Inhalt

LG Regensburg, Beschluss v. 25.02.2025 – 53 T 54/25
Titel:

Sachverständigengutachten, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Verfahrenspfleger, Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Beschwerdegericht, Freiheitsentziehende Unterbringung, Freiheitsentziehung, Selbstgefährdung, Krankheitsbedingtheit, Elektronisches Dokument, Unterbringung eines Betreuten, Genehmigung der Unterbringung, Unterbringungsbeschluß, Unterbringungsverfahren, Beschlüsse des Amtsgerichts, Ablehnung des Sachverständigen, Elektronischer Rechtsverkehr, Vertretungsmacht, freiheitsentziehende Maßnahmen

Schlagworte:
Betreuung, Unterbringung, Eigengefährdung, Sachverständigengutachten, Verfahrenspflegerin, Beschwerdeverfahren, Freiheitsentziehung
Vorinstanz:
AG Cham vom 07.02.2025 – 7 XVII 447/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2025 – XII ZB 95/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 15091

Tenor

1. Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025, Az. 7 XVII 447/24, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025 wird angeordnet.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2005 unter Betreuung. Zuletzt wurde die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 05.10.2023 geändert. Sie umfasst die Aufgabenbereiche Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB, Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB und Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post.
2
Seit 20.12.2023 befand sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis auf der geschlossenen Station 21a des Bezirksklinikums … .
3
Mit Schreiben vom 09.01.2024 beantragte der Betreuer die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten in einem geschlossenen Wohnheim für die Dauer von 1 Jahr (Bl. 793-794 d. UH).
4
Mit Beschluss vom 10.01.2024 beauftrage das Amtsgericht Regensburg den Gutachter … mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und bestellte mit weiterem Beschluss vom 12.01.2024 einen Verfahrenspfleger.
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Am 20.02.2024 erstattete der Gutachter sein Sachverständigengutachten (Bl. 815-886 d. UH). Auf dessen Inhalt wird vollumfänglich Bezug genommen.
6
Mit Beschluss vom 11.03.2024 (Bl. 898-902 d. UH) genehmigte das Amtsgericht Regensburg nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers am 07.03.2024 (Bl. 893-897 d. UH) die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der beschützenden Abteilung einer soziotherapeutischen oder psychiatrischen Einrichtung bis längstens 10.03.2025 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
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Mit undatiertem Schreiben, beim Amtsgericht Regensburg eingegangen am 19.04.2024, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift (Bl. 911 d. UH) wird Bezug genommen. Mit gerichtlichem Vermerk vom 19.04.2024 stellte das Amtsgericht fest, dass das Schreiben des Betreuten nach Auslegung eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.03.2024 darstelle, wonach die Unterbringung des Betreuten genehmigt wurde (Bl. 912 d. UH).
8
Mit Beschluss vom 19.04.2024 (Bl. 913-914 d. UH) half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vor. Das Landgericht Regensburg verwarf die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 53 T 126/24 mit Beschluss vom 26.04.2024 als unzulässig.
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Am 10.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Unterbringungsbeschlusses vom 11.03.2024 in die beschützende Einrichtung … verlegt.
10
Mit Beschluss vom 14.11.2024 gab das Amtsgericht Regensburg das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren an das Amtsgericht Cham ab, wo es mit Beschluss vom 18.11.2024 übernommen wurde.
11
Am 17.12.2024 (Bl. 959-960 d. UH) beantragte der Betreuer die Verlängerung der Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung für die Dauer von 1 Jahr aufgrund Eigengefährdung.
12
Am 23.12.2024 nahm die Betreuungsbehörde LRA Cham zur Frage der Verlängerung der Unterbringung Stellung und regte an, ein Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 961-962 d. UH).
13
Mit Beschluss vom 23.12.2024 gab das Amtsgericht Cham ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung beim Sachverständigen … in Auftrag.
14
Mit undatiertem Schreiben, beim Amtsgericht Cham eingegangen am 08.01.2025, nahm der Betreute zum Gutachtensauftrag Stellung. Mit Schreiben vom 08.01.2025 teilte das Gericht dem Betreuten mit, dass es dessen Schreiben bislang nicht als Ablehnung des Sachverständigen auffasse und bat diesen um Mitteilung, sofern sein Schreiben doch als Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gewertet werden solle.
15
Am 20.01.2025 erstattete der Sachverständige … sein Gutachten und befürwortete eine Verlängerung der beschützenden Unterbringung für die Dauer von zwölf Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20.01.2025 (Bl. 969-1037 d. UH) Bezug genommen.
16
Mit Beschluss vom 24.01.2025 bestellte das Amtsgericht Cham eine Verfahrenspflegerin und übersandte zeitgleich mit dem Beschluss auch das Sachverständigengutachten vom 20.01.2025 an die Verfahrensbeteiligten.
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Mit Schreiben vom 28.01.2025 teilte die Verfahrenspflegerin mit, dass sie an einer richterlichen Anhörung des Betreuten nicht teilnehmen werde, da sie bereits ein Gespräch mit diesem geführt habe, aufgrund dessen sie eine Stellungnahme abgeben werde.
18
Am 28.01.2025 hörte das Amtsgericht Cham den Betreuten im Haus … an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 28.01.2025 Bezug genommen (Bl. 1042 d. UH).
19
Mit Schreiben vom 04.02.2025 nahm die Verfahrenspflegerin Stellung und befürwortete die Verlängerung der Unterbringung (Bl. 1043-1046 d. UH).
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Mit Beschluss vom 07.02.2025 genehmigte das Amtsgericht Cham die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung weiterhin bis längstens 20.01.2026. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 07.02.2025 (Bl. 1047-1049 d. UH) Bezug genommen.
21
Mit undatiertem Schreiben, beim Amtsgericht Cham eingegangen am 18.02.2025, legte der Betreute Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.02.2025 ein. Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen (Bl. 1051-1053 d. UH).
22
Mit Beschluss vom 18.02.2025 (Bl. 1054-1055 d. UH) half das Amtsgericht Cham der Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vor.
II.
23
1. Gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64 FamFG).
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2. Die zulässige Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
25
Die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen vor. Aus dem Sachverständigengutachten vom 20.01.2025, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 04.02.2025, der Stellungnahme des Betreuers vom 17.12.2024 sowie der Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 23.12.2024 und dem Anhörungsvermerk vom 28.01.2025 ergibt sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bei fehlender Krankheitseinsicht und daraus folgender Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung der weiteren Unterbringung bedurfte und noch bedarf, um die konkrete und ernstliche Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefahr abzuwenden.
26
a) Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich vorliegend ausdrücklich auf die Aufgabenbereiche der Gesundheitssorge und der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB. Diese Befugnisse schließen die Rechtsmacht ein, im Namen des Betreuten die (vom Gericht zu genehmigende) Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären.
27
b) Das Beschwerdegericht hat vorliegend keine Zweifel an der gestellten Diagnose einer langjährig bekannten paranoiden Schizophrenie mit wiederholten drogenassoziierten Exazerbationen der Psychose.
28
Diese Diagnose wird in dem Sachverständigengutachten vom 20.01.2025 nachvollziehbar dargestellt. So führt der Sachverständige aus, dass sich der Betreute bei der Exploration formal und inhaltlich schwer denkgestört gezeigt habe. Im Gespräch sei dieser weitschweifig, sprunghaft, logorrhoisch und oft paralogisch erklärend. Im Denken zeige er sich wahnhaft okkupiert und sei davon überzeugt, dass „mächtige Menschen“ ihm schaden wollen und er fühle sich als politischer Gefangener, denn er habe ein wichtiges Buch über die Gesellschaft verfasst, welches bei Veröffentlichung zu einer Weltrevolution führen werde. Weiterhin habe er beim Betreuten ein Vorbeireden und eine Beeinträchtigung des abstrakten Denkens feststellen können. Es bestehe beim Betreuten eine eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit, eine unzureichende Krankheitseinsicht und dieser verhalte sich bagatellisierend und verharmlosend in Bezug auf seine psychotischen Exazerbationen nach der Absetzung von Neuroleptika.
29
c) Unter Berücksichtigung des aktuellen Sachverständigengutachtens sowie der Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin und der Betreuungsbehörde liegt aus Sicht des Beschwerdegerichts im Ergebnis auch weiterhin eine erhebliche Selbstgefährdung vor, welche eine weitere freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigt.
30
Der Sachverständige führte hierzu aus, dass der Betreute aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht in den letzten Jahren wiederholt in stationärer Behandlung im BKH Regensburg gewesen sei. Nachdem dieser jeweils medikamentös eingestellt worden sei, sei es jeweils kurze Zeit nach den Entlassungen zu einem eigenmächtigen Absetzen der Medikation und zu Drogenkonsum gekommen. Das Krankheitsbild habe sich dann jedes Mal verschlechtert und es seien psychotische Exazerbationen mit desorganisiertem und selbstgefährdendem Verhalten aufgetreten. Es sei bereits versucht worden, den Betreuten im offenen Setting bzw. in einer eigenen Wohnung zu betreuen, jedoch sei der Betreute krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Aufgrund seines Drogenkonsums außerhalb des beschützten Rahmens sowie seiner mangelnden Therapiemotivation komme es immer wieder zu Exazerbationen der schizophrenen Erkrankung. Während dieser Phasen sei der Betreute nicht mehr in der Lage, Entscheidungen auf Basis realitätsbezogener, vernünftiger Überlegungen und Abwägungen zu treffen und seine Handlungsimpulse in ausreichendem Maße zu kontrollieren. Er könne seine Lebenssituation, sein Krankheitsbild sowie die Notwendigkeit einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung nicht mehr einsehen und folgerichtige Schlüsse daraus ziehen. Er habe sich in der Vergangenheit dann wiederholt freiwillig im BKH vorgestellt und sich dann rasch wieder entlassen lassen. Außerhalb des beschützten Settings seien bereits wiederholt floride psychotische Phasen aufgetreten, in denen sein Realitätsbezug eingeschränkt sei und eine krankheitsbedingte verzerrte Wahrnehmung vorliege. Aufgrund der hohen affektiven Beteiligung am Wahngeschehen sowie der reduzierten Impulskontrolle bestehe deswegen eine erhebliche Eigengefährdung durch desorganisierte Verhaltensweisen mit dadurch bedingten Risiken.
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Dem kann sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung uneingeschränkt anschließen. Die Ausführungen des Sachverständigen …, der über eine langjährige psychiatrische Berufserfahrung und Erfahrung als Gutachter verfügt, sind in vollem Umfang nachvollziehbar und überzeugend. Aufgrund eigener Überzeugungsbildung macht sich das Gericht diese zu eigen. Das Gericht hat das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft und keine Zweifel an der Richtigkeit.
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Angesichts der dokumentierten Vorgeschichte ist zu erwarten, dass der Betreute in einem offenen Setting seine antipsychotische Medikation erneut absetzen würde, sodass rasch wieder neue psychotische Exazerbationen zu erwarten sind, in denen sich der Betreute durch desorganisierte Verhaltensweisen erheblich selbst gefährden würde. In Phasen akuter psychotischer Exazerbation mit verzerrter Wahrnehmung und Realitätsverkennung ist der Betreute außerhalb des beschützten Rahmens nicht verkehrssicher und würde sich nicht nur im Straßenverkehr erheblich selbst gefährden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Betreute im Falle einer Entlassung aus dem beschützten Setting seine Medikation weiterhin zuverlässig einnehmen würde. Denn er kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Einnahme von antipsychotischer Medikation nicht mehr erkennen. Zudem wäre – wie bereits in der Vergangenheit gezeigt – zu erwarten, dass der Betreute außerhalb des beschützten Rahmens zusätzlich Drogen konsumieren würde, was letztlich wiederum das Auftreten von psychotischen Exazerbationen fördert.
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d) Das Amtsgericht Cham führte in seinem Beschluss vom 07.02.2025 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Betreute derzeit krankheitsbedingt im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung nicht zur freien Willensbestimmung in der Lage ist. Der Sachverständige führte hierzu im Gutachten aus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen nicht mehr frei bestimmen kann. Der Betreute ist nicht mehr in der Lage, Entscheidungen auf Basis realitätsbezogener, vernünftiger Überlegungen und Abwägungen zu treffen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
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e) Die Beschlussformel des Amtsgerichts Cham enthält den in § 323 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Inhalt. Die Dauer der getroffenen Anordnung entspricht § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die konkrete Dauer war unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu bestimmen. Vorliegend ist die angeordnete Dauer von weiteren 12 Monaten nicht zu beanstanden.
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f) Das Amtsgericht hat die formellen Verfahrensvoraussetzungen gewahrt. Es hat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Unterbringung das gemäß den §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 FamFG vorgeschriebene aktuelle Sachverständigengutachten eingeholt. Dem Betreuten wurde zudem mit Beschluss vom 24.01.2025 gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Verfahrenspflegerin bestellt. Der Betreute wurde außerdem vor der Entscheidung gemäß § 319 Abs. 1 FamFG persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin hatte vorab schriftlich mitgeteilt, dass sie am Anhörungstermin nicht teilnehmen werde und hat damit auf ihr Recht auf Anwesenheit beim Anhörungstermin verzichtet.
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3. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betreuten abgesehen, weil sie bereits im ersten Rechtszug ordnungsgemäß vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
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Nach alledem erweist sich die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025 als unbegründet und war zurückzuweisen.
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4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde vom Amtsgericht Cham bislang (wohl versehentlich) nicht angeordnet.
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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025 war jedoch durch die Beschwerdekammer gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG anzuordnen.
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Die sofortige Wirksamkeit kann auch durch das Beschwerdegericht angeordnet werden (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 324 Rn. 3). § 324 Abs. 2 S. 1 FamFG stellt es in das Ermessen des Gerichts, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen und auf diese Weise das Wirksamwerden seiner Entscheidung zeitlich vorzuverlegen. Angesichts dessen, dass der aktuell noch geltende Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 11.03.2024 die Unterbringung des Betreuten nur bis längstens 10.03.2025 genehmigt, war vor dem Hintergrund, dass der Betreute bereits angekündigt hat, gegen eine Entscheidung des Landgerichts Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen zu wollen, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Cham vom 07.02.2025 auszusprechen, um eine fortlaufende Unterbringung zu gewährleisten und nicht durch eine ansonsten ggf. zeitweise Entlassung des Betreuten bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Betreuten zu riskieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Grundsatz, den Vollzug der Entscheidung bis zum Eintritt ihrer formellen Rechtskraft hinauszuschieben, der Gewährleistung des Rechtsschutzes des Betroffenen dient. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Unterbringung wegen der damit einhergehenden Intensität des Grundrechtseingriffs bereits einen solchen Grad der Eigengefährdung des Betreuten voraussetzen, dass die Unterbringung auch sofort bzw. wie hier nahtlos vollzogen werden sollte.
III.
41
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG.