Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 01.04.2025 – B 5 K 23.89
Titel:

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung infolge außerdienstlichen Fehlverhaltens

Normenketten:
BBG § 37 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 38 S. 1, § 61 Abs. 1 S. 3
BPolBG § 2
StGB § 185, § 224, § 238, § 241
Leitsätze:
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen und diese auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen. (Rn. 25, 26, 27)
1. Ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Beamter für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet ist, wenn dieses Fahlverhalten die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 BBG erlaubt die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes, wenn die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. (Rn. 25 und 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft sind für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Zweifel an der charakterlichen Eignung, außerdienstliches Fehlverhalten, Beamte, Dienstherr, Entlassung, Ehescheidung, Polizeivollzugsdienst, Scheidung, strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Vorbereitungsdienst, Widerruf, charakterliche Stabilität, Fehlverhalten, persönliche Eignung, charakterliche Eignung, häusliche Gewalt, einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, Ermessen, Ermessensausübung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14219

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung.
2
Der am … geborene Kläger wurde am 01.03.2018 als Auszubildender für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … eingestellt.
3
Mit E-Mail vom …06.2020 teilte der … des Ermittlungsdienstes … der Bundespolizei mit, dass der Kläger Beschuldigter eines Strafverfahrens sei (§§ 224, 238, 241, 185 StGB). Die Tat am …06.2020, 01:19 Uhr, habe im häuslichen und privaten Umfeld stattgefunden. In diesem Zusammenhang habe der Kläger seine Ehefrau beleidigt, eine weitere Person massiv tätlich angegriffen und mit den Worten „Ich bringe dich um“ bedroht. Bei der Tat habe er keine Waffe bei sich geführt. Ein Platzverweis mit Gewahrsamsandrohung sei befolgt worden. Ergänzend sei dem dortigen Revier am …06.2020 gegen 11:00 Uhr mitgeteilt worden, dass der Kläger am selben Tag gegen 06:30 Uhr nach … aufgebrochen sei. Seine Ehefrau habe die Sorge geäußert, dass er seine Dienstwaffe holen könnte, um sie und die andere Person umzubringen.
4
Auf Ersuchen der mitteilenden Polizeidienststelle wurde, nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft, durch das BPOLAFZ … umgehend sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff auf die dienstliche Schusswaffe erhält. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Kläger entgegen der Annahme seiner Ehefrau am Vormittag des …06.2020 einen Arzt aufgesucht hat und ihm bis einschließlich 19.06.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist.
5
Mit Bescheid vom 23.06.2020 erließ die Bundespolizeiakademie aufgrund dieses Sachverhalts ein für sofort vollziehbar erklärtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Dieses wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht angegriffen. Unter dem 27.08.2020 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches angesichts des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zunächst ausgesetzt wurde.
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Mit Schreiben vom 04.09.2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft … der Bundespolizeiakademie die Ermittlungsakte. Im Rahmen eines Telefonats am 25.07.2022 brachte die Beklagte – nach mehreren zwischenzeitlichen Sachstandsanfragen (Bl. 38 ff. der Behördenakte) – schließlich in Erfahrung, dass das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Zahlungsauflage in Höhe von 800 EUR eingestellt worden sei, wobei das Verfahren wegen Ratenzahlung noch nicht abgeschlossen sei.
7
Mit Schreiben vom 30.08.2022 hörte die Bundespolizeiakademie den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Im Rahmen der daraufhin abgegebenen Erklärung vom 24.10.2024 wurde zunächst auf die im Strafverfahren abgegebene Verteidigungsschrift verwiesen. Der Kläger habe sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich auch beim Geschädigten entschuldigt. Das Verfahren sei – mittlerweile auch endgültig – eingestellt worden. Hinsichtlich des disziplinarrechtlichen Überhanges sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele, welches der Kläger eingeräumt habe. Tatsächliche Feststellungen und Nachweise bezüglich der Tatbestände der Nachstellung, Beleidigung, Bedrohung (soweit nicht im Zusammenhang mit der eingestandenen Körperverletzung) und des Hausfriedensbruchs seien nicht gegeben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Verfehlung nicht im öffentlichen Raum stattgefunden habe, sondern in einer innersten privaten Intimsphäre im Eigenheim des Klägers und seiner damals noch nicht geschiedenen Ehefrau. Im Strafverfahren habe er glaubhaft ausgeführt, dass ihn die damalige Situation emotional extrem überrascht und überfordert habe und es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da zwischenzeitlich die Ehescheidung erfolgt und das Scheidungsverfahren abgewickelt seien. Der Kläger sei in seinem gesamten Leben noch nie strafrechtlich auffällig gewesen, auch sein innerdienstliches Verhalten sei stets einwandfrei gewesen. Der Kläger sei kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung gestanden, was seine Ausbilder bezeugen könnten, welche gegebenenfalls noch einmal angehört werden mögen. Der Kläger erkläre sich bereit, im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine weitere Geldbuße oder Ähnliches zu akzeptieren.
8
Mit Entlassungsverfügung vom 25.10.2022 widerrief die Bundespolizeiakademie gem. § 37 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung und entließ den Kläger aus der Bundespolizei. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
9
Seit …06.2020 sei gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft … wegen strafrechtlicher Vorwürfe der Beleidigung, Körperverletzung, Nachstellung sowie des Hausfriedensbruchs anhängig. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Aktenlage stehe fest, dass dem Kläger am …06.2020 durch seine Ehefrau eröffnet worden sei, dass diese die Scheidung wünsche. Am Sonntag, …06.2020, habe er sich daher in den frühen Morgenstunden (gegen 01:00 Uhr) in die eheliche Wohnung begeben, um dort private Gegenstände abzuholen. Hierbei habe er neben seiner Ex-Ehefrau auch eine männliche Person angetroffen, deren neuen Lebenspartner. In der Folge sei es zu Beleidigungen gegenüber der Ex-Ehefrau in Form von „Hure“ und „Drecksschlampe“ gekommen. Des Weiteren habe er dem neuen Lebenspartner mit beiden Fäusten gegen den Kopf geschlagen und gerufen „Ich bring dich um“. Auch habe der Kläger den Geschädigten im weiteren Verlauf mit dem Unterarm am Hals ergriffen und diesen zu Boden gezogen, bis er bäuchlings auf dem Boden gelegen habe. Dabei habe er sein Knie in den Nacken des Geschädigten gedrückt, seinen Unterarm unter dem Kinn hindurch geschoben und ihn derart kräftig von hinten gewürgt, dass diesem „schwarz vor Augen“ geworden sei. Auch habe die Ex-Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass sie Angst um ihr Leben habe, weil der Kläger aggressiv und unberechenbar sei. Die Ehe sei eine Zweckgemeinschaft gewesen. Bereits in der Vergangenheit solle es zu körperlichen Übergriffen gekommen sein. Dem Kläger seien durch die eingesetzte Landespolizei ein Platzverweis sowie ein Kontaktverbot ausgesprochen worden, welchem er auch nachgekommen sei. Er selbst habe deutliche Rötungen und Verletzungen an seinen Händen gehabt. Die Rötungen an seinem Kopf hätten ihre Ursache darin gehabt, dass seine Ex-Ehefrau gegen seinen Kopf geschlagen habe, damit er das Würgen des Widersachers aufgebe. Ferner habe die Ex-Ehefrau geäußert, sie habe den Verdacht, dass der Kläger ihr weiterhin nachstellen und Videos auf Facebook und Instagram posten würde, die er nachts durch das Fenster der Wohnung aufgenommen habe. Der Geschädigte habe geschildert, er habe auf seiner rechten Gesichtshälfte ein Hämatom gehabt und das rechte Auge sei zwei Tage zugeschwollen gewesen. Ebenso habe er durch das Würgen Probleme beim Schlucken gehabt.
10
Im Rahmen des Strafverfahrens habe der Kläger über seine Bevollmächtigte zu den Vorwürfen geäußert, er habe in der betreffenden Nacht nach der Trennung persönliche Dinge aus der gemeinsamen Immobilie holen wollen, wobei er auf seine Ex-Ehefrau und deren neuen Lebenspartner getroffen sei, wodurch er irritiert und überfordert gewesen sei. Er habe sich dazu eingelassen, dass er im Streit auf den Geschädigten losgegangen sei, mit seinen Händen auf ihn eingeschlagen habe und diesen gewürgt habe. Diese Tat sei im Affekt geschehen. Der Kläger habe nicht gerufen „Ich bring dich um“, sondern „Ich mach dich fertig“. Ihm sei klar, in dieser Nacht falsch gehandelt zu haben und er bereue dies. Der Kläger sei unter Schock gestanden und möchte sich bei seiner Ex-Ehefrau wie auch bei dem Geschädigten entschuldigen. Er verneine, dass es sich lediglich um eine Zweckgemeinschaft gehandelt habe. Dass er Fotos und Videos posten würde, entspreche nicht der Wahrheit. Der Bevollmächtigte des Klägers habe mit Schriftsatz vom 24.10.2022 eine Erklärung abgegeben (wird näher wiedergegeben).
11
Durch die Staatsanwaltschaft … sei das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Die Zahlungsauflage sei am 18.10.2022 erfüllt worden, das Strafverfahren daher rechtskräftig abgeschlossen.
12
Nach § 37 Abs. 1 BBG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wofür grundsätzlich jeder sachliche Grund genüge. Ein solcher könne die mangelnde charakterliche Eignung eines Widerrufsbeamten sein, die einen Teilaspekt der persönlichen Eignung bilde. Die persönliche, insbesondere die charakterliche Eignung, sei dabei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen der angestrebten Laufbahn zu messen. Ein Fehlverhalten, welches auf nicht unerhebliche Charaktermängel schließen lasse, die einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis entgegenstünden, bildeten einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Die mangelnde Eignung liege nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen sei, sondern bereits dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein werde. Dabei handele es sich um eine Prognoseentscheidung, zu deren Wesen es gehöre, dass aufgrund bereits eingetretener tatsächlicher Umstände auf eine künftige Entwicklung geschlossen werde. Charakterliche Mängel äußerten sich zwar häufig in Dienstpflichtverletzungen oder in Straftaten, könnten aber unabhängig von der strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Behandlung als Eignungsmangel gewertet werden. Eine Entlassung hänge nicht vom Nachweis eines konkreten Dienstvergehens ab. Ein besonderes Verfahren zur Erkenntnisgewinnung sei nicht vorgeschrieben, weswegen die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts Anwendung fänden. Die vorsätzliche Verübung einer Straftat wirke regelmäßig achtungs- und vertrauensschädigend. Ein Beamter, der im besonderen Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet sei, handele regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften, wie sie das Strafrecht darstelle, verstoße. Dies gelte erst recht für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestandes durch einen Polizeivollzugsbeamten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass zu den spezifischen Amtspflichten als Kernpflicht insbesondere die Verhinderung und die Verfolgung von Straftaten gehöre (Legalitätsprinzip). Angesichts dieser Amtspflichten erschüttere eine außerdienstlich begangene vorsätzliche Straftat im besonderen Maße das Vertrauen der Verwaltung sowie die Achtung der Bevölkerung in die Integrität eines Polizeivollzugsbeamten.
13
Wie die Einstellung gemäß § 153a StPO rechtlich einzuordnen sei, sei sicherlich umstritten. Keinesfalls handele es sich um Sanktionen strafähnlichen Charakters. Die Staatsanwaltschaft … habe das Verfahren gegen ihn mit der Begründung eingestellt, dass er geständig und einsichtig gewesen sei und sein Fehlverhalten offenbar aufrichtig bedauere. Vorstrafen lägen nicht vor, zu erheblichen Verletzungen sei es nicht gekommen. Somit sei erwiesen, dass er tatbestandsmäßig gehandelt habe. Allein bei Bekanntwerden, dass gegen ihn wegen Beleidigung, Körperverletzung, Nachstellung und Hausfriedensbruchs ermittelt worden sei, und er dennoch den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ausübe, würde dies in der Öffentlichkeit auf Unverständnis und höchstwahrscheinlich sogar auf Entsetzen stoßen. Gleichzeitig werde gerade durch einen möglichen Verstoß gegen bestehende Rechtsgrundlagen im Allgemeinen sowie hier gegen das Strafgesetzbuch im Besonderen das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn stark beschädigt. Der komplette Vertrauensverlust führe bei einem Beamten grundsätzlich zu einer Entfernung aus dem Dienst.
14
Im Rahmen der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG sei von Polizeivollzugsbeamten zu erwarten, dass sie sich besonnen, kontrolliert und absolut korrekt verhielten. Die Fähigkeit zur angemessen Lageeinschätzung und Selbstbeherrschung, insbesondere in schwierigen Stress- und Konfliktsituationen, sei für den Polizeiberuf zwingend erforderlich. Diese außerordentlich wichtige Befähigung werde beim Kläger aufgrund seines Verhaltens als nicht gegeben angesehen, auch wenn dieser sie als Augenblicksversagen in Folge einer emotionalen Überforderung darstelle. Es sei nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass er unter einem gleich gelagerten oder ähnlichen Stresseinfluss in gleicher Weise reagieren könnte. Nachdem ihm seine damalige Ehefrau mitgeteilt habe, sie wünsche die Scheidung, sei der Kläger beim Antreffen der anderen Person derart außer Kontrolle geraten, dass er diese mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, zu Boden gebracht und insbesondere mit einer erheblichen Gewalt von hinten mit dem Unterarm gewürgt habe. Verstärkt habe er dies, indem er mit seinem Knie einen Widerstand im Nacken erzeugt habe. Parallel habe er Beleidigungen gegenüber der Ehefrau ausgestoßen und gegenüber der männlichen Person geäußert „Ich mache dich fertig“. Diese massive Gewalt gegenüber dem Geschädigten hätte nicht absehbare Konsequenzen in Form weitaus erheblicherer gesundheitlicher Schäden (z.B. Kehlkopfquetschung, Bewusstlosigkeit oder gar Ersticken) nach sich ziehen können. Eine Person derart zu würgen bedeute, dass er solche Schädigungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ein solch unkontrollierter Übergriff sei für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten nicht hinnehmbar. Mit seinem dargebotenen Gewaltexzess habe der Kläger verdeutlicht, keineswegs dazu in der Lage zu sein, stets besonnen zu handeln. Weder habe er sein Verhalten ausreichend reflektiert und sein gelerntes Wissen angewandt, noch habe er besonnen gehandelt. Vielmehr habe er ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit erkennen lassen. Das Motiv der Tat, mutmaßlich Eifersucht, stehe in keinem Verhältnis zu der im Anschluss erfolgten Reaktion. Statt die notwendige Kontrolle über sich selbst zu behalten, habe er in erheblichem Maße versucht, der anderen männlichen Person zu schaden, diese zu verletzen oder gar ihr Leben zu beenden. Solch ein Charakterzug, der von Niedertracht gekennzeichnet sei, sei mit dem Berufsbeamtentum im Allgemeinen und mit dem Polizeiberuf im Besonderen nicht vereinbar und werde in seiner Schwere durch die Tatsache, dass er bei der Tathandlung zudem nüchtern gewesen sei, verstärkt. In der Gesamtbetrachtung sei man zu dem Schluss zu kommen, dass der Kläger erhebliche charakterliche Mängel aufweise, derentwegen er für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten als ungeeignet anzusehen sei. Ein weiterer Verbleib im Ausbildungsbetrieb der Bundespolizei sei nicht vertretbar. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die sich nicht an geltende Regelungen hielten, welche in einer hierarchischen Struktur unabdingbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes seien. Das Verhalten als Beamter auf Widerruf, der sich ja gerade in der Ausbildung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten bewähren solle, zeige charakterliche Mängel auf, die eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ausschlössen. Der Entlassung des Klägers stehe auch nicht § 37 Abs. 2 BBG entgegen. Mit Blick auf die zweifelhafte charakterliche Grundeinstellung zur Einhaltung von Regeln könne er nicht weiter ausgebildet werden, da davon auszugehen sei, dass sich seine Verhaltensweisen wiederholten. Deswegen werde es ihm nicht ermöglicht, den Vorbereitungsdienst zu beenden.
15
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.11.2022 Widerspruch erheben, welchen die Bundespolizeiakademie mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 zurückwies. Dieser Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 17.01.2023 zugestellt.
16
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.02.2023 Klage erheben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde: Die getroffene Entscheidung sei rechtswidrig und vor allem unverhältnismäßig. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt. Der Kläger sei kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung und Prüfungen gestanden, seine Prüfungsleistungen seien mitunter überdurchschnittlich gewesen. Ausbilder und Lehrbeauftragte hätten sich für einen Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis verwandt, was von der Beklagten nicht berücksichtigt oder geprüft worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger charakterlich ungeeignet sei. Der Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht werde überdehnt. Im Übrigen wurden die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente vorgetragen.
17
Der Kläger beantragt,
die Entlassungsverfügung vom 25.10.2022, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2023, wird aufgehoben.
18
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid: Die Beurteilung der charakterlichen Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsspielraum führe dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Es sei dabei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität der Beamten stelle. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt habe, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt, bei der von ihm zutreffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt habe. Festzuhalten sei, dass der Kläger als angehender Polizeivollzugsbeamter die Beklagte nach außen repräsentiere und eine Vorbildfunktion wahrnehme. Durch den Vorfall vom …06.2020 sei er diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Darüber hinaus sei durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits eine Außenwirkung erzeugt worden, sodass es zu einer erheblichen Ansehensschädigung der Bundespolizei und des BPOLAFZ … bei den am Strafverfahren beteiligten Personen und Behörden gekommen sei. Die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG umfasse auch die Pflicht zum achtungs- und respektvollen Umgang mit anderen Personen. Das Fehlverhalten des Klägers, insbesondere beleidigende Äußerungen gegenüber seiner damaligen Ehefrau wie „Hure“ und „Drecksschlampe“ oder aber die Bedrohung gegenüber dem neuen Lebensgefährten wie „Ich bring dich um“ machten deutlich, dass der Kläger seiner Wohlverhaltenspflicht nicht im Ansatz gerecht geworden sei. Die Beklagte habe auch ermessenfehlerfrei davon abgesehen, dem Kläger, an dessen Eignung für den Polizeivollzugsdienst berechtigte Zweifel bestünden, noch seine Ausbildung abschließen zu lassen. Die Entlassung sei mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht werde. Insoweit genügten bereits berechtigte Zweifel. Die Beklagte habe dabei die Bedeutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG nicht verkannt. Da im Fall der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG vorliege, könne keine Rechtspflicht der Beklagten gegeben sein, einen Beamten auf Staatskosten weiter auszubilden, dessen spätere Ernennung zum Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit aufgrund der berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung aller Voraussicht nach ausgeschlossen sei.
20
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 01.06.2023 (Beklagtenpartei) bzw. 28.01.2025 (Klagepartei) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und der vom Gericht beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … (Az. …*) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
22
Die zulässige Klage, über welche mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 25.10.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
Die Kammer folgt zunächst der zutreffenden Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst:
24
1. Gründe für die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der verfügten Entlassung bestehen nicht. Die Zuständigkeit des Präsidenten der Bundespolizeiakademie folgt aus § 2 BPolBG i.V.m. § 38 Satz 1 BBG und der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. April 2020 (GMBl. 2020 Nr. 18, S. 342). Dem Kläger wurde vor Erlass der in Rede stehenden Maßnahme außerdem hinreichend die Möglichkeit der Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme gegeben, wodurch er ordnungsgemäß gem. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde.
25
2. Auch in materieller Hinsicht hält die Entlassung rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Dies ist der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Kläger also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
26
Diesen Anforderungen wird die Entlassung des Klägers gerecht. Die Beklagte hat weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (a.) noch allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet (b.). Auch hätte sie dem Kläger nicht mehr die Gelegenheit geben müssen, seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (c.).
27
a. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, liegen nicht vor. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass sie die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … eingesehen hat. Aus der Entlassungsverfügung und auch aus dem Widerspruchsbescheid wird erkennbar, dass die Beklagte hier auch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren (Bl. 62 ff. der Strafakte) berücksichtigt hat (vgl. z.B. die zugrunde gelegte Äußerung „Ich mache dich fertig“ anstelle von „Ich bringe dich um“, S. 6 der Entlassungsverfügung und S. 3 des Widerspruchsbescheids). Auch soweit die Beklagte sich auf die gegen den Hals des anderen Mannes ausgeübte Gewalt bezieht, kann hierin kein Fehler gesehen werden. Denn hierdurch trägt sie der nicht zu bestreitenden abstrakten Lebensgefährlichkeit des Würgens Rechnung. Auch die Polizei hatte Ermittlungen u.a. wegen gefährlicher – und eben nicht „lediglich“ wegen einfacher – Körperverletzung eingeleitet und hierbei auf die Begehungsweise „würgen“ (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) abgestellt (s. Bl. 1 der Strafakte).
28
b. Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, es handle sich bei dem für die Entlassung anlassgebenden Vorfall um ein sog. einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, sodass durch die Entscheidung der Beklagten allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet würden. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. etwa SächsOVG, B.v. 05.10.2020 – 2 B 305/20 – juris Rn. 10 m.w.N.).
29
Es mag zutreffen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, wonach zwar auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten eines Widerrufsbeamten im Polizeidienst die Annahme rechtfertigen könne, er sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn es sich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.12.2010 – 5 ME 268/10 – juris Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit allerdings klargestellt, dass es keineswegs ausgeschlossen sei, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten aus einem einmaligen Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10; ebenso SächsOVG, B.v. 05.10.2020 – 2 B 305/20 – juris Rn. 10). Legt man dies zugrunde, kann allein der Verweis auf die Einmaligkeit des Vorfalls und auf die infolge der Ehescheidung nicht bestehende Wiederholungsgefahr nicht verfangen. Die Beklagte hat bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers bei dem Vorfall vom …06.2020 sowie der Tatumstände rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass hierdurch – obschon einmalig – Zweifel an der charakterlichen Stabilität des Klägers offenbar wurden, welche mit dem Polizeiberuf nicht in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu unterstreichen, dass es Sache des Dienstherrn ist, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass u.a. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 02.05.2023 – 2 K 8623/21 – juris Rn. 37). Bei der Entscheidung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, hat die Beklagte ihren Spielraum nach Auffassung der Kammer nicht überschritten. Ist es schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verstoß gegen die Pflicht, eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte anzustellen, wenn sich der Dienstherr auf ein entsprechendes einmaliges die Entlassung rechtfertigendes Fehlverhalten beruft (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10), dann war es hier nach dem oben Ausgeführten auch nicht erforderlich, eine entsprechende Beurteilung vonseiten der Ausbilder des Klägers einzuholen.
30
c. Die Beklagte durfte aus den vorgenannten Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden. Deshalb war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 26).
II.
31
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet keine Anwendung.