Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 04.06.2025 – AN 2 S 25.31012
Titel:

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines jordanischen Staatsangehörigen, palästinensischer Volkszugehörigkeit wegen Täuschung über die Herkunft

Normenketten:
AsylG §§ 30 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 4 S. 1
GG Art. 16a Abs. 4 S. 1 Hs. 1
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
Eine sanktionswürdige Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn das Bundesamt nicht vollständig von dem Wahrheitsgehalt der falschen Angaben zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers überzeugt ist und weitere Verfahrensschritte für nötig hält und ergreift. (Rn. 22)
1. Angegriffener Verwaltungsakt iSv § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GG ist die Abschiebungsandrohung, sodass seitens des Gerichts die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind, unter denen die Abschiebung nach einer Ausreisefrist von einer Woche gem. § 36 Abs. 1 AsylG angedroht werden darf. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund des neu in das Gesetz aufgenommenen Erfordernisses der Offensichtlichkeit der Täuschung ist die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur geboten, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn der Asylsuchende den Irrtum aufklärt oder die zunächst verweigerten Angaben nachholt. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende der Anhörung oder bis das Bundesamt auf anderem Wege von der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden Kenntnis erlangt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen offensichtlicher Täuschung über die Staatangehörigkeit (bejaht), Asylantrag, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Eilrechtsschutz, volle gerichtliche Überzeugung, Täuschungshandlung, falsche Angaben, Geburtsurkunde, Verfahrensverzögerung, Aufklärung Irrtum, Sanktion, ernstliche Zweifel, Jordanien, Syrien, Aufdeckung Täuschung, inländische Fluchtalternative
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14148

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Mai 2025 wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ablehnende Entscheidung über seinen Asylantrag.
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Der am … 2004 geborene Antragsteller ist jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus … Am 15. Juli 2024 stellte er den streitgegenständlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt).
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Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Am 29. August 2024 wurde er durch das Bundesamt persönlich zu seinen Asylgründen angehört und gab u.a. an, er stamme aus dem Dorf … in der Provinz Daraa in Syrien. In Syrien sei er von Polizisten festgenommen worden und sei erst gegen eine Lösegeldzahlung freigekommen. Auch sei er vor dem Wehrdienst geflohen. Eine Geburtsurkunde könne er nicht vorlegen, da sich diese bei seinem Arbeitgeber in … befinde. Auch sei ihm das Smartphone gestohlen worden, sodass er keine Bilder o.ä. vorlegen könne.
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Dem Antragsteller wurde am Ende der Anhörung durch das Bundesamt aufgegeben, die Übermittlung der Geburtsurkunde aus Syrien zu veranlassen. Der Verfahrensakte des Bundesamtes ist folgender, auf den 23. Oktober 2024, datierter Vermerk zu entnehmen: „Der Antragsteller hat keine syrischen Personaldokumente vorgelegt. Auch nach der Anhörung kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Antragsteller die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb eine ergänzende Anhörung zur Herkunft […] erforderlich scheint […]“.
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Am 8. Januar 2025 wurde der Antragsteller ergänzend angehört, um festzustellen, ob er aus Syrien stamme. Gleich zu Beginn der Anhörung räumte er ein, nicht aus Syrien sondern aus Jordanien zu stammen und klärte seine Identität und Staatsangehörigkeit auf. Er habe falsche Angaben gemacht, da er befürchtet habe, nach Jordanien geschickt zu werden und weil man ihm berichtet habe, dass sein Antrag schneller bearbeitet würde, wenn er sich als Syrer ausgebe. Zur Identifikation legte er einen UNRWA-Ausweis (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) vor.
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Zu seinen Ausreisegründen gab er im Wesentlichen an, er habe Jordanien aufgrund des Rassismus gegenüber der palästinensischen Bevölkerung verlassen. Zudem seien seine Eltern streng gläubig und gewalttätig, wenn sein Lebensstil mit deren moralisch-religiösen Vorstellung in Konflikt gerate, etwa weil er trinke oder eine junge Frau aus der Nachbarschaft heiraten wolle. Als er als Gemüsehändler gearbeitet habe, habe ein Mitarbeiter des Rathauses aus Hass gegenüber Palästinensern die Waren beschlagnahmen und ihn für eine Woche inhaftieren lassen. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien fürchte er sich davor, von Interpol verhaftet und zu seinen Eltern gebracht zu werden. Sein Vater rede Verwandten gegenüber schlecht über ihn. Auch drohe er und könnte ihn (den Antragsteller) töten.
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Mit Bescheid vom 9. Mai 2025, dem Antragsteller am 14. Mai zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
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AufenthG lägen nicht vor (Ziff. 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Jordanien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).
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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Flüchtlingseigenschaft werde nicht zuerkannt, da dem Vortrag keine systematische Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung zu entnehmen sei. Auch sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr die Ermordung durch seinen Vater drohe. Gleiches gelte im Ergebnis für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Anträge würden als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da der Antragsteller das Bundesamt über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und den Umstand erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung aufgeklärt habe (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
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Durch Erklärung vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts hat der Antragsteller hiergegen am 16. Mai 2025 Klage erhoben und zugleich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 hat die Kammer die Entscheidungsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 6 AsylG um eine Woche verlängert.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG).
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a) Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG darf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebung allein dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Angegriffener Verwaltungsakt in diesem Sinne ist die Abschiebungsandrohung, sodass seitens des Gerichts die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind, unter denen die Abschiebung nach einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG angedroht werden darf. Dabei bestehen erhebliche Zweifel, sofern erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. so zum Ganzen Pietzsch in Beckscher Online-Kommentar, Ausländerrecht, 43. Edition Stand 1.10.2024, § 36 Rn. 36 f.). Eine volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 5. Aufl. 2023, § 9 Rn. 105). Zur Entscheidungsgrundlage des Gerichts gehören nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG lediglich die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, sowie gerichtsbekannte und offenkundige Umstände. Das Gericht hat daher in aller Regel nach Aktenlage ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entscheiden, ohne dass ein Ermessen bestünde (vgl. Pietzsch in Beckscher Onlinekommentar, Ausländerrecht, 44. Edition Stand 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 33). Schließlich erstreckt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auch auf die Frage zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Pietzsch a.a.O. § 36 Rn. 42 f.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 36 AsylG Rn. 39), wobei umstritten ist, ob auch insoweit der Maßstab ernstlicher Zweifel oder die allgemeinen Grundsätze nach § 80 Abs. 5 VwGO anzulegen sind (vgl. zum Streitstand Pietzsch a.a.O. § 36 Rn. 42.1).
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Liegt ein Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor, hat das Gericht darüber zu befinden, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt (Pietzsch a.a.O. § 36 Rn. 39 m.w.N.).
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b) Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, insbesondere hat das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
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aa) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (in der seit 27.2.2024 geltenden Fassung) ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.
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Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist gegeben, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet, oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt (Heusch in Beckscher Onlinekommentar Ausländerrecht, 44. Edition Stand 1.10.2024, § 30 AsylG Rn. 26). Der Begriff der Täuschung verlangt ein bewusstes und gezieltes Agieren durch Tun oder Unterlassen, sodass ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben oder Dokumenten nicht genügt. Aufgrund des neu in das Gesetz aufgenommenen Erfordernisses der Offensichtlichkeit der Täuschung ist die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur geboten, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht (so zum Ganzen m.w.N. Heusch a.a.O. Rn. 27). Die Täuschung muss vollendet sein und nachträglich aufgedeckt werden, wie der Wortlaut „offensichtlich getäuscht hat“ zeigt (Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2024, § 30 AsylG Rn. 56).
21
Anknüpfungspunkt des Verdikts des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist der Umstand, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden bekannt sind. Da dieser auf den Schutz der deutschen Behörden vertraut, ist es ihm zuzumuten, dem Bundesamt seine Identität und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. zum vom 1.7.1993 bis 27.2.2024 geltenden und hinsichtlich der Täuschung inhaltsgleich in die aktuelle Fassung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG übernommenen § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a.F.: BT-Drs. 12/4450, S. 22). Die subjektiv vorwerfbare Zuwiderhandlung gegen diese Obliegenheit rechtfertigt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (VG Ansbach, B.v. 22.2.2017 – 3 S 17.30832 – BeckRS 2017, 104052 Rn. 18; VG Berlin, B.v. 11.12.2024 – 24 L 636/24 A – juris Rn. 10).
22
Da die Norm im telos darauf abzielt, Asylsuchende unter drohender Sanktion der offensichtlichen Unbegründetheit zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten, um eine sachgerechte und möglichst zügige Aufklärung des Verfolgungsschicksals zu ermöglichen, ist der sanktionswürdige Täuschungserfolg, und damit die Vollendung derselben, bereits dann eingetreten, wenn das Bundesamt die behauptete Identität oder Staatsangehörigkeit des Täuschenden jedenfalls in einer Weise für möglich hält, die weitere Aufklärungsmaßnahmen anhand der falschen Tatsachengrundlage nötig macht. Spätestens mit daran anknüpfenden Verfahrensentscheidungen ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet, da dadurch die Feststellung der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit erschwert wird und eine Verfahrensverzögerung eintritt.
23
Eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn der Asylsuchende den Irrtum aufklärt oder die zunächst verweigerten Angaben nachholt. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende der Anhörung oder bis das Bundesamt auf anderem Wege von der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden Kenntnis erlangt (VG Leipzig, U.v. 30.10.2027 – 6 K 2519/16.A – juris Rn. 50; dem folgend statt vieler zuletzt VG Dresden, B.v. 24.4.2025 – 5 L 455/25.A – juris Rn. 26 sowie Heusch a.a.O. Rn. 29). Denn nur eine Aufdeckung vor Ende der Anhörung beim Bundesamt kann die Täuschungshandlung beseitigen, weil das Bundesamt in diesen Fällen nicht zu einer Verfahrens- oder Sachentscheidung unter Einfluss der Täuschung bewogen wurde (vgl. Dietz a.a.O.). Im Nachgang an die Anhörung kommt es nach dem derzeitigen Wortlaut der Norm nicht darauf an, wann das Bundesamt die Täuschung erkennt und den wahren Sachverhalt aufklärt, da die spätere Aufdeckung die Vollendung in der Vergangenheit nicht beseitigt (Dietz a.a.O.).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsverdikts nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, denn der Antragsteller hat das Bundesamt über seine Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht.
25
So hat der Antragsteller bis zum Beginn der ergänzenden Anhörung am 8. Januar 2025 durchweg angegeben, er sei syrischer Staatsbürger. Wie der Aktenvermerk vom 23. Oktober 2024 zeigt, war das Bundesamt zwar nicht restlos vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens überzeugt, jedoch hielt der Sachbearbeiter die behauptete syrische Staatsangehörigkeit des Antragstellers jedenfalls für möglich und weitere Aufklärungsmaßnahmen für nötig, wie nicht zuletzt die anschließende ergänzende Anhörung zeigt. Jedenfalls ging das Bundesamt im Ausgangspunkt – wenn auch nicht zur vollen Überzeugung – nicht von dessen wahrer jordanischen Herkunft, sondern von der angeblich syrischen Staatsangehörigkeit aus. Die Täuschung war auch offensichtlich, da sowohl die Unrichtigkeit seiner Angaben als auch die Täuschungsabsicht offenkundig sind, da der Antragsteller diese schließlich selbst einräumte.
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Der Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller seine wahre Herkunft gleich zu Beginn der ergänzenden Anhörung am 8. Januar 2025 einräumte und die Täuschung aufdeckte. Denn die Täuschung ist ungeachtet der nachträglichen Aufdeckung mit Blick auf oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift dennoch sanktionswürdig, da das Bundesamt mit der Anberaumung der ergänzenden Anhörung auf Grundlage der falschen Angaben des Antragstellers eine mit einer Verzögerung verbundene Verfahrensentscheidung getroffen hat, wodurch die zügige und sachgerechte Feststellung des wahren Verfolgungsschicksals erschwert wurde. Dies genügt bereits für die Sanktionierung der Täuschung, denn stellte man allein auf eine Endentscheidung in der Sache als Anknüpfungspunkt des Täuschungserfolgs ab, bliebe im Ergebnis kein Raum für die Sanktion des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, da die Täuschung in diesen Fällen (wenn überhaupt) erst nach der entsprechenden Endentscheidung erkannt würde und der Asylantrag daher denklogisch nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnte.
27
c) Auch die zugrundeliegende Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. der Anerkennung der Asylberechtigung in der Sache begegnet im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln. Insbesondere kann der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Jordanien auf die Niederlassung in einem anderen Landesteil abseits seines Elternhauses verwiesen werden. Dem Antragsteller droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seiner Eigenschaft als Angehöriger der palästinensischen Bevölkerungsgruppe.
28
d) Auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
29
Wie im Bescheid überzeugend ausgeführt, droht dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Jordanien keine Verletzung des Art. 3 EMRK, insbesondere nicht aufgrund derzeitigen humanitären Bedingungen.
30
e) Im Übrigen nimmt der Einzelrichter Bezug auf den angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
31
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).