Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.07.2025 – 9 ZB 24.663
Titel:

Baugenehmigung für ein Produktionsgewächshaus (42.600 m²) mit Arbeiterunterkunft (26 Appartements) im Außenbereich, Gesamtvorhaben, Tatbestandsmerkmal „Dienen“, Witterungseinflüsse.

Normenkette:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Schlagworte:
Baugenehmigung für ein Produktionsgewächshaus (42.600 m²) mit Arbeiterunterkunft (26 Appartements) im Außenbereich, Gesamtvorhaben, Tatbestandsmerkmal „Dienen“, Witterungseinflüsse.
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 29.02.2024 – AN 3 K 22.193
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15665

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Februar 2024 – AN 3 K 22.193 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 905.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Produktionsgewächshauses mit Halle inklusive Wasser-, Lager- und Heizraum sowie Regenwasserbecken und Neubau einer Saisonarbeiterunterkunft auf dem Grundstück … … der Gemarkung … (Vorhabengrundstück).
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Für das 10,25 ha große Vorhabengrundstück, das im Eigentum der Klägerin steht, existiert kein Bebauungsplan. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 11 km vom bestehenden Betrieb der Klägerin entfernt. Der Flächennutzungsplan weist es als Fläche für Landwirtschaft aus. Das Bauvorhaben soll eine Größe von 57.350 m² umfassen, wovon etwa 42.600 m² auf das neue Produktionsgewächshaus und etwa 15.000 m² auf die weiteren Anlagen entfallen. Im Produktionsgewächshaus sollen Snackpaprika angebaut werden. Die Arbeiterunterkunft soll 26 Apartments mit je 17,3 m² für zwei Personen umfassen und eine Gesamtgröße von 451 m ² aufweisen. Diese Unterkunft soll ganzjährig von wechselnden Arbeitnehmern bewohnt werden, die im Zuge der Betriebserweiterung eingestellt werden. Im Allgemeinen findet ein Mitarbeiterwechsel alle zwei bis vier Monate statt.
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Die Klägerin hat in den letzten Jahrzehnten ihren Betrieb auf den Anbau von Snack-Paprika, Minigurken und Tomaten spezialisiert. Die Betriebsfläche des bestehenden Betriebs beträgt – ohne das Vorhabengrundstück von 102.500 m² – etwa 72.500m², wovon etwa 46.754 m² bebaut sind, davon etwa 41.440 m² mit Gewächshäusern. Im Übrigen befinden sich dort Wirtschaftsgebäude, Regenwasserspeicher und fast ausschließlich an andere Landwirte verpachtete Freilandackerflächen. Der als Familienunternehmen geführte Betrieb hat neben den Gesellschaftern der Klägerin fünf festangestellte Führungs- und Fachkräfte. Daneben sind ca. 40 Saisonarbeitskräfte tätig, die für mehrere Monate im Betrieb sind und im Folgejahr regelmäßig wiederkommen. Der Anbau im Gewächshaus soll nahezu ganzjährig mit Kulturbeginn im Januar und Ernte von April bis Oktober/November erfolgen. Im Dezember finde das Ausräumen der abgeernteten Pflanzen, die gründliche Reinigung der Kulturräume und Einrichtungen und die Vorbereitung der Kultureinrichtungen/Substrate für das Folgejahr statt.
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Die Beklagte lehnte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom … … 2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei bereits aus bauplanungsrechtlicher Sicht abzulehnen. Die Betriebsflächen „unter Glas“ würden den bestehenden Betrieb in wirtschaftlicher als auch flächenbezogener Hinsicht geradezu prägen und bildeten den Schwerpunkt der gesamten selbst bewirtschafteten Betriebsfläche. Das Bauvorhaben würde mit über 5,7 ha zu mehr als einer Verdoppelung aller bisher selbst bewirtschafteten Betriebs-/Kulturflächen von etwa 4,7 ha führen. Demzufolge nehme das Bauvorhaben nicht mehr einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Es sei daher einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzurechnen und hiernach zu beurteilen. Es sei die Dienlichkeit der Saisonarbeiterunterkunft zu verneinen. Die Produktions- und Betriebsabläufe in dem modernen, hochtechnisierten Gewächshausbetrieb seien weitestgehend plan- und steuerbar, der Anbau erfolge nahezu ganzjährig und witterungsunabhängig. Sofern bei technischen Störungen im Einzelfall ein unmittelbares Eingreifen durch entsprechend qualifiziertes Personal mit Wohnsitz an der Arbeitsstätte tatsächlich erforderlich sei, könne dies nicht für 42 Arbeitskräfte glaubhaft gelten gemacht werden. Auch wenn die Unterbringung von Arbeitskräften vor Ort für verschiedentliche Betriebsabläufe durchaus förderlich sein möge, was im Übrigen auch für viele sonstige Arbeitsstätten zutreffe, sei dennoch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung/Zersiedelung ein rechtfertigender Grund für die Notwendigkeit der Mitarbeiterunterkünfte vor Ort nicht erkennbar und somit eine „dienende“ Funktion i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB nicht gegeben. Die Arbeitnehmerunterkünfte – und somit das Gesamtvorhaben – seien folglich als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nicht zulässig, da sie unter anderem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Zudem stelle das Gesamtvorhaben einen schwerwiegenden Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes dar. Im Übrigen würden die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung entsprechen.
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Die Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand sei das gemäß Bauantrag zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, da die Baugenehmigung selbst eine einheitliche und damit unteilbare Feststellung der Einhaltung der zu prüfenden Vorschriften des Gesamtvorhabens enthalte. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich nach § 35 BauGB. Auf die Frage des genauen Privilegierungstatbestands käme es nicht an, da mangels Dienlichkeit eine Privilegierung weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gegeben sei. Die Errichtung der Arbeitnehmerunterkunft erreiche nicht die relevante Schwelle von der bloßen Förderlichkeit zur Dienlichkeit. Der Betrieb der Klägerin sei nach dem aktuellen Stand der Technik geplant, hochgradig automatisiert und in Teilen fernsteuerbar. Die für die Unvorhersehbarkeit der Freilandwirtschaft bestimmenden Faktoren Boden/Bodenbeschaffenheit, Bewässerung, Temperatur und teilweise auch Lichteinfall würden systematisch ausgeschaltet durch bodenunabhängigen Anbau, Folienauslage im Gewächshaus, geregelte Tröpfchenbewässerung und Erwärmung durch Heizungsanlage mit kombinierter CO₂-Düngung. Soweit ersichtlich sei der letzte verbliebene natürliche Witterungseinfluss der Verzicht auf die Zuführung von Kunstlicht, wohingegen selbst der natürliche Lichteinfall und die Hitzeentwicklung im Gewächshaus durch Schattierungsvorrichtungen geregelt würden. Das Vorhaben berühre als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB den entgegenstehenden öffentlichen Belang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
9
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinn bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.
11
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Arbeitnehmerunterkunft als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens dem Betrieb nicht dienlich ist. Beruht das angegriffene Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2020 – 1 ZB 19.1444 – juris Rn. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht dem Betrieb der Klägerin dient, da die Errichtung der Arbeitnehmerunterkunft nicht die relevante Schwelle der bloßen Förderlichkeit zur Dienlichkeit hin überschreitet, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es kann daher die Frage offenbleiben, ob die Privilegierung auch deshalb zu verneinen ist, weil das Vorhaben nicht „nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob ein Bauvorhaben mit einer Grundfläche von über 50.000 qm und der zusätzlichen Errichtung von 26 Wohnungen überhaupt im Außenbereich privilegiert sein kann, also von jedem privilegierten Betrieb auch gegen den Willen der Standortgemeinde als Trägerin der Planungshoheit errichtet werden oder nur mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit im Einvernehmen mit der Gemeinde verwirklicht werden kann.
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b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) bzw. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) „dient“. Der Inhalt des Tatbestandsmals „dienen“, das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dasselbe bedeutet, ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes. § 35 BauGB liegt der Gedanke zugrunde, dass das Bauen im Außenbereich grundsätzlich unterbleiben soll. Dementsprechend soll es zur Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zu dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Dies bedeutet, dass die Unterkunft als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens nicht nur förderlich, sondern für die spezifischen Betriebsabläufe und Anforderungen des Betriebs in besonderer Weise notwendig, aber nicht unentbehrlich sein muss. Es ist somit darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit dem etwa gleichen Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG vom 16.5.1991 Az. 4 C 2.89; BayVGH U.v. 28.4.2015 – 15 B 13.2262 – juris Rn. 20 f.). Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17.07 – juris Rn. 21 m.w.N.). Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion sind entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt also von der tatsächlichen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs und davon ab, in welchem Zusammenhang das Vorhaben mit ihr stehen würde (BVerwG, U.v. 30.6.1964 – I C 80.62 – Rn. 20). Das Merkmal des „Dienens“ ist auch zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit und der Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (BVerwG, U.v.16.51991 – 4 C 2.89 – juris Rn. 17 m.w.N.). Schließlich vermögen auch lediglich aus betriebswirtschaftlicher Sicht förderliche Aspekte, wie eine kostengünstigere Unterbringung von Arbeitskräften oder die Ersparnis von Mehr- und Zeitaufwand durch Wegfall von Anfahrtswegen, eine privilegierte Unterbringung im Außenbereich nicht zu rechtfertigen (U.v. BayVGH, 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 26).
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c) Gemessen an diesen Kriterien ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber das Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung nicht verwirklichen würde. Die Arbeitnehmerunterkunft mag für den Betrieb zwar förderlich sein, ist für dessen spezifische Betriebsabläufe und Betriebsanforderungen jedoch nicht in besonderer Weise notwendig. So ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es aufgrund von Witterungs- und Natureinflüssen erforderlich ist, vor Ort bis zu 52 Arbeitnehmer unterzubringen. Mit ihrer Behauptung, die für den klägerischen Betrieb erforderlichen Arbeits- und Produktionsschritte seien denen beim Anbau im Freiland gleichzusetzen, kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit den Unterschieden zwischen der von der Klägerin beabsichtigten Gewächshausproduktion und der Freilandwirtschaft auseinandergesetzt (vgl. UA S. 19). Allein die notwendige Handarbeit führt nicht dazu, dass das Personal stets einsatzbereit vor Ort sein muss. Die Handarbeit mag zwar die Erforderlichkeit zahlreicher Arbeitskräfte begründen, sie löst jedoch keine Arbeitseinsätze aus, die eine unmittelbare Reaktion auf einen raschen Witterungsumschwung und damit eine sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte vor Ort notwendig machen. Soweit die Klägerin anführt, das Verwaltungsgericht Münster habe in seinem Urteil vom 7. Juli 2020 (Az. 2 K 2694.18 – juris) die „Dienlichkeit“ bejaht, verkennt sie, dass sich die Dienlichkeit an der tatsächlichen Bodenbewirtschaftung des konkreten Betriebs misst. In dem vom der Klägerin angeführten Urteil sollte das streitgegenständliche Vorhaben auf dem Hofgelände errichtet werden, und nicht in etwa 11 km Entfernung davon, was für die Beurteilung der „größtmöglichen Schonung im Außenbereich“ relevant ist. Zudem wird im zitierten Urteil der Unterschied der Betriebsbewirtschaftung zum Unterglasbetrieb betont, der „auf den Anbau von zumeist zum täglichen und alsbaldigen Verbrauch bestimmter Erzeugnisse gerichtet ist“. Infolge kleinerer Betriebsflächen und der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen, wird bei solchen Gartenbaubetrieben grundsätzlich eine Privilegierung des betrieblichen Wohnens nicht gesehen (vgl. VG Münster, U.v. 7.7.2020 – 2 K 2694/18 – juris Rn. 41 m.w.N.). Gerade diese Abhängigkeit von unausweichlichen Witterungseinflüssen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar verneint. Diese Annahme hat die Klägerin weder mit ihrem Verweis auf die im Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar 2023 beschriebenen Arbeitsschritte noch mit ihrer Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. M. … vom 9.März 2022 in Zweifel ziehen können. Letztere hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil berücksichtigt, ist nachvollziehbar jedoch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Ebenso wenig hat es die erforderlichen Arbeitsschritte in Zweifel gezogen, für diese jedoch nicht die ständige Vorortverfügbarkeit der Arbeitnehmer als für den konkreten Betriebsablauf notwendig, sondern lediglich als „optimal“ gewertet. Aufgrund der Anpflanzung von nur einem Produkt und damit verbundenem einheitlichem Produktionsverfahren, hält auch der Senat die Arbeit für eher einteilbar und somit einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz für möglich, als im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Freilandbewirtschaftung. Durch die Abwendung von witterungsbedingten Schäden durch das Glasdach, die Schattierung mit Schirmen und die Lüftung der Gewächshäuser erscheint die ständige Anwesenheit von Arbeitskräften am Produktionsort nicht erforderlich. Für eine Vorortunterbringung der Arbeitskräfte ist daher über den Wunsch nach einer kostengünstigen Unterbringung und Anwerben günstiger Arbeitskräfte – was die Klägerin nicht von sonstigen Wirtschaftsunternehmen unterscheidet – hinaus kein für die spezifischen Betriebsabläufe in besonderer Weise notwendiger Grund ersichtlich, den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zugunsten des Bauvorhabens zurücktreten zu lassen. Soweit diese Schlussfolgerung von der Klägerin in Zweifel gezogen wird, setzt sie ihre eigene Auffassung anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil detailliert auseinanderzusetzten, so dass sie insoweit auch den Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird.
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2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussicht eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (BayVGH B.v. 6.7.2021 – 9 ZB 19.1629 – juris Rn. 18).
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3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17).
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Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Schließt § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB die Errichtung von Arbeitnehmerunterkünften mangels Dienlichkeit für den Betrieb vollständig aus oder unter welchen Voraussetzungen können Arbeiterunterkünfte für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung dienlich sein?“.
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Diesen Fragen kommen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da die Dienlichkeit von Arbeiterunterkünften am konkreten Betriebsablauf zu bewerten ist. Die allgemeinen Kriterien der Dienlichkeit sind zudem geklärt, wie sich den Ausführungen unter II.1.b) entnehmen lässt.
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4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).