Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.06.2025 – M 19 S 25.2181
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichteignung infolge Methamphetaminkonsums, Behauptung der Fehlerhaftigkeit der Blutprobe, Keine Gutachtensanordnung, Keine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1, Nr. 9.1 Anlage 4, § 11 Abs. 7
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichteignung infolge Methamphetaminkonsums, Behauptung der Fehlerhaftigkeit der Blutprobe, Keine Gutachtensanordnung, Keine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14459

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
2
Durch polizeiliche Mitteilung vom 23. Februar 2023 erhielt der Antragsgegner Kenntnis von einer Strafanzeige gegen den Antragsteller vom 21. Dezember 2022 wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel (Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Im Rahmen einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vom 8. Dezember 2022 um 10:35 Uhr durch die Bundespolizei erfolgte nach festgestelltem Cannabisgeruch im Fahrzeug um 12:00 Uhr ein freiwilliger Urintest des Antragstellers, der positiv THC anzeigte. Um 14:05 Uhr folgte sodann auf der Dienststelle der Bundespolizei eine ärztliche Untersuchung und Blutprobenentnahme des Antragstellers (vgl. polizeiliches Entnahmeprotokoll und ärztlicher Befundbericht des Allgemeinmediziners M. v. 8.12.2022, Bl. 67 und 68 BA). Anhand dieser entnommenen Venenblutprobe wies das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der … … (im Folgenden: Institut für Rechtsmedizin) vom 24. Januar 2023 einen Mischkonsum von Amphetaminen (Methamphetamin 9,5 ng/ml) und Cannabinoiden (THC 1,2 ng/ml, 11-Hydroxy-THC 0,5 ng/ml und THC-Carbonsäure 5,7 ng/ml) beim Antragsteller nach. 
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Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 16. März 2023 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an, worauf sich dieser nicht äußerte.
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Die am 5. April 2023 vom Antragsgegner angestoßenen Ermittlungen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahrens zum Vorfall vom 8. Dezember 2022 gegen den Antragsteller wegen der ebenfalls in Betracht kommenden Beihilfe zur unerlaubten Einreise am 30. Mai 2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit (Führen eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels gem. § 24a StVG) über die Bundespolizei an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden sollte.
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller erneut zur Entziehung der Fahrerlaubnis an, worauf der Antragsteller aufgrund einer Reise um Fristverlängerung bat.
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Weitere Ermittlungsversuche des Antragsgegners hinsichtlich des Fortgangs des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und der Bundespolizei (vgl. Amtshilfeersuchen v. 27.7.2023 und v. 11.8.2023) blieben ergebnislos.
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Mit polizeilichem Schreiben vom 18. November 2024 wurde der Antragsgegner über eine im Rahmen einer am 10. Oktober 2024 erfolgten allgemeinen Verkehrskontrolle des Antragstellers informiert. Die hierbei vom Antragsteller genommene Blutprobe erbrachte laut toxikologischen Gutachtens der MVZ Labor Krone eGbR einen positiven Nachweis von Cannabinoiden (THC 3,5 ng/ml, 11-Hydroxy-THC 0,2 ng/ml und THC-Carbonsäure 0,4 ng/ml). Anlässlich dieses Vorfalls und des neuerlichen gestellten Amtshilfeersuchens vom 19. Dezember 2024, ergab der am 27. Dezember 2024 von der zentralen Bußgeldstelle übersandte Fahreignungsregisterauszug, dass dieser allein die begangene Ordnungswidrigkeit des zweiten Vorfalls enthielt, nämlich den Bußgeldbescheid vom 25. November 2024, rechtskräftig seit 12. Dezember 2024 wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hinsichtlich der Tat vom 10. Oktober 2024.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis (ein drittes Mal) angehört. Dieser ließ sich mit Schreiben vom 29. Januar 2025 dahingehend ein, dass er zu keinem Zeitpunkt Methamphetamin konsumiert habe. Er forderte eine erneute Überprüfung der Blutprobe durch ein unabhängiges toxikologisches Labor an und Einsicht in die vollständigen Analyseunterlagen. Außerdem bot er die Durchführung einer Haaranalyse an. Bezüglich des Vorfalls vom Oktober 2024 habe er bereits sämtliche Konsequenzen (Bußgeldzahlung, Führerscheinabgabe für einen Monat, 2 Punkte im Fahreignungsregister) getragen. Eine erneute Verwendung des Vorfalls widerspreche dem Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung desselben Sachverhalts.
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Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2025, dass er eine Nachprüfung der Blutprobe nicht für veranlasst sehe. Er übersandte dem Antragsteller die Unterlagen zur Blutentnahme vom 8. Dezember 2022 sowie das Gutachten vom 24. Januar 2023. Der Antragsteller nahm die ihm gewährte Gelegenheit, bis zum 24. Februar 2025 nachzuweisen, weshalb das Gutachtensergebnis fehlerhaft sein sollte, nicht wahr.
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Mit Bescheid vom 12. April 2025, dem Antragsteller am 19. März 2025 zugestellt, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), verpflichtete ihn dazu, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld von 500 € an (Nr. 3) und entschied über die Kosten (Nr. 5).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei infolge seines Amphetaminkonsums gemäß § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Konsum stehe aufgrund des Gutachtens vom 24. Januar 2023 fest. Nachweise für die Behauptung einer Fehlerhaftigkeit des toxikologischen Gutachtens und für die Behauptung niemals Methamphetamin konsumiert zu haben, seien nicht erbracht worden, selbst nicht im Sinne eines Nachweises, entsprechende Nachuntersuchungen veranlasst zu haben, sodass nicht von einer Abstinenz ausgegangen werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen konsumiert habe, sodass zu befürchten sei, dass dieser zukünftig als Betäubungsmittelkonsument am Straßenverkehr teilnehmen und damit Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Das Interesse der Verkehrssicherheit und der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer seien regelmäßig höher anzusiedeln als das individuelle private Interesse des Betroffenen, bis zu Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen.
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Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. März 2025 beim Antragsgegner ab.
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Gegen den Bescheid vom 12. März 2025 erhob der Antragsteller am 27. März 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung trug er über die bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2025 genannten Gründe im Wesentlichen vor, dass eine Zweituntersuchung der Blutprobe vom 8. Dezember 2022 geboten sei und die über zweijährige Verzögerung des Verfahrens Zweifel an der Zuverlässigkeit der Blutprobe und der gesamten Beweisführung aufwerfe. Das zuständige Labor habe ihm bestätigt, dass Blutproben bis zu fünf Jahren aufbewahrt würden, er jedoch keine weiteren Informationen zur Verfügbarkeit seiner Probe erhalte.
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Ferner beantragte er am 9. April 2025 beim Verwaltungsgericht München,
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die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. März 2025.
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Neben seinem bisherigen Vortrag, mit dem er den Konsum von Methamphetamin und die Richtigkeit der toxikologischen Analyse bestreitet, trägt er im Wesentlichen weiter vor, dass sich die Entziehung ausschließlich auf den angeblichen Methamphetaminbefund von 2022 stütze; der Vorfall von 2024 sei davon unabhängig. Ein sofortiges Vollzugsinteresse der Behörde fehle, da aus einer über zwei Jahre zurückliegenden Blutuntersuchung vom Dezember 2022 kein akutes Risiko abzuleiten sei. Wäre Eile geboten gewesen, hätte die Behörde nicht über zwei Jahre zuwarten dürfen. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass er den Straßenverkehr gefährde. Ihm sei eine Zweituntersuchung verweigert worden. Die lange Lagerung der Blutprobe berge ein hohes Risiko von Verwechslungen oder Messfehlern. Sollte die Blutprobe nicht mehr vorhanden sein, liege ein schwerer Beweisverfahrensmangel vor. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da statt der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis, zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hätte angeordnet werden müssen. Zudem sei er beruflich und privat auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
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Der Antragsgegner übersandte am 14. April 2025 die Behördenakte und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
19
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Der Antragsteller habe es unterlassen, trotz erhaltener Möglichkeit Nachweise für seine Einlassungen vorzulegen. Mangels Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen, sei der Antragsgegner nicht zu Nachprüfungen veranlasst. Auch wenn der Vorfall schon eine Zeit zurückliege, bleibe die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
22
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der mit Nummer 4 des Bescheids vom 12. März 2025 für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43). Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Bezugnahme auf das den Konsum nachweisende Gutachten vom 12. November 2024 dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Außerdem solle das Vortäuschen einer bestehenden Fahrerlaubnis durch die Nutzung des Führerscheindokuments verhindert werden. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris).
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2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13). Da im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an.
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Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass der Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
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2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
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Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Methamphetamin, die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (BayVGH, B.v. 28.2.2024 – 11 CS 23.1387 – juris Rn. 13; B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 11; B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 18; B.v. 30.1.2023 – 11 CS 22.2596 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 26.7.2023 – 6 A 1/21 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.2.2022 – 5 MB 2/22 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 14 m.w.N.). Mithin indiziert allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Methamphetamin die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
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2.2. Der Antragsgegner ging vor diesem Hintergrund zurecht davon aus, dass der Konsum des Antragstellers von Methamphetamin im Zeitpunkt der Blutentnahme am 8. Dezember 2022 als erwiesen gilt. Denn der erforderliche Nachweis über die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG wurde durch das die Blutprobe analysierende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Januar 2023 erbracht. Mangels Substantiierung etwaiger Zweifel an dem Gutachtenergebnis, war der Antragsgegner nicht verpflichtet, eine erneute Untersuchung der Blutprobe durchführen zu lassen.
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2.2.1. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe kein Methamphetamin konsumiert und der gleichwohl erfolgte Nachweis könne nur mit einer fehlerhaften Untersuchung, einer Probenverwechslung, einer Kontamination der Blutprobe oder ähnlicher Mängel im Zusammenhang mit der Blutprobe zu erklären sein, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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Die erfolgreiche Behauptung einer gegebenenfalls unbewussten Drogenaufnahme oder einer Vertauschung/Manipulation setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387 – juris Rn. 14; B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 17; B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308 – Rn. 15; OVG NRW, B.v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – juris Rn. 4 f.; VG München, B.v. 30.8.2024 – M 6 S 24.3538 – juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Das alleinige Bestreiten des Konsums und die Erklärung des Antragstellers, dass es zu einer Vertauschung/Manipulation/Kontamination der Probe gekommen sei, reicht hierfür nicht aus.
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2.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass es in irgendeiner Art und Weise zu einer fehlerhaften Probenbehandlung gekommen sein könnte, sind hier weder ersichtlich noch dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen. Bei dem Institut für Rechtsmedizin handelt es sich um ein für forensische Zwecke akkreditiertes Labor. Ohne Vorliegen von plausiblen Anhaltspunkte besteht für das Gericht kein Anlass, am Ergebnis dieser Einrichtung zu zweifeln (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2022 – 1 WB 2.22 – juris Rn. 152; OVG RhPf, U.v. 23.1.2024 – 6 A 10383/22.OVG – juris Rn. 115, wonach akkreditierte Labore nach einheitlichen Qualitätsstandards arbeiten, deren Einhaltung überwacht wird).
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Die in der Behördenakte enthaltenen Unterlagen über die näheren Umstände der Blutentnahme bis hin zur Einlieferung beim Institut für Rechtsmedizin ergaben ebenfalls keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. Eine Verwechslung im Rahmen der Entnahme der Blutprobe kann aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass noch von einer weiteren Person eine Blutprobe übermittelt worden sei. Anzeichen einer Manipulation auf dem Transportweg kommen nicht in Betracht. Auch eine fehlerhafte Zuordnung der Proben scheint vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass das Gutachten die Daten des polizeilichen Probenabnahmeprotokolls inklusive des auf der Rückseite befindlichen ärztlichen Befundberichts vom 8. Dezember 2022 (Entnahmedatum und Uhrzeit, vgl. Bl. 67 f. BA) und der Beschuldigtenvernehmung vom 8. Dezember 2022 (Vorgangsnummer, vgl. Bl. 65 BA) zutreffend wiedergibt. Der Umstand, dass der auf dem Polizeibericht notierte Blutentnahmezeitpunkt zu dem rückseitig notierten Zeitpunkt des ärztlichen Befundberichts um fünf Minuten divergiert, stellt keine erhebliche Auffälligkeit dar, sondern dürfte vielmehr einer Ungenauigkeit bei der Zeitablesung geschuldet sein. Da der ausfüllende Arzt und der Polizist zeitgleich agierten, fehlen jegliche Anzeichen darauf, dass unterschiedliche Blutproben zugrunde gelegen haben könnten. Schließlich stimmen auch die im Gutachten vermerkten Vorgangsnummern und Namen mit denen des polizeilichen Probenabnahmeprotokolls vom 8. Dezember 2022 überein.
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Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens können schließlich auch nicht mit der langen Verfahrensdauer begründet werden. Das Gutachten wurde am 24. Januar 2023 erstellt, mithin innerhalb von zwei Monaten nach der Blutprobenentnahme vom 8. Dezember 2022. Anzeichen für eine selektive Verwechslung innerhalb des Labors fehlen. Des Weiteren hätte sich der Antragsteller bereits nach seiner ersten Anhörung vom 16. März 2023 zur Frage eines Methamphetaminkonsums äußern können, tat dies aber erstmals am 29. Januar 2025 nach der dritten Anhörung zur Entziehung vom 14. Januar 2025. Insofern muss die unsubstantiiert gebliebene Einlassung des Antragstellers als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.
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Im Übrigen hat sich das Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahren ohne Anzeichen auf einen Ausnahmefall grundsätzlich auf die innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel zu beschränken und eine etwaige Beweiserhebung und weitere Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. SächsOVG, B.v. 3.2. 2025 – 6 B 160/24 – juris Rn. 14).
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2.3. Auch der weitere Einwand, die Entziehung der Fahrerlaubnis habe nicht auf einen im Jahr 2022 stattgefundenen Konsum gestützt werden können, dringt nicht durch.
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2.3.1. Zutreffend ist zwar, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von der sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist ausgeht, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 7 FeV davon ausgehen kann, der Betroffene habe seine Fahreignung verloren und nicht wiedererlangt. Ein Verstreichen dieser Frist, die die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen gem. § 11 Abs. 8 FeV nach sich ziehen könnte (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 18), ist aber auch im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Denn für den Beginn dieser Frist wird eine durch entsprechende Abstinenznachweise belegte substantiierte Abstinenzbehauptung des Betroffenen vorausgesetzt, die auf einem nachvollziehbaren Einstellungswandel des Betroffenen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 11; B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris). Zu der Abstinenzbehauptung müssen also Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 11; B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 15; B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris Rn. 13). Die Darlegungslast hierfür liegt beim Antragsteller. Lediglich dann besteht für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender MPU zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt ist und der Antragsteller daher seine Fahreignung in der Zwischenzeit wiedererlangt hat (BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 11; B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris).
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Einen Abstinenzbeginn hat der Antragsteller nicht dargelegt und entsprechende Abstinenznachweise nicht vorgelegt. Der Beginn der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist wurde somit nicht in Gang gesetzt. Mit seiner – mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringenden (vgl. oben) – Einlassung, er habe nie Methamphetamin konsumiert, zeigt er stattdessen, dass er sich mit seinem Drogenkonsum gerade nicht auseinandergesetzt hat, was auch gegen die Glaubhaftigkeit der Abstinenzbehauptung im Übrigen spricht. Sein bloßes Angebot, eine Haarprobe abgeben zu können, genügt nicht. Ein freiwilliges Anbieten einer Probe belegt – ebenso wenig wie das Bestreiten der Einnahme der Substanz – nicht die Abstinenz. Im Übrigen hatte sich der Antragsteller auch im Rahmen der Einreisekontrolle im Dezember 2022 freiwillig den Kontrollen unterzogen, die sodann dennoch eindeutig die Einnahme von Cannabis und im Fall der Blutprobe zusätzlich von Methamphetamin belegten. Dieses Ergebnis wurde hier nicht erschüttert.
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Letztlich steht es dem Antragsteller frei, im noch laufenden Widerspruchsverfahren substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls eine Abstinenz von über einem Jahr mit Nachweisen unter Beweis zu stellen.
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2.3.2. Schließlich spricht auch der absolute Zeitablauf zwischen dem nachgewiesenen Methamphetaminkonsum (Dezember 2022) und dem Erlass des Bescheids (April 2025) von 28 Monaten nicht gegen die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Entscheidung. Zwar darf nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 22 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 41 f.) ist insoweit – falls, wie hier, der Konsum weder zu einer Eintragung im Verkehrs- bzw. Fahreignungsregister noch zu einer Eintragung im Bundeszentralregister geführt hat – unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums und der seither vergangenen Zeit, entscheidend, ob sich daraus noch ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens bzw. für die Annahme feststehender Fahrungeeignetheit ergeben. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. April 2018 in einem Einzelfall entschieden, auch eine auf einen zweieinhalb Jahre zurückliegender Konsum (von Ecstasy) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV sei nicht unverhältnismäßig, da der Antragsteller eingeräumt habe, Drogen über einen längeren Zeitraum regelmäßig konsumiert zu haben (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller dies zwar nicht eingeräumt. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt sich mit dem gemessenen Wert von 9,5 ng/mg Methamphetamin jedoch ein zweifelsfreier Konsum des Antragstellers, den er wie dargestellt nicht ausräumen und für den er auch nicht den Beginn einer zwischenzeitlichen Abstinenz belegen konnte.
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Dazu kommt, dass die Blutprobe vom 8. Dezember 2022 neben der Einnahme von Methamphetamin auch den Konsum von Cannabis (THC-Gehalt von 1,2 ng/ml Blutserum) belegte. Der Mischkonsum von Cannabis und Methamphetamin, deren Substanzen praktisch entgegengesetzt wirken, wird von Konsumenten häufig gezielt zur Regelung des Schlaf-Wach-Rhythmus genutzt (vgl. Arbeitshilfe Methamphetamin, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., Mai 2020, S. 13). Schließlich belegte eine neuerliche Probe vom Oktober 2024 den Konsum von Cannabis (THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum). Diese Probe wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle getroffen. Auch wenn hier kein Methamphetamin nachgewiesen wurde, zeigt der Befund, dass der Antragsteller auch noch im Herbst 2024 Cannabis konsumierte; ein außerhalb dieser Fahrt bestehender, weiterer Cannabiskonsum des Antragstellers scheint naheliegend. Eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinem Verhältnis zu Drogen scheint insoweit nicht stattgefunden zu haben. Darüber hinaus ist auch hier die erstmals Ende Januar 2025 vom Antragsteller vorgebrachte Einlassung zu berücksichtigen, er habe nie Methamphetamin konsumiert, die mangels Nachweisen und hinzugetretener Umstände, als unglaubhafte und nicht nachvollziehbare Behauptung zu sehen ist. Der Antragsteller hätte seinerseits zwei Jahre Zeit gehabt, den Vorwurf zu entkräften. Zwei erfolgte Anhörungen zur Entziehung (v. 16.3.2023 und v. 1.6.2923) hat er verstreichen lassen.
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Schließlich beruhte die Untätigkeit der Behörde nicht darauf, dass sie keinen Handlungsbedarf sah, sondern (vergebens) auf das Ergebnis eines straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens wartete. Der Umstand des Ausbleibens bußgeldrechtlicher Konsequenzen für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a StVG) – der vorliegend kaum nachvollziehbar und möglicherweise einem Versehen der Bußgeldstelle geschuldet ist – hindert die Fahrerlaubnisbehörden nicht am generalpräventiven Vorgehen. Vielmehr ist bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Die Dringlichkeit des Erfordernisses, ihm die motorisierte Verkehrsteilnahme bis zur nachgewiesenen Wiedererlangung der Fahreignung zu verwehren, besteht fort.
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2.4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Art. 103 Abs. 3 GG), weil gegen ihn wegen einer Tat bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (BayVGH, B.v. 28.1.2022 – 11 CS 21.2171 – juris Rn. 15). Abgesehen davon beruht die hiesige Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht auf dem – bereits nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndeten – Vorfall vom 10. Oktober 2024.
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2.5. Auch der Einwand des Antragstellers, es gehe kein akutes Risiko von ihm im Straßenverkehr aus, kann keine Berücksichtigung finden. Das streitgegenständliche Verfahren dient nicht der Ahndung von Verkehrsunfällen, sondern dem Zweck, andere Verkehrsteilnehmer vor künftigen Gefährdungen im Straßenverkehr zu schützen. Für den Verlust der Fahreignung wegen Konsums „harter“ Betäubungsmittel nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist es unerheblich, ob ein Zusammenhang zwischen dem Gebrauch derartiger Substanzen und der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr besteht (vgl. OVG MV B.v. 28.1.2013 – 1 M 97/12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wenn wie hier ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Straßengrund unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt wird, stellt sich dies als erschwerender Umstand dar, auch wenn eine solche Rauschfahrt nicht mit einem Unfall oder einer konkreten Schädigung Dritter einherging. Denn maßgeblich wird auf die in der Person des Betroffenen liegenden Faktoren (wie z.B. eine besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung), nicht aber auf äußere Konstellationen wie das Ausbleiben eines Unfalls während der Rauschfahrt abgestellt (BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 – juris Rn. 22).
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2.6. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem kann angesichts der Gefahren für Leib und Leben Dritter, die von der motorisierten Verkehrsteilnahme eines Konsumenten harter Drogen ausgehen, der seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt hat, ein – zudem nicht glaubhaft gemachtes – privates und berufliches Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis dem sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag nicht durchgreifend entgegengehalten werden. Gerade bei verstärkter Verkehrsteilnahme ist das öffentliche Interesse, eine Straßenverkehrsgefährdung auszuschließen, besonders hoch.
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3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung (Nr. 2 des Bescheids), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an den Antragsgegner erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.