Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.06.2025 – 12 KLs 501 Js 1658/21
Titel:

Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Verkündungsversehens

Normenkette:
StGB § 55 Abs. 2
Leitsätze:
Folgenlosigkeit der irrig unterbliebenen Einbeziehung einer früheren Einziehungsentscheidung im späteren Urteil. (Rn. 8)
1. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH BeckRS 2023, 6730). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine frühere Einziehungsentscheidung wird gegenstandlos, wenn die Voraussetzungen für die diese Einziehungsentscheidung im Zeitpunkt der zweiten Einziehungsentscheidung nicht mehr gegeben sind oder wenn die erste Einziehung sich anderweit erledigt hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung, Tenor, Einziehungsentscheidung, Wertersatz, Urteilsformel, Verkündungsversehen, Rechtskraft, Erledigung
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.02.2025 – 12 KLs 501 Js 1658/21
BGH Karlsruhe vom 05.09.2023 – 6 StR 147/23
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.12.2022 – 12 KLs 501 Js 2401/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14054

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2025 wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Im Verfahren 12 KLs 501 Js 2401/22 hat die Kammer den Verurteilten am 7. Dezember 2022 schuldig gesprochen, ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung (Wertersatz) getroffen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Im hiesigen Verfahren 12 KLs 501 Js 1658/21 hat die Kammer den Verurteilten am 26. Februar 2025 schuldig gesprochen, ihn deshalb unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem erstgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung (Wertersatz) getroffen. Die Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus dem ersten Urteil unterblieb dabei. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Am 8. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Tenor des Urteils in der Sache 12 KLs 501 Js 1658/21 dahingehend zu berichtigen, dass die Einziehungsentscheidung aus dem Verfahren 12 KLs 501 Js 2401/22 aufrechterhalten bleibt. Insoweit liege ein offensichtliches Verkündungsversehen vor.
II.
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Der Antrag ist unbegründet und war daher abzulehnen.
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1. Ein Schreib- oder Verkündungsversehen lag nicht vor. Die in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündete Urteilsformel wurde korrekt verlesen. Eine Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus dem ersten Urteil fand ausweislich des Protokolls und der von den Berufsrichtern und den Schöffen unterschriebenen, mit dem Protokoll identischen Urteilsformel nicht statt.
6
Nach Beendigung der Verkündung, also nach dem letzten Satz, mit dem die Bekanntgabe der Urteilsgründe erkennbar abgeschlossen wurde, ist jede sachliche Änderung oder Ergänzung des ergangenen Urteilsspruchs grundsätzlich unstatthaft. Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils erfolgt. Das gilt insbesondere für etwaige Berichtigungen der Urteilsformel. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 344/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Mai 1974 – 4 StR 633/73, juris Rn. 20; L/R/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 268 Rn. 40; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 268 Rn. 10, alle m.w.N.).
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2. An diesem Maßstab gemessen fehlt es an einem offenkundigen Schreib- oder Verkündungsversehen. Die Kammer hatte bei der Verkündung des späteren Urteils die Notwendigkeit der expliziten Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsentscheidung (§ 55 Abs. 2 StPO) – bzw. richtig: des Treffens einer einheitlichen Einziehungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, juris Rn. 9; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 29a) – nicht gesehen. Das Gegenteil ist auch nicht offensichtlich im vorstehenden Sinne. Das spätere Urteil ist daher insoweit sachlich falsch.
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Das ändert freilich nichts an seiner Rechtskraft, wie auch an der Rechtskraft der (isoliert gebliebenen) Einziehungsentscheidung im ersten Urteil. Die Kammer vermag dabei nicht zu erkennen, dass die Einziehungsentscheidung aus dem ersten Urteil gegenstandslos geworden wäre (§ 55 Abs. 2 a.E. StGB). Das wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für die erste Einziehung im Zeitpunkt der zweiten Entscheidung nicht mehr gegeben wären oder wenn die erste Einziehung sich anderweit erledigt hätte (vgl. Fischer/Fischer, aaO., Rn. 29, 30; LK-StGB/Scholze, 14. Aufl., § 55 Rn. 54 ff., 60). Das war nicht der Fall, denn die erste Einziehung betraf andere Taten und teilweise andere Einziehungsbeteiligte; sie ist, soweit die Kammer das erkennen kann, auch nicht durch vollständige Begleichung des ersten Einziehungsanspruchs erloschen.