Titel:
Polizeibeamtin, Anordnung zur Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit
Normenketten:
BayBG Art. 128
BayBG Art. 65
Schlagworte:
Polizeibeamtin, Anordnung zur Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14218
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung des Antragsgegners, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2
Die am … geborene Antragstellerin steht als Kriminalhauptkommissarin im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 01.06.2018 im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums … tätig, zuletzt seit dem 01.11.2023 bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) …, wo sie bis zum 20.08.2024 im Kommissariat K 8 (= Kriminaldauerdienst) und seit dem 21.08.2024 im Kommissariat K 3 eingesetzt war. In den Zeitraum vom 21.08.2024 bis zum 15.11.2024 fallen 45 Krankheitstage.
3
Am 14.11.2024 übergab die Antragstellerin ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls, welchem u.a. eine fachärztliche psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.11.2024 beigefügt war. In dieser wird insbesondere angegeben, dass die Antragstellerin aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei.
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Der Antragstellerin wurde vom Antragsgegner am 15.11.2024 – bestätigt mit Bescheid vom 18.11.2024 – bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verboten. Einen diesbezüglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Kammer mit Beschluss vom 26.02.2025 ab (Az.: B 5 S 25.86). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf diese gerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
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Unter dem 18.11.2024 stellte das Polizeipräsidium … einen Antrag auf polizeiärztliche Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der Polizei. Zur Begründung des Untersuchungsantrages wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei zuletzt am 24.02.2022 auf psychiatrischem Gebiet untersucht worden. Hintergrund des seinerzeitigen Antrages vom 17.02.2022 sei gewesen, dass die Antragstellerin bereits vor längerer (unbekannter) Zeit gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten gedroht haben solle, sich umbringen zu wollen. Nach Bekanntwerden des Sachverhaltes sei die Dienstwaffe der Antragstellerin in Gewahrsam genommen und sie von ihren Pflichten als Dienstgruppenleiterin bei der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) … entbunden worden. Im seinerzeit erstellten Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 25.03.2022 sei insbesondere ausgeführt worden, dass sich in der ausführlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben hätten. Aus polizeiärztlicher Sicht sei nach der vorübergehenden Innendienstverwendung eine schrittweise Belastungssteigerung mit dem Führen der Dienstwaffe und des Dienst-Kfz inklusive Sonderrechten wieder möglich gewesen. Nach erfolgter Untersuchung habe die Antragstellerin ihre Dienstwaffe zurückerhalten, sei aber zunächst noch zur PI … abgeordnet geblieben. Zur weiteren Erprobung ihrer zukünftigen Verwendung sei sie vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 mit ihrem Einverständnis zur PI … abgeordnet worden, nachdem es zuvor bei der PI … zu einer dienstlichen Verwerfung mit dem damaligen stellvertretenden Dienststellenleiter gekommen sei. Dieser Vorgang sei noch Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nachdem die Abordnung an die PI … ohne bekannt gewordene Beschwerden geendet habe, habe sie ab dem 01.03.2023 wieder Dienst bei der VPI … geleistet, wobei zu einem späteren Zeitpunkt von der Antragstellerin auch Vorwürfe gegen die Dienststellenleitung der PI … erhoben worden seien. Bei der VPI …, der Stammdienststelle der Antragstellerin, sei es bereits nach kurzer Zeit zu Problemen gekommen, welche sich darin gezeigt hätten, dass die Antragstellerin seitens der neuen Dienststellenleitung vieles habe schriftlich bestätigt haben wollen. Nachdem die Antragstellerin immer wieder geltend gemacht habe, ihrer Auffassung nach nicht mehr amtsangemessen als Dienstgruppenleiterin verwendet zu werden, sei sie zum 01.08.2023 zur PI … abgeordnet worden, da dort Bedarf nach einer Dienstgruppenleiterin bestanden habe. Die Antragstellerin habe hierbei immer Wert darauf gelegt, sowohl im Schichtdienst als auch (wegen der Betreuung ihrer Tochter) in … verwendet zu werden. Um diesem Wunsch nachkommen und bestehende dienstliche Inkongruenzsituationen bei anderen … Dienststellen möglichst zu befrieden, sei sie zum 01.11.2023 zur KPI …, Kriminaldauerdienst, versetzt worden. Hier sei sie entsprechend ihrem Amt als Sachbearbeiterin im Schichtdienst eingesetzt worden. Die Stelle habe sie krankheitsbedingt erst zum 01.01.2024 angetreten, nachdem zuvor Gespräche zwischen der Antragstellerin, deren Rechtsanwalt und dem Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) im November 2023 sowie zwischen der Dienststellenleitung der KPI …, der Antragstellerin (inklusive Beistand) und dem ZPD im Dezember 2023 stattgefunden hätten. Die Antragstellerin sei hierbei auf Augenhöhe durch einen anderen Kollegen ebenfalls im Statusamt A 12 eingearbeitet worden. Dies habe sie aber als brüskierend empfunden und in einer anderen Schichtgruppe des Kriminaldauerdienstes als deren Ansprechpartnerin eingesetzt werden wollen. Hierbei sei der Antragstellerin mehrmals, auch im Schriftverkehr mit ihrem Rechtsanwalt, erläutert worden, dass sie bereits entsprechend ihrem Statusamt verwendet werde und die Verwendung in einer anderen Gruppe des Kriminaldauerdienstes erst nach erfolgter Einarbeitung und bei Freiwerden einer entsprechenden Stelle möglich sei. Hierbei sei der Eindruck entstanden, dass die Antragstellerin nicht zu vermitteln sei und dass sie dies nicht einsehen wolle bzw. könne. Entsprechend sei sie nie müde geworden, auf allen Ebenen bis hin zum Staatsminister ihr Anliegen mehrmals kundzutun. Die angegebenen Begründungen hätten sie anscheinend nicht überzeugt. Vielmehr habe sie immer wieder Mobbing-Vorwürfe gegen Kollegen und Vorgesetzte bis zum Polizeipräsidenten erhoben. Die von ihr subjektiv empfundenen Wahrnehmungen seien trotz intensiver Recherchen objektiv nicht zu verifizieren gewesen. In der Folge seien zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte diverser Dienststellen im Bereich … geführt und letztlich durch die Staatsanwaltschaft … eingestellt worden. Im Rahmen der Ermittlungsverfahren, der eingereichten Beschwerden oder auch der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen habe die Antragstellerin auch Fotos vorgelegt, welche in den jeweiligen Dienststellen aufgenommen worden seien. So habe sie die Postfächer (wegen der Platzierung ihres eigenen Postfaches) wie auch eine nicht für sie bestimmte E-Mail (zwecks Verwendung als Beweismittel in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegt, was ihr Vorgesetzter als Vertrauensbruch angesehen habe. Sie habe sich selbst im Rahmen eines Personalgesprächs mit dem jetzigen Polizeipräsidenten im September 2023 als „Schlachtross“ bezeichnet, was Rückschlüsse auf ihre Haltung gegenüber dem Dienstherrn zulasse. Das Polizeipräsidium beschreibe und betrachte sie selbst als ihren „Endgegner“.
6
Zusammenfassend stelle sich für das Polizeipräsidium die Situation mit der Antragstellerin als sehr belastend dar. Auf keiner der Dienststellen im Bereich … sei eine Befriedung möglich gewesen, was insbesondere dem Verhalten der Antragstellerin zuzuschreiben sei. Zwischenzeitlich breite sich bei Kollegen eine Atmosphäre der Angst und des Misstrauens aus. Eine vertrauensvolle Arbeitsatmosphäre sei nicht mehr gegeben, da damit zu rechnen sei, als nächstes von der Antragstellerin angezeigt zu werden bzw. dass Mobbingvorwürfe aufkommen, sollte die Antragstellerin nicht entsprechend ihrer Vorstellung behandelt werden. Angesichts des zahlreichen Schriftverkehrs und der vorgelegten ausführlichen Vermerke scheine die Antragstellerin einen Großteil ihrer Zeit (auch Dienstzeit) darauf zu verwenden, entsprechende Vermerke und auch Lichtbildtafeln zur Untermauerung ihres Vorbringens zu erstellen. Dies gehe so weit, dass bereits Führungskräfte um deren Versetzung gebeten hätten um nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenarbeiten zu müssen und Vorwürfen ausgesetzt zu sein. Die Antragstellerin behaupte durchaus Sachverhalte bzw. unterstelle ihr gegenüber getätigte Aussagen, welche sich objektiv so nie zugetragen hätten, aber von dieser subjektiv so aufgefasst worden seien. Ob dies absichtlich erfolge, könne von Seiten des Polizeipräsidiums nicht beurteilt werden. Seitens der Dienststellenleitung der KPI … und in der Folge auch des Polizeipräsidiums werde viel Zeit darauf verwendet, die Lage vor Ort jeweils zu beruhigen. Zuletzt habe sich die Antragstellerin auch geweigert, zu Gesprächen bei der Dienststellenleitung zu erscheinen. Nur wenn ihr vorher der Grund der Besprechung mitgeteilt würde und unter Zuschaltung ihres Rechtsanwaltes per Video unter gleichzeitiger Aufzeichnung des Besprechungsinhaltes würde sie teilnehmen. Bei ihrem Dienstantritt beim Kommissariat K 3 der KPI … habe sie gegenüber der stellvertretenden Kommissariatsleiterin angegeben, nicht bei den anderen Kolleginnen und Kollegen vorgestellt werden zu wollen und auch an gemeinsamen Mittagspausen kein Interesse zu haben, da sie dort nicht freiwillig sei und nicht wisse, wie lange sie dort noch sein werde.
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Ebenfalls falle die Antragstellerin in letzter Zeit durch Krankheitsphasen auf, welche zufällig oder bewusst an Tagen der außerdienstlichen genehmigten Nebentätigkeit unterbrochen würden (während einer Krankheitsphase dürfe hiervon kein Gebrauch gemacht werden). Aufgrund der auffälligen Krankheitsphasen sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.11.2024 zu einer Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag angehört worden. Im Rahmen ihrer Äußerung habe die Antragstellerin u.a. den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls vom 11.11.2024 mit der beigefügten fachärztlichen psychotherapeutischen Stellungnahme vorgelegt. Hinsichtlich der vorgebrachten Mobbingvorwürfe fänden derzeit strafrechtliche Ermittlungsverfahren statt. Aufgrund der unkalkulierbaren Wirkung der Gesamteindrücke auf die Psyche der Antragstellerin, mithin aus gefahrenabwehrenden Überlegungen, seien am 15.11.2024 die Dienstwaffe in Verwahrung und ein Aufenthaltsverbot für die Dienststelle ausgesprochen worden. In fast allen Dienststellen, in welchen die Antragstellerin seit 2022 eingesetzt gewesen sei, sei es zu atmosphärischen Störungen zwischen ihr und Kollegen und Vorgesetzten gekommen. Banalitäten, wie etwa die Reihung der Postfächer, würden zum Anlass genommen, umfangreichen Schriftverkehr zu führen. Zunehmend schienen auch Anpassungsschwierigkeiten vorzuliegen, die sich darin äußerten, dass die Antragstellerin den sozialen Kontakt am Arbeitsplatz ablehne und die Kommunikation mit der Dienststellenleitung nur noch unter Beiziehung des Rechtsanwaltes erfolgen solle. Dies lasse den Schluss zu, dass es ihr bewusst oder unbewusst an Einsicht zu mangeln scheine. Hierbei scheine sie auch nicht wahrzunehmen, wie ihr Verhalten auf andere wirke und welchen Unmut dies auslöse. Auch eine Einbindung des ZPD im Dezember 2023 habe hieran nichts zu ändern vermocht. Eigen- und Fremdwahrnehmung schienen erheblich zu divergieren. Aufgrund des beschriebenen Verhaltens werde nicht nur der Betriebsfrieden in zunehmendem Maße nachhaltig gestört, sondern es bestehe (soweit durch den Dienstherrn beurteilbar) auch der Verdacht eines Krankheitsbildes, welches erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulasse.
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Es werde gebeten, eine polizeiärztliche Untersuchung zur Klärung nachstehender Fragen durchzuführen:
- Prüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit
- Ist die Beamtin zum Führen von Schusswaffen und Dienst-Pkw geeignet?
- Kann die Beamtin Außendiensttätigkeiten wahrnehmen?
- Kann die Beamtin während einer Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgehen?
- Welche Verwendungsmöglichkeiten bestehen für die Beamtin?
- Welche Verwendungseinschränkungen bestehen?
- Würdigung des beigefügten Attestes vom 11.11.2024 im Hinblick auf dessen Aussagegehalt, allgemein und insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer Nebentätigkeit und der diagnostizierten Erkrankung (ICD 10 F.43)?
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Dem Antrag auf polizeiärztliche Untersuchung waren als Anlagen die Krankenblätter 2022 bis 2024 sowie die Dienstunfallanzeige vom 11.11.2024 beigefügt.
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Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde der Antragstellerin die Weisung erteilt, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Bl. 125 bis 128 der Behördenakte). Als Termin für die Untersuchung wurde ihr der 11.03.2025 mitgeteilt.
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In der Akte des Antragsgegners befindet sich ein Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 19.02.2025, mit welchem mitgeteilt wurde, dass die Erkrankung der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.12.2024 nicht als Berufserkrankung anerkannt worden sei.
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Mit Schriftsatz ebenfalls vom 05.03.2025 wurde gegen die Untersuchungsanordnung in der Hauptsache Widerspruch erhoben.
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Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.03.2025 ließ die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen das Folgende geltend gemacht:
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Die Antragstellerin habe ihrem Dienstherrn die fachärztliche psychotherapeutische Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. ... vom 15.11.2024 vorgelegt, in welcher bestätigt werde, dass bei ihr keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden. Zur Glaubhaftmachung werde ferner die psychotherapeutische gutachterliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. .. . vom 27.02.2025 vorgelegt (Anlage A6), auf welche auch gerichtlicherseits Bezug genommen wird.
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Zweifel an einer uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin, die zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung berechtigten, lägen nicht vor. Hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände seien solche, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, die betreffende Beamtin sei in ihrer Verwendungsfähigkeit zumindest teilweise eingeschränkt. Derartige Umstände lägen hier nicht vor. Die Antragstellerin sei nicht dienstunfähig erkrankt. Der in der Untersuchungsanordnung geäußerte Verdacht eines Krankheitsbildes, welches erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulasse, stütze sich auf keinerlei belastbare Gründe. Der Sachverhalt sei einseitig vom Dienstherrn zusammengestellt. Schließlich sei der Verdacht eines Krankheitsbildes aufgrund der als Anlage A6 vorgelegten Stellungnahme medizinisch nicht haltbar. Die vom Antragsgegner vorgebrachten polizeiärztlichen Feststellungen lägen über drei Jahre zurück.
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Für die unstrittig vorliegende Konfliktsituation sei ausschließlich das Polizeipräsidium … verantwortlich. Nach der Trennung vom damaligen Lebensgefährten der Antragstellerin sei es Anfang Januar 2022 zu gegenseitigen Strafanzeigen gekommen. In die Vorfälle sei auch ein Kollege bei der VPI … involviert gewesen. In diesem Zusammenhang sei die Abordnung mit Verfügung vom 17.01.2022 zur PI … erfolgt. Im Juni 2022 sei eine Verständigung zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem Polizeipräsidium dahingehend erfolgt, dass die Antragstellerin zur PI … abgeordnet und im Schichtdienst verwendet werde, mit der Absicht, bei entsprechender Bewährung ihr einen in absehbarer Zeit frei werdenden Dienstposten als Dienstgruppenleiter zu übertragen, ihr also eine Perspektive aufzuzeigen. Nach der – wie vom Leiter der PI … bestätigt – beanstandungslosen Bewährung im Rahmen der Abordnung sei gegenüber dem Dienststellenleiter der VPI … mitgeteilt worden, dass eine Rückkehr der Antragstellerin nicht erfolgen werde. In der Konsequenz sei der Dienstposten bei der VPI …, auf den die Antragstellerin bestellt gewesen sei, neu vergeben worden. Entgegen der Absprache sei die Abordnung über den 28.02.2023 nicht verlängert worden, sodass die Antragstellerin gegen ihren Willen zur VPI … habe zurückkehren müssen, wo kein Dienstposten mehr für sie vorhanden gewesen sei. Das Polizeipräsidium habe – aus welchen Gründen auch immer – selbstständig eine Konfliktsituation geschaffen, die seitdem nicht gelöst werden könne. Eine Erkrankung der Antragstellerin vorzuschieben sei fernliegend.
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Es erweise sich auch nicht als widersprüchlich, dass im Verfahren bezüglich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte angeführt worden sei, dass eine polizeiärztliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre, eine solche nun aber abgelehnt werde. Denn die Rüge, dass die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG u.a. wegen der fehlenden Anordnung einer Untersuchung nicht gegeben gewesen seien, bedeute im Umkehrschluss keinesfalls, dass eine solche Untersuchung seinerzeit gewünscht worden sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Polizeipräsidiums … vom 17.02.2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens freizustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Er hat mit Schriftsatz vom 07.03.2025 im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO mitgeteilt, dass bis zur Entscheidung über den Antrag von einem Termin für eine polizeiärztliche Untersuchung abgesehen werde. Zur Verteidigung der angegriffenen Anordnung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Anordnung zur Untersuchung handle es sich um eine dienstliche Weisung gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Bestünden Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so sei der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich halte, beobachten zu lassen (Art. 128 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Dem Antragsgegner müsse es möglich sein, vorgelegte ärztliche Atteste und Gutachten durch einen Amtsarzt, hier den polizeiärztlichen Dienst, überprüfen zu dürfen. Maßgeblich sei das Ergebnis eines Amtsarztes und nicht das eines Privatarztes. Der Untersuchungstermin diene daher auch der Überprüfung des vorgelegten Attestes. Hieran ändere auch die neu vorgelegte gutachterliche Stellungnahme nichts. Auch dieses Gutachten werde im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüft. Über das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte hinaus bedürfe es als Voraussetzung einer Untersuchungsanordnung noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet seien, da dies durch die Untersuchung erst festgestellt werden solle. Von einer Dienstunfähigkeit sei auszugehen, wenn Beamte aufgrund ihrer gesamten Konstitution zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig seien. Die Dienstpflicht umfasse dabei nicht nur die Dienstleistung im engeren Sinne, sondern auch die damit verbundenen allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. Davon ausgehend bestünden vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Diese habe ihrem Kommissariatsleiter selbst ein Attest vorgelegt, in dem eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei. Weiterhin habe sie in ihrer Dienstunfallmeldung angegeben, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. In einem Schreiben vom 11.11.2024 habe sie mitgeteilt, dass sie aufgrund von Mobbing Hörstürze bzw. Langzeiterkrankungen erlitten habe. In fast allen Dienststellen, in denen die Antragstellerin seit 2022 eingesetzt gewesen sei, sei es zu atmosphärischen Störungen gekommen. Aufgrund des beschriebenen Verhaltens der Antragstellerin werde nicht nur der Betriebsfrieden in zunehmendem Maße nachhaltig gestört, sondern es bestehe auch der Verdacht eines Krankheitsbildes, welches erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulasse.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
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1. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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a. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG (hier i.V.m. Art. 128 BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit bzw. Polizeidienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 22.09.2015 – 3 CE 15.1042 – juris Rn. 22). Wegen des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist die Untersuchungsanordnung auch selbständig anfechtbar (so BVerfG, B.v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 17 ff.; nun auch BayVGH, B.v. 24.03.2022 – 6 CE 21.2753 – juris Rn. 10). Denn § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, B.v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 24).
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b. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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aa. Für den Antrag besteht ein Anordnungsgrund. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der ursprünglich vorgesehene Untersuchungstermin (11.03.2025) verstrichen ist. Bei verständiger Würdigung der Erklärungen des Antragsgegners – auch im vorliegenden Verfahren durch den Schriftsatz vom 07.03.2025 – sollen die Untersuchungsanordnung und die dadurch eingetretene grundsätzliche Befolgungspflicht zulasten der Antragstellerin unabhängig von dem ausgesprochenen Termin fortbestehen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 08.01.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18; VG München, B.v. 22.11.2024 – M 5 E 24.5866 – juris Rn. 23).
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bb. Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die in Rede stehende Untersuchungsanordnung erweist sich als aller Voraussicht nach rechtmäßig.
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(1.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung liegen vor. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG müssen Polizeivollzugsbeamte den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere körperliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. VG München, B.v. 05.07.2024 – M 5 E 24.1883 – juris Rn. 28 m.w.N.). Art. 128 Abs. 1 Satz 3 BayBG bestimmt, dass bei bestehenden Zweifeln über die Polizeidienstunfähigkeit Art. 65 Abs. 2 BayBG entsprechend anzuwenden ist. Ein Beamter hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig (vgl. BayVGH, B.v. 07.06.2019 – 3 CE 19.916 – juris Rn. 17 m.w.N.).
28
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, welche Vorkommnisse vorliegend dazu führen, dass bei ihm Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 07.06.2019 – 3 CE 19.916 – juris Rn. 18: Bezugspunkt eher semantischer Natur) der Antragstellerin aufgekommen sind. Hierbei weist er nachvollziehbar auf die auf verschiedenen Dienstposten aufgetretenen Konfliktsituationen und in der Folge erheblichen Verwerfungen hin. Soweit antragsbegründend geltend gemacht wurde, die vorgebrachten polizeiärztlichen Feststellungen lägen über drei Jahre zurück, geht dies am eigentlichen Sachverhalt vorbei, auf welchen der Antragsgegner seine Zweifel gründet. Dass bei derartigen Problemen im sozialen Gefüge die ernsthafte Besorgnis besteht, es könnte eine Erkrankung zugrunde liegen, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal die Antragstellerin eine diagnostizierte Erkrankung aus dem psychiatrischen Bereich aufweist. Wenn die Antragstellerin geltend macht, dass das Polizeipräsidium selbsttätig eine Konfliktsituation geschaffen habe, die zu lösen es nicht mehr im Stande sei, ändern diese Vorwürfe hieran nichts. Die Antragstellerin mag die Erkrankung für vorgeschoben halten. Ob die Zweifel des Dienstherrn begründet sind, soll jedoch gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen, da dies die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten würde (vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, § 26 BeamtStG Rn. 53 m.w.N.). Die Beteiligten vertreten, wie der Kammer nicht zuletzt aus der Verwaltungsstreitsache Az. B 5 S 25.86 bekannt ist, unterschiedliche Auffassungen darüber, wer welchen Beitrag zur Eskalation des vorliegenden Konflikts geleistet hat. Ob das Polizeipräsidium eine Erkrankung der Antragstellerin lediglich vorgeschoben hat, oder ob eine solche tatsächlich vorliegt, hat sich auf Grundlage der angeordneten Untersuchung zu erweisen. Greifbare Anhaltspunkte, die eine ermessensfehlerhafte vorgeschobene Anordnung aufgrund einer vorgeschobenen Erkrankung nahelegen, lassen sich dem aktenkundigen Sachverhalt jedenfalls nicht entnehmen. Das Gericht verkennt hierbei auch nicht, dass mit einer Untersuchung auf dem psychiatrischen Fachgebiet in besonderem Maße Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre verbunden sind und sich eine solche Anordnung nur dann als ermessensgerecht erweist, wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, § 26 BeamtStG Rn. 55 m.w.N.). Mit Blick auf die vom Antragsgegner eingehend dargelegten Vorkommnisse und den Schweregrad der Verwerfungen sieht das Gericht diese Voraussetzungen als gegeben an.
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Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, durch die als Anlage A6 vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. .. . vom 27.02.2025 seien jedwede Zweifel des Dienstherrn ausgeräumt bzw. hätten es nunmehr sein müssen. Die Gutachter des Ärztlichen Dienstes der Polizei sind kraft ihres Amtes dazu berufen, über Fragen nach der Geeignetheit zum Führen von Dienstwaffen, wie auch über die der Polizeidienstfähigkeit insgesamt, zu befinden. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten bedarf es über die üblichen Kenntnisse eines Arztes hinausgehender besonderer Sachkunde. Diese bezieht sich insbesondere auf die Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes und gründet zudem auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert jedoch die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem Amtsarzt oder dem zuständigen Polizeiarzt zusteht (vgl. BayVGH, B.v. 07.09.2020 – 3 CS 20.1642 – juris Rn. 5 m.w.N.). Entsprechend sind die vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten nicht geeignet, den berechtigterweise aufgekommenen Zweifeln des Dienstherrn gleichsam den Boden zu entziehen. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, wird im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung auch eine Würdigung der vorliegenden Bescheinigungen stattfinden. Für das Attest vom 11.11.2024 folgt dies bereits aus der letzten Frage des Fragenkataloges. Im Übrigen wurde die Antragstellerin im Schreiben vom 17.02.2025 dahingehend verständigt, es sei zwingend erforderlich, bei ihrem behandelnden Arzt vorhandene haus- und fachärztliche Befundaufzeichnungen, auch Behandlungsberichte, Entlassungsberichte etc. anzufordern und dem Polizeiarzt zur Einsicht vorzulegen (S. 3, drittletzter Absatz).
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Für die in Rede stehende Anordnung kann sich der Antragsgegner auch auf die von ihm herangezogene Rechtsgrundlage stützen. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 Satz 3 BayBG kann als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Beamten nur herangezogen werden, wenn seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt ist, nicht aber dann, wenn lediglich seine weitere Verwendungsfähigkeit geklärt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 07.06.2019 – 3 CE 19.847 – juris Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 23.10.1979 – 1 WB 149.78 – juris Rn. 36). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ging und geht dem Antragsgegner ersichtlich – auch auf Grundlage des Schreibens an die Antragstellerin vom 17.02.2025 – nicht lediglich darum, ihre weitere Verwendungsfähigkeit zu klären. Vielmehr wurde auch in diesem ausgeführt, es „besteht (soweit durch den Dienstherrn beurteilbar) auch der Verdacht eines Krankheitsbildes, welches erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulässt“. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass es im Kern um die Klärung der Zweifel an der Dienstfähigkeit geht und eine Versetzung in den Ruhestand in Betracht gezogen wird.
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(2.) Die Untersuchungsanordnung erfüllt auch die inhaltlichen Anforderungen. Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung sind hinreichend klar erkennbar. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 02.02.2016 – 6 CE 15.2591 – juris Rn. 9 ff. m.w.N.).
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Legt man dies zugrunde, bestehen an der Einhaltung der formellen Anforderungen keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragstellerin wurde im Schreiben vom 17.02.2025 insgesamt hinreichend auseinandergesetzt, welche Vorfälle es waren, die zu den Zweifeln des Dienstherrn an ihrer Dienstfähigkeit geführt haben. Sowohl der Rekurs auf die Umstände, die zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 15.11.2024 geführt haben (inklusive der Dienstunfallanzeige vom 11.11.2024 nebst Attest), als auch der auf die atmosphärischen Störungen in fast allen Dienststellen der Antragstellerin seit 2022, beschreiben in ausreichendem Maße, weshalb der Dienstherr ein Krankheitsbild ernsthaft in Betracht zieht, welches erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulässt. Ebenso wurde im Schreiben vom 17.02.2024 dargelegt, mit welchen Untersuchungen die Antragstellerin zu rechnen hat, insbesondere was Gegenstand des Anamnesegesprächs sein kann (vgl. S. 2, letzter Absatz). Zugleich wurden ihr die zu klärenden Fragen mitgeteilt. Hierdurch wurde der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, auch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen. Ohne Belang ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragstellerin – soweit aus der beigezogenen Behördenakte ersichtlich – keine Kopie des Untersuchungsantrags vom 18.11.2024 übermittelt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang Abschnitt 8 Nr. 1.3.2 Satz 3 des der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.07.2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.09.2021, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09). Denn der Zweck der Mitteilung an den Beamten – namentlich die Möglichkeit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie der Prüfung, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellungen der Behörde hält (vgl. BayVGH, B.v. 16.07.2015 – 3 CE 15.2015 – juris Rn. 36 m.w.N.) – ist durch die wortgleiche Wiedergabe im separaten Schreiben an die Antragstellerin gleichermaßen gewahrt. Nachdem der Dienstherr schon im außergerichtlichen Verfahren Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu gewähren hat (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2024, Art. 65 BayBG Rn. 6c), stünde es der Antragstellerin bei etwaigen Zweifeln im Übrigen frei, sich von der Übereinstimmung der Fragestellungen zu überzeugen.
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Aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten muss und die Behörde dies nicht dem Arzt überlassen darf, insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (vgl. BVerwG, U.v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 22), ist die Weisung der Antragstellerin, sich untersuchen zu lassen, rechtmäßig. Durch die eingehende Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes im Antrag auf polizeiärztliche Untersuchung vom 18.11.2024, welchem auch die Dienstunfallanzeige vom 11.11.2024 beigefügt war, und die Bezugnahme auf das Attest des Prof. Dr. .. . vom 11.11.2024 unter Wiedergabe der diagnostizierten Erkrankung nach ICD-10 F.43 war – auch gegenüber dem Ärztlichen Dienst der Polizei – hinreichend umrissen, auf welchem Gebiet die Untersuchung stattzufinden hat und welche Untersuchungen hinsichtlich Art und Umfang in Betracht kommen. Nachdem es sich um einen in den Einzelheiten diffus gelagerten Sachverhalt handelt, war eine noch weitergehende Konkretisierung nicht zu fordern. Jedenfalls in den Grundzügen und auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an fachpsychiatrische Untersuchungen war damit – auch gegenüber dem Ärztlichen Dienst – hinreichend klargestellt, welche Untersuchungen die Antragstellerin zu erwarten hat. Dass diese dem untersuchenden Arzt nicht gewissermaßen frei überlassen wurden, zeigt sich auch darin, dass sie im Schreiben an die Antragstellerin vom 17.02.2025 im Einzelnen benannt werden konnten.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.