Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.05.2025 – 203 StRR 204/25
Titel:

Rechtsmittelführer, Angefochtener Beschluss, Aufhebung, Staatsanwaltschaft, Unerlässlichkeit, Zahlungserleichterung, Rechtspfleger, Ratenzahlung, Entscheidung des Revisionsgerichts, Einzugsermächtigung, Vollstreckungsbehörde, Kostenentscheidung, Tagessatzhöhe, Eindeutige Erklärung, Einlegung eines Rechtsmittels, Anfechtungsfrist, Vollstreckungsverfahren, Rechtsmittelfrist, Strafvollstreckung, Beschlüsse

Normenketten:
§ 346 Abs. 1 und 2 StPO
§ 300 StPO
Leitsätze:
1. Verwirft der Tatrichter eine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO, hat das Revisionsgericht auf den Antrag des Verurteilten hin in dem Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters die Vorfrage zu prüfen, ob eine Erklärung als Revision gedeutet werden kann.
2. Eine nicht eindeutige Erklärung eines potentiellen Rechtsmittelführers ist anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen. Eine Falschbezeichnung wirkt nach § 300 StPO nicht zu dessen Lasten. Unerlässlich für die Einlegung eines Rechtsmittels ist, dass sich aus der Erklärung des Rechtsmittelführers deutlich sein Wille ergibt, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung einzulegen Ist der Sinn der Erklärung zweifelhaft, kann der Erklärende befragt werden.
Schlagworte:
Rechtskraft, Revisionseinlegung, Auslegung von Erklärungen, Strafvollstreckung, Gnadengesuch, Zahlungserleichterung, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14204

Tenor

1. Auf den Antrag der beiden Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 11. Oktober 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2024 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die beiden Verurteilten mit Schreiben vom 26. August 2024 keine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 2022 eingelegt haben. Das Strafverfahren ist bezüglich beider Verurteilter rechtskräftig abgeschlossen.

Gründe

I.
1
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bezüglich der beiden Antragsteller mit Urteil vom 1. Juni 2022 eine das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen. Die Tagessatzhöhe wurde beim Verurteilten auf 30.- Euro und bei der Verurteilten auf 15.- Euro festgelegt. Beiden Verurteilten wurde Ratenzahlung bewilligt. Innerhalb der Anfechtungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO haben die beiden Verurteilten keine Revision eingelegt. Das Urteil ist seit 9. Juni 2022 rechtskräftig.
2
Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde vom 16. August 2024 haben sich die beiden Verurteilten in einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 26. August 2024 an die namentlich benannte Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth „Strafvollstreckung“ gewandt und unter Angabe des Vollstreckungsaktenzeichens sinngemäß vorgetragen, dass sie entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft ihre Ratenzahlungen nicht einstellen würden, vielmehr würde die Einzugsermächtigung zugunsten der Landesjustizkasse fortbestehen. Es dürfe jedoch die Frage gestellt werden, „warum dem Gesetz nach der Tagessatz“ (bei der Verurteilten) „gemäß Rentenhöhe von 9,32 EUR ausgeschlossen wurde“. Es werde verlangt, dass die Tagessatzhöhe entsprechend § 40 Abs. 2 StGB abgeändert werde. Das Urteil vom „25.8.2021“ hätte keinen Hinweis auf eine Rechtsmittelfrist enthalten. Es werde gebeten, dass die Staatsanwaltschaft verschiedene im Schreiben aufgeführte Aspekte zu einem PKH-Antrag und zur Pflichtverteidigung berücksichtige und eine neue Berechnung vornehme oder den bereits gesondert beantragten Erlass gewähre.
3
Die Strafkammer hat diese Eingabe als Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. Juni 2022 behandelt und diese mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Gegen diesen ihnen am 9. Oktober 2024 zugestellten Beschluss haben die Verurteilten mit Schreiben vom 11. Oktober 2024, dort eingegangen am 15. Oktober 2024 bei der Strafkammer „Widerspruch“ eingelegt. Sie tragen vor, dass sie keine Revision eingelegt hätten und der angefochtene Beschluss ihnen unerwartet zugegangen sei. Auch verwahren sie sich gegen die Auferlegung von Kosten. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, da dem Schreiben der Verurteilten vom 26. August 2024 bei der gebotenen Auslegung keine Revisionserklärung zu entnehmen sei.
II.
4
Der Antrag der Verurteilten hat aus den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 umfassend und rechtlich zutreffend dargelegt hat, Erfolg.
5
1. Der „Widerspruch“ der Verurteilten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Der Antrag ist zulässig. Er ist innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist gestellt worden.
6
2. Der Antrag ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das verfahrensgegenständliche Schreiben der Antragsteller an die Staatsanwaltschaft durfte nicht als Revision gedeutet werden.
7
a. Verwirft der Tatrichter eine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO, hat das Revisionsgericht auf den Antrag des Verurteilten hin in dem Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters die Vorfrage zu prüfen, ob eine Erklärung als Revision gedeutet werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2012 – (4) 161 Ss 149/12 (184/12) –, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 St OLG Ss 39/10 –, juris Rn. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 10 m.w.N.; Wiedner in BeckOK StPO, 55. Ed. 1.1.2025, § 346 Rn. 5 und 27; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 346 Rn. 21).
8
b. Eine nicht eindeutige Erklärung eines potentiellen Rechtsmittelführers ist anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen (Wiedner a.a.O. § 341 Rn. 2 m.w.N.). Eine Falschbezeichnung wirkt nach § 300 StPO nicht zu dessen Lasten. Unerlässlich für die Einlegung eines Rechtsmittels ist, dass sich aus der Erklärung des Rechtsmittelführers deutlich sein Wille ergibt, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung einzulegen (Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 300 Rn. 4; Gericke a.a.O. § 341 Rn. 1; Paul in KK-StPO a.a.O. § 300 Rn. 2 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2012 – (4) 161 Ss 149/12 (184/12) –, juris Rn. 6). Ist der Sinn der Erklärung zweifelhaft, kann der Erklärende befragt werden (vgl. bereits BayObLG, Beschluss vom 28. November 1994 – 2St RR 221/94 –, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2012 – (4) 161 Ss 149/12 (184/12) –, juris Rn. 8; Jesse a.a.O. § 300 Rn. 10; Paul a.a.O. § 300 Rn. 2 m.w.N.).
9
c. Nach diesen Vorgaben ist das Schreiben der Verurteilten vom 26. August 2024 nicht als Revision anzusehen. Gegen einen förmlichen Rechtsbehelf sprechen die Adressierung an die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren, der Fortbestand der Einzugsermächtigung (und damit wohl die Fortführung der Ratenzahlung) und das Begehren auf eine neue Berechnung oder einen „Erlass“ der Strafe. Nach § 459a Abs. 1 StPO entscheidet nach Rechtskraft des Urteils über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 42 StGB. Sie ist befugt, eine solche Entscheidung nachträglich zu ändern oder aufzuheben. Bei ihr ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Gnadenordnung in der Fassung vom 29. Mai 2006 (GVBl. S. 321) auch ein Gnadengesuch einreichbar.
10
Der Senat hat daher den angefochtenen Beschluss aufgehoben und klargestellt, dass das Schreiben der Verurteilten nicht als Revision zu behandeln und das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit den Anträgen wird sich die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu befassen haben. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Fall nicht veranlasst (Schmitt/Köhler a.a.O. § 346 Rn. 12).