Titel:
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Festsetzungsbescheid, Barzahlung der Rundfunkbeiträge
Normenketten:
RBStV
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Festsetzungsbescheid, Barzahlung der Rundfunkbeiträge
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14461
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 28,25 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin möchte im Wege des Eilrechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit welchem Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, erreichen.
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Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung in der A. …str. 6. … M. … (im Folgenden: streitgegenständliche Wohnung), herangezogen.
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Mit Schreiben vom … September 2020 widerrief die Antragstellerin die dem Antragsgegner für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen erteilte Einzugsermächtigung.
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In der Folgezeit versuchte die Antragstellerin mehrfach, die Rundfunkbeiträge mit Bargeld beim Antragsgegner zu begleichen. Der Antragsgegner lehnte die Barzahlungen jeweils ab.
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Mit Festsetzungsbescheid vom .. Mai 2021 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 für die streitgegenständliche Wohnung Rundfunkbeiträge in Höhe von 105 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR, insgesamt 113 EUR fest.
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Mit Schreiben vom .. Mai 2021 legte die Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid vom .. Mai 2021 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch. Der Festsetzungsbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, da keine offenen rückständigen Rundfunkbeiträge vorgelegen hätten. Sie habe insgesamt 220 EUR zur Begleichung der offenen Beiträge in vier Versuchen bar geleistet, welche jedoch nicht ihrem Beitragskonto gutgeschrieben worden seien. Der Antragsgegner sei nach § 14 BBankG zur Annahme von Bargeld verpflichtet. Das ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Januar 2021. Im Übrigen bleibe nach dem Urteil des EuGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom … November 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom … Mai 2021 gegen den Festsetzungsbescheid vom … Mai 2021 zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung von dessen Vollziehung ab. Der Antragsgegner führte im Wesentlichen aus, dass der Festsetzungsbescheid vom ... Mai 2021 rechtmäßig erlassen worden sei. Eine die festgesetzten Beiträge ausgleichende Zahlung habe der Antragsgegner vor Erlass des Festsetzungsbescheides nicht erhalten. Insbesondere habe die Antragstellerin mit dem übersandten Bargeld die festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht bezahlen dürfen. Die Voraussetzungen dafür, dass die Antragstellerin ausnahmsweise den Rundfunkbeitrag in bar entrichten könne, seien von der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch stelle dessen Vollziehung eine unbillige Härte dar, sodass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vorliegen würden.
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Mit bei Gericht am 3. Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... November 2024 und beantragt zugleich
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„einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO"
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass der Widerspruchsbescheid vom … November 2024 unwirksam sei, weil er vom nicht rechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen wurde und nicht vom Antragsgegner. Die Erstellung von Bescheiden können nicht auf Dritte übertragen werden. Zudem besitze die Antragstellerin seit Mitte 2021 weder einen Fernseher noch ein Auto mit Radio. Mit dem einzigen Radio in ihrem Haushalt hören Sie ausschließlich private Sender. Eine Beitragspflicht pro Haushalt ohne Nutzung sehe sie als nicht gerecht an.
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Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 beantragt der Antragsgegner
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden noch in irgendeiner Weise substantiiert dargelegt worden sei, woraus sich eine konkrete Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin ergebe. Gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung könnten Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten. Beitragsschuldner, die keinen Zugang zu einem Girokonto bei einem Kreditinstitut haben, könnten den Rundfunkbeitrag bei der für sie zuständigen Rundfunkanstalt in bar entrichten. Der fehlende Zugang zu einem Girokonto sei vorab nachzuweisen. Der Nachweis gelte insbesondere als erbracht durch Vorlage von zwei Ablehnungen ordnungsgemäßer Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos aus den in §§ 36 Abs. 1, 37 ZKG genannten Gründen. Die Ablehnungen müssten von zwei unterschiedlichen Kreditinstituten stammen und dürften nicht älter als ein Jahr sein. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht. Da der Rundfunkbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten sei, habe die Antragstellerin als Beitragsschuldner den Beitrag auf ihre Kosten und Gefahr zu übermitteln.
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen.
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Über die Klage der Antragstellerin wurde bisher noch nicht entschieden (Az. M 26b K 24.7247). Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
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1. Das Gericht legt den gestellten Antrag auf „einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO“ unter Beachtung der Grenzen des § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2024 begehrt.
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2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere hatte der Antragsgegner mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auch den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
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Bei all dem ist jedoch in einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptrechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Offene Erfolgsaussichten reichen hingegen nicht (vgl. VGH München Beschluss vom 31.3.2025 – 7 CS 25.216 – beckonline, Rn. 10-12).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voraussichtlich rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch den Vollzug des Beitragsbescheides. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
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3.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom .. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … November 2024 bestehen nicht.
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a) Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87, 89; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98). Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt allerdings gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall) auf Antrag dann in Betracht, wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist. Das kann etwa in seltenen Fällen aus technischen Gründen der Fall sein (z.B. dauerhaftes „Funkloch“) oder aber aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Rundfunkempfang für die Person schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. für taubblinde Menschen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf 1/3 für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für Taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 85, 93, 102; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 130).
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b) Der streitgegenständliche Bescheid vom … Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … November 2024 ist formell rechtmäßig.
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Insbesondere ist unschädlich, dass der streitgegenständliche Bescheid vom Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio übermittelt wurde, da der Antragsgegner ohne weiteres als Urheber erkennbar ist (vgl. hierzu auch BGH, B. v. 8.10.2015 – VII ZB 11/15 – beckonline Rn. 17 f.; VG München, U. v. 11.3.2016 – M 6 K 15.1027 – beckonline). Dies ergibt sich etwa aus der Angabe des Antragsgegners in der Kopfzeile links sowie aus der das Schreiben abschließenden Formel, die mit dem Namen des Antragsgegners endet. Für einen verständigen Betrachter ist somit ohne Weiteres ersichtlich, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich für den Antragsgegner tätig wird. Hierzu ist dieser nach § 10 Abs. 7 RBStV eingerichtet und befugt.
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c) Der streitgegenständliche Bescheid vom .. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom .. November 2024 ist auch materiell rechtmäßig.
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Das oben skizzierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist die Antragstellerin als Inhaberin der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet. Der Einwand der Antragstellerin, dass sie das öffentliche Rundfunkangebot nicht nutze und dass eine Beitragspflicht ohne Nutzung ungerecht sei, ist nach dem oben Dargestellten unerheblich. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die festgesetzten Rundfunkbeiträge im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides nicht rückständig waren. Die Beitragsschulden waren nicht durch die versuchten Barzahlungen erloschen. Der Antragsgegner durfte die Antragstellerin zu Recht darauf verweisen, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nur bargeldlos entrichtet werden darf. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die aus § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ergebende Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung des Rundfunkbeitrags gegen höherrangiges Recht verstoße. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 – beckonline zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Barzahlungsausschluss sei für diese Beitragspflichtigen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2022 – 6 C 3.21 – juris Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung des Antragsgegners, der wortgleich mit § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gewesen ist, übertragbar. Da die Antragstellerin jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, kein Girokonto zu besitzen, und nach Aktenlage tatsächlich auch über ein solches verfügte, gehört sie nicht zu dem Personenkreis, dem entsprechend der genannten Übergangsvorschrift bzw. nunmehr nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der aktuellen Rundfunkbeitragssatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2023 die Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden muss (vgl. BayVGH, U. v. 16.5.2023 – 7 BV 21.1442 – beckonline, Rn. 32 f.).
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d) Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Auch insoweit folgt die Zahlungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage.
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3.2. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen nicht. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen, noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides in Höhe von 113 EUR wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – beckonline –).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache ist hier der Wert der Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid in Höhe von 113 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 28,25 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.