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VG München, Beschluss v. 17.06.2025 – M 10 K 22.3788
Titel:

Urteilsberichtigung, Fehlerhafter Tenor, Offenbare Unrichtigkeit

Normenkette:
VwGO § 118
Schlagworte:
Urteilsberichtigung, Fehlerhafter Tenor, Offenbare Unrichtigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15362

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 22. Mai 2025 (M 10 K 22.3788) wird in Ziffer I wie folgt berichtigt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom 29. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 1.548,23 Euro übersteigt.

Gründe

I.
1
Das Gericht hat im Urteil vom 22. Mai unter Ziffer I des niedergelegten Tenors zunächst ausgesprochen: „Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom 29. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 1.458,23 Euro übersteigt.“
II.
2
Diese Ziffer I des niedergelegten Tenors ist offensichtlich hinsichtlich des aufzuhebenden Beitrags unrichtig und insoweit gem. § 118 VwGO vom Gericht zu berichtigen. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Vorliegend handelt es sich um einen reinen Schreibfehler, da die Zahlen „vier“ und „fünf“ vertauscht worden sind. Sowohl in den Entscheidungsgründen (vgl. VG München, U.v. 22.05.2025 – M 10 K 22.3788 Rn. 20, 23), als auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung wird der richtige Betrag von 1.548,23 Euro und nicht der irrtümlich im Tenor aufgenommene Betrag von 1.458,23 Euro beziffert.
3
Die Unrichtigkeit ist hier offenbar, da sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, ggf. im Zusammenhang mit den Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne weiteres, das heißt insbesondere ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei ergibt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 4 mwN). Vorliegend ergibt sich der Schreibfehler zweifelsfrei unter Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidungsgründe (vgl. VG München, U.v. 22.05.2025 – M 10 K 22.3788 Rn. 20, 23).