, weil sie Rückschlüsse auf polizeiliche Mittel und Methoden ermöglichen. Auf die Frage, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden sollen, dürfte es dagegen nicht ankommen. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall durfte von einer solchen Gefährdung oder erhebliche Erschwerung der Polizeiarbeit ausgegangen werden. Es ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die planvolle und taktische Vorgehensweise des Klägers im Rahmen der Straftatvorbereitung und deren Durchführung als Hinweis auf seine Fähigkeit ansieht, eine Analyse der polizeilichen Arbeitsmethoden im Rahmen von Observierungen durchzuführen. Die Annahme, die frühere richterliche und staatsanwaltschaftliche Tätigkeit und durch in diesem Rahmen zwangsläufig gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen zum Aufgaben- und Tätigkeitsfeld der Polizei würden dem Kläger eine derartige Methodenanalyse zusätzlich erleichtern, ist plausibel. Die strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 3. Dezember 2019 illustrieren im Übrigen sehr deutlich, welchen großen Aufwand der Kläger zur Tatvorbereitung z. B. für Recherchen und Ausforschungen betrieben hat.
20
Der nicht näher ausgeführte Vortrag des Klägers, von ihm seien keine Straftaten mehr zu erwarten, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Entscheidung vom 7. August 2023 die vom Landgericht W. verhängte Strafe nach teilweiser Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt habe, stellt die verwaltungsgerichtliche Würdigung zum Versagungsgrund des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG nicht substantiiert in Frage. Dessen Tatbestand setzt voraus, dass durch eine Erteilung der beantragten Auskunft die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde; er erfordert nicht darüber hinaus eine vom jeweiligen Antragsteller ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses gemäß Art. 65 Abs. 2 Nr. 1 PAG und des Auskunftsinteresses des Klägers hat das Verwaltungsgericht (UA S. 17 Abs. 3 und S. 18 f.) die Frage einer Wiederholungsgefahr nicht thematisiert; sie ist insoweit nicht entscheidungserheblich.
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Der Kläger hat auch in der Antragsbegründung nicht schlüssig dargelegt, welches sachlich begründete Interesse er an den begehrten Informationen haben könnte. Unabhängig davon hat sich der Kläger nicht wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten substantiiert mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 f.) auseinandergesetzt.
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Insbesondere bleibt unklar, weshalb der Kläger einen etwaigen Verdacht einer erneuten Straftatbegehung ausräumen könnte, wenn ihm insbesondere auch darüber Auskunft erteilt würde, wann er sich wo gemäß den erhobenen Daten aufgehalten hat. Auch ist nicht ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, die Polizei könnte Erkenntnisse aus verdeckten Maßnahmen, die den Kläger entlasten könnten, zurückhalten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger auf die begehrten Daten im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Klage betreffend die polizeiliche Observation angewiesen sein könnte. Der Kläger hält diese aus bestimmten Gründen für rechtswidrig; inwiefern in diesem Zusammenhang die beantragte Auskunft von Bedeutung sein könnte, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse benötigt, um sein Auskunftsrecht gemäß Art. 65 Abs. 1 PAG geltend machen zu können. Etwaige hinter dem Auskunftsersuchen stehende Interessen sind jedoch ggf. zum einen für die Frage relevant, inwieweit Indizien für eine beabsichtigte Ausforschung der Polizei vorliegen. Zum anderen wäre ein solches Interesse ggf. bei der im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 PAG anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 65 PAG Rn. 26).
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b) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Versagung der begehrten Auskunftserteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden, beruht selbständig tragend auf der Annahme, dass der Ablehnungsgrund gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG vorliege (UA S. 16). Auch im Schreiben des Polizeipräsidiums vom 7. Februar 2023 wurde die Auskunftserteilung damit begründet, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Polizei zurücktreten müsse, da diese von größerem Gewicht sei; es bestehe die Gefahr, dass die Auskunft Handlungsoptionen der Polizei ausforschen solle bzw. später notwendige Ermittlungsmaßnahmen gefährde. In Anbetracht der gegebenen Umstände sei ein Eingriff in das Recht des Klägers auf Information weit weniger schwer zu beurteilen als das Interesse der Polizei an ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung. In einer vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben des Verwaltungsgericht (UA S. 17) und der Beklagte einen zweiten, die Ablehnung der Auskunft selbständig rechtfertigenden Ablehnungsgrund gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG gesehen. Die Frage, ob dieser zusätzliche Ablehnungsgrund greift, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Dies gilt folglich auch für die Frage, inwieweit vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht.
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c) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 f.), das öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung der vom Kläger begehrten Angaben überwiege dessen Informationsinteresse, ist nachvollziehbar. Im angefochtenen Urteil wird zurecht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht schlüssig vorträgt, zu welchem Zweck er die beantragte Auskunft nutzen möchte, wie bereits oben ausgeführt wurde (1. a). Das Verwaltungsgericht weist richtigerweise darauf hin, Gegenstand der beim Landgericht W. anhängigen Klage sei die Frage der Rechtmäßigkeit der verdeckten polizeilichen Maßnahmen als solche; es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit er in diesem Zusammenhang Angaben zu Details der Maßnahmendurchführung benötigt. Im Hinblick darauf, dass die Polizei ihre Erkenntnisse aus den verdeckt geführten Maßnahmen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, hat das Verwaltungsgericht zudem zurecht darauf geschlossen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang keine strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten hat. Zugunsten der Geheimhaltung sind im Übrigen noch die schwerwiegenden schützenswerten Interessen der vom Kläger bedrängten Person und ihres Umfelds zu berücksichtigen; auch zum Schutz ihrer Rechte ist es gerechtfertigt, unter Umständen erneut gebotene verdeckte Ermittlungen nicht durch mögliche Kenntnisse des Klägers über die polizeiliche Vorgehensweise zu beeinträchtigen.
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Es ergibt sich nicht konkret aus dem Vortrag des Klägers und ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine etwaige Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen abwägungsrelevant sein oder gar stets von ausschlaggebendem Gewicht sein sollte. Im Übrigen trägt der Kläger nur vor, er gehe davon aus, dass die Observation und damit die gesamte Datenerhebung rechtswidrig gewesen seien; er begründet diese Annahme nicht näher. Sollte sich die Anordnung der verdeckten polizeilichen Ermittlungen im anhängigen Klageverfahren als rechtswidrig erweisen, könnte er grundsätzlich einen Löschungsanspruch nach Maßgabe des Art. 62 PAG geltend machen.
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d) Die vom Kläger verneinte Frage, ob dem Beklagten bei der Entscheidung über die Auskunftsgewährung ein Ermessensspielraum zusteht, ist nicht entscheidungserheblich. Im angefochtenen Urteil wird zwar ausgeführt (UA S. 15), die Ermessensausübung durch das Polizeipräsidium U. sei im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die polizeibehördliche Abwägung der Interessen des Klägers an der Auskunftserteilung einerseits und die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen andererseits im angefochtenen Urteil jedoch inhaltlich vollständig überprüft, ohne dabei Erwägungen des Beklagten unter Hinweis auf einen Ermessensspielraum auszuklammern; der Kläger selbst bestätigt in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2024, das Verwaltungsgericht habe eine voll überprüfbare Interessenabwägung zugrunde legt. Unabhängig davon legt der Kläger nicht konkret dar, welche rechtlichen Argumente ungeachtet des klaren Gesetzeswortlauts („kann“) gegen die Annahme eines Ermessensspielraums sprechen könnten (vgl. zur Kann-Vorschrift in § 56 Abs. 2 BDSG Otto in Sydow/Marsch, Kommentar zu DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, § 56 BDSG Rn. 24; Thiel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, § 56 BDSG Rn. 20, jeweils m.w.N.). Der Hinweis, dies könne „zumindest aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Auskunftsanspruch“ handele, sehr fraglich sein, genügt insoweit nicht.
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Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumentationspflicht gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 2 PAG gegen einen Ermessensspielraum sprechen sollte, wie der Kläger vorträgt; vielmehr ist die Dokumentation von Ermessenserwägungen ggf. gerade Voraussetzung für eine Prüfung, ob die rechtlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) im jeweiligen Einzelfall eingehalten wurden. Seiner Dokumentationspflicht ist der Beklagte im Übrigen durch den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2023 mit Ergänzung durch die Klageerwiderung vom 6. April 2023 nachgekommen. Inwieweit die dort aufgeführten Gründe eine Ablehnung des Auskunftsbegehrens rechtfertigen können, ist keine Frage der Dokumentationspflicht, sondern Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 65 Abs. 1 und 2 PAG. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung den betreffenden Vortrag des Beklagten berücksichtigt.
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2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „wie weit der Auskunftsanspruch reicht, wenn die Datenerhebung (= Observation) rechtswidrig war und ob in einem solchen Fall auf die allgemeinen Ablehnungsgründe des Art. 65 Abs. 2 PAG noch zurückgegriffen werden kann.“ Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, woraus sich ergeben könnte, dass Art. 65 Abs. 2 PAG nicht anwendbar sein könnte, wenn sich das Auskunftsbegehren auf im Rahmen einer rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme gewonnene Daten beziehen sollte (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 5). Im Gesetzeswortlaut findet diese Rechtsauffassung jedenfalls keine Stütze; der Kläger bezieht sich auch nicht auf Rechtsprechung oder Kommentarliteratur. Zudem ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb in diesem Fall die Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 PAG generell an Gewicht einbüßen würden, beispielsweise entgegenstehende Persönlichkeitsrechte Dritter. Es ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit sich eine etwaige Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme auf die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 PAG auswirken könnte. Jedenfalls wäre die Frage insoweit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich; die Abwägung beruht stets auf einer Ermittlung und Bewertung aller im Einzelfall festzustellenden Belange. Dass die Auskunft im Falle der Rechtswidrigkeit der Auskunftsmaßnahme unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zu erteilen wäre, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.
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Die erstmals im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26. Februar 2024 formulierte Frage, „ob ein nur begrenzt überprüfbares Ermessen der Polizei gegeben ist oder ob nach Art. 65 PAG eine objektive Interessenabwägung bei der Frage der Auskunftserteilung vorzunehmen ist“, kann bereits deshalb die Berufungszulassung nicht rechtfertigen, weil sie erst nach Ablauf der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfen wurde. Gleiches gilt für die erst im vorgenannten Schriftsatz gestellte Frage, „ob im Rahmen von Art. 65 PAG abstrakte Gefahren für die Versagung einer Auskunftserteilung berücksichtigt werden können, oder ausschließlich auf konkrete Gefahren abzustellen ist.“ Im Übrigen ist die Frage, inwieweit vom Kläger weiterhin eine (konkrete) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG ausgeht, nicht entscheidungserheblich (vgl. oben Nr. 1. b). Auch bestünden keine Zweifel daran, dass die effektive Durchführung einer sich möglicherweise als erneut erforderlich erweisenden Observation des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet wäre, wenn dieser zuvor die polizeiliche Arbeitsweise ausgeforscht hätte. Unabhängig davon hängt die Frage, wann eine hinreichend konkrete Gefahr vorliegt, stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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3. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt.
33
Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, für den Umfang der Auskunftserteilung sei es von Bedeutung, ob die angeordnete Überwachung rechtmäßig erfolgt sei. Weiter habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu der hinter dem Auskunftsbegehren stehenden Interessenlage falsch interpretiert und verkannt. Zudem habe es sich bei seiner Würdigung auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2021 und die darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. gestützt, ohne die diesbezüglichen Rügen des Klägers zu beachten. Es stelle schließlich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung einer angeblich vom Kläger ausgehenden Gefahr im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Jahr 2023 auf die Ausführungen einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 zurückgreife, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die damaligen Feststellungen überhaupt noch auf den Entscheidungszeitpunkt anwendbar seien, und verweist auf eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 7. August 2023.
34
Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Gehörsverstoß. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 -juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 7). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146 = juris Rn. 39; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt beziehungsweise dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 <310> = juris Rn. 15). Art. 103 Abs. 1 GG statuiert auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16; B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.1984 – 1 BvR 272/81 -juris Rn. 77).
35
Vorliegend ergeben sich aus der Antragsbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers nicht mit erwogen oder gar nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers im Tatbestand des Urteils (UA S. 5) Erwähnung findet. Es ist rechtlich nicht geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung erschöpfend mit allen Elementen der Klagebegründung argumentativ auseinandersetzt. Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag falsch gewürdigt, legt der Kläger keinen Gehörsverstoß dar.
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Auch ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ist nicht dargelegt.
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Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – juris Rn. 2).
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Bei seiner Entscheidung konnte das Verwaltungsgericht die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde legen. Aus den Einwänden des Klägers ergeben sich keine substantiierten, nachprüfbaren Umstände, die Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO begründen könnten; insbesondere hat er keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt, die für ihn günstigere strafrechtliche Entscheidungen begründen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 10 f.).
39
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 7. August 2023 hingewiesen oder die Beiziehung der entsprechenden Gerichtsakten angeregt hätte. Auch hat er nicht dargelegt, inwieweit sich diese Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt hätte. Im Übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag nicht konkret, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Der Kläger behauptet lediglich, aus der vorgenannten Entscheidung ergebe sich, dass vom Kläger keine Straftaten mehr zu erwarten seien. Im Übrigen ist die Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr wie oben (1. b)) näher ausgeführt nicht entscheidungserheblich.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
42
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).