Titel:
Ersatzanspruch der Polizei gegen einen Störer: Entschädigungszahlung aufgrund eines durch eine polizeiliche Maßnahme eingetretenen Schadens
Normenkette:
BayPAG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 7, Art. 87 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei der Beurteilung, welchen Charakter eine polizeiliche Maßnahme hat, ist auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters abzustellen, nicht etwa auf die subjektive Zielsetzung des handelnden Polizeibeamten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verfolgung und Identifizierung der Person, die möglicherweise private Rechte verletzt hat, dient bei objektiver Betrachtungsweise (auch) der Gefahrenabwehr. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Regressanspruch gem. Art. 89 BayPAG setzt voraus, dass die Entschädigungsleistung nach Art. 87 BayPAG endgültig erbracht worden ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ersatzanspruch der Polizei gegen einen Störer, Entschädigungszahlung aufgrund eines durch eine polizeiliche Maßnahme eingetretenen Schadens, Bestimmung des Charakters der Polizeimaßnahme (rein repressiv oder auch präventiv), Einzelfall der Verfolgung eines der Körperverletzung im öffentlichen Raum, Verdächtigen, Zulassung der Berufung, polizeiliche Maßnahme, Entschädigungszahlung, Ersatzanspruch, Störer, doppelfunktionale Maßnahme, Verfolgung, Identifizierung, Gefahrenabwehr
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2025 – AN 15 K 24.522
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13921
Tenor
I. Der Antrag Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.309,91 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2024 weiter. Darin wurde der Kläger gemäß Art. 89 Abs. 1 PAG als Handlungsstörer verpflichtet, die an eine von einer polizeilichen Maßnahme Betroffene geleistete Entschädigung in Höhe von 4.309,91 Euro zu ersetzen.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3
Vorab merkt der Senat an, dass er den vom Kläger gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf der Aktenmanipulation nicht nachvollziehen kann. Der Beklagte hat die Neupaginierung der Akte nachvollziehbar mit einem Übergang der Zuständigkeit vom Schadenssachbereich zum Sachbereich „Rechtsangelegenheiten“ erklärt. Der klägerische Vorwurf einer „lückenhaften Dokumentation“ bleibt dagegen unsubstantiiert. Welche konkreten Vorgänge nicht dokumentiert worden sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Anzeichen für eine Aktenmanipulation sind nicht erkennbar.
4
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5
Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.
6
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die das Zulassungsvorbingen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wurden am 8. Mai 2020 gegen 20:40 Uhr Polizeibeamte aufgrund der Meldung einer körperlichen Auseinandersetzung mehrerer Personen zum M.-Platz in N. beordert. Beim Eintreffen der Beamten zeigte ein Mitteiler auf den Kläger als vermeintlichen Täter. Daraufhin entfernte sich der Kläger im Laufschritt und reagierte nicht auf Zurufe, weshalb ein Polizeibeamter die Verfolgung aufnahm. Als der Beamte den Kläger zu fassen bekommen hatte, stürzten beide gegen das Fahrzeug einer unbeteiligten Dritten. Dabei entstand ein Schaden im Bereich der Fahrertür, dessen Beseitigung insgesamt 4.309,91 EUR kostete. Dieser Betrag wurde der Geschädigten vom Beklagten ersetzt.
7
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, B.v. 22.6.2001 – 6 B 25.01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 10.1.2001 – 24 B 99.3316 – juris Rn. 24; U.v. 10.5.2000 – 24 B 99.603 – juris Rn. 25) angenommen, ein Ersatzanspruch der Polizei nach Art. 89 Abs. 1 PAG gegen den nach Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen könne auch bei einer polizeilichen Maßnahme mit repressiver Zielrichtung jedenfalls dann bestehen, wenn die Maßnahme zumindest auch präventiven Charakter gehabt habe. Dieser rechtliche Ansatz wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.
8
Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen dagegen im Ergebnis nicht durch.
9
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen auch nur untergeordneten präventiven Charakter der Maßnahme angenommen. Die polizeiliche Maßnahme habe allein repressiven Charakter gehabt, eine Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung durch sein bloßes Weglaufen habe offensichtlich nicht vorgelegen, die Flucht vor Strafverfolgung sei nicht strafbar. Damit werden ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt, denn das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. zur Maßgeblichkeit der Ergebnisrichtigkeit Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2025, § 124 Rn. 25 m.w.N. zur stRspr; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 12 ff.) zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den Kläger gerichtete Maßnahme neben dem Zweck der Strafverfolgung zumindest auch präventiven Zwecken diente.
10
Bei der Beurteilung, welchen Charakter eine polizeiliche Maßnahme hat, ist auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters abzustellen, nicht etwa auf die subjektive Zielsetzung des handelnden Polizeibeamten. Dies entspricht für die Frage, ob eine doppelfunktionale Maßnahme nach ihrem Schwerpunkt repressiv oder präventiv ist, ganz herrschender Meinung (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 43; Heckmann in Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, BayÖffR, 8. Aufl. 2022, 3. Teil. Rn. 14 jew. m.w.N.). Für die Beurteilung, ob überhaupt eine doppelfunktionale Maßnahme vorliegt, gilt nichts Anderes.
11
Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Klägers und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Beendigung seiner Flucht zumindest auch der Gefahrenabwehr dienten. Unter den gegebenen, im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme erkennbaren Umständen (u.a. körperliche Auseinandersetzung im öffentlichen Raum, Mehrzahl potentiell Geschädigter, sofort flüchtender mutmaßlicher Täter, der auch auf Zurufe der Polizei nicht reagiert, Fehlen jeglicher Information zum Motiv des mutmaßlichen Täters und zu seinen Beziehungen zu den mutmaßlich Geschädigten) muss auch bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden, dass eine Person wie der Kläger ohne ein Eingreifen der Polizei in absehbarer Zeit erneut in vergleichbare Auseinandersetzungen verwickelt sein könnte. Diese Einschätzung entspricht auch dem für den Senat nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, der insofern über ein breites polizeiliches Erfahrungswissen verfügt, im Zulassungsverfahren. Unabhängig davon birgt gerade die Flucht eines nicht identifizierten potentiellen Täters vom Ort einer körperlichen Auseinandersetzung auch eine konkrete Gefahr für die vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassten privaten Rechte Dritter (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PAG; zum präventiven Charakter von Maßnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PAG vgl. etwa BayVGH, U.v. 11.12.2013 – 10 B 12.2569 – juris Rn. 14 ff.), etwa weil Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB) gegen einen unerkannt flüchtenden Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Die Verfolgung und Identifizierung der Person, die möglicherweise private Rechte verletzt hat, dient bei objektiver Betrachtungsweise dabei (auch) der Gefahrenabwehr (vgl. auch Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 2 PAG Rn. 49).
12
Dies zu Grunde gelegt, handelte es sich beim Kläger auch um einen Störer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PAG. Zwar ist es – worauf das Zulassungsvorbringen zu Recht hinweist – nicht strafbar, sich der eigenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen. Die Rechtsordnung verbietet es jedoch nicht, dem Fliehenden Schäden zuzurechnen, die durch seine Flucht und Verfolgung entstehen, wenn die Person Anlass für die Verfolgung gegeben hat (stRspr; zu den sog. Herausforderungsfällen vgl. etwa BGH, U.v. 3.7.1990 – VI ZR 33/90 – juris Leitsatz 1 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger, der unstreitig in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt war und beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriff, gegeben.
13
b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Klägers zur „Verjährung“ nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet davon ausgegangen, dass der auf eine Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch aus Art. 89 Abs. 1 PAG gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB nach drei Jahren erlischt und dass die Frist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
14
Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte erst am 25. Januar 2021 mit Mitteilung der geschädigten Dritten, wonach ihr keine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung stehe, Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (vgl. Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 PAG) hatte. Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich das Zulassungsvorbringen, das allein auf die Kenntnis von der Geschädigten, dem Kläger als Schädiger, dem Schaden und den voraussichtlichen Reparaturkosten im Jahr 2020 abstellt, nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen setzt der Regressanspruch gemäß Art. 89 PAG voraus, dass die Entschädigungsleistung nach Art. 87 PAG endgültig erbracht worden ist; vorliegend erfolgte die Auszahlung im April 2021 (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 89 PAG Rn. 5). Ausgehend davon konnte der Regressanspruch damit erst im Jahr 2021 entstehen und wäre mit Ablauf des Jahres 2024 erloschen, wenn die Verjährung nicht mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Februar 2024 gehemmt worden wäre (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Auf die Frage, ob die Verjährungsfrist bereits ohne die Mitteilung der konkreten Schadenshöhe (hier ebenfalls erst am 25. Januar 2021) anlaufen konnte, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
15
c) Soweit der Kläger bemängelt, durch das Schadensgutachten vom 14. August 2020 sei ein Kausalitätsnachweis für den Schaden nicht erbracht, setzt er sich nicht mit den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Einvernahme des beteiligten Polizisten als Zeuge zur Entstehung des Schadens auseinander. Auch zeigt die Zulassungsbegründung nicht konkret auf, was gegen die Annahme sprechen sollte, dass der Schaden auch in der konkreten Höhe durch den Polizeieinsatz entstanden wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht von der Kausalität der polizeilichen Maßnahme für den entstandenen Schaden ausgehen hätte dürfen, ist demnach weder für die haftungsbegründende noch für die haftungsausfüllende Kausalität substantiiert dargelegt.
16
2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
17
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Feststellung, ob eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall repressiven und/oder präventiven Zwecken diente, für sich genommen nicht überdurchschnittlich schwierig. Weiteren Vortrag zu diesem Zulassungsgrund enthält das Zulassungsvorbringen nicht.
18
3. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
19
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
20
Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Der Sache nach will der Kläger geklärt wissen, ob ein Ersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 PAG auch im Falle eines rein repressiven Vorgehens der Polizei besteht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die hier zu Grunde liegende polizeiliche Maßnahme – wie dargelegt – auch präventiven Charakter hatte.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).