Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 26.02.2025 – B 5 S 25.86
Titel:

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Eskalation eines Konflikts, erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs als zwingender dienstlicher Grund

Normenkette:
BeamtStG § 39
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Eskalation eines Konflikts, erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs als zwingender dienstlicher Grund
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14221

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie gegen begleitende Verfügungen.
2
Die am … geborene Antragstellerin steht als Kriminalhauptkommissarin (KHKin) im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 01.06.2018 im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums … tätig. Sie leistete in dieser Zeit Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) …, der Polizeiinspektion (PI) …, der PI …, erneut der VPI …, der PI … sowie zuletzt ab dem 01.11.2023 bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) …, wo sie bis zum 20.08.2024 im Kommissariat K 8 (Kriminaldauerdienst) und seit dem 21.08.2024 im Kommissariat K 3 eingesetzt war. In den Zeitraum vom 21.08.2024 bis zum 15.11.2024 fallen 45 Krankheitstage.
3
Die Antragstellerin erhob Vorwürfe wegen Beleidigungen mit sexuellem Hintergrund und wegen fortgesetzten Mobbings durch Kollegen der KPI … und ferner Mobbingvorwürfe gegen das Polizeipräsidium …, zuletzt insbesondere mit ihrem Schreiben vom 02.10.2024 sowie mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.11.2024, jeweils an den Bayerischen Staatsminister des Innern. Wegen der näheren Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die jeweiligen Schreiben Bezug genommen (Bl. 68 ff. bzw. 89 ff. der Behördenakte II).
4
Mit Schreiben vom 08.11.2024 hörte das Polizeipräsidium … die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung einer Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag an, was mit vielen Kurzzeiterkrankungen begründet wurde, bei welchen anscheinend kein Arzt aufgesucht bzw. benötigt worden sei.
5
Am 14.11.2024 übergab die Antragstellerin ihrem Dienstvorgesetzten, Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) …, einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls vom 11.11.2024. Hierin beschreibt sie mehrere Vorfälle in der Zeit von Januar bis August 2024, welche sie als sexualisierte psychische Gewalt und Mobbing am Arbeitsplatz bezeichnet. Die Vorwürfe richten sich insbesondere gegen EKHK …, EKHK …, KHK …, KHK … und KHM … Der Dienstunfallanzeige war ein Beiblatt vom 11.11.2024 sowie eine fachärztliche psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.11.2024 beigefügt. In letztgenannter wird insbesondere angegeben, dass die Antragstellerin aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Die seitens des Polizeipräsidiums … in den Raum gestellten Zweifel an der partiellen Dienstunfähigkeit lägen aus Sicht des Unterzeichners der Stellungnahme nicht vor. Die Antragstellerin befinde sich bereits seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Erkrankung sei nach dortiger Sicht durchaus begründet. Es werde ausdrücklich befürwortet, dass die Antragstellerin zur Aufrechterhaltung von Selbstbewusstsein und psychischer Stabilität außerhalb des Polizeidienstes einer Nebentätigkeit nachkomme. Generell habe sie den Wunsch, ihrem Dienst wieder wie vor dieser belastenden Situation nachzukommen und werde nach dortiger Einschätzung auch weiterhin versuchen, ihrer Tätigkeit im Polizeidienst nachzukommen. Aus ärztlicher Sicht werde gebeten, zur Gewährleistung der psychischen Stabilität keinen weiteren Druck mehr auf die Antragstellerin auszuüben. Aufgrund der belegten Erkrankung gemäß ICD-10 F.43 sei eine Attestpflicht ab dem ersten Arbeitstag aus ärztlicher Sicht nicht angebracht.
6
Mit E-Mail vom 14.11.2024 leitete der Leiter der KPI …, Kriminaldirektor (KD) …, die Dienstunfallanzeige nebst ärztlicher Stellungnahme per E-Mail an das Polizeipräsidium … weiter. In dieser wies er darauf hin, dass sich – wie aus der ebenfalls beigefügten E-Mail von EKHK … zu entnehmen sei – sowohl das dienstbetriebliche als auch das soziale Gefüge beim K 3 dem Kipppunkt nähere. Entsprechende Gespräche würden seitens KD … geführt. Ähnlich ergehe es EKHK … selbst, der am Vortrag mitgeteilt habe, sich aufgrund der fast täglichen Diskussion um die Antragstellerin im K 3 zunehmend belastet zu fühlen. Aus der genannten E-Mail von EKHK …, ebenfalls vom 14.11.2024, geht im Wesentlichen hervor, dass die Antragstellerin am 14.11.2024 geäußert habe, die Urlaubsplanung für 2025/2026 lohne sich bei ihr nicht, da sie davon ausgehe, nicht viel länger im K 3 anwesend zu sein, da dies bereits ihre achte Dienststelle sei. Kurz darauf sei die Antragstellerin in das Büro von EKHK … gekommen und habe mitgeteilt, dass sie sich krank fühle und krank sei. Das Polizeipräsidium habe sie angeschrieben und mitgeteilt, dass sie bereits ab dem ersten Arbeitstag eine Krankmeldung abgeben müsse, was sich ihrer Meinung nach in die Mobbingvorwürfe und sexuellen Übergriffe einreihe, die sie bereits zur Anzeige gebracht habe. Sie habe erklärt, dass er das offene Kuvert an die Leitung der KPI weitergeben dürfe und dies auch tun solle. Nachdem EKHK … dies zugesagt habe, habe die Antragstellerin erklärt, dass nun auch er „mit dabei sei“. Auf Nachfrage, wie dies zu verstehen sei, habe sie erklärt, dass sie nichts gegen ihn habe. Da nun aber die gegenständlichen Krankheitstage angefallen seien, als er ihr direkter Vorgesetzter gewesen sei, könne sie nicht ausschließen, dass er zum verantwortlichen Personenkreis gehöre, welcher dafür Sorge getragen habe, dass sie nun ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen solle. In der E-Mail weist EKHK … weiter darauf hin, dass die Antragstellerin bereits mehrfach gesagt habe, sich dem K 3 nicht zugehörig zu fühlen und dort nicht arbeiten zu wollen, was sie mit ihrem Verhalten belege. Nach der Aussage, wonach er „mit dabei sei“, sei aus seiner Sicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Leitung des K 3 und ihr nicht mehr gegeben. Darüber hinaus führe das gezeigte Verhalten der Antragstellerin dazu, dass aus dem Kollegenkreis konkret hinterfragt werde, warum ein solches Verhalten durch den unmittelbaren Vorgesetzten geduldet werde und keine Konsequenzen nach sich ziehe. Alle Kolleginnen und Kollegen des K 3 hielten die Anwesenheit und weitere Verwendung der Antragstellerin dort für untragbar und erwarteten von ihm Hilfe. Er bitte darum, eine zeitnahe Lösung herbeizuführen. Das soziale Gefüge des K 3 sei bereits nicht unerheblich beschädigt.
7
Am Abend des 14.11.2024 kam es zu einem Gespräch zwischen der Antragstellerin, Polizeivizepräsident (PVP) … und KD …, welches vor dem Wohnanwesen der Antragstellerin geführt wurde. Am Morgen des 15.11.2024 wurde die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der KPI … durch den Dienststellenleiter mündlich aufgefordert, ihre Dienstwaffe sowie den zugehörigen Wertfachschlüssel herauszugeben. Überdies wurde bis auf Weiteres ein Aufenthalts- und Hausverbot sowie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Die Antragstellerin wurde außerdem aufgefordert, alle dienstlichen Schlüssel und ihren sogenannten Zugangschip zu übergeben.
8
Mit Bescheid vom 18.11.2024 erging gemäß Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG die Bestätigung, dass die Antragstellerin am Morgen des 15.11.2024 in den Räumlichkeiten der KPI … durch den dortigen Dienststellenleiter, KD …, mündlich auf vorherige Anordnung von PVP … aufgefordert worden sei, ihre Dienstwaffe sowie ihren zugehörigen Wertfachschlüssel herauszugeben (Ziff. 1). In der Folge sei ihr am Morgen des 15.11.2024 – ebenfalls durch den dortigen Dienststellenleiter und auf vorherige Anordnung von PVP … – bis auf Weiteres das Verbot ausgesprochen worden, sich in den Räumlichkeiten der Dienststelle aufzuhalten (Ziff. 2). Durch das in vorgenannter Ziffer 2 dieser Bestätigung genannte Aufenthalts- bzw. Hausverbot sei ihr faktisch ab sofort bis auf Weiteres verboten worden, ihre Dienstgeschäfte zu führen (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG, Ziff. 3). Ferner sei sie aufgefordert worden, alle dienstlichen Schlüssel und ihren sogenannten Zugangschip zu übergeben (Ziff. 4).
9
Ferner erging eine Verfügung, wonach die Fortgeltung der in Ziffern 1 bis 4 der vorstehenden Bestätigung genannten Verfügungen angeordnet wurde. Der Antragstellerin sei es somit insbesondere bis auf weiteres verboten, ihre Dienstgeschäfte zu führen, § 39 BeamtStG (Ziff. 1). Es wurde ihr darüber hinaus untersagt, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Sie habe sämtliche in ihrem Besitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben, insbesondere die Dienstwaffe, den Dienstausweis, den Polizeiführerschein, das Diensthandy und alle Dienstschlüssel. Sie werde mit dieser Verfügung angewiesen, sich diesbezüglich unverzüglich mit der Dienststellenleitung der KPI … zum weiteren Vorgehen in Verbindung zu setzen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 bis 4 der obigen Bestätigung genannten und fortgeltenden Verfügungen sowie der unter Ziffer 2 genannten Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 3).
10
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 14.11.2024 gegen 16:30 Uhr habe PVP … Kenntnis von der Dienstunfallmeldung mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen mehrere Beamte sowie der beigefügten psychotherapeutischen Stellungnahme und einer Mitteilung von EKHK … über das Zusammentreffen mit der Antragstellerin am 14.11.2024 ab 07:30 Uhr erlangt. Aufgrund vorangegangener Vorfälle, die PVP … aufgrund von Schreiben der Antragstellerin an Staatsminister … bekannt gewesen seien, und der aus seiner Sicht aktuell progressiv fortschreitenden Eskalation im Kontakt mit Beschäftigten der Dienststelle der KPI … einschließlich der nicht zu prognostizierenden subjektiven Wirkung auf das Verhalten der Antragstellerin und ihre Psyche, habe er gegen 17:00 Uhr gegenüber KD … angeordnet, aus gefahrenabwehrenden Gründen ihre Dienstwaffe einzuziehen bzw. sicherzustellen. KD … sei vom Polizeipräsidium … zurück zur Dienststelle gefahren und dort verkehrsbedingt erst gegen 18:45 Uhr eingetroffen. Inzwischen sei ihm mitgeteilt worden, dass für den erst kürzlich neu eingerichteten Schrank im Büro die Zweitschlüssel noch nicht im Schlüsselkasten der KPI … hinterlegt worden seien. Aufgrund dessen sei nach Rücksprache zwischen KD … und PVP … von diesen vereinbart worden, die Antragstellerin zuhause aufzusuchen. PVP … habe sich selbst in Richtung … begeben, um in neutraler/noch nicht befasster Position der Besorgnis einer möglichen Befangenheit entgegenzuwirken und der Antragstellerin die freiwillige Herausgabe der Dienstwaffe im erklärenden Gespräch zu ermöglichen. Zur Wahrung der Privatsphäre der Antragstellerin habe er sich entschlossen, zunächst telefonisch Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen, was jedoch sowohl über Mobilfunk als auch über das Festnetz gescheitert sei, da die Gespräche nicht angenommen worden seien. Daraufhin hätten sich PVP … und KD … in Richtung des Wohnanwesens der Antragstellerin begeben, diese vor der dortigen Hofeinfahrt direkt angetroffen und mit ihr in deren Grundstückseinfahrt ein Gespräch geführt. Nachdem ihr Grund und Zielrichtung des Erscheinens und der dienstlichen Weisung, die Dienstwaffe herauszugeben, erläutert worden seien (unklare Belastungssituation, unklarer Gesundheitszustand, mutmaßlich notwendige fachärztliche/psychotherapeutische Begleitung), habe sie in emotional schwankender Weise ausführlich und ausufernd ihre bisherigen Erlebnisse mit der Behörden- und Dienststellenleitung einschließlich ihrer Mitteilungen an den Innenminister sowie ihrer Strafanzeigen und Verfahren dargestellt. Zur erklärten Wegnahme der Dienstwaffe habe sie geäußert „Dann macht halt“. Letztendlich habe sie es abgelehnt, aktuell mit nach … zu fahren und habe gemeint, dass PVP … und KD … sich die Dienstwaffe selbst holen sollten („Schaut im Büro nach“). Auf Nachfrage/Bitte nach dem Schlüssel habe sie sich in wirren Aussagen verloren und dann wieder gesagt, dass sie nicht wisse, wo der Schlüssel sei. Letztendlich habe die Antragstellerin wieder zurück ins Haus gewollt, verbunden mit dem Hinweis, dass sie am Folgetag zum Dienst kommen würde. PVP … und KD … hätten sich zur KPI … begeben, um die Situation mit der Waffe noch einmal in Augenschein zu nehmen und alternative Möglichkeiten der Zugriffssicherung zu suchen. Mittels Generalschlüssels habe KD … das versperrte Büro im Zimmer … des zentralen Dienstgebäudes in … geöffnet. Ein Schlüssel für das Wertfach sei nicht offenliegend am Schreibtisch erkennbar gewesen und eine weitere Durchsicht des Büros habe nicht stattgefunden, zumal an beiden Schranktüren sich Schlüssel und Ersatzschlüssel in den Schlössern befunden hätten, sodass der Zugriff auf die Dienstwaffe habe versperrt werden können. KD … habe die Schlüssel in Verwahrung genommen. Die Antragstellerin habe am 15.11.2024 um 06:34 Uhr ihren Dienst angetreten. KD … habe am Vortag die Weisung erhalten, die Dienstwaffe einzufordern und in Verwahrung zu nehmen. Als Zeugin habe er EKHKin …, stellvertretende Leiterin K 3, beigezogen. Beide hätten die Antragstellerin gegen 07:10 Uhr in deren Büro aufgesucht. KD … habe ihr nochmals den am Vortag ausgesprochenen Entzug der Dienstwaffe eröffnet und um Herausgabe des Wertfachschlüssels gebeten. Die Antragstellerin habe hierauf erklärt, dass sich der Schlüssel bei Freunden in sicherer Verwahrung befinde und sie diesen nicht beibringen wolle. Die Dienstwaffe könne und möchte sie nicht herausgeben. KD … möge die angestrebte Verwahrung der Dienstwaffe erst schriftlich über ihren Anwalt verfügen, sodann würde sie die Waffe herausgeben. Die Antragstellerin habe gegen 07:14 Uhr das Büro verlassen und sich in der Folgezeit mit ihrer Schwester, Polizeioberkommissarin (POKin) …, am Ausgang zum Innenhof aufgehalten. Gegen 07:30 Uhr habe PVP … telefonisch die sofortige Öffnung des Waffenfachs im Beisein der Antragstellerin angeordnet, notfalls gewaltsam. In einem weiteren Telefonat um 07:42 Uhr habe er gegenüber KD … angeordnet, ihr gegenüber ein Aufenthaltsverbot für die Dienststelle auszusprechen und ihr sämtliche dienstliche Schlüssel sowie den BayZeit-Chip abzunehmen. Bei der anschließenden Rückkehr von KD … in das Büro hätten sich dort neben der Antragstellerin nun auch ihre Schwester und ein von KD … hinzugezogener Öffnungstechniker befunden. Mittlerweile habe die Antragstellerin das Wertfach mittels eines passenden Schlüssels geöffnet und EKHKin … habe die dort befindliche Waffenbox entnommen. Sodann sei der Antragstellerin das Aufenthaltsverbot nebst begleitenden Anordnungen (Übergabe sämtlicher Schlüssel etc.) eröffnet worden.
11
Angesichts der geschilderten Umstände lägen zwingende dienstliche Gründe dafür vor, der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Im Anwendungsbereich des § 39 BeamtStG müssten mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst im Falle der Fortführung der Amtsgeschäfte drohen. Bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten müsse der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt sein oder es müssten andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen sein. Auf ein vorwerfbares Verhalten des Beamten komme es nicht an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Der zwingende dienstliche Grund könne nicht nur auf einem bereits unstrittig festgestellten Sachverhalt, sondern auch auf einem Verdacht beruhen, solange es sich nicht lediglich um vage Vermutungen oder Gerüchte handele und das Vorkommnis so schwerwiegend sei, dass die weitere Dienstausübung dem Dienstherrn oder der Öffentlichkeit bis zur abschließenden Klärung nicht zugemutet werden könne. Im Falle der Fortführung der Amtsgeschäfte drohten mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter sowie der Person der Antragstellerin. Nach Würdigung der Dienstunfallanzeige vom 11.11.2024 und aller weiteren Umstände sei davon auszugehen, dass die weitere Funktionsfähigkeit des Einsatzkommissariats bzw. der Dienststelle für den Fall des Erscheinens der Antragstellerin dort massiv gefährdet sei. Dies werde auch durch die Eindrücke ihrer Vorgesetzten belegt, die jeweils die massiven Auswirkungen auf den dienstbetrieblichen und sozialen Frieden innerhalb der Dienststelle bestätigt hätten. Die vonseiten der Antragstellerin gegenüber diversen Beschäftigten der KPI … erhobenen Vorwürfe bewegten sich dabei im besonders sensiblen und öffentlichkeitswirksamen Bereich der sexualisierten Gewalt und des Mobbings am Arbeitsplatz. Im Falle einer weiteren Dienstverrichtung sei davon auszugehen, dass bereits die Anwesenheit der Antragstellerin als solche und die potenziellen Reaktionen der Beschäftigten bzw. Vorgesetzten dazu führten, dass eine geordnete Dienstverrichtung, frei von Vorwürfen und sozialen Verwerfungen, nicht mehr zu erwarten sei. Eine besondere Gefährdung liege nach Würdigung des Sachverhalts auch hinsichtlich der (psychischen) Gesundheit der Antragstellerin vor. Dies folge insbesondere aus der vorgelegten fachärztlichen psychotherapeutischen Stellungnahme, in welcher der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Dienstverrichtung ein psychischer Krankheitswert beigemessen werde. Der Eindruck einer besonderen psychischen Belastung folge zudem aus den Eindrücken von PVP … und KD … hinsichtlich des Verhaltens am Abend des 14.11.2024. Nachdem die Antragstellerin sich am 14.11.2024 noch grundsätzlich mit der Sicherstellung der Dienstwaffe einverstanden gezeigt habe, habe sie am 15.11.2024 plötzlich zumindest vorübergehend die Herausgabe der Waffe verweigert, sodass insoweit von einer weiteren Eskalation in der Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit der Antragstellerin auszugehen gewesen sei. Beide objektiven Gefährdungslagen begründeten in ihrer Gesamtheit zwingende dienstliche Gründe, die das verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigten. Dabei sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen gewesen, dass angesichts der Geschehnisse vom 14. und 15.11.2024 keine unmittelbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Antragstellerin vorliege und auch die zeitweise Weigerung zur Herausgabe der Dienstwaffe eine Eskalation bedeute. Aufgrund der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es auch verhältnismäßig, die Unterbindung ihrer Dienstleistung vorrangig etwa gegenüber spontanen dienstbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu wählen, um den geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu sichern, seien auch die übrigen Verfügungen erforderlich gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte könne seine gewünschte Wirkung nur entfalten, wenn gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet werde. Dies gelte gleichermaßen für die flankierenden Anordnungen. Insbesondere bei der Funktionsfähigkeit eines ganzen Kommissariats bzw. einer Dienststelle insgesamt handele es sich um überragend wichtige öffentliche Interessen. Die vorgefundenen Verwerfungen auf der Dienststelle nebst beobachtbarer Eskalationsstufen rechtfertigten es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine unmittelbare Beruhigung der Situation auf der Dienststelle zu erreichen und die kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden. Ergänzend sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin ausweislich ihres eigenen mündlichen Vorbringens krank sei. Es erscheine daher derzeit unvertretbar, sie bis zur Bestandskraft des Verbots im Dienst zu belassen.
12
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 20.11.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.11.2024 ließ die Antragstellerin hiergegen Widerspruch erheben, über welchen – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.
13
Mit Schreiben vom 20.12.2024 übermittelte das Bayerische Landeskriminalamt dem Polizeipräsidium … den Vorgang gegen die Antragstellerin wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Aus diesem geht hervor, dass Gegenanzeigen der von der Antragstellerin beschuldigten Personen vorliegen, und zwar von KHK … vom 18.12.2024, KHK … vom 05.12.2024, KHM … vom 11.12.2024 und EKHK … vom 05.12.2024. Mit Schreiben vom 20.01.2025 teilte die Staatsanwaltschaft … dem Polizeipräsidium … mit, dass dort ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen falscher Verdächtigung geführt werde (Az. …*).
14
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2025 ließ die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde insbesondere ausgeführt, zwischen der Antragstellerin und den Kollegen im Kriminaldauerdienst, wo sie bis August 2024 tätig gewesen sei, sei ein Arbeitsplatzkonflikt entstanden, aufgrund dessen sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Des Weiteren habe sie Ende Juli 2024 einen Hörsturz erlitten sowie im Oktober 2024 eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Infolge dieser Beeinträchtigungen sei sie seit ihrer Umsetzung in das K 3 bis zum 14.11.2024 insgesamt nur sieben Tage diensttätig gewesen. Die Antragstellerin habe am 14.11.2024 Herrn EKHK … aufgesucht und diesem ein offenes Kuvert übergeben. Die Antragstellerin habe ihn zum einen darum gebeten, den Umschlag weiterzuleiten und darüber hinaus, sich die Unterlagen kurz anzusehen, damit er selbst sehe, dass sie wirklich krank gewesen sei. Als Reaktion auf die übergebenen Unterlagen sei die Antragstellerin am Abend des 14.11.2024 ohne eine diesbezügliche Vorankündigung von KD … und PVP … aufgesucht worden. Sie sei durch dieses nicht erwartete Vorgehen vollkommen überrascht gewesen und habe auf Frage angegeben, dass sich ihre Dienstwaffe in ihrem Büro befinde. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Herausgabe der Dienstwaffe sei nicht erfolgt. Am Morgen des 15.11.2024 seien dann mündliche Aufforderungen erfolgt, welche mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 18.11.2024 bestätigt worden seien. Im vorliegenden Fall bestünden grundlegende Bedenken an der Rechtmäßigkeit des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Zum Zeitpunkt der Anordnung (15.11.2024) sei kein Verfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG initiiert oder sonst irgendwie ersichtlich gewesen. Ebenso hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt keine zwingenden dienstlichen Gründe vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, warum zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstbetrieb im K 3 durch die Ausübung des Dienstes durch die Antragstellerin erheblich beeinträchtigt werde und weshalb dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden könne. Dies hätte zum Zeitpunkt der Anordnung erfordert, dass zumindest eine Prognose aufgestellt worden wäre hinsichtlich des zu erwartenden Zeitablaufs bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung. So aber sei am 15.11.2024 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ins Blaue hinein erfolgt, ohne dass ein Verfahren im Sinne § 39 Satz 2 BeamtStG initiiert oder absehbar gewesen wäre. In Bezug auf die gesundheitliche Situation werde übersehen, dass die mit der Dienstunfallmeldung vorgelegte fachärztliche psychotherapeutische Stellungnahme zum Beleg der eingetretenen Dienstunfallfolge erfolgt sei. Mit der fachärztlichen psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.11.2024 (vorgelegt als Anlage A6) sei zum Zeitpunkt der Anordnung jedoch die Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestätigt worden. Soweit der Antragsgegner sich auf Vorsorgeaspekte berufe, wäre eine polizeiärztliche Untersuchung erforderlich gewesen, welche jedoch bislang ausgeblieben sei. Alleine die persönlichen Eindrücke von PVP … und KD … seien nicht ausreichend. Schließlich erscheine im Ergebnis die Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass die seitens der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zutreffend seien könnten und die Antragstellerin somit nicht Initiatorin eines sozialen Konflikts, sondern vielmehr dessen Opfer sei. Durch die erfolgte Anordnung – wahrnehmbar durch alle Kolleginnen und Kollegen während der Dienstzeit – und insbesondere durch die weiteren Verfügungen sei die Antragstellerin nach außen als „Täterin“ stigmatisiert worden.
15
Die Antragstellerin persönlich legte mit Schreiben 11.02.2025 noch Unterlagen vor, welche nur für die Gerichtsakte bestimmt seien. Hierbei handelt es sich um eine 63-seitige Petition der Antragstellerin vom 13.01.2025 (unterstützt durch PHK a.D. …) nebst Begleitschreiben des RA Dr. … vom 13.01.2025, ein Schreiben der Antragstellerin an das Bayerische Landeskriminalamt vom 27.11.2024 (Strafanzeigen gegen PVP … und KD … wegen Nötigung und übler Nachrede im Hinblick auf die Vorkommnisse am 14.11.2024 und das Schreiben vom 18.11.2024) sowie ein weiteres Schreiben der Antragstellerin vom 09.12.2024 an das Bayerische Landeskriminalamt (Strafanzeige gegen EKHK … und KD … wegen Verleumdung und übler Nachrede wegen der im Aktenvermerk vom 14.11.2024 getätigten Angaben). Auf die vorgelegten Unterlagen, in denen die Antragstellerin den Sachverhalt – sowohl die Entwicklung des Konflikts im Allgemeinen als auch die konkreten Vorkommnisse am 14.11.2024 und 15.11.2024 – aus ihrer Sicht eingehend schildert, wird Bezug genommen.
16
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das ihr gegenüber verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, bestätigt mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 18.11.2024 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
17
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
18
Er bringt im Wesentlichen vor, gegen die Antragstellerin seien zwischenzeitlich mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 04.02.2025 disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet und bis zum Abschluss der zugehörigen strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung bestünden nicht. Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machten, sei diese regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung – bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses – lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei vor Erlass der Verfügung angehört worden, im Übrigen sei die Nachholung jedenfalls gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss des derzeit noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens möglich. Soweit die Antragspartei Zweifel am Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG vorgebracht habe, sei dem nicht zu folgen. Der Vortrag, sie sei beim K 3 lediglich sieben Tage nach Umsetzung dorthin im Dienst gewesen, entkräfte das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe nicht. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation belegten die nun teilweise vorgelegten medizinischen Unterlagen sogar nachträglich den Umstand, dass die Antragstellerin gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer Dienstverrichtung erlitten habe. Eben jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe die Antragstellerin selbst am 14.11.2024 gegenüber EKHK … vorgebracht. Der Vortrag der Antragstellerseite, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einem Arbeitsplatzkonflikt während ihrer Zeit beim Kriminaldauerdienst herrührten und eine Dienstleistung von sieben Tagen im K 3 zu kurz sei, zeichne kein vollständiges Bild. Nach Würdigung der Dienstunfallanzeige erhob die Antragstellerin dort auch (Mobbing-) Vorwürfe gegen die Dienststellenleitung der KPI … und das Polizeipräsidium … Teils blieben diese Vorwürfe unspezifisch. In der Gesamtwürdigung bleibe festzuhalten, dass sich die Verbotsverfügung auf die Fortführung der Dienstgeschäfte bezogen habe. Selbstredend sei hierbei berücksichtigt worden, dass die Beamtin ihre Dienstgeschäfte im K 3 geführt hätte. Die Antragstellerin habe jedoch durch ihre eigenen Äußerungen zu erkennen gegeben, dass sich die dienstlichen Verwerfungen und die Vorwürfe des Mobbings bzw. psychischen Drucks sachlich nicht lediglich auf ihre Zeit beim Kriminaldauerdienst bezogen hätten, sondern unter anderem auch auf den Kommissariatsleiter des K 3, die Dienststellenleitung der KPI … sowie das Polizeipräsidium … Nach allgemeiner Lebenserfahrung handele es sich bei den von der Antragstellerin dargelegten dienstbedingten gesundheitlichen Belastungsreaktionen und sozialen Spannungen um Umstände, die sich jeweils gegenseitig negativ verstärken könnten. Derartige Problemstellungen könnten regelmäßig auch keiner ad-hoc-Lösung zugeführt werden und hätten die Antragstellerin offenbar auch über ihre Dienstzeit beim Kriminaldauerdienst fortlaufend beschäftigt. Ausweislich des Bescheids habe keine unmittelbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Antragstellerin vorgelegen. Hintergrund hierfür sei auch, dass die Antragstellerin zuvor bei mehreren Dienststellen im Raum … Dienst geleistet habe und dabei zuweilen auch hinterfragt habe, inwieweit die ihr zugewiesenen Aufgaben den Grundsätzen der amtsangemessenen Beschäftigung entsprochen hätten. Bei ihrer Dienstleistung sei es häufig zu innerdienstlichen Konfliktsituationen gekommen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung des bislang bekannten Wunsches der Antragstellerin, ihren Dienst im Raum … zu leisten, sei eine unmittelbare und nachhaltige Verwendung der Antragstellerin auf einem anderen Dienstposten bzw. in einer anderen Dienststelle im Raum … nicht erfolgversprechend gewesen. Bei der Regelung aus § 39 Satz 2 BeamtStG handele es sich um eine gesetzliche Befristung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, nicht um eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Verbots. Es sei zwischenzeitlich ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, sodass das Verbot auch nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nicht gem. § 39 Satz 2 BeamtStG erlöschen könne.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten ergänzend Bezug genommen.
II.
20
1. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
21
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier der Antragsgegner hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sowie der begleitenden Verfügungen – gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
22
Vorliegend ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (a.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (b.). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegen würde (c.).
23
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitbefangenen Bescheid begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend hinreichend einzelfallbezogen begründet.
24
Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen: Einerseits wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Daneben soll der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet werden, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen kann. Schließlich soll die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen. Ausgehend von diesen Funktionen prüft das Gericht bei der Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung eingehalten sind, ob die Warnfunktion eingehalten wurde, indem die Mindestanforderungen an die Begründung gewahrt sind. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. BayVGH, B.v. 11.01.2018 – 20 CS 17.1913 – juris Rn. 13 m.w.N.).
25
Die im Bescheid des Antragsgegners vom 18.11.2024 (vgl. S. 11 unter 3.) gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei hat der Antragsgegner nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe erkennen lassen und dabei die konkreten Interessen gegenübergestellt. Ausgehend von dem Ansatz, dass Abs. 3 Satz 1 nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, ist es zwingend, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 55).
26
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 18.05.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18; B.v. 13.10.2006 – M 5 S 06.3478 – juris Rn. 15).
27
b. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verbotsverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12) grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 03.08.1954 – Bs II 32/54 – VerwRspr 1955, 216/217; VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19). Ergibt sich, dass der seitens der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 01.08.2024 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.
28
Hiervon ausgehend ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 18.11.2024 bestätigten und für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung bestehen. In der Sache selbst folgt die Kammer der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Ergänzend hierzu ist noch das Folgende auszuführen:
29
aa. Gründe, die zur Annahme der formellen Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte führen, liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob vor Erlass des Dienstgeschäfteführungsverbots eine hinreichende Anhörung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden hat, denn es wäre vorliegend jedenfalls eine Nachholung mit heilender Wirkung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG erfolgt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine entsprechende Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2019 – 1 A 3/18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen hieran wäre eine funktionsgerechte Anhörung vorliegend jedenfalls nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Einwendungen gegen das Dienstgeschäfteführungsverbot vorzubringen und sich der Antragsgegner hiermit dezidiert auseinandergesetzt hat (vgl. insb. S. 7 ff. der Antragserwiderung vom 04.02.2025). Eine nachträgliche Anhörung kann gem. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen und damit auch während eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG SH, B.v. 10.12.2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8, zur gleichlautenden Vorschrift des dortigen Landesrechts).
30
bb. Auch in materieller Hinsicht hält das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtlicher Überprüfung stand.
31
(1.) Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 – juris Rn. 6).
32
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verbots. Nachträglich eingetretene Umstände bleiben für die Bewertung der Rechtmäßigkeit außer Betracht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kann dieses bereits ausgesprochen werden, wenn noch keine gesicherte Erkenntnis über die Schwere der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vorliegt. Die Zwangsbeurlaubung kann auch gerade dazu dienen, ein förmliches, weitergehendes Verfahren vorzubereiten. In diesem Fall genügt bereits der hinreichende Verdacht, dass dienstliche Belange in einem Maße berührt sind, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zur Beweissicherung oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist (vgl. Weinrich in BeckOK BeamtenR Bund, 36. Ed. 15.01.2024, BeamtStG § 39 Rn. 20 f. m.w.N.).
33
Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Wesentlichen auf die Eskalation des Konflikts und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Dienststelle wie auch auf eine besondere Gefährdung bedingt durch die individuelle (psychische) Situation der Antragstellerin gestützt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Verbots war der Konflikt zwischen der Antragstellerin einerseits und der Dienststellenleitung bzw. dem Polizeipräsidium … andererseits nach Lage der Akten bereits derart eskaliert, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung durch die betroffene Polizeidienststelle nicht mehr möglich erschienen. Die Kammer unterstreicht hierbei, dass es für das hiesige Verfahren nicht darauf ankommt, ob sich die Vorwürfe der Antragstellerin gegenüber Kollegen und Vorgesetzten bzw. übergeordneten Dienststellen als berechtigt erweisen. Die Klärung dieser Fragestellungen muss anderen Verfahren vorbehalten bleiben, nicht zuletzt dem eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin bzw. dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Demzufolge kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin – wie ihrerseits vorgetragen wurde – nicht „Initiatorin“, sondern „Opfer“ des Konflikts ist. Nach Lage der Akten besteht der – insoweit ausreichende – hinreichende Verdacht, dass dienstliche Belange hier in einem Ausmaß berührt sind, die eine weitere Beschäftigung der Antragstellerin unzumutbar erscheinen lassen. Die (bei Erlass der Maßnahme bereits eingetretene) Zuspitzung des Konflikts lässt sich insbesondere der Dienstunfallanzeige der Antragstellerin vom 11.11.2024 sowie den Aktenvermerken von KD … und PVP … jeweils vom 15.11.2024 (Bl. 19 f. bzw. 25 f. der Behördenakte I) entnehmen. Ob – was antragsbegründend moniert wird – im Zeitpunkt des Ergehens des Verbots bereits ein Verfahren i.S.v. § 39 Satz 2
34
BeamtStG initiiert oder sonst irgendwie ersichtlich war, ist daneben nicht von Belang (zum Erlöschen des Verbots gem. § 39 Satz 2 BeamtStG s.u.). Was die individuelle Verfassung der Antragstellerin angeht, ist zu konstatieren, dass sie selbst es war, die expressis verbis auf das für Polizeibeamte generell erhöhte Suizidrisiko hingewiesen hat, bei welchem Mobbing als Faktor eine erhebliche Rolle spiele (vgl. etwa S. 11 des Schreibens vom 02.10.2024, Bl. 68 ff. der Behördenakte II), und damit gleichsam die Gefahr einer drohenden Suizidalität aufgeworfen hat. Auf die Frage, ob ihr behandelnder Psychotherapeut sie für dienstfähig hält, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf (hier nicht erfolgte) polizeiärztliche Feststellungen. Vorliegend geht es nicht um die Frage der (Polizei-)Dienstfähigkeit der Antragstellerin, sondern vielmehr um drohende Gefahren für die beteiligten Personen und für den geordneten Dienstbetrieb im Rahmen eines bereits eskalierten Konflikts. Dass die Antragstellerin jedenfalls in psychotherapeutischer Behandlung ist, steht aufgrund der vorgelegten Stellungnahme fest.
35
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich dabei auch nicht als unverhältnismäßig. Zwar ist ein Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht notwendig, solange weniger einschneidende dienstliche Maßnahmen (z.B. zeitweise Umsetzung, Entbindung von einzelnen Dienstaufgaben mit hohem Sicherheitsrisiko bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung) genügen (vgl. Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 39 BeamtStG Rn. 25). Jedoch waren bei Erlass der Verbotsverfügung mildere Maßnahmen, mit denen der Situation hätte begegnet werden können, nicht ersichtlich. Wie sich aus dem vorhandenen Aktenmaterial ergibt, erhebt die Antragstellerin gravierende Vorwürfe nicht nur gegen Kollegen und unmittelbare Dienstvorgesetzte, sondern auch gegenüber übergeordneten Dienststellen. Eine Maßnahme wie etwa eine Versetzung oder Abordnung der Antragstellerin an eine andere Dienststelle oder Ähnliches war eingedenk der bereits erreichten Eskalationsstufe nicht ausreichend Erfolg versprechend.
36
Soweit die Antragspartei rügt, es wäre zum Zeitpunkt der Anordnung eine Prognose anzustellen gewesen und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, verfängt dies nicht. Den o.g. Aktenvermerken vom 15.11.2024 wie auch der im Nachgang zur Verbotsverfügung erfolgten schriftlichen Bestätigung ist deutlich zu entnehmen, welche (negativen) Folgen bei einer weiteren Dienstleistung durch die Antragstellerin konkret befürchtet würden. Hierdurch hat der Antragsgegner eine Voraussage einer künftigen Entwicklung bzw. eines voraussichtlichen Verlaufs getroffen, mithin eine Prognose angestellt. Diese Prognose erachtet die Kammer als tragfähig. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die prognostizierte weitere Zuspitzung des Konflikts durch ihre dem Gericht vorgelegte Petition vom 13.01.2025 gewissermaßen selbst bestätigt, indem sie hierin erhebliche Vorwürfe insbesondere gegenüber dem Staatsministerium, dem Polizeipräsidium …, der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft … erhebt und abermals ausführt, sie solle „zum Suizid gedrängt“ werden (S. 2 der Petition).
37
(2.) Aus § 39 Satz 2 BeamtStG kann die Antragstellerin ebenfalls nichts für sich Günstiges herleiten. Das Verbot erlischt von Gesetzes wegen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Verfahren auf einer qualifizierten Eskalationsstufe weiterverfolgt wird. Als Eskalationsstufen sind das Disziplinarverfahren nach dem jeweiligen Landesdisziplinargesetz, das Verfahren nach § 12 BeamtStG auf Rücknahme der Ernennung sowie die sonstigen Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nach den §§ 21 ff. BeamtStG genannt. Die dreimonatige Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verbots zu laufen. Die Frist endet gem. § 31 Abs. 1 LVwVfG des Landes i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekanntgegeben wurde. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe gilt § 41 LVwVfG des jeweiligen Landes (vgl. Weinrich in BeckOK BeamtenR, 36. Ed. 15.01.2024, BeamtStG § 39 Rn. 30 m.w.N.). Hier wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 04.02.2025 (zugestellt am 06.02.2025) eingeleitet. Die Dreimonatsfrist des § 39 Satz 2 BeamtStG ist damit ersichtlich gewahrt. Dass das Disziplinarverfahren seinerseits aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gem. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt ist, ist unerheblich. Dass sich in diesem Fall das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte über unbestimmte Zeit bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens hinziehen kann, ist hinzunehmen (vgl. Weinrich in BeckOK BeamtenR, 36. Ed. 15.01.2024, BeamtStG § 39 Rn. 32).
38
cc. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die das Dienstgeschäfteführungsverbot flankierenden Anordnungen. Denn mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte können weitere Maßnahmen einhergehen, wie etwa das – auch hier ausgesprochene – Verbot des Tragens von Dienstkleidung und Ausrüstung sowie die Abgabe der Dienstwaffe und sonstiger zu dienstlichen Zwecken überlassener Gegenstände (vgl. Schachel in Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht, § 39 BeamtStG Rn. 20).
39
c. Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. In Ansehung des vorstehend Ausgeführten bleibt für die Annahme eines überwiegenden Aussetzungsinteresses der Antragstellerin kein Raum.
40
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).