Inhalt

VG München, Beschluss v. 11.06.2025 – M 5 E 25.2367
Titel:

Konkurrentenstreit, Örtliche Unzuständigkeit, Verweisung an örtlich zuständiges Gericht, Sitz der Behörde

Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 4
VwGO § 83
Schlagworte:
Konkurrentenstreit, Örtliche Unzuständigkeit, Verweisung an örtlich zuständiges Gericht, Sitz der Behörde
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14455

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche erste Dienstsitz der Behörde, die die streitgegenständliche Auswahlentscheidung getroffen und mit Negativmitteilung vom 8. April 2025 gegenüber der Antragstellerin umgesetzt hat – Bundesministerium der Verteidigung –, in Bonn und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln (§ 17 Nr. 5 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
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1. Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis oder für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
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2. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO kommt nicht zur Anwendung, da die Antragstellerin weder einen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin hat, noch liegt ihr bürgerlicher Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Zuständigkeitsbereich der Beklagten).
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3. Maßgeblich ist daher im vorliegenden Fall der Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung (vgl. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Die Bestimmung des § 52 Nr. 4 VwGO gilt für alle Klagearten (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 52 Nr. 34; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 52 Rn. 41 f.). Es kann daher offenbleiben, ob der Negativmitteilung an die Antragstellerin Verwaltungsaktqualität beigemessen wird oder nicht (so: NdsOVG, B.v. 8.6.2011 – 5 ME 91/11 – NVwZ 2011, 891, juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 23.8.2012 – 1 B 1284/11 – NVwZ-RR 2012, 151, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.1.2018 – OVG 4 S 33.17 – NVwZ-RR 2018, 578, juris Rn. 6 ff.; VGH BW, B.v. 13.10.2011 – 4 S 2597/111 – ZBR 2012, 93, juris Rn. 2; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2011 – 2 B 34/11 – DÖD 2011, 267, juris Rn. 9 – Auswahlentscheidung stelle keinen Verwaltungsakt dar).
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Da erster Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung Bonn ist (§ 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands [Berlin/Bonn-Gesetz]) und die Negativmitteilung durch ein Referat des Bundesministeriums in Bonn ergangen ist, ist das Verwaltungsgericht Köln zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Es ist daher für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht maßgeblich, dass der Besetzungsvermerk vom Bundesminister für Verteidigung in Berlin getroffen wurde. Denn der erste Sitz des Verteidigungsministeriums ist Bonn (vgl. Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, RdNr. 16 zu § 52).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).