Inhalt

AG München, Endbeschluss v. 24.04.2025 – 551 F 16252/23
Titel:

Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten

Normenketten:
BGB § 985
FamGKG § 33, § 34, § 39, § 53
FamFG § 113, § 266
ZPO § 92 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Nach der Ehescheidung kann ein geschiedener Ehegatte gem. § 985 BGB von dem anderen, die Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen verlangen, deren alleiniger Eigentümer er ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit sich der auf die Herausgabe von Gegenständen des anderen in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweislast, Darlehensforderung, Mobilfunkvertrag, Darlegungs- und Beweislast, Herausgabe von Gegenständen
Rechtsmittelinstanzen:
AG München, Beschluss vom 15.05.2025 – 551 F 16252/23
OLG München, Beschluss vom 06.06.2025 – 2 WF 504/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14081

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende Gegenstände an die Antragstellerin herauszugeben:

Kaufdatum

Beschreibung

Artikelnummer /

Kaufpreis

Bestellnummer

1.

16.11.2015

Leitz Heftgerät pink + eisblau +

185962 +186488

49,21 €

Leitz Locher pink + eisblau

Sharp Tischrechner

84897

30,33 €

2.

15.01.2016

Saturn: Programme: AVA

14521869400 +

234,97 €

SERIF WEBPLUS X8+ Corell

14521879522

Draw

3.

16.11.2015

Augenschutz dimmbare

3100017-DW-EU: 53,98 €

Schreibtischlampen 2 Stck

4894495004867

4.

07.03.2016

Konferenzmappe DIN A4

028-8903803821-998196930,48 €

Kunstleder schwarz

5.

01.02.2016

Audio-Line Surf grau Design

BoooNUBoi94:42507119

34,89 €

Telefon

03824

6.

05.10.2017

Epson

41310981/2132650

127,98 €

Drucker(Fax-Copy)Workeforce

WF 2760 inkl. Install. CD +

Kabel

7.

31.08.2017

Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1

4035300830688 +

8,00 €

x Vorstecher

4013998019998

8.

06.04.2017

Hagebau Hammerschlag +

4006885742307 +

30,00 €

Lochsäge

400688558503

9.

01.03.2019

Kabeltrommel

400712300534

59,95 €

10.

13.08.2020

Werkmann 3 x Leimzange

2543805

5,82 €

11.

29.03.2020

1 x Gamertastatur

SKU IP-10005-ML1

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Die Antragstellerin wird verpflichtet, den Ancheer Heimtrainer 49 LBS Indoor Cycling KP 349,99 € an den Antragsgegner herauszugeben.
IV. Im Übrigen wird der Widerantrag abgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
VI. Der Verfahrenswert wird auf 6.502,57 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten und verlangen wechselseitig die Herausgabe von Gegenständen. Der Antragsgegner verlangt darüber hinaus die Rückzahlung einer abgetretenen Darlehensforderung sowie die Begleichung einer Telefonrechnung.
2
Die am … 2015 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit seit 27.06.2023 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 11.05.2023 (Az. 003 F 36/23) geschieden, nachdem sich die Beteiligten im Oktober 2021 getrennt hatten.
3
Die Antragstellerin war während der Ehe mit ihrer Einzelfirma A… Dienstleistungsservice tätig. Die Tätigkeit der Firma wurde vom Zweitwohnsitz der Beteiligten, F… str. 1,… M… aus betrieben. Die primäre Ehewohnung und der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten befanden sich in W…. Nach der Trennung zog der Antragsgegner in die Räumlichkeiten in der F… str. 1,… M … , die Antragstellerin verblieb in der Ehewohnung in W…. Der Antragsgegner war während der Ehe und des Betriebs der Firma bei der Antragstellerin angestellt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsgegner im Rahmen der Anstellung im Besitz der Gegenstände war oder sich diese bei der Trennung in der Wohnung in der F … straße in M … befanden.
4
Unstreitig wurden die Gegenstände Ziffern 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt.
5
Der Antragsgegner hat einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, die Nummer wurde zumindest bis zur Trennung unstreitig vwon der Antragstellerin als Firmennummer genutzt.
6
Die Antragstellerin behauptet, sie sei Eigentümerin sämtlicher streitgegenständlichen Gegenstände, die sie für ihr Einzelunternehmen angeschafft habe. Diese befänden sich noch sämtlich im Besitz des Antragsgegners in der Wohnung in der F… straße in M… Soweit die Gegenstände Ziffer 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt wurden, sei dies in ihrem Auftrag erfolgt und der Betrag in bar an den Antragsgegner erstattet worden. Hinsichtlich der Ziffer 46 und 47 wurden die Anträge zurückgenommen.
7
Die Antragstellerin beantragt,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachfolgende Gegenstände, gemäß nachfolgendem Erwerbsdatum, mit nachfolgender Bezeichnung, nachfolgender Artikelnummer/Bestellnummer zu nachfolgenden Kaufpreisen herauszugeben:

Datum

Beschreibung

Artikelnummer / Bestellnummer

Kaufpreis

1

17.12.2015

Festool Handkreissäge TS55REBQ-Plus mit Führungsschiene mit Festool Schraubzwingen FSZ 120

632320552

579,53 €

2

16.11.2015

Leitz Heftgerät pink + eisblau

185962 +186488

49,21 €

+ Leitz Locher pink + eisblau

Sharp Tischrechner

84897

30,33 €

3

04.11.2015

Bosch Prof. GSR 10,/2/LI Akkubohrschrauber + Akku + L-Box

316514072749

119,70 €

4

09.12.2015

KWB Präzissions Lineal Line Master Set

783408

49,99 €

5

09.12.20215

Bosch Prof.GST 150CE

B0035PVUAG

156,79 €

Stichsäge mit Koffer

6

09.12.2015

Bosch Spannreisschutz 5 Stck.+ Bosch Parallelanschlag

B000R5K400 + B0053PWHF

20,21 €

7

28.08.2015

Famex Universalwerkzeugkoffer

B009xPIO82

134,90 €

8

15.01.2016

Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+Corell Draw

14521869400 + 14521879522

234,97 €

9

16.11.2016

Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck.

3100017-DW-EU:

4894495004867

53,98 €

10

30.12.2016

Bosch Multifunktionswerkzeug Set Säge-u. Schleifblatt-Set, Tiefenanschlag, Koffer

83,95 €

11

30.12.2016

Fugen-Werkzeug-Set Fugi Prof.

14,90 €

12

07.03.2016

Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz

028-8903803821-9981969

30,48 €

13

07.06.2016

Bosch Prof GSR Akkubohrschrauber

48,90 €

14

18.10.2016

Mehrzweckschleifmaschine

29,88 €

15

01.02.2016

Audio-Line Surf grau Design Telefon

BoooNUBoi94:4250711903824

34,89 €

16

04.01.2016

Tisch-Rechner Sharp 2 x

EL-1750P3 84897

30,33 €

17

04.03.2016

Twin-Kex Absperrsystem92mm KNIPEX

B005WSR44ECLI:U:4003773074670

21,00 €

18

04.03.2016

Dreikant-Schlüssel GAH-Alberts 690779 für Absperrpfosten

B008ECLI:KJMTPW:4004338690779

8,22 €

19

07.07.2016

Mannesmann Heissluftgebläse 2000W m. 4tgl. Zub.

B000B9RK90

17,99 €

20

18.07.2016

Mobile Power-Station

382080.0 4003315712251

59,49 €

21

15.07.2016

Proxon-Steckschlüssel Satz m. Ratsche 49-teilg.

B000VD3TZ4

60,09 €

22

29.03.2017

Flächen-Glätte 2 Stck.

4007591133120

33,98 €

23

05.10.2017

Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel

41310981/2132650

127,98 €

24

31.08.2017

Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1 x Vorstecher

4035300830688 + 4013998019998

8,00 €

25

24.07.2017

Hagebau Phasenprüfer

404..726184

6,00 €

26

06.07.2017

Hagebaumarkt WEN, Lochsäge BIM

4006885547407

14,83 €

27

06.04.2017

Hagebau Hammerschlag + Lochsäge

4006885742307 + 400688558503

30,00 €

28

05.05.2017

Hagebau Hammerschlag

4006885742307

11,50 €

29

16.12.2017

Bit-Satz

4035300914852

13,99 €

30

22.06.2017

3 x Klappböcke

40025305000063

28,96 €

31

19.03.2017

BGS Innenraumverkleidungs-Werk zeug-Set 1327

JC2-CIZ-ONT

24,90 €

32

19.03.2017

HAMA-Laser-Pointer LP 18, Presenter, roter Laser, schwarz

BOOOMWO86C

25,99 €

33

05.04.2017

Silverline Metrische Rohrsteckschlüssel

12,57 €

34

31.03.2017

Akku-Winkelschrauber Bosch

101,95 €

35

25.04.2017

Zündkerzenschlüssel H-Set HAZET 4766-2 vierkant 10mm

B001C9TF7C

27,99 €

36

05.10.2017

Rehau-Folien-Hobel R

12135621001

22,55 €

37

15.02.2017

Glättspachtel

5411183048591

5,99 €

38

13.02.2017

Bosch Excenter-Schleifer PEX 300 AE, Koffer, 720W

BOO507FK40

76,90 €

39

27.02.2017

Profi-Spachtel

4008153749575

9,21 €

40

18.03.2017

Bauhaus: Easy Sander 12 Akku + Tauchsägebl.

2501

132,85 €

41

20.05.2017

EXZA Bluetooth Torque Android Dagnose AN-BU Interface

302-1256977-3008367

26,98 €

42

04.08.2018

1 x Laser Wasserwaage m. Halterung, 1 x Varo DigiEntfernungsmesser, 1 x Digi Wasserwaage

2567683 + 2568234 + 2561062

47,89 €

43

06.09.2018

Bosch Akku Powerpack 2 x

93,75 €

44

10.09.2018

1 x Bosch Ladegerät AL1130CV-2607225134

2607225134

27,90 €

45

05.09.2018

Bosch Kd.-Dienst: 1 x Bosch Stichsäge(Akkubetr. ) + 1 x Bosch Radio(Akkubetr.)

17001407 + 7001358

147,99 €

46

12.03.2018

Tectake Schraubstock Amboss

Antrag zurückgenommen

47

11.03.2018

Silverline Schraubstock-Schutzbacken u. Konnex Alu Backen

Antrag zurückgenommen

48

26.05.2018

Stabila Wasserwaage Typ 80A-2 180 cm

BoooC74WGY

57,99 €

49

06.03.2019

Bosch Prof. Bohrhammer in L-Box Systemkoffer GBH-2-28 F / 880Watt, Bohr 28mm, SDS-plus

B01LDZYN6C / 303-0068067-8511554

198,88 €

50

27.12.2019

Bosch Prof. Koffersystem L Box 238 Ladevolumen 28,4 l

B077Y7Y483 / 305-3821579-4221105

39,00 €

51

02.02.2019

Doppel-Pack L Box 136 Gr. 2

306-6287200-2438740

66,50 €

52

17.09.2019

Kartuschen-Presse

4006885435704

16,99 €

53

25.06.2019

Hammer-Bohr-Set

4035300276578

18,42 €

54

02.03.2019

Sackkarre

4039703100041

37,95 €

55

01.03.2019

Kabeltrommel

400712300534

59,95 €

56

27.09.2020

Spaxx-Bitcheck 7-teilig, 6bits-T-Star plus, T10T15T20T25T30T40

5000009181309

25,73 €

57

26.09.2020

Bosch Prof. Koffersystem l-Box 102, Ladevolumen 9,9 l

BO77Y79K54

23,79 €

58

25.09.2020

Bosch Prof. Koffersystem l-Box 136, Ladevolumen 14,7 L

BO77Y83XSD

33,53 €

59

02.03.2020

Doppelpack Bosch L Box Größe 2, 136

304-5420183-2189951

62,90 €

60

20.04.2020

Bosch Prof. Koffersystem l-Box 238, Ladevolumen 28,4 L

BO77Y7Y833

49,28 €

61

23.06.2020

1 x Lochschneider

4006885375307

14,54 €

62

17.02.2020

GSR-12V-15 Bosch Akku-Bohrschrauber

3165140538473

87,29 €

63

17.08.2020

Tacker im Koffer inkl. Klammern

320406

9,75 €

64

13.08.2020

Werkmann 3 x Leimzange

2543805

5,82 €

65

15.08.2020

Werkmann 4 x Schraubenzieher, 4 x Werkmann Leimzangen

257472 + 257473 + 2543805

11,92 €

66

30.09.2020

Bosch Elektronikmodul 1607233485

B1607233485

49,77 €

67

29.03.2020

3 x Gamertastatur

SKU IP-10005-ML1

74,97

8
Der Antragsgegner hat die Herausgabeverpflichtung folgender Gegenstände anerkannt:

Datum

Beschreibung

Artikelnummer / Bestellnummer

Kaufpreis

2

16.11.2015

Leitz Heftgerät pink + eisblau + Leitz Locher pink + eisblau Sharp Tischrechner

185962 +186488 84897

49,21 € 30,33 €

8

15.01.2016

Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+ Corell Draw

14521869400 + 14521879522

234,97 €

9

16.11.2015

Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck

3100017-DW-EU: 4894495004867

53,98 €

12

07.03.2016

Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz

028-8903803821-9981969

30,48 €

15

01.02.2016

Audio-Line Surf grau Design Telefon

BoooNUBoi94:4250711903824

34,89 €

23

05.10.2017

Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel

41310981/2132650

127,98 €

24

31.08.2017

Hagebau/HEV 1 x Anspitzer

4035300830688

27

06.04.2017

Hagebau Hammerschlag +

4006885742307 +

30,00 €

Lochsäge

400688558503

55

01.03.2019

Kabeltrommel

400712300534

59,95 €

64

13.08.2020

Werkmann 3 x Leimzange

2543805

5,82 €

67

29.03.2020

1 x Gamertastatur

SKU IP-10005-ML1

9
Im Übrigen beantragt der Antragsgegner
Der Antrag wird abgewiesen.
10
Hinsichtlich der Gegenstände Ziffern 10, 11, 14, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 45, 48, 57, 58, 64 bestreitet der Antragsgegner das Eigentum der Antragstellerin und behauptet selbst Eigentümer der Gegenstände zu sein, wobei ihm die Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58 von der Antragstellerin zum Geburtstag geschenkt worden seien und Ziffer 50 habe er als Mitarbeiterentlohnung ebenfalls geschenkt bekommen. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände bestreitet der Antragsgegner den Besitz, wobei die Gegenstände Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56 nach einem Arbeitseinsatz am 09.10.2021 vom Gehsteig gestohlen worden seien und sich daher nicht mehr in seinem Besitz befinden. Ziffer 13 und 63 seien defekt gewesen und von ihm entsorgt worden. Die übrigen Gegenstände befänden sich in der Wohnung der Antragstellerin in W..
11
Der Antragsgegner behauptet, gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht zu haben. Weiterhin habe er zugunsten der Firma einen Telefonvertrag abgeschlossen, den die Antragstellerin genutzt habe, so dass die daraus entstanden Kosten von der Antragstellerin an ihn zu erstatten seien. Darüber hinaus sei er Eigentümer der nachfolgenden Gegenstände und die Antragstellerin im Besitz der Gegenstände.
12
Im Wege des Widerantrags beantragt der Antragsgegner:
1.
Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller 5.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt,
3.
Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller einen Betrag von 230,77 € zu zahlen.
13
Die Antragstellerin und Widerantragsgegnerin (im Folgenden nur noch Antragstellerin) hat die Herausgabe des Heimtrainers in Ziffer 2 des Antrags anerkannt und beantragt im Übrigen:
Der Widerantrag wird abgewiesen.
I.
14
Die Antragstellerin bestreitet, einen Darlehensvertrag mit dem Zeugen W… geschlossen zu haben. Sie bestreitet die Echtheit des Darlehensvertrages. Sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner ihre im Computersystem hinterlegte Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe. Auch sei ihr nie ein Betrag von 3.500 EUR zur Verfügung gestellt worden. Unabhängig davon erhebt sie die Einrede der Verjährung der im Jahr 2016 bis einschließlich 2020 angeblich fälligen Raten. Da es bereits an einer Forderung fehle, gehe auch die Abtretung ins Leere. Hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 14 und 38 bestreitet die Antragstellerin das Eigentum des Antragsgegners. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände sei sie nicht im Besitz der Gegenstände. Hinsichtlich des anerkannten Heimtrainers sei sie zu keinem Zeitpunkt zur Herausgabe aufgefordert worden. Hinsichtlich der Mobilfunkkosten bestreitet die Antragstellerin die Kosten nach der Trennung verursacht zu haben. Der Vertrag sei auf den Antragsgegner abgeschlossen worden und seit der Trennung im Oktober 2021 sei die Nummer nicht mehr von der Antragstellerin benutzt worden. Die SIM Karte hätte sich in einem Mobiltelefon befunden, welches im Besitz des Antragsgegners gewesen sei.
15
Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W… konnte nicht erfolgen, da dieser unter Betreuung steht und nicht verhandlungsfähig ist. Mit der Herstellung der Verhandlungsfähigkeit ist auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen.
II.
16
Das Familiengericht ist schon aufgrund der Verweisung durch das Zivilgericht sachlich für den Rechtsstreit zuständig.
1. Antrag
17
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
18
Die Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände Ziffer 2, 8, 9, 12, 15, 23, 24, 27, 55, 64 und 67 beruht auf dem Anerkenntnis des Antragsgegners.
19
Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände Ziffer 6 und 26 gemäß § 985 BGB. Der Antragsgegner hat sich zu diesen Gegenständen nicht eingelassen, so dass der Besitz als zugestanden gilt.
20
Ebenso hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58, 62.
21
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ein Beweis wurde nicht angeboten, so dass er seiner Beweislast nicht nachgekommen ist. Dass er im Besitz der Gegenstände ist, wurde konkludent eingeräumt
22
Im Übrigen war der Antrag abzuweisen. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB besteht nicht. Die Antragstellerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitzes des Antragsgegners nicht nachgekommen. Der Antragsgegner hat den Besitz an den Gegenständen bestritten. Der Besitz des Antragsgegners ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich bei der Antragstellerin liegt. Dieser Anforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz des Antragsgegners wurde nicht angeboten. Es greift auch keine Vermutung ein, da der Antragsgegner soweit er sich darauf beruft, dass sich die Gegenstände im Besitz der Antragstellerin in W. befinden, er niemals Besitz hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gegenstände, bei denen der Antragsgegner zwar einen ursprünglichen Besitz einräumt, aber vorgetragen hat, dass die Gegenstände am 09.10.2021 nach einem Auftrag vom Gehweg gestohlen worden seien (Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56) bzw. defekt gewesen und vernichtet worden seien. Der Vortrag ist auch ausreichend substantiiert. Dass die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis haben will und eine Anzeige bei der Polizei nicht erfolgt ist, macht den Vortrag als solchen nicht unsubstantiiert. Auch kann eine Vernichtung nicht nachgewiesen werden, welche Rechnung die Antragstellerin meint, die der Antragsgegner für die Vernichtung eines Akkubohrschraubers (Ziffer 13) und eines Tackers (Ziffer 63) vorlegen sollte, erschließt sich nicht. Es handelt sich um einfache Gegenstände, die entweder im Hausmüll oder am Wertstoffhof entsorgt werden. Die Annahme dass für die Entsorgung dieser einfachen Gegenstände eine Rechnung oder Quittung zu erhalten sei, ist lebensfremd. Eine Herausgabe ist damit gemäß § 275 BGB nachträglich unmöglich geworden.
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Soweit die Beteiligten noch über weitere Gegenstände (Stuhl Sit Dotcom, Schlafsofa und Standherd) streiten, so sind diese Gegenstände im Herausgabeantrag nicht aufgeführt. Eine Herausgabe ist weder in der Antragsschrift vom 20.11.2023, noch in der konkretisierten Antragsschrift vom 27.02.2024 oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt worden.
2. Widerantrag
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Der Widerantrag ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Herausgabe des Heimtrainers begründet. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Heimtrainers beruht auf dem Anerkenntnis der Antragstellerin.
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Im Übrigen war der Widerantrag abzuweisen.
a) weitere Gegenstände
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Der Antrag auf Herausgabe der weiteren Gegenstände gestützt auf § 985 BGB war abzuweisen, da die Antragstellerin den Besitz der Gegenstände bestritten hat. Der Besitz des Antragsgegners (hier der Antragstellerin) ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich beim Antragsteller (hier: Antragsgegner) liegt. Dieser Anforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz der Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner nicht angeboten.
b) Darlehensforderung
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Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht besteht nicht. Die Antragstellerin hat bereits den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Zeugen W… bestritten. Der vom Antragsgegner vorgelegte schriftliche Vertrag ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, da es sich unstreitig nicht um den Originalvertrag handelt. Die Antragstellerin bestreitet die Echtheit des Dokuments und behauptet, ihre Unterschrift sei gefälscht worden und es handele sich um die im Computersystem hinterlegte Unterschrift, die der Antragsgegner auf dem Dokument angebracht hat. Die Originalurkunde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt, so dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet ist, den Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen. Soweit der Antragsgegner als Beweis die Einvernahme des Zeugen W… angeboten hat, ist dieses Beweisangebot ungeeignet, da der Zeuge krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist und daher auch nicht vernommen werden kann (siehe vorgelegtes Attest). Weitere Beweise wurden nicht angeboten. Selbst wenn ein Darlehensvertrag tatsächlich bestehen würden, wäre der Antragsgegner nicht berechtigt, diese Forderung geltend zu machen. Der Zeuge W… stand bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretungserklärung unter Betreuung, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge. Die Antragstellerin hat die Geschäftsfähigkeit des Zeugen bestritten. Ein Nachweis darüber, dass dieser die Abtretung noch vornehmen konnte, wurde nicht erbracht. Darüber hinaus wäre die Forderung größtenteils bereits verjährt.
c) Telefonkosten
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Ein Anspruch auf Erstattung der Telefonkosten besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Zwar wurde die Telefonnummer offensichtlich durch den Antragsgegner der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Eine Vereinbarung, nach der die Kosten durch die Antragstellerin zu tragen sind, wurde schon nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass es sich um Kosten handelt, die vor der Trennung und durch ihre Nutzung entstanden sind. Einen Beweis dafür, dass die Kosten durch die Nutzung der Antragstellerin entstanden sind, hat der Antragsgegner jedoch nicht erbracht. Die vorgelegte Rechnung ist zum Beweis nicht geeignet, da sich aus der Rechnung nicht entnehmen lässt, für welchen Zeitraum die Kosten angefallen sind. Die Rechnung datiert vom 08.02.2023, also weit nach Trennung und Geschäftsaufgabe durch die Antragstellerin. Es lässt sich noch nicht einmal entnehmen was überhaupt in Rechnung gestellt wird. Es wird lediglich ein Stückpreis ausgewiesen.
III.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33, 34, 39, 53 FamGKG.
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Die im Antrag bezeichneten Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 3.852,44 €. Da die Gegenstände im Zeitraum 2015 bis 2019 angeschafft wurden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fast 5 bis 8 Jahre waren und damit kaum noch einen Wert, es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, namentlich Werkzeug, haben, war lediglich noch ein Wert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert von 385,24 €.
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Die im Widerantrag angegeben Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 636,56 € zuzüglich das Mountainbike mit einem angegebenen Wert von 2,750 €. Hinzuzurechnen ist die geltendgemachte Darlehensforderung von 5.250 € und der geltend gemachte Betrag von 230,77 €, so dass sich für den Widerantrag ein Wert von 6.117,33 € ergibt.
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Die Werte von Antrag und Widerantrag sind gemäß § 39 FamGKG zusammenzurechnen, so dass sich ein Verfahrenswert von 6.502,57 € ergibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Anträge beider Beteiligter waren nur in einem geringen Umfang erfolgreich, wobei gemessen am Verfahrenswert der Antragsgegner weit überwiegend unterlegen ist, so dass ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.