Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.06.2025 – 202 ObOWi 372/25
Titel:

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Rechtsbeschwerdegericht, Standardisiertes Messverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung, Toleranzabzug, Urteilsgründe, Urteilsfeststellungen, Geschwindigkeitsmessung, Angefochtenes Urteil, Fahrereigenschaft, Toleranzwert, Sachlichrechtliche, Verletzung materiellen Rechts, Fehlende Feststellungen, Einzelrichter, Rechtsfehler, Amtsgerichte, Höchstrichterliche Rechtsprechung, Mindestanforderungen

Leitsatz:
Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geschwindigkeitsüberschreitung, Toleranzabzug, Standardisiertes Messverfahren, Urteilsaufhebung, Rechtsbeschwerde, Fahrereigenschaft, Neue Verhandlung
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 11.02.2025 – 953 OWi 412 Js 100131/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14928

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.02.2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen – aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 11.02.2025 wegen einer am 09.10.2024 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.
2
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat mit Stellungnahme vom 19.05.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
4
Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufigen – Erfolg.
5
1. Das angefochtene Urteil wird den Mindestanforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht gerecht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss das tatrichterliche Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren – wie hier – Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten (BGHSt 39, 291). Auf diese Angaben kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses der Betroffenen verzichtet werden, von dem hier nach den Urteilsgründen nicht ausgegangen werden kann.
6
2. Nachdem das Tatgericht Feststellungen zu einem wesentlichen Umstand, nämlich die Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwerts, unterlässt, kann das Urteil keinen Bestand haben. In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, mit welchem konkreten Messverfahren bzw. Messgerät die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Auch wird konstatiert, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Geschwindigkeitswert um denjenigen handelt, bei dem ein „Toleranzabzug“ berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht unterlässt es aber, die Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes konkret mitzuteilen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die rechtsfehlerfreie Rechtsanwendung in diesem Punkt nicht nachprüfen kann.
III.
7
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO). Hiervon auszunehmen waren die Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen, welche von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
8
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
9
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.