Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 03.06.2025 – RN 11 S 25.1776
Titel:

Grundsteuerbescheid, Grundsteuer, Messbetrag, Grundlagenbescheid, einstweiliger Rechtsschutz, Hebesatz, unbillige Härte

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayGrStG Art. 1
AO § 122
AO § 182
AO § 184
VwGO § 80 Abs. 6
Schlagworte:
Grundsteuerbescheid, Grundsteuer, Messbetrag, Grundlagenbescheid, einstweiliger Rechtsschutz, Hebesatz, unbillige Härte
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14861

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 271,34 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin.
2
Mit Bescheid vom 02.01.2025 (Finanzadresse: … – 1) setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Grundsteuer B für das Objekt „…str. 3“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2025 auf 258,00 € jährlich fest.
3
Mit E-Mail vom 03.02.2025 (Bl. 6 der Behördenakte), gerichtet u. a. an den Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft M …, widersprach der Antragsteller „den Abbuchungen und Bescheiden zur neuen Grundsteuer“. Mit E-Mail vom 04.02.2025 (Bl. 10 der Behördenakte) wies eine Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft den Antragsteller u. a. auf die Formvorschriften zur Einreichung des Widerspruchs hin.
4
Mit weiterem Bescheid vom 05.02.2025 (Finanzadresse: … – 10) setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Grundsteuer B für das Objekt „…str. 5a“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2025 auf 103,78 € jährlich fest.
5
Den Grundsteuerbescheiden lag jeweils ein Hebesatz in Höhe von 200 v. H. zugrunde, den die Antragsgegnerin in § 1 Nr. 2 ihrer Hebesatzsatzung vom 20.08.2024, in Kraft getreten zum 01.01.2025, festlegte.
6
Mit Fax vom 09.02.2025 (Bl. 47 der Behördenakte) legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide vom 02.01.2025 und 05.02.2025 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin erläuterte mit Schreiben vom 18.02.2025 (Bl. 68 der Behördenakte) die Rechtslage und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit E-Mail vom 21.02.2025 (Bl. 70 der Behördenakte) teilte der Antragsteller mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde.
7
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch nicht ab und teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.03.2025 (Bl. 109 der Behördenakte) mit, dass der Widerspruch dem Landratsamt Kelheim zur weiteren Bearbeitung zugeleitet werde. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen.
8
Mit Schreiben vom 16.04.2025 (Bl. 157 der Behördenakte) kündigte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung an, nachdem dieser Zahlungsrückstände in Höhe von 96,45 € trotz Mahnung nicht beglichen habe.
9
Mit Fax vom 18.04.2025 (Bl. 159 der Behördenakte) erhob der Antragsteller Klage gegen die o. g. Grundsteuerbescheide zum Finanzgericht München und stellte zugleich einen „Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO“. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es lägen eine Ungleichbehandlung baugleicher Objekte, Altersdiskriminierung sowie formelle Fehler vor.
10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Grundsteuerbescheide auszusetzen.
11
Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
12
Mit Beschlüssen vom 15.05.2025 (Az.: 4 V 871/25; 4 K 866/25) hat das Finanzgericht München den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit sowohl in der Hauptsache (Az. des Verwaltungsgerichts: RN 11 K 25.1177) als auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Behörden- und des Gerichtsakts Bezug genommen. Der Gerichtsakt in dem Verfahren Az. RN 11 K 25.1177 wurde beigezogen.
II.
14
Der Antrag hat keinen Erfolg.
15
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen die Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 02.01.2025 bzw. vom 05.02.2025 anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
16
I. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er den Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2025 (Finanzadresse: … – 1) betrifft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Grundsteuerbescheid vom 02.01.2025 kann nicht angeordnet werden, da dieser nach summarischer Prüfung bestandskräftig ist. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Monatsfrist formgerecht Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid eingelegt bzw. Klage hiergegen erhoben (vgl. VG München, B. v. 07.12.2021 – M 10 S 21.4517, juris Rn. 47).
17
Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht fristgebunden, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bereits bestandskräftig und die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (z. B. BVerwG, B. v. 31.07.2006 – 9 VR 11/06; BayVGH, B. v. 12.10.2020 – 6 CS 20.2203; VG München, B. v. 28.04.2021 – M 10 S 21.1358; VG Schleswig, B. v. 10.01.2019 – 4 B 88/18; VG München, B. v. 18.11.2010 – M 10 S 10.4914).
18
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Widerspruchsverfahren entfällt vorliegend nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), da es sich bei einem Grundsteuerbescheid um einen Verwaltungsakt aus dem Bereich des Kommunalabgabenrechts im weiteren Sinne handelt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7252, S. 11), bei dem gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO fakultativ ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann. Vorliegend hat sich der Antragsteller (zunächst) für die Einlegung eines Widerspruchs entschieden.
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Der Widerspruch wurde jedoch nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerecht erhoben. Danach muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erhoben werden.
20
Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 27.05.2025 wurde der Grundsteuerbescheid vom 02.01.2025 am 02.01.2025 an den Antragsteller versandt. Er gilt demnach gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2, § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in der seit 01.01.2025 gültigen Fassung am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, vorliegend am 06.01.2025, als bekannt gegeben. Die Bekanntgabevermutung tritt auch ein, wenn der vierte Tag – wie vorliegend – auf einen gesetzlichen Feiertag fällt (vertiefend hierzu: VG München, B. v. 07.12.2021 – M 10 S 21.4517, juris Rn. 35 ff.). Die Frist zur Widerspruchseinlegung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann daher gem. § 57 Abs. 1, 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 07.01.2025 um 0:00 Uhr zu laufen und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 06.02.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr.
21
Die (einfache) E-Mail des Antragstellers vom 03.02.2025 wäre – unabhängig von der Frage, ob in dieser die angegriffenen Grundsteuerbescheide überhaupt hinreichend konkret als Gegenstand des Widerspruchs bezeichnet sind – zwar fristgerecht. Sie entspricht jedoch nicht den Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da weder ersichtlich ist, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG versehen ist, noch, dass ein Kommunikationsweg nach § 3a Abs. 3 VwVfG gewählt wurde. Auch dem Schriftformerfordernis genügt der Widerspruch durch einfache E-Mail nicht, da die einfache E-Mail keine ausreichend sichere Gewähr für die Identifizierbarkeit des Absenders und leichtere Verfälschungsmöglichkeiten bietet (Porsch in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO, § 70 Rn. 6b m. w. N.).
22
Das bei der Antragsgegnerin am 09.02.2025 eingegangene Fax, mit dem der Antragsteller u. a. gegen den Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2025 (Finanzadresse: … – 1) Widerspruch erhoben hat, ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 06.02.2025 eingegangen. Deswegen ist der Bescheid vom 02.01.2025 mangels rechtzeitiger formwirksamer Einlegung eines statthaften Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden (vgl. VG München, B. v. 07.12.2021 – M 10 S 21.4517, juris Rn. 47).
23
Auch liegen nach Aktenlage keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO vor. Insbesondere wurde in der Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids vom 02.01.2025 sowie durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 04.02.2025 auf die Formerfordernisse hinsichtlich des Widerspruchs hingewiesen.
24
II. Der Antrag ist zulässig, soweit er den Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 05.02.2025 (Finanzadresse: … – 10) betrifft.
25
Insbesondere wurde der Widerspruch diesbezüglich fristgerecht mit Fax vom 09.02.2025 eingelegt. Auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind gegeben, da der Antragsteller mit der Widerspruchseinlegung bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, die diese mit Schreiben vom 18.02.2025 abgelehnt hat. Im Übrigen dürfte das behördliche Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich gewesen sein, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.04.2025 und mithin vor Anrufung des Gerichts Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hat.
III. 
26
Der Antrag ist hinsichtlich beider angegriffener Bescheide unbegründet.
27
Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dessen Rechtsgedanke auch bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung findet, soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten eine Aussetzung der Vollziehung (hier: Anordnung der aufschiebenden Wirkung) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
28
1. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 04.04.2007 – 19 CS 07.400). Dies ist hier nicht der Fall. Die Grundsteuerfestsetzungen der Grundsteuer B durch die Antragsgegnerin für das Jahr 2025 und die Jahre ab 2026 erscheinen bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
29
a) Soweit der Antragsteller Begründungsmängel in den Bescheiden geltend macht, greift dies nicht durch. Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Daran gemessen enthalten die angegriffenen Grundsteuerbescheide jeweils die Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer und erläutern, wie die Grundsteuer festgesetzt wird. Dies ist in den vorliegenden Fällen ausreichend. Ob die gegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 121 Abs. 1 AO irrelevant (Füssenich in: BeckOK AO, 32. Edition 01.04.2025, AO § 121 Rn. 26).
30
b) Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG), hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit sich bei summarischer Prüfung keine Bedenken aufdrängen (vgl. FG Nürnberg, B. v. 08.08.2023 – 8 V 300/23), ergibt sich die Grundsteuer durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes.
31
Vorliegend wurde der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt Kelheim für die streitgegenständlichen Objekte zum 01.01.2025 auf 51,89 € ( …straße 5a) bzw. 129,00 € ( …straße 3) festgesetzt. Der Hebesatz der Antragsgegnerin beträgt ausweislich § 1 Nr. 2 ihrer Hebesatzsatzung vom 20.08.2024 für die Grundsteuer B seit dem Jahr 2025 200%. Damit ergibt sich eine festzusetzende Grundsteuer in Höhe von 103,78 € ( …straße 5a) bzw. 258,00 € ( …straße 3). Rechtsfehler sind weder hinsichtlich der Festlegung des Hebesatzes noch bei der Grundsteuerfestsetzung als solcher ersichtlich.
32
c) Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO auch für die Grundsteuer als Realsteuer anwendbar sind, ist der durch das Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag für die Gemeinde bei der Festsetzung der Grundsteuer bindend. Die Gemeinde ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt zu überprüfen. Sie hat zwingend den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag bei der Festsetzung der Grundsteuer zugrunde zu legen. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Gerichtlicher Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Insoweit ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Einwände bzgl. der Besteuerungsgrundlagen auf die Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid zu verweisen. Sollte der Grundsteuermessbetrag – z. B. infolge eines durch den Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs – herabgesetzt werden, wäre die Antragsgegnerin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. Vor einer Herabsetzung des Grundsteuermessbetrags steht dem Antragsteller aber kein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Grundsteuerbescheids zu.
33
2. Die Voraussetzungen einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Eine solche unbillige Härte, die vor allem dann vorliegen kann, wenn der Vollzug zu nicht wiedergutzumachenden Schäden, etwa zur Insolvenz oder Existenzvernichtung, führen würde (vgl. BayVGH vom 25.01.1988 – 6 CS 87.385), ist weder ersichtlich, noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen. Geht es bei der Abgabenanforderung nur um einen relativ kleinen Beitrag bzw. um keine „harte“ Belastung des Zahlungspflichtigen, ist eine unbillige Härte nicht gegeben (Schoch in: Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 297 m. w. N.). Soweit er sinngemäß vorträgt, die Verfahrenskosten würden den Betrag aus den streitgegenständlichen Bescheiden weit übersteigen, ist dies nichts weiter als die Folge der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für die (angekündigte) Vollstreckung durch die Antragsgegnerin: Diese legitimiert sich daraus, dass Rechtsbehelfe in Abgabenangelegenheiten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Insofern ergeben sich auch aus dem Schreiben des Antragstellers vom 26.05.2025 für das Gericht keine Anhaltspunkte, die eine unbillige Härte in o. g. Sinne begründen würden.
34
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabenangelegenheiten legt das Gericht dabei ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zugrunde (1.5, 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Streitgegenständlich sind vorliegend zwei Grundsteuerbescheide, mit denen die Grundsteuer für die Jahre ab 2025 auf 258,00 € bzw. 103,78 € festgesetzt wurde. Der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt daher ¼ x (258,00 € x 3 + 103,78 € x 3) = 271,34 €.