Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 17.03.2025 – 201 StRR 4/25
Titel:

Urkundenfälschung durch Vorzeigen einer „Identitätskarte Königreich Deutschland“

Normenketten:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 7
StGB § 17 S. 2
StGB § 49
StGB § 267
StGB § 271
StGB § 273
StGB § 275
VwVfG § 1 Abs. 4
Leitsätze:
1. Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Ausweisdokument zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck erweckt, es im Namen einer existierenden staatlichen Behörde und nicht von einer privaten Organisation ausgestellt worden.
2. Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Für bestehende Unrechtseinsicht genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, Verbotenes zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt.
Schlagworte:
Ähnlichkeit: amtlicher Ausweis, Aussteller, Ausweis, Behörde, Beweis, Bundesrepublik Deutschland, Dokument, Erklärung, Identität, Gebrauchmachen, Grad der Vorwerfbarkeit, Identitätskarte, ideologische Gründe, Königreich Deutschland, Gedankenerklärung, Milderungsmöglichkeit, Nachweis, öffentliche Verwaltung, Personalausweis, Personenkontrolle, Polizei, private Organisation, Revision, Staat, Staatsangehörigkeit, unechte Urkunde, Urkundenfälschung, Urheber, Verbot, Verbotsirrtum, Vermeidbarkeit, Verwechslungsgefahr
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14360

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.09.2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und die Einziehung eines näher beschriebenen „Fantasieausweises Königreich Deutschland“ angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten sowie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 04.09.2024 verworfen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und einen Freispruch aus Rechtsgründen begehrt.
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2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.
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Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.
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Die „Identitätskarte“, welche aus Plastik gefertigt ist, hat die gleiche Stärke und das gleiche Format wie der amtliche Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und ist ebenso wie dieser an den Ecken abgerundet. Anders als dieser ist die „Identitätskarte“ in einem gelblichen Ton gehalten.
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Auf der Vorderseite befindet sich rechts im oberen Bereich ein buntes Wappen mit einer Krone, darunter ein weiteres gelbes Wappen mit einer Krone. Auf der linken Vorderseite befindet sich das Passbild des Angeklagten. Überschrieben ist die Karte in mittelgroßer Druckschrift linksbündig mit „KÖNIGREICH DEUTSCHLAND“ in bräunlicher Farbe. Darunter befindet sich die Aufschrift „IDENTITÄTSKARTE“ in schwarzer Farbe. Rechts des Passfotos finden sich Angaben über Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und die Staatsangehörigkeit („Königreich Deutschland“) jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache. Die „Identitätskarte“ schließt auf der Vorderseite mit dem Gültigkeitsdatum und der Unterschrift des Angeklagten. Auf der Rückseite finden sich noch Angaben über die Augenfarbe, die Größe, das Ausstellungsdatum und den Wohnsitz des Angeklagten, wobei als ausstellende Behörde „Königreich Deutschland“ angegeben ist. Die Rückseite, die im unteren Drittel einen weiß-hellrosa Farbton aufweist, schließt mit drei Datenfeldern, die optisch in gleicher Weise gestaltet sind, wie diejenigen eines Bundespersonalausweises.
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3. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte nicht ausschließbar davon ausging, sich durch die Vorlage der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ bei Personenkontrollen nicht strafbar zu machen und ist deshalb von einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum ausgegangen. Sie hat jedoch nicht von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB Gebrauch gemacht.
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4. Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Letzterer hat hierauf mit Gegenerklärung vom 19.01.2025 geantwortet.
II.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Bei der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt die „Identitätskarte“, die als verantwortliche Behörde „Königreich Deutschland“ aufweist.
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Die „Identitätskarte“ stellt sich auch als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Sie weist als ausstellende Behörde das „Königreich Deutschland“ aus. Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.
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aa) Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 – 2 BvF 1/58; BGH, Beschluss vom 20.09.1957 – V ZB 19/57; BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 1/12; Fischer StGB 72. Aufl. § 11 Rn. 29 m.w.N.). Bei einem amtlichen Ausweis (§ 273 StGB) handelt es sich um eine Urkunde, die von einer deutschen oder ausländischen Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (Fischer a.a.O. § 273 Rn. 2; § 275 Rn. 2 m.w.N.).
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bb) Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann i.S.d. § 271 StGB (Fischer a.a.O. § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht.
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Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.
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cc) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 – 3 Ss 50/14).
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.
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dd) Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07). Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, beispielsweise in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument.
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Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.
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b) Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte bei Vorzeigen der „Identitätskarte“ Gebrauch gemacht, § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.
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c) Der Angeklagte hat die dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegte „Identitätskarte“ den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zufolge auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Er hatte die Absicht, sich als Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die kontrollierenden Polizeibeamten den Angeklagten aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angeklagte, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.
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2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 wird verwiesen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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Die Strafkammer hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht keine Milderung des gesetzlichen Regelstrafrahmens des § 267 Abs. 1 StGB vorgenommen.
25
a) Es ist bereits fraglich, ob die Strafkammer im Ansatz vom Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB beim Angeklagten ausgehen durfte.
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Ein Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Ohne Bedeutung ist dabei, ob er die Strafbarkeit seines Handelns kennt. Unrechtseinsicht hat der Täter bereits dann, wenn er bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.12.2024 – 1 StR 303/24 m.w.N.). Es genügt mithin das Bewusstsein, die vorgenommene Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH a.a.O.).
27
Die Auffassung des Täters, die existierende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich, ist unbeachtlich. Wer meint, zu der Handlung – etwa aus politischen, religiösen oder sittlichen Gründen – moralisch berechtigt zu sein oder sogar entsprechend handeln zu müssen, hat Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 141/23; weitere Nachw. bei MüKo/Kulhanek StGB 5. Aufl. § 17 Rn. 24). Für ideologische Gründe, wie sie im vorliegenden Fall im Raum stehen, kann nichts anderes gelten.
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Im konkreten Fall spricht viel dafür, dass die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, er habe Gerichtsurteile gelesen, wonach das Gebrauchmachen von seinem „Ausweis“ keine Urkundenfälschung sei, kaum einen anderen Rückschluss zulässt, als dass er ein Verboten-Sein seines Tuns zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dies kann jedoch dahinstehen.
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b) Denn selbst unter Zugrundelegung eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums hält die Ablehnung der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 StGB der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Prüfung, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden kann, ist am Grade der Vermeidbarkeit des Irrtums auszurichten (OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2020 – 1 RVs 78/20). Dieser Grad ist vorliegend als hoch einzustufen.
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aa) Zum einen verdient derjenige keine rechtliche Nachsicht, der aus ideologischer Verblendung meint, die geltende Rechtsordnung sei für ihn nicht verbindlich. Für eine Person, die die Grenzen der rechtlichen Strafbarkeit eines Verhaltens austesten möchte, kann nichts anderes gelten.
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bb) Zum anderen mindert es angesichts des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung speziell zu „Identitätskarten“ des „Königreichs Deutschland“ einerseits, sowie des Vorhandenseins einschlägiger Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten andererseits, in welchen eine Strafbarkeit durchwegs bejaht bzw. für möglich gehalten wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 a.a.O. zu „Personalausweis Deutsches Reich“; OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 zu „Führerschein Deutsches Reich“; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 a.a.O. zu Ausweis „Freie Stadt Danzig“; OLG München, Urt. v. 19.09.2018 – 4 OLG 14 Ss 542/17 zu Ausweis „Republik Freies Deutschland“), den Grad der Vorwerfbarkeit nicht, wenn der Angeklagte seinen Glauben an die Nichtstrafbarkeit seines Verhaltens auf einzelne Urteile von Untergerichten gestützt haben sollte.
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.