Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.07.2025 – 6 C 25.714
Titel:

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Verfahren über eine beamtenrechtliche Missbilligung

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Bei Klagen gegen eine beamtenrechtliche Missbilligung ist als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (entgegen OVG Lüneburg BeckRS 2023, 279). (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Beamtenrechtliche Missbilligung, beamtenrechtliche Missbilligung, Auffangwert
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 12.02.2025 – RN 1 K 23.1713
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15657

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2025 – RN 1 K 23.1713 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2025 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
2
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €. Würde der Streitwert, wie beantragt, von 5.000 € auf 300 € herabgesetzt, würden sich die von der Beklagten nach der Kostenentscheidung zu tragenden Gerichtsgebühren nach Nummer 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG von 483 € (3,0 x 161 €) auf 114 € (3,0 x 38 €) ermäßigen. Der kostenmäßige Nachteil für die Beklagte liegt demnach bei € 369 und übersteigt damit 200 €.
3
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
4
Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (Auffangwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
5
Das Begehren des Klägers ist auf die Aufhebung der ihm gegenüber ausgesprochenen (qualifizierten) beamtenrechtlichen Missbilligung gerichtet. Streitgegenstand ist also keine bezifferte Geldleistung und auch kein hierauf bezogener Verwaltungsakt. Für die Bedeutung der Sache lässt sich weder dem Klageantrag etwas entnehmen noch spricht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hierfür eine Empfehlung aus. Fehlt es aber – wie hier – an hinreichenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts, bleibt es gemäß § 52 Abs. 2 GKG bei dem Auffangwert von 5.000 €. Diese Bewertung ist auch für Klagen gegen eine Missbilligung nach ständiger Spruchpraxis der für Bundes- und Landesbeamtenrecht zuständigen Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angemessen (BayVGH, B.v. 27.1.2015 – 6 ZB 14.2121 – juris Rn. 9; B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1781 – juris Rn. 23; B.v. 16.10.2024 – 3 ZB 24.1600 – n.v.; ebenso etwa HessVGH, B. v. 24.1.2019 – 1 E 2461/18 – juris Rn. 3 m.w.N.).
6
Die von der Beklagten entgegen gehaltene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, B.v. 17.1.2023 – 5 OA 136/22 – juris Leitsatz und Rn. 8 ff. m.w.N.) führt zu keiner anderen Bewertung. Danach soll bei einer Klage gegen eine beamtenrechtliche Missbilligung ein Streitwert von 300 € anzusetzen sein, um sie kostenrechtlich im Ergebnis der untersten Disziplinarmaßnahme, einem Verweis, anzunähern. Dieses Argument einer gerichtsgebührenrechtlichen Gleichbehandlung mit dem Disziplinarrecht findet im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil enthält das Bundesdisziplinargesetz in § 78 BDG (und Anlage) eine abschließende Sonderregelung für disziplinargerichtliche Verfahren mit gestaffelten, im Vergleich zu allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren niedrigen Festgebühren. Nach bayerischen Landesrecht sind gerichtliche Disziplinarverfahren „sogar“ gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Eine allgemeine beamtenrechtliche Missbilligung mag – mehr oder weniger – den Charakter einer Disziplinarmaßnahme haben. Sie ist es aber nicht und auch nicht Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens (nach §§ 45 ff. BDG oder Art. 42 ff. BayDG), weshalb – wie bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG – uneingeschränkt die allgemeinen Regeln der Streitwertbemessung ohne Rückgriff auf besondere disziplinargerichtliche Wertungen Anwendung finden.
7
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).