Titel:
Klage auf Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Übertragung von Genossenschaftsanteilen an einer Waldgenossenschaft, fehlerhafte rechtsgeschäftliche Übertragung von Genossenschaftsanteilen an einer Waldgenossenschaft durch Abtretung, fehlende Verfügungsbefugnis des Zedenten, fehlendes zu genehmigendes Übertragungsgeschäft
Normenketten:
Verordnung über Waldgenossenschaften § 2
Satzung der Waldgenossenschaft § 26
Bayerische Gemeindeordnung (GO) Art. 117 Abs. 1, 2
Schlagworte:
Klage auf Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Übertragung von Genossenschaftsanteilen an einer Waldgenossenschaft, fehlerhafte rechtsgeschäftliche Übertragung von Genossenschaftsanteilen an einer Waldgenossenschaft durch Abtretung, fehlende Verfügungsbefugnis des Zedenten, fehlendes zu genehmigendes Übertragungsgeschäft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14982
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Landratsamt … die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übernahme von Genossenschaftsanteilen an der Waldgenossenschaft … Mit Schreiben vom 11. September 2022 stellte der Kläger beim Landratsamt … einen Antrag auf Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an der Waldgenossenschaft … Beigefügt war der Antrag des Klägers an die Mitglieder der Waldgenossenschaft … auf Übernahme als Genossenschaftsmitglied in der Waldgenossenschaft … vom 29. Juni 2021. Der Kläger erläutert darin, dass sein Vater, …, am 27. Februar 2021 die Anteile von … an der Waldgenossenschaft … übernommen habe. Im Weiteren sei durch die Übergabe der Besitztümer seiner Eltern vom 29. März 2021 an ihn und seine Schwester das damals erfolgte Rechtsgeschäft und der damit einhergehende Antrag auf Übernahme als Mitglied in der Waldgenossenschaft … auf ihn übergegangen. Er würde auch dafür Sorge tragen, dass das Anwesen in … in einwandfreiem Zustand erhalten bleibe. Zudem würde das Anwesen seit Jahrzehnten zum allergrößten Teil durch Brennholz beheizt, welches über einen bestehenden Nutzungsanteil im Güterwald …, der sich ebenfalls in seinem Besitz befinde, bezogen werde. Das Anwesen … sei der Ausgang für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten bzgl. der Lagerung des Holzes, der Verwertung und des Verbrauchs. Dem Antrag auf Genehmigung beigefügt war zudem ein mit „Verkauf der Rechte an der Waldgenossenschaft …“ überschriebenes Schreiben vom 27. Februar 2021, unterzeichnet von … und …, wonach erstere ihre Rechte an der Waldgenossenschaft … mit sofortiger Wirkung an … verkaufen würden.
2
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Genossenschaftsanteils gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … der Genehmigung der Waldgenossenschaft und der Aufsichtsbehörde bedürfe. Die Genehmigung sei zu versagen, wenn der Erwerber kein Anwesen im Ort … bewirtschafte. Die Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sei demnach das Bewirtschaften eines Anwesens. Die reine Instandhaltung des Anwesens … durch den Kläger und das Beheizen dieses Anwesens mit Brennholz würden nicht den Tatbestand des Bewirtschaftens nicht erfüllen, weshalb die beantragte aufsichtliche Genehmigung für die Übernahme der Genossenschaftsanteile von … nicht erteilt werden könne. Im Übrigen sei die Genehmigung für den Erwerb der Genossenschaftsanteile von der Familie … durch … beim Landratsamt weder beantragt noch erteilt worden. Das Rechtsgeschäft sei demnach schwebend unwirksam. Bezüglich der für dieses Rechtsgeschäft ebenfalls erforderlichen Genehmigung der Waldgenossenschaft habe der Vorsteher mitgeteilt, dass seitens der Waldgenossenschaft bisher keine formelle Entscheidung getroffen worden und somit auch keine Zustimmung gegenüber dem Kläger erfolgt sei.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an der Waldgenossenschaft … durch das Landratsamt als zuständige Aufsichtsbehörde und bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
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Mit Bescheid vom 8. November 2022 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers auf aufsichtliche Genehmigung der Übernahme der Genossenschaftsanteile an der Waldgenossenschaft … von … ab, da jedenfalls der Kläger kein Anwesen in … im Sinne des § 26 der Waldgenossenschaftssatzung bewirtschafte. Die zusammenhängenden Begriffe „Anwesen bewirtschaften“ müssten einer historischen Auslegung nach Art. 80 Gemeindeordnung (GO) unterzogen werden. Vom Herkommen handele es sich um öffentliche Nutzungsrechte nach Art. 80 GO, welche einer Beschränkung gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO unterliegen würden. Öffentliche Nutzungsrechte seien mit der Gründung der Waldgenossenschaft … zwar abgelöst, doch habe die Waldgenossenschaft mit der Regelung in § 26 Abs. 1 der Satzung diesen Rechtsgedanken beibehalten und damit eine satzungsmäßige Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Genossenschaftsanteilen festgelegt. Die Auslegung der Begriffe „Anwesen bewirtschaften“ lasse damit nur den Schluss zu, dass die reine Instandhaltung des Wohnhauses … und das Beheizen mit Brennholz nicht den Tatbestand des Bewirtschaftens im Sinne der Satzung erfülle. Auch die wörtliche Bedeutung des Begriffs „Bewirtschaften“ ziele darauf ab, dass beispielsweise ein Hof oder Gasthaus wirtschaftlich genutzt werde und dort eine unternehmerische Tätigkeit stattfinde, was nach den Ausführungen des Klägers nicht vorliege.
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Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 Klage erhoben.
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Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte das Landratsamt … mit, die Waldgenossenschaft … habe die Satzung der Waldgenossenschaft geändert. Die beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung sei mit Schreiben vom 30. Juni 2023 aufsichtlich genehmigt worden und am 21. August 2023 in Kraft getreten. Mit Änderung der Satzung sei § 26 Abs. 1 der Satzung der Waldgenossenschaft … wie folgt neu gefasst:
„Die rechtsgeschäftliche Veräußerung (z. B. Verkauf, Übertragung, Schenkung, Hofübergabe, Tausch, Abtretung) eines Genossenschaftsanteils bedarf der Genehmigung des Genossenschaftsausschusses und der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist, Eigentümer eines Anwesens (Haus- oder Hofgrundstück) im Ortsteil … ist und seinen Hauptwohnsitz in … hat. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn der Erwerber bereits Mitglied in der Waldgenossenschaft … ist.
Die Genehmigung ist in jedem Fall zu versagen, wenn durch dieses Rechtsgeschäft die weitere Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben beeinträchtigt wird.“
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Demnach habe sich der Rechtsstand, auf Grund dessen der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes vom 8. November 2022 erlassen worden sei, nach Klageerhebung geändert. Im Ergebnis seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers dennoch erfüllt. Der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz nicht in …, sondern in … Demnach sei die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Genossenschaftsanteils auch zum derzeitigen Rechtsstand zu versagen.
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Nach stattgefundener erster mündlicher Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Februar 2024 reichte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 3. April 2024 eine notarielle Urkunde vom 19. März 2024 über eine „Schenkungsweise Abtretung von Genossenschaftsanteilen“ zwischen dem Kläger und seinem Vater … zu den Gerichtsakten (Bl. 63 ff. elektr. Gerichtsakte), wonach laut „A. Vorbemerkungen“ der Vater des Klägers am Vorabend des 29. März 2021, dem Tag der Vermögensübertragung von den Eheleuten … auf den Kläger und seine Schwester, dem Kläger „schenkweise die von … erworbenen GenossenschaftsanteiIe ab[getreten habe]“. Der Kläger und dessen Vater seien dabei – rechtsfehlerhaft – davon ausgegangen, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um Bestandteile oder Zubehör des am folgenden Tag auf den Kläger übertragenen Grundbesitzes handele. Daher sei damals versäumt worden, die Notarin zu bitten, die Genossenschaftsanteile in der Urkunde ausdrücklich nochmals zu erwähnen. Der Kläger und sein Vater würden vor dem Notar nunmehr (siehe hierzu unter „B. Abtretung“ der Urkunde) die Abtretung der Genossenschaftsanteile „ergänzen, bestätigen und wiederholen“. Der Notar weise darauf hin, dass die notarielle Urkunde den Nachweis einer Zession der Genossenschaftsanteile erbringe („C. Belehrungen“).
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Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 29. Oktober 2024 ließ der Kläger unter Vorlage einer Meldebescheinigung mitteilen, seit 20. Oktober 2024 seinen Hauptwohnsitz nach … verlegt zu haben.
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Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, dass er im Jahr 2021 mit notarieller Übergabe des Eigentums am Anwesen … und damit auch des Genossenschaftsanteils in den schwebend unwirksamen Vertrag zwischen seinem Vater … und den Geschwistern … eingetreten sei. Die Waldgenossenschaft … habe dem Erwerb zugestimmt. Ebenso habe die Waldgenossenschaft … der Aufnahme des Klägers in die Waldgenossenschaft zugestimmt. Bezüglich der Auslegung des § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … vertrete er die Auffassung, dass eine Berufung auf den Wortlaut des Art. 80 Abs. 3 GO unzulässig sei, da dieser sich in der Satzung der Waldgenossenschaft … nicht finde. Rechtsgrundlage für die begehrte aufsichtsrechtliche Genehmigung sei die Satzung der Waldgenossenschaft. Er selbst sei Eigentümer des Anwesens … und bewirtschafte damit ein Anwesen im Ort … Für das Anwesen würden jährlich Bewirtschaftungskosten im vierstelligen Bereich anfallen. Die separate Wohnung im ersten OG sei vermietet gewesen. Eine weitere Vermietung sei bereits gesichert. Durch und über das Anwesen werde ein finanzieller Überschuss erwirtschaftet. Da die Waldgenossenschaft und die Aufsichtsbehörde in der Satzung die Art der Bewirtschaftung nicht definiert hätten, sei die vollständige oder teilweise Vermietung einer Immobilie als Bewirtschaftung ausreichend. Auch der Bundesgerichtshof mache in mehreren Urteilen deutlich, dass das Sorgetragen um ein Grundstück und die damit einhergehenden Verpflichtungen eine Bewirtschaftung darstellen würden. Zudem sei fraglich, ob die geänderte Satzung für die vorliegend begehrte Genehmigung maßgeblich sei. Nach der alten Satzung der Waldgenossenschaft seien die Veräußerungen zu genehmigen gewesen und die Waldgenossenschaft habe sie auch bereits genehmigt. Ein damit entstandenes mitgliedschaftliches Sonderrecht ließe sich nur durch Zustimmung der Begünstigten entziehen. Sein Vater und er hätten dem Satzungsbeschluss nicht zugestimmt. Hier möge man entweder von einem Verbot eines pactum in detrimentum tertii oder von einem allgemeinen Grundsatz des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts sprechen.
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Der Kläger beantragte ursprünglich sinngemäß
die Verpflichtung des Beklagten auf Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an der Waldgenossenschaft … Der Kläger beantragt zuletzt den Beklagten zu verurteilen, die Veräußerung des Waldgenossenschaftsanteils … von … an den Kläger zu genehmigen.
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Der Beklagte beantragt
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Die seitens des Klägers angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs seien zu gänzlich anderen Fragestellungen ergangen, sodass ein Heranziehen zur Auslegung im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Es sei korrekt, dass im vorliegenden Fall nicht direkt auf Art. 80 GO abgestellt werden könne, dies sei auch seitens des Landratsamtes nicht erfolgt. Es sei jedoch sachgerecht und geboten, diese Grundsätze bei der Auslegung der Satzungsregelung heranzuziehen, so auch bei dem Tatbestandsmerkmal „Anwesen bewirtschaften“, da die Waldgenossenschaft diese Begrifflichkeiten bewusst in der Satzung verwende. Es müsse folglich eine gewisse Art land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung stattfinden und auch ein solches Anwesen vorliegen. Neben dem Fehlen der Voraussetzungen für die aufsichtsrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt fehle auch die genossenschaftliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft zwischen … und dem Kläger. Sofern der Kläger die Genehmigung der Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an … vom 27. Februar 2021 begehre, könne diese weder nach der Satzung der Waldgenossenschaft … mit dem Rechtsstand vor dem 21. August 2023 (= alter Rechtsstand) noch nach der geänderten Satzung ab 21. August 2023 (= neuer Rechtsstand) erteilt werden. Nach altem Rechtsstand sie die Genehmigung in Ermangelung des Erfüllens der Tatbestandsvoraussetzungen „Anwesen bewirtschaften“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Waldgenossenschaft … zu versagen. Eine satzungsmäßige Genehmigung durch die Waldgenossenschaft liege zudem nicht wie behauptet vor. Nach dem neuen Rechtsstand sei die Genehmigung ebenfalls zu versagen, da das Anwesen … mit Überlassungsvertrag vom 29. März 2021 auf den Kläger übergangen sei und der Vater des Klägers, …, damit nicht mehr Eigentümer dessen sei. Es sei auch zu keinem „mitgliedschaftlichen Sonderrecht“ des Klägers oder seines Vaters gekommen, da nach neuem und auch nach dem alten Rechtsstand keine Genehmigungen für beide Rechtsgeschäfte zu erteilen gewesen wären und sowohl … als auch … keine Mitglieder der Waldgenossenschaft geworden seien. Weiter bedürfe es grundsätzlich auch keiner Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder für Satzungsänderungen, sondern gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Waldgenossenschaft … lediglich einer Mehrheit von zwei Dritteln.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte im hiesigen Verfahren und im beigezogenen Verfahren AN 16 K 24.2529 verwiesen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Mai 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (im Folgenden 1.), jedoch nicht begründet (im Folgenden 2.).
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Der Kläger hat gemäß § 26 der Satzung der Waldgenossenschaft … keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater …
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1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig, auch wenn der Kläger vor Klageerhebung beim Landratsamt … keinen entsprechenden Antrag auf Genehmigung der Veräußerung des Waldgenossenschaftsanteils … von … an ihn gestellt hat, sondern vielmehr die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Genossenschaftsanteile von … an der Waldgenossenschaft … an ihn beantragt hat, die mit Bescheid des Landratsamtes … vom 8. November 2022 abgelehnt wurde. Eine ausdrückliche Ablehnung der begehrten aufsichtlichen Genehmigung der Veräußerung der Waldgenossenschaftsanteile … von … an den Kläger erfolgte – soweit ersichtlich – nicht.
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Nach Auffassung der Kammer war ein vorheriger Antrag bei der Behörde jedoch aus sachdienlichen Zwecken ausnahmsweise nicht notwendig.
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Bei Verpflichtungsklagen ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Zweck der vorherigen Antragstellung, nämlich der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 113 Rn. 206, beck-online).
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Dies ist vorliegend der Fall. Das Landratsamt … war durch das bereits länger laufende streitgegenständliche Klageverfahren, das Klageverfahren des Vaters des Klägers und den darüber hinaus gehenden Kontakt mit der Familie … inkl. der Bemühungen um eine vergleichsweise Lösung bereits umfassend mit dem gesamten Streitstand des Falles befasst. Die hinsichtlich der begehrten streitgegenständlichen Genehmigung bestehende ablehnende Rechtsauffassung des Landratsamtes lässt sich den Ausführungen der Behörde zudem ebenfalls entnehmen. Die Forderung nach einer vorherigen formalen Antragstellung des Klägers beim Landratsamt würde vor diesem Hintergrund eine unnötige „Förmelei“ darstellen.
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Nach alledem erachtet die Kammer auch die damit verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO als zulässig. Sie ist zum einen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sachdienlich, zum anderen hat sich das Landratsamt rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater …, da es bereits an einem zu genehmigenden Veräußerungsgeschäft fehlt (schuldrechtlicher Vertrag samt dinglichem Verfügungsgeschäft).
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(a) Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf aufsichtliche Genehmigung der schenkweisen Abtretung von Genossenschaftsanteilen von seinem Vater … durch formlosen Vertrag am 28. März 2021 oder durch notariellen Vertrag vom 19. März 2024.
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Eine Abtretung von Genossenschaftsanteilen von … an den Kläger konnte weder formlos am 28. März 2021 noch mit notariellem Vertrag vom 19. März 2024 wirksam erfolgen.
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Dem Vater des Klägers fehlte jedenfalls die für das dingliche Übertragungsgeschäft der Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB erforderliche Verfügungsbefugnis. Da das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Vater des Klägers und den Geschwistern … vom 27. Februar 2021 auf Grund der fehlenden Genehmigung des Landratsamtes schwebend unwirksam war (vgl. hierzu Ausführungen im Vf. AN 16 K 24.2529 unter Ziffer 3a der Entscheidungsgründe), wurde der Vater des Klägers bislang nicht Eigentümer der Genossenschaftsanteile an der Waldgenossenschaft … Eine wirksame Abtretung, für die das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gilt, setzt jedoch die Verfügungsbefugnis des Zedenten voraus (vgl. Lieder in BeckOGK BGB, Stand 1.8.2024, § 398 Rn. 1, 72 beck-online). Diese fehlte dem Vater des Klägers. Er war weder Eigentümer noch sonst befugt, über die GenossenschaftsanteiIe an der Waldgenossenschaft … zu verfügen. Seine schuldrechtlichen sowie dinglichen Ansprüche gegenüber den Geschwistern … auf Übertragung der GenossenschaftsanteiIe aus dem schwebend unwirksamen Vertrag vom 27. Februar 2021 reichen für die erforderliche Verfügungsbefugnis über die Genossenschaftsanteile nicht aus. Eine Abtretung, die wie hier ohne die Verfügungsbefugnis des Abtretenden erfolgt, ist unwirksam (vgl. a.a.O. Rn. 72/73).
26
Ein isolierter Anspruch auf aufsichtsrechtliche Genehmigung des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts des Klägers besteht nicht. Weder die Gemeindeordnung (Art. 117 Abs. 2 GO „[…] Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit […]“) noch die Satzung der Waldgenossenschaft … (§ 26 „[…] Die rechtsgeschäftliche Veräußerung z.B. Verkauf, Übertragung, Schenkung, Hofübergabe, Tausch, Abtretung, eines Genossenschaftsanteils bedarf der Genehmigung […]) differenzieren zwischen der isolierten aufsichtsrechtlichen Genehmigung des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäftes zur Übertragung von Genossenschaftsanteilen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die isolierte aufsichtsrechtliche Genehmigung des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts mangels Wirksamkeit des dinglichen Geschäftes die Rechtsstellung des Klägers verbessern könnte.
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Ein gutgläubiger Erwerb des Klägers scheidet – abgesehen davon, dass der gutgläubige Erwerb von Genossenschaftsanteilen ohnehin zweifelhaft erscheint (ein redlicher Erwerb von Forderungen kommt jedenfalls nur unter den engen Voraussetzungen des § 405 BGB sowie bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen in Betracht, vgl. Lieder in BeckOGK BGB, Stand 1.8.2024, § 398 Rn. 73, beck-online) – bereits auf Grund der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers aus. Dieser wusste, wie die von ihm gestellten Anträge belegen, von der Erforderlichkeit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt und deren Fehlen; zum Zeitpunkt des notariellen Abtregungsvertrags war auch bereits das Verfahren AN 16 K 22.02527 auf Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung anhängig.
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(b) Ein anderes zu genehmigendes Rechtsgeschäft als die Abtretung der Genossenschaftsanteile zwischen dem Kläger und seinem Vater ist nicht ersichtlich. Nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan werden konnte insbesondere, dass der Kläger in den schwebend unwirksamen Vertrag zwischen seinem Vater … und den Geschwistern … eingetreten sei. Der Nachweis dafür, dass eine Vertragsübernahme des Vertrages zwischen … und den Geschwistern … über den „Verkauf der Rechte an der Waldgenossenschaft …“ vom 27. Februar 2021 durch den Kläger stattgefunden habe oder der Vater des Klägers diesem wenigstens seine Ansprüche gegenüber den Geschwistern … abgetreten habe, wurde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erbracht.
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Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
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3. Die Kostentragungspflicht richtet sich auf Grund des Unterliegens des Klägers nach § 154 Abs. 1 VwGO.