Titel:
Erhebliche Abweichung zwischen der im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegten und im Urteil festgestellten Tat
Normenketten:
StPO § 206a
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 264 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 1
StPO § 353 Abs. 1
OWiG § 32 Abs. 2
OWiG § 33 Abs. 1
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
StVG § 24
StVG § 25
StVO § 4 Abs. 1
StVO § 49
BKatV § 4 Abs. 2
Leitsätze:
1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.
2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.
3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.
Schlagworte:
Abbildung, Abschluss, Abstandsmessung, Abstandsunterschreitung, Abstandsverstoß, Akteneingang, anhängig, Aufhebung, Begehungsort, Beschuldigung, Betroffener, Bezugnahme, Bußgeldbescheid, Bußgeldsache, Bußgeldverfahren, einheitlicher Vorgang, Einspruch, Gegenstand, gerichtliches Verfahren, Gesamtzusammenhang, Hemmung, Kontrollsystem, Kraftfahrzeug, Lebenssachverhalt, Lebensvorgang, Messdaten, Messergebnis, Messfoto, Prozessgegenstand, Prozesshindernis, prozessuale Tat, Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegericht, Rückgabe, Sachrüge, Sachverhalt, Schilderung, Sperrwirkung, standardisiertes Messverfahren, Strafklageverbrauch, Tatbild, Tatort, Tatsachenfeststellung, Tatzeit, Textteile, Toleranzabzug, Unzuständigkeit, Urteilsgründe, Urteilsurkunde, Verfahrenseinstellung, Verfahrensgrundlage, Verfolgungsverjährung, Verkehrsfehlergrenze, Verurteilung, Videodistanzauswertung, VKS 4.5, von Amts wegen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14362
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird
1. das Urteil des Amtsgerichts vom 22.01.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
2. das Verfahren eingestellt, soweit der Betroffene wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug am 18.07.2020 verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
II. Im Übrigen wird die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
1
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.08.2024 wegen einer am 26.06.2024 als Führer eines PKWs begangenen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) eine Geldbuße von 360 Euro fest und ordnete gegen den Betroffenen zugleich wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV i. V. m. Nr. 12.7.2 der Tabelle 2 zum BKat ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.
2
Nach den Feststellungen der Bußgeldbehörde führte der Betroffene am 26.06.2024 um 09:24 Uhr den PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der A9, Fahrtrichtung München, Abschnitt 880, Kilometer 1.500, bei X und unterschritt dabei den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 67 m um weniger als 4/10 des halben Tachowertes.
3
Gegen diesen dem Verteidiger des Betroffenen am 19.08.2024 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage, eingegangen am 20.08.2024, Einspruch ein.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 22.01.2025 wegen der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug um weniger als 4/10 des halben Tachowertes, begangen am 18.07.2020 um 10:00 Uhr als Führer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen YZ auf der A9 Fahrtrichtung München, Abschnitt 920, Kilometer 1.636, Gemeindebereich Y, zu einer Geldbuße von 360 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verurteilt.
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Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 15.05.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22.01.2025 als unbegründet zu verwerfen.
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Das angefochtene Urteil unterliegt auf die mit der Sachrüge begründeten zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin der Aufhebung, da die der Verurteilung zugrunde gelegte Tat nicht mit dem Gegenstand des Bußgeldbescheids vom 14.08.2024 identisch ist.
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1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er hat nach dem Einspruch des Betroffenen den Charakter einer Beschuldigung, die den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt. Wie sich im Strafverfahren die Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken (§ 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO), ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLG, Beschluss vom 30.05.1974 – RReg 6 St 557/74; Beschluss vom 10.11.1978 – 2 Ob OWi 432/78; Beschluss vom 16.01.1980 – 1 Ob OWi 587/79; Beschluss vom 08.08.2003 – 3 ObOWi 54/03; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2025 – 1 ORbs 231/24; Göhler/Bauer OWIG 19. Aufl. vor § 59 Rn. 50). Tat in diesem prozessualen Sinn ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen ein Bußgeldtatbestand verwirklicht worden sein soll. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem durch den Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 − 4 StR 555/18; Beschluss vom 02.10.2002 – 3 StR 315/02, je m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 14.12.2023 – 207 StRR 325/23).
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Das Rechtsbeschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1977 – 2 StR 307/76; BayObLG, Urt. v. 28.09.2022 – 206 StRR 157/22 [Rn. 28]; OLG Koblenz VRS 63, 140, 141; KK/Tiemann StPO 9. Aufl. § 264 Rn. 50; BeckOK/Eschelbach StPO [Stand: 01.04.2025] § 264 Rn. 21; MüKo/Norouzi StPO 2. Aufl. § 264 Rn. 48 jew. m. w. N.). Allein die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren dabei, welcher konkrete Lebenssachverhalt abgeurteilt ist und wie weit der Strafklageverbrauch reicht (KK/Bartel § 267 Rn. 1; LR/Stuckenberg StPO 27. Aufl. § 267 Rn. 5).
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2. Gemessen daran kann die Verurteilung des Betroffenen keinen Bestand haben. Bußgeldbescheid und Urteil betreffen nicht dieselbe Tat im Sinn des § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 264 Abs. 1 StPO. Diese wird vor allem durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 − 4 StR 555/18). Dass die im Bußgeldbescheid geschilderte Abstandsunterschreitung am 26.06.2024 um 09:24 Uhr und die im Urteil festgestellte Abstandsunterschreitung am 18.07.2020 um 10:00 Uhr nicht denselben Lebensvorgang, sondern verschiedene Taten betreffen, bedarf schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen beiden Geschehnissen sowie den unterschiedlichen Begehungsorten und benutzten Kraftfahrzeugen keiner weiteren Begründung.
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Auch aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass Gegenstand der Verurteilung der im Bußgeldbescheid vom 14.08.2024 geschilderte Abstandsverstoß ist. Zwar ist in den Urteilsgründen erwähnt, in der Hauptverhandlung sei der Eichschein des verwendeten Abstandsmessgerätes vom 23.04.2024 (Eichgültigkeit bis 31.12.2025) verlesen worden und der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt bereits dreimal vorgeahndet gewesen, wobei die Voreintragungen mit Rechtskraftdaten 05.10.2022, 28.04.2023 und 08.08.2023 angegeben werden. Dies allein genügt jedoch nicht anzunehmen, der im Bußgeldbescheid geschilderte Vorgang, zu dem im Urteil ansonsten jegliche Schilderungen fehlen, solle anstelle der (vermutlich versehentlich so) getroffenen Tatsachenfeststellungen Grundlage der festgesetzten Rechtsfolgen sein.
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3. Mangels Verfahrensgrundlage ist das Urteil des Amtsgerichts vom 22.01.2025 daher aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat vom 18.07.2020 wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1977 – 2 StR 307/76; Urt. v. 17.08.2000 – 4 StR 245/00; Beschluss vom 08.03.2001 – 4 StR 228/00; Beschluss vom 02.10.2002 – 3 StR 315/02; Beschluss vom 13.02.2019 − 4 StR 555/18; BayObLG, Beschluss vom 02.02.1999 – 1 St RR 7/99).
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Aus dem Grundsatz des „Vorrangs des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung” ergibt sich deshalb nichts anderes, weil der verurteilten Tat die Grundlage in Form eines Bußgeldbescheids fehlt. Damit ist die Sache insoweit beim Tatgericht nicht anhängig geworden. Daher kann und darf auch das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst entscheiden (BGH, Urt. v. 17.08.2000 – 4 StR 245/00).
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4. Andererseits ist das Verfahren bezüglich der im Bußgeldbescheid genannten Ordnungswidrigkeit beim Amtsgericht anhängig geblieben, da der Tatrichter einen vom Bußgeldbescheid völlig verschiedenen Sachverhalt zum Gegenstand des Urteils gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht über die dort weiterhin anhängige Tat aus dem Bußgeldbescheid nunmehr eine Entscheidung zu treffen hat (vgl. BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 25.06.1993 – 3 StR 304/93 und BGH, Urt. v. 27.07.2000 – 4 StR 189/00; BayObLG a.a.O.). Zu diesem Zweck ist die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben.
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Verfolgungsverjährung ist hinsichtlich der den Verfahrensgegenstand bildenden Tat vom 26.06.2024 nicht eingetreten. Die Verjährung wurde zunächst durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 05.07.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), den Erlass des am 19.08.2024 zugestellten Bußgeldbescheids vom 14.08.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG), den Akteneingang am 21.10.2024 beim Amtsgericht XY (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG), selbst wenn dieses nicht zuständig war (BayObLG, Beschluss vom 02.10.1980 – 1 Ob OWi 326/80), und die Anberaumung einer Hauptverhandlung am 25.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) wirksam unterbrochen. Aufgrund des Urteils vom 22.01.2025 ist die Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Die Hemmung erfasst die Verfolgung der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Sperrwirkung bezieht sich dabei auf den Verfahrensgegenstand als solchen. Deshalb greift § 32 Abs. 2 OWiG auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt (BayObLG, Beschluss vom 10.10.1978 – 2 Ob OWi 432/78; ihm folgend: OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2012 – III-3 RBs 189/12; Göhler/Thoma § 32 Rn. 7).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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Tatrichterlich festzustellen sind im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO bei Abstandsmessungen mit standardisierten Messverfahren, wozu auch das Kontrollsystem VKS 4.5 gehört (BayObLG Beschluss vom 31.07.2024 – 202 ObOWi 742/24), das angewendete Verfahren, das Messergebnis bestehend aus Abstand und Geschwindigkeit sowie die Messtoleranz (BayObLG, Beschluss vom 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20 m. w. N.). Ergibt sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei, dass ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, bedarf es der Mitteilung des konkreten Toleranzwertes nicht, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit im Ergebnis berücksichtigt wurden (BayObLG, Beschluss vom 31.07.2024 – 202 ObOWi 742/24; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17).
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Nach § 71 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann der Tatrichter zur Erleichterung der Darstellung wegen der Einzelheiten in Abkehr von dem grundsätzlichen Erfordernis, die maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen zu schildern, Abbildungen durch Bezugnahme zum Inhalt der Urteilsurkunde machen. Das Rechtsbeschwerdegericht, das im Rahmen der Sachrüge ausschließlich auf den Urteilsinhalt beschränkt und an die dortigen Feststellungen gebunden ist, wird dadurch in der Lage versetzt, die bei den Akten befindliche Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2018 – 3 Ss OWi 284/18; Beschluss vom 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17; LR/Stuckenberg § 267 Rn. 17 m. w. N.). Dies gilt zwar auch für unselbständige Textteile, die auf den Abbildungen enthalten sind. Dazu zählen jedoch nicht umfangreiche Messdaten, auch wenn sie auf einem Messfoto eingeblendet sind (BayObLG, Beschluss vom 31.01.2022 − 202 ObOWi 106/22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2009 – 3 Ss OWi 948/08; LR/Stuckenberg a.a.O. Rn. 20, Schmitt/Köhler/Schmitt § 267 Rn. 9), insbesondere im Rahmen einer Videodistanzauswertung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2004 – 1 Ss (OWi) 210 B/04). Solche Messdaten sind in den Urteilsgründen darzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aus § 467 Abs. 1 StPO.
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Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.