Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 05.06.2025 – 203 VAs 145/25
Titel:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von Akteneinsicht, Akteneinsichtsgesuch, Staatsanwaltschaft, Verfahrensbevollmächtigter, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Fristversäumnis, Mögliche Regressansprüche, Beschlüsse, Unzuständigkeit, Gelegenheit zur Stellungnahme, Fristversäumung, Fürsorgepflicht, Versäumung der Frist, Gesetzliche Krankenversicherung, Vertrauenstatbestand, Unzuständiges Gericht, Antragstellers, Verweisung des Rechtsstreites, Mitbeschuldigter

Normenketten:
§ 23 EGGVG
§ 24 Abs. 1 EGGVG
§ 26 EGGVG
§ 474 Abs. 2 und 3 StPO
Leitsätze:
1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.
2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.
3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.
4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.
Schlagworte:
Akteneinsicht, Ermittlungsverfahren, Unschuldsvermutung, Informationszugang, Rechtsweg, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14197

Tenor

1. Dem Antragsteller wird bezüglich der angefochtenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 19. November 2024, der T. K. Akteneinsicht zu gewähren, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG und von § 26 Abs. 3 EGGVG gewährt.
2. Die Anträge des Antragstellers vom „15.11.2024“ auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 19. November 2024 und vom 15. November 2023 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird bezüglich eines jeden Antrags auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der anwaltlich vertretene Antragsteller wendet sich mit seinem ursprünglich an das Amtsgericht Aschaffenburg gerichteten, mit Beschluss vom 21. März 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom „15.11.2024“, beim Amtsgericht am 16. Dezember 2024 eingegangen, gegen die seinem Verteidiger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 19. November 2024 schriftlich bekanntgegebene, bislang noch nicht vollzogene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg in dem mit Verfügung vom 10. Mai 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten, gegen den Antragsteller und weitere vier Mitbeschuldigte gerichteten Ermittlungsverfahren Az. 110 Js 3030/23, der antragsgemäß bezüglich ihres Versicherten zur Prüfung von Regressansprüchen Akteneinsicht zu gewähren, sowie gegen die bereits mit Verfügung vom 15. November 2023, ausgeführt am 21. November 2023, genehmigte Akteneinsicht für die A. B.
2
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war eine Schlägerei mit etwa zehn Beteiligten in einer Bar in Aschaffenburg am 8. Januar 2023. Ein bei der T. K. versicherter Mitbeschuldigter erlitt dabei mehrere stark blutende Schnitt- und Stichverletzungen in der linken Gesichtshälfte und wurde im Klinikum W. behandelt. Ein weiterer bei der versicherter Mitbeschuldigter trug eine stark blutende etwa 2x5 cm große Kopfverletzung davon, wurde in einem Rettungswagen erstversorgt und im Klinikum A. behandelt. Der mitbeschuldigte Antragsteller war unverletzt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte, auch den Antragsteller, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Sachverhalt und die Tatbeiträge einzelner Personen nicht mit einer „für eine Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit“ geklärt werden konnten und Notwehr nicht ausgeschlossen werden könne.
3
Nach der Verfahrenseinstellung hat die A. B. mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 bezüglich ihres geschädigten und zugleich ehemals mitbeschuldigten Versicherten zur Prüfung von möglichen Regressansprüchen Akteneinsicht in die Ermittlungsakten beantragt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023, expediert am 30. Oktober 2023, hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg die ehemals Beschuldigten, darunter den Antragssteller, schriftlich von dem Akteneinsichtsgesuch in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Die Staatsanwaltschaft beabsichtige, dem Gesuch durch Übersendung der Akten zu entsprechen. Sollte von Seiten der ehemals Beschuldigten keine Stellungnahme erfolgen, werde davon ausgegangen, dass keine Einwände bestünden. Mit Vermerk vom 15. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass keine Stellungnahme der ehemals Beschuldigten eingegangen sei. Mit Verfügung vom 15. November 2023, ausgeführt laut Unterschrift einer Justizsekretärin am 21. November 2023, hat die Staatsanwaltschaft der A. B. Akteneinsicht durch die Übersendung der Akte erteilt. Eine gesonderte Mitteilung an den Antragsteller ist nicht erfolgt.
4
Mit Schreiben vom 14. August 2024 hat die T. K., Fachzentrum Unfälle und Regresse, unter Bezugnahme auf den bei ihr versicherten geschädigten ehemals Mitbeschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg beantragt, ihr im Wege der Amtshilfe zur Prüfung möglicher Regressansprüche nach § 116 SGB X Einsicht in die Akten durch Übersendung der Ermittlungsakten zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. August 2024, expediert am 30. August 2024, hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg die ehemals Beschuldigten von dem Akteneinsichtsgesuch in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Sollte von Seiten der ehemals Beschuldigten keine Stellungnahme erfolgen, würde davon ausgegangen, dass keine Einwände gegen die Gewährung von Akteneinsicht bestünden. Der Verteidiger des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 13. September 2024 die Staatsanwaltschaft um Klärung gebeten, inwieweit das Ersuchen seinen Mandanten betreffe. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat dem Verteidiger mit Verfügung vom 16. September 2024, expediert am 20. September 2024, den versicherten Mitbeschuldigten benannt, auf den sich das Akteneinsichtsgesuch der Krankenversicherung bezog. Anschließend hat die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 antragsgemäß Akteneinsicht in die Ermittlungsakten gewährt und weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der T. K. bis zum 12. November 2024 gewährt. Sollte von Seiten des ehemals Beschuldigten keine Stellungnahme erfolgen, würde davon ausgegangen, dass Einverständnis mit der Gewährung von Akteneinsicht bestünde. Der Verteidiger hat die Akten am 4. November 2024 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Mit Schreiben vom 15. November 2024 hat der Verteidiger des Antragstellers gegenüber der Staatsanwaltschaft der Gewährung von Akteneinsicht an die T. K. mit Ausnahme der Übersendung der Einstellungsverfügung widersprochen. Das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden, der begehrten Einsichtnahme stehe die Unschuldsvermutung entgegen. Mit Verfügung vom 19. November 2024, expediert am 20. November 2024, hat die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Antragsstellers schriftlich mitgeteilt, dass sie der T. K. nach „§ 475 StPO“ Akteneinsicht gewähre. Gegen die – noch nicht vollzogene – Entscheidung bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. In einem gesonderten Vermerk ebenfalls vom 19. November 2024 hat sie niedergelegt, dass ein berechtigtes Interesse der Techniker Krankenversicherung an der Akteneinsicht bestehe, um Regressansprüche prüfen zu können. Es handle sich um eine überregionale Versicherung. Die Erteilung von Auskünften erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Die Vollziehung der Verfügung vom 19. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg bislang zurückgestellt.
5
Mit Schreiben vom „15.11.2024“, bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ungeachtet des Eingangsstempels „19. Dez. 2024“ laut staatsanwaltschaftlicher Verfügung spätestens am 17. Dezember 2024 eingegangen, hat der Verteidiger die Staatsanwaltschaft von einem gerichtlichen Antrag zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht in Kenntnis gesetzt und mit einem an das Amtsgericht Aschaffenburg gerichteten Schreiben ebenfalls vom „15.11.2024“, beim Amtsgericht Aschaffenburg per elektronischen Fax eingegangen am 16. Dezember 2024, sowohl gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, der T. K. Akteneinsicht zu gewähren, als auch gegen die bereits vollzogene Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der A. B. mit Verfügung vom 15. November 2023 Akteneinsicht zu gewähren, gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Erteilung der Akteneinsicht an die T. K. erweise sich nach der Verfahrenseinstellung als rechtswidrig. Er beanstande auch, dass die Staatsanwaltschaft der A. B. auf deren Antrag vom 19. Oktober 2023 zur Prüfung eventueller Ersatzansprüche bezüglich ihres mitbeschuldigten Versicherten hin Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erteilt hätte. Keiner der ehemals fünf Beschuldigten sei vorher angehört worden. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Anhörung sei nicht ausgeführt worden. Auch hätte die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung der Akteneinsicht die von ihr gesetzte Frist nicht eingehalten. Der Antrag des Antragstellers ist am 17. Dezember 2024 auf elektronischem Wege vom Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, am 19. Dezember 2024 mit Akten von der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übersandt worden, dort am 23. Dezember 2024 eingegangen und am selben Tag erstmals der Amtsrichterin vorgelegt worden. Die Richterin hat mit Verfügung vom 23. Dezember 2024, ausgeführt am 27. Dezember 2024, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger den rechtlichen Hinweis erteilt, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 StPO ausscheide, da ein Akteneinsichtsgesuch nach § 474 StPO vorliege. Eine Rücknahme des Antrags werde anheimgestellt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte das Amtsgericht auf die Anfechtbarkeit nach § 23 EGGVG aufmerksam gemacht und weiterhin auf einer Sachentscheidung bestanden. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg die Rechtsnorm für die Akteneinsicht korrigiert und zur Ermessensentscheidung weiter ausgeführt. Bei der ersuchenden Stelle handele es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 hat das Amtsgericht den Antragsteller auf Bedenken gegen die Zuständigkeit hingewiesen, woraufhin der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. Februar 2025 ein Wahlrecht zwischen Oberlandesgericht und Amtsgericht ins Feld geführt hat.
6
Mit Beschluss vom 21. März 2025 hat sich das Amtsgericht Aschaffenburg nach Anhörung des Antragstellers für unzuständig erklärt und die Sache zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Die Akten sind am 3. April 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München eingegangen. Der Generalstaatsanwalt in München hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, da sich die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft als rechtmäßig erweisen würden. Dem Antragssteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er ist bei seiner Auffassung der Rechtswidrigkeit geblieben.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst Ergänzungen sowie auf die oben angeführten Verfügungen, Vermerke und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg und des Amtsgerichts Aschaffenburg Bezug genommen.
II.
8
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind, der Antrag das Akteneinsichtsgesuch die T. K. betreffend nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig.
9
1. Die vom Antragsteller zur Überprüfung gestellten Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 StPO, der A. B. und der T. K .auf deren Ersuchen hin Einsicht in die Akten des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens durch Übersendung der Akten zu gewähren, stellen für den hierdurch möglicherweise in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten Antragsteller als ehemals Beschuldigten jeweils einen grundsätzlich nach § 23 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2019 – 203 VAs 1149/19-, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. § 480 Rn. 4).
10
2. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, weil eine Anfechtung nach § 480 Abs. 3 StPO in den Fällen des § 474 StPO nicht vorgesehen ist (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 29. August 2019 – 203 VAs 1149/19 –, juris).
11
3. Die Anträge genügen den in § 24 Abs. 1 EGGVG aufgestellten Anforderungen. Zwar könnte ein Vortrag eines Antragstellers, er habe zu der Akteneinsicht sein Einverständnis erteilt, die Verletzung eigener Rechte unmöglich erscheinen lassen. Dem Vortrag der Antragsschrift entnimmt der Senat jedoch die Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten, dass die fünf ehemals Beschuldigten, darunter der Antragsteller, nicht wie geboten vor der Gewähr der Akteneinsicht an die A. angehört worden wären. Ob das Vorbringen zutrifft, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit (vgl. Mayer in Kissel/Mayer GVG, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 24 Rn. 1).
12
4. Die Anträge sind, der Antrag das Akteneinsichtsgesuch die T. K. betreffend nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht verfristet.
13
a. Nach § 26 Abs. 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gestellt werden.
14
b. Die Frist ist bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs der T. K. nicht gewahrt worden. Der Schriftsatz vom „15.11.2024“, der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zu behandeln ist, ist gemeinsam mit den Akten erst am 3. April 2025 bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG für die Entscheidung zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Das Fehlen einer den Anforderungen von § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungberührt den Fristbeginn und -ablauf nicht; die Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG beginnt auch bei ungenügender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrungzu laufen (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 57 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 204 VAs 36/24 –, juris Rn. 27; Anders/Gehle/Nordmeyer, 83. Aufl. 2025, EGGVG § 26 Rn. 3; Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. EGGVG § 26 Rn. 8; Schmitt in Schmitt/Köhler a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 5).
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c. Dem Antragsteller ist bezüglich der angefochtenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der T. K. Akteneinsicht zu gewähren, nach der Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG von Amts wegen nach § 26 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 EGGVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG als auch gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 3 EGGVG zu gewähren.
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aa. Nach dem – vom Antragsteller nicht mitgeteilten – Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024 hätte der Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 26 Abs. 1 EGGVG innerhalb eines Monats beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen müssen. Nach der Versäumung der Frist und dem rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts wäre er an sich gehalten gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 25, § 26 Abs. 2 und 3 EGGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, hier spätestens zwei Wochen nach seinem Schreiben vom 30. Januar 2025, beim Bayerischen Obersten Landesgericht zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags und zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 6) darzulegen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgericht nachzuholen. Dies ist nicht geschehen.
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bb. Der Eingang des Schriftsatzes bei dem Amtsgericht Aschaffenburg ist nicht maßgeblich. Zwar eröffnet § 26 Abs. 1 EGGVG neben der Schriftform auch die Möglichkeit, den Antrag zur Niederschrift eines Amtsgerichts anzubringen. Von der Möglichkeit, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Bayerische Oberste Landesgericht mündlich zur Niederschrift eines Amtsgerichts zu erklären, hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der beim – unzuständigen – Amtsgericht Aschaffenburg am 16. Dezember 2024 eingegangene, an das Amtsgericht gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat daher die Monatsfrist nicht gewahrt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 102 VA 7/22-, juris Rn. 44 ff.; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021 – 102 VA 56/21 –, juris Rn. 36; Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 17).
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cc. Allein die spätere Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Oberste Landesgericht macht die Zulässigkeitsanforderungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht obsolet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2023 – 203 VAs 57/23 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Berg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., §§ 17 -17c GVG Rn. 5 zu § 17a GVG) und führt nicht zu einer Heilung der Fristversäumnis.
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dd. Entsprechendes gilt für die (Nicht-) Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung. Da das Amtsgericht auch für eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung nicht zuständig war, konnten die Einreichung der Antragsschrift beim Amtsgericht am 16. Dezember 2024 wie auch das Schreiben vom 30. Januar 2025 an das Amtsgericht (als Hinweis auf einen Wiedereinsetzungsgrund) die Frist des § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG nicht wahren.
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ee. Ein Fall, dass das Amtsgericht ungeachtet seiner Unzuständigkeit bereits eine Wiedereinsetzung gewährt hätte, liegt nicht vor.
21
ff. Ein Ausnahmefall, dass das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen wären, den noch innerhalb der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG gefertigten, am 16. Dezember 2024 beim Amtsgericht und am 17. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Antrag im ordentlichen Geschäftsgang noch vor dem Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG an das Bayerische Oberste Landesgericht zu übermitteln (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 61 ff., 65; BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 204 VAs 36/24-, juris Rn. 33 ff.), liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 204 VAs 36/24 –, juris Rn. 35 ff.; Köhnlein in BeckOK GVG, 26. Ed. 15.2.2025, EGGVG § 26 Rn. 19a). Zwar ist in der Regel bei einer offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten ein leicht und zweifellos als fehlgeleitet erkennbarer Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 62; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZB 12/21 –, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZB 18/11 –, juris). Geschieht dies nicht, kann die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 62). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die richterliche Prüfung der Zuständigkeit des adressierten Gerichts veranlasst ist. Eine dadurch bedingte Verzögerung der Weiterleitung an das zuständige Gericht ist dem Antragsteller und der falschen Adressierung zuzurechnen und wird nicht durch eine Mitverantwortung des angegangenen Gerichts überlagert (BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 65; Köhnlein a.a.O. EGGVG § 26 Rn. 19a). Hier war der Antrag vom Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich an das Amtsgericht Aschaffenburg gerichtet worden und die Prüfung der Zuständigkeit war nicht einfach gelagert. Die nach Anhängigkeit für die Prüfung ihrer Zuständigkeit nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 1 bis 3 GVG alleine berufene Amtsrichterin wurde nach der Aktenlage erst am 23. Dezember 2024 und damit wohl erst nach dem Ablauf der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG mit der Sache befasst. Jedenfalls hätte auch eine taggleiche Abgabe des Verfahrens (eines förmlichen Verweisungsbeschlusses bedurfte es dazu nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 ARs 3/20 –, juris Rn. 20 ff.) im ordentlichen Geschäftsgang (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021 – 102 VA 74/21 –, juris Rn. 45) die Frist nicht mehr wahren können. Dass die Rechtslage nicht einfach war und einer aufwändigeren Prüfung bedurfte, zeigt der Umstand, dass die Anfechtungsmöglichkeit von der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht und dem Verteidiger zunächst fehlerhaft beurteilt worden ist. Die Fristversäumnis ist somit auf die fehlerhafte Bestimmung des zuständigen Gerichts von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen und wird nicht durch einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die Fürsorgepflicht überlagert.
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gg. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist nach der gefestigten Rechtsprechung ein Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts dem Antragsteller auch bei einem strafrechtlichen Bezug zuzurechnen (BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 60 m.w.N.; Köhnlein a.a.O. EGGVG § 26 Rn. 19; Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 15; Ellbogen in MüKoStPO, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 26 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 7). Eine mangelnde Rechtskenntnis des Verfahrensbevollmächtigten kann den Antragsteller in der Regel nicht entlasten.
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hh. Dem Antragsteller kommt hier jedoch sowohl bezüglich der Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 1 EGGVG als auch bezüglich der Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 3 EGGVG die Regelung von § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG zu Gute, so dass ihm jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren ist.
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aaa. Die Regelung von § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG sieht vor, dass ein Fehlen des Verschuldens an der Fristversäumnis vermutet wird, wenn in dem angefochtenen Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Nach § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Wiedereinsetzung kann auch in die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 3 EGGVG gewährt werden (vgl. Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 17).
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bbb. Die Jahresfrist von § 26 Abs. 4 EGGVG als Ausschlussfrist, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl. Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 18; Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 9) ist nicht überschritten worden.
26
ccc. Die unzureichende Belehrung der Staatsanwaltschaft über den Rechtsweg ist für die Fristversäumnis ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 59 ff.; BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 31; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021 – 102 VA 56/21 –, juris Rn. 38 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 1 VAs 1/21 –, juris Rn. 15; Gerson in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 26 EGGVG Rn. 11; Köhnlein a.a.O. EGGVG § 26 Rn. 22a m.w.N.).
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(1) Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt, denn durch das Fehlen einer entsprechenden Belehrung wird keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere rechtfertigt das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrungkein Vertrauen dahingehend, dass ein nach dem Gesetz statthafter Rechtsbehelf nicht fristgebunden sei. Vielmehr kann und muss von einem Anwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt (BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 32 m.w.N. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 1 BvR 2427/19-; dem folgend BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 60 BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 55; so auch Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 7a). Hat im Falle einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, insbesondere eine mangelnde Kenntnis von der Anfechtungsmöglichkeit, zur Fristversäumung beigetragen, kommt eine Wiedereinsetzung im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 33).
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(2) Hier liegt der Fall jedoch anders. Zwar enthielt der Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024 – gesetzeskonform (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021 – 102 VA 74/21 –, juris Rn. 32; Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 8; Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 5) keine Belehrung bezüglich des Rechtswegs nach § 23 EGGVG, des für die Entscheidung zuständigen Gerichts und der Frist nach § 26 Abs. 1 EGGVG. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die „Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen“. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber jedoch auf die fehlerhafte Rechtsgrundlage des § 475 StPO gestützt. Gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 475 StPO hätte dem Antragsteller ausschließlich und vorrangig der zum Amtsgericht beschrittene Rechtsweg nach § 480 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO, § 23 Abs. 3 EGGVG offen gestanden. Erstmals mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 hat das Amtsgericht die Norm gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten richtig gestellt. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungan den Anwalt bei einem nicht einfach zu beurteilenden Rechtsmittel – abweichend zur Konstellation einer für einen Rechtsanwalt offensichtlich fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung(vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 256/20 –, juris; Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 16 m.w.N.) – gleichzusetzen. In der Rechtsprechung und in der Literatur ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer von einer Justizbehörde oder einem Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrungvertrauen darf, ohne dass es darauf ankommt, ob die Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht; denn durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, deren Unrichtigkeit für einen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres, das heißt nicht ohne nähere Rechtsprüfung erkennbar ist, wird auch für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrung darf ein Rechtsanwalt vertrauen, so dass er sich mangels konkreter entgegenstehender Umstände nicht veranlasst sehen muss, sich mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rechtsprechung und Literatur näher zu befassen (BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021 – 102 VA 56/21 –, juris Rn. 44; BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 50 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 28. April 2023 – 101 VA 162/22 –, juris Rn. 46; Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 7a; Ellbogen a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 20a). Diese Grundsätze sind auf die Benennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Akteneinsicht uneingeschränkt übertragbar. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 16. Dezember 2024 bei dem für eine Überprüfung einer auf § 475 StPO gründenden Akteneinsicht nach § 480 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO zuständigen Amtsgericht anhängig gemacht hatte, ist ihm die weitere Verzögerung, bedingt durch die rechtliche Prüfung der Zuständigkeit, wie auch die Nichteinhaltung der Frist des § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht mehr anzulasten. Denn es ist primär auf einen Fehler der Justiz zurückzuführen, dass der Antragsteller das – in der Sache unzuständige – Amtsgericht ab dem 16. Dezember 2024 mit der Sache befasst hat. Eine spätere Erkenntnis verpflichtet nicht zur Rücknahme des Antrags, vielmehr durfte der Antragsteller eine Entscheidung des Amtsgerichts über die eigene Zuständigkeit nach dem Rechtsgedanken von § 17a GVG abwarten. Einer weiteren Antragstellung beim Bayerischen Obersten Landesgericht hätte das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegengestanden.
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d. Bezogen auf die Gewährung der Akteneinsicht für die A. B. ist die Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der A. B. Einsicht in die Akten zu gewähren, wurde dem Antragsteller nicht schriftlich bekanntgegeben. Daher konnten weder die Verfügung noch der Realakt der Gewährung der Akteneinsicht den Fristenlauf auslösen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2021 – 6 VAs 3/21 –, juris Rn. 28; Gerson a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 4; Mayer in Kissel/Mayer a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 3; Schmitt a.a.O. § 26 EGGVG Rn. 3). Etwas anderes folgt nicht aus dem der Verfügung der Gewähr von Akteneinsicht vom 15. November 2023 vorgeschalteten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2023 an den Antragsteller. Dieses Anschreiben beurteilt der Senat nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht als aufschiebend bedingte Entscheidung über das Gesuch der Krankenkasse, sondern lediglich als Anhörung der Betroffenen. Dafür sprechen die Formulierung, der Vorbehalt bezüglich des Einverständnisses von insgesamt fünf Betroffenen und die gesonderte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023. Dieser Vorgehensweise entsprechend hat die Staatsanwaltschaft im übrigen auch bezüglich des Gesuchs der T. K. nach der Anhörung des Antragstellers eine gesonderte Entscheidung über die Gewähr getroffen.
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5. Der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezogen auf die Akteneinsicht der A. B. steht die Tatsache des Vollzugs der Akteneinsicht nicht entgegen. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu behandeln (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2021 – 6 VAs 3/21 –, juris Rn. 32 ff.).
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6. Zugunsten des Antragstellers geht der Senat bei der Zulässigkeitsprüfung nicht von einer Verwirkung aus, nachdem dem Antragsteller nach der Aktenlage die Gewährung der Akteneinsicht mit Verfügung vom 15. November 2023 nicht gesondert mitgeteilt worden war und die Antragsschrift die Anhörung in Frage stellt.
III.
32
In der Sache bleiben die Anträge ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Akteneinsicht liegen gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 StPO vor. Die Benennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage von Seiten der Staatsanwaltschaft ist für die rechtliche Prüfung des Senats im Rahmen der Begründetheit des Antrags unbeachtlich.
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1. Die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung liegen vor. Nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO sind Auskünfte aus (Straf-)Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind.
34
a. Bei der T. K. wie auch bei der A. B. handelt es sich um öffentliche Stellen im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO. Der Begriff der öffentlichen Stelle umfasst alle hoheitlich tätigen Stellen, die nicht Justizbehörden im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO sind (vgl. Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 474 StPO Rn. 8). Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und demzufolge auch gesetzliche Krankenkassen (Senat, Beschluss vom 29. August 2019 – 203 VAs 1149/19 –, juris zur AOK Bayern; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris für die AOK Niedersachsen). Die T. K.ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Satzung der T. K.vom 1. Januar 2009 unter Berücksichtigung des 121. sowie 123. Nachtrags, Stand: 30. April 2025, Artikel I A Verfassung § 1 Abs. 1 und 2). Die A. B. als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wie vom Senat bereits entschieden, ebenfalls vom Anwendungsbereich der Norm erfasst.
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b. Der von den Krankenkassen geltend gemachte mögliche Regressanspruch fällt unter den Begriff der Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat nach § 474 Abs. 2 S.1 Nr. 1 StPO (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Gieg in KK-StPO a.a.O. § 474 Rn. 4a).
36
c. Die Ersuchen liegen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers. Die Kenntnis der Informationen zur verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung ist für die Krankenkassen zur Aufgabenerfüllung erforderlich.
37
aa. Für ihren Anspruch auf Auskunft (und Akteneinsicht) hat die ersuchende Stelle zur Begründung ihres Ersuchens das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen schlüssig darzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat als übermittelnde Stelle nach § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO demgegenüber lediglich abstrakt zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt. Die ersuchende Stelle ist nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Notwendigkeit der Datenübermittlung in ihrem Ersuchen substantiiert darzulegen. Die ersuchte Stelle muss insoweit keine weiteren Nachforschungen anstellen. Die Entscheidung der Ermittlungsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, um die begehrten Auskünfte zu versagen oder zu erteilen, unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Eine Interessenabwägung sieht das Gesetz insoweit nicht vor (zu allem Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Tillich a.a.O. Rn. 10 und 11; Köhler a.a.O. § 474 Rn. 5 und 6).
38
bb. Das Ersuchen um Einsicht in die Strafakten stammt jeweils von einer öffentlichen Stelle und soll nach deren Vortrag der Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dienen. Gemäß § 116 SGB X i.V.m. § 12, § 21 Abs. 1 und 2 SGB I geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch des Versicherten auf Ersatz eines Schadens auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und die sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In Frage kommen insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, etwa wegen einer Körperverletzung, gemäß §§ 823 ff. BGB. Im Falle des Mitverschuldens oder der Mitverantwortung des Geschädigten geht der Schadensersatzanspruch nur in Höhe der Verantwortungsquote des Schädigers auf den Leistungsträger über (§ 116 Abs. 3 SGB X).
39
2. Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Nach Abs. 3 und Abs. 5 der Vorschrift können die Akten an die ersuchende Stelle übersandt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, steht im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchten Stelle, das nachvollziehbar ausgeübt und entsprechend begründet werden muss, gerichtlich aber nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 VAs 236/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.; Singelnstein in MüKoStPO, 2. Aufl., § 474 Rn. 26). Zweck der Regelung ist die Entlastung der Justiz (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 VAs 236/24 –, juris Rn. 28; Köhler a.a.O. § 474 Rn. 7). Gemessen daran bestehen gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, der T. K.und der A. B. die Akte zur Einsicht zu überlassen, keine Bedenken.
40
a. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19. November 2024, die Erteilung von Auskünften an die T. K. erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand, erweist sich als ermessensfehlerfrei. Die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zur tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial ist selbstredend zur Feststellung und zur Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung unerlässlich. Weder die vom Verfahrensbevollmächtigten bevorzugte Beschränkung auf die auf Wertungen der Staatsanwaltschaft gründende Einstellungsverfügung noch eine Auswahl von Aktenstücken durch die Staatsanwaltschaft kann dem Informationsbedarf der gesetzlichen Krankenkassen gerecht werden, zumal der Sachverhalt nicht geklärt worden ist und der Antragsteller zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet. Im Falle von § 231 StGB ist nämlich bereits die Beteiligung ein Haftungsgrund. Nehmen an einer tätlichen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen teil, muss ein als Schädiger in Anspruch genommener Teilnehmer im Zivilrecht beweisen, dass er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zu der schweren Schädigung beigetragen hat oder ihm gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugute kommen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 53/98 –, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2001 – VI ZR 203/00 –, juris). § 830 Abs. 1 S. 2 BGB statuiert zudem zivilrechtlich eine erleichterte Zurechnung im Fall der Alternativtäterschaft. Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, so haften sie als Gesamtschuldner. Auf die Frage der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Ermessenserwägungen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 203 VAs 389/21 –, juris Rn. 41 ff.) kommt es hier nicht an.
41
b. Bezüglich der A. B. durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund des in der Antragsschrift nicht bestrittenen Schweigens des Antragstellers von einem Einverständnis der ehemals Beschuldigten mit der Akteneinsicht ausgehen. Ausgeführt wurde die Verfügung nach der Aktenlage erst am 21. November 2023 und damit deutlich nach dem Ablauf der den ehemals Beschuldigten eingeräumten Frist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in der Antragsschrift behauptet, dass keiner der ehemals fünf Beschuldigten vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der A. B. Akteneinsicht zu erteilen, angehört worden wäre, zeigt er keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Ausgehend vom Akteninhalt kann der Senat die Expedierung der Anhörung des Antragstellers und der weiteren ehemals Mitbeschuldigten nebst Hinweis auf das vermutete Einverständnis am 30. Oktober 2023 anhand des Datumstempels und eines Handzeichens hinreichend sicher nachvollziehen. Die vom Verteidiger vermisste Veraktung eines Doppels der Schreiben stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Anhörung dar, so dass das Fehlen der Abschriften nicht die vom Verfahrensbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung, die Verfügung der Staatsanwaltschaft wäre nicht ausgeführt worden, trägt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die These der fehlenden Anhörung gerade nicht auf eine entsprechende Auskunft des Antragstellers gestützt, sondern ersichtlich nach erfolgter Akteneinsicht für sich selbst aus dem Umstand geschlossen, dass sich in der Akte keine Abschriften der verfügten Anhörung befinden würden. Dass der Antragsteller selbst und die vier weiteren ehemaligen Beschuldigten übereinstimmend den Zugang des Schreibens in Abrede gestellt hätten, behauptet auch der Verfahrensbevollmächtigte nicht. Der Senat sieht daher keinen Anlass, der Angelegenheit weiter nachzugehen, nachdem der Antragsteller selbst den Zugang nicht bestritten und der Verteidiger Überlegungen zur Angemessenheit der Frist angestellt hat; letzterer hätte es nicht bedurft, wenn nach der Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten keiner der ehemals Beschuldigten eine Mitteilung erhalten hätte.
42
3. Dass das gegen den Antragsteller geführte antragsrelevante Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, steht, wie die Vorschrift des § 479 Abs. 3 Nr. 1 StPO belegt, der Gewähr von Akteneinsicht nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 203 VAs 389/21 –, juris jeweils zu § 153 Abs. 2 StPO; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 204 VAs 177/23 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris zu § 153a StPO).
IV.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht.