Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.06.2025 – 7 CE 25.10006
Titel:

Universität Regensburg, Wintersemester 2024/2025, Psychologie (B.Sc.), horizontale Substitution

Normenketten:
BayHZG §§ 4, 5 und 6
HZV §§ 33, 42, 47, 51
Zulassungszahlsatzung 2024/2025 der Universität Regensburg vom 23. Mai 2024.
Schlagworte:
Universität Regensburg, Wintersemester 2024/2025, Psychologie (B.Sc.), horizontale Substitution
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 04.03.2025 – RO 1 E 24.10023 u.a.
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13907

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2025 wird auf die Beschwerde des Antragstellers hin in Ziffer II. und III. wie folgt geändert:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller zu 5. vorläufig zum Studium der Psychologie (B.Sc.) im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens des Antragstellers zu 5. trägt der Antragsgegner.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (B.Sc.) im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg (im Folgenden: UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025.
2
Die Satzung der UR zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2024/2025 als Studienanfänger und Studienanfängerinnen sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahlsatzung 2024/2025) vom 23. Mai 2024 setzt im Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, die Zulassungszahl von 122 Studienanfängern und Studienanfängerinnen fest.
3
Nachdem die UR diese 122 Studienplätze an andere Bewerber und Bewerberinnen vergeben hatte, strengten der Antragsteller (damals als Antragsteller zu 5.) sowie sieben weitere Beteiligte ein Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel an, im Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, vorläufig jeweils einen Studienplatz zu erhalten, da die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen nicht kapazitätserschöpfend sei.
4
Mit Beschluss vom 4. März 2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht die UR, einen weiteren Studienplatz des 1. Fachsemesters für den Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ mittels Los- und Nachrückverfahren an einen bzw. eine der insgesamt acht Antragsteller bzw. Antragstellerinnen vorläufig zu vergeben. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass zwar die Kapazitätsermittlung ordnungsgemäß erfolgt sei, nach der amtlichen Statistik der UR für das Wintersemester 2024/2025 aber ein Studierender im 1. Fachsemester mehrfach beurlaubt und daher nicht zu berücksichtigen sei. Deshalb seien von den 122 Studienplätzen nur 121 vergeben, so dass ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehe.
5
Gegen diesen Beschluss wendet sich der im Los- und Nachrückverfahren nicht zum Zug gekommene Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Er trägt zum einen vor, dass entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der horizontalen Substitution noch ein zusätzlicher 123. Studienplatz im Zielstudiengang vorhanden sei. Zum anderen führt er aus, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, ob in den Studiengängen „Bachelor of Education“, für die ein Dienstleistungsexport geltend gemacht worden sei, die Bandbreiten für die Curricularwerte eingehalten worden seien.
6
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
8
A. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung anhand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht stand. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (B.Sc.) im 1. Fachsemester an der UR gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher im tenorierten Umfang zu ändern.
9
I. Zwar sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die in der Zulassungszahlsatzung 2024/2025 für den Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, festgesetzten 122 Studienplätze vergeben. Aufgrund der Nichtbelegung eines vorhandenen Studienplatzes in einem anderen Studiengang derselben Lehreinheit steht jedoch unter Anwendung der Grundsätze der horizontalen Substitution ein weiterer Studienplatz für den Antragsteller im begehrten Studiengang und Fachsemester zur Verfügung, der an diesen zu vergeben ist.
10
1. Im Wintersemester 2024/2025 sind im Studiengang „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“, 1. Fachsemester, von den nach § 1 Abs. 1 Buchst. e der Zulassungszahlsatzung 2024/2025 festgesetzten 30 Studienplätzen laut der zum Stichtag 29. November 2024 erstellten amtlichen Statistik der UR lediglich 29 vergeben worden. Der unbesetzt gebliebene Studienplatz ist im Wege der horizontalen Substitution dem Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ zuzurechnen und führt zu einer dortigen Kapazität von 123 Studienplätzen.
11
a) Nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern – Hochschulzulassungsverordnung – (HZV) wird die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelt (vgl. §§ 40 ff. HZV). Der Berechnung des Lehrangebots liegt jeweils eine Lehreinheit zugrunde, also eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 HZV). Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden (§ 42 Abs. 1 Satz 3 HZV). Die Hochschulzulassungsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit grundsätzlich untereinander austauschbar sind (sog. horizontale Substituierbarkeit). Sind einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, wird die für die Lehreinheit zunächst ermittelte Gesamtkapazität im Verhältnis der festgesetzten Anteilquoten (§ 47 Abs. 1 HZV) auf die zugeordneten Studiengänge aufgeteilt. Das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot geht also unabhängig von der Zahl der zugeordneten Studiengänge stets als einheitliche Größe in die Kapazitätsberechnung ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 15.88 – juris Rn. 11 f.). Dabei ist die Bildung von Anteilquoten Ausdruck der grundsätzlichen Befugnis des Staates, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“ (BVerwG, U.v. 15.12.1989 a.a.O. Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 7 CE 07.10003 – juris Rn. 11). Das ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich vereinbar. Denn dieses enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern und Bewerberinnen zugelassen werden kann (BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 15.88 – juris Rn. 14).
12
Die Widmungsbefugnis des Staates, also die Aufteilung der Kapazität auf mehrere einer Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, wird allerdings durchbrochen, wenn dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden (BVerwG, U.v. 15.12.1989 a.a.O. Rn. 15). Können im Vergabeverfahren Studienplätze in einem Studiengang einer Lehreinheit bei gleichzeitig hoher Nachfrage in einem anderen Studiengang derselben Lehreinheit nicht besetzt werden, setzt sich daher das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10047 u.a. – juris Rn. 10 f.; OVG Hamburg, B.v. 24.8.2012 – 3 Nc 163/11 – juris Rn. 81; OVG RhPf, B.v. 27.10.2014 – 6 B 10777/14 – juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 26.3.2018 – 1 B 854/17.NC u.a. – juris Rn. 28 sowie § 5 der Zulassungszahlsatzung 2024/2025).
13
b) Hiervon ausgehend ist, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, die im Vergabeverfahren 2024/2025 nicht ausgeschöpfte Kapazität im Studiengang „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“ dem Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ zuzurechnen, um zu verhindern, dass innerhalb der Lehreinheit Psychologie freie Kapazität ungenutzt bleibt.
14
Die Lehreinheit Psychologie besteht aus dem Bachelorstudiengang „Psychologie (B.Sc.)“ sowie den Masterstudiengängen „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“ und „Psychologie mit Schwerpunkt Biologische Psychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)“. Die nach § 1 Abs. 1 Buchst. e der Zulassungszahlsatzung 2024/2025 festgesetzten 45 Studienplätze für den Studiengang „Psychologie mit Schwerpunkt Biologische Psychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)“, 1. Fachsemester, sind nach der zum Stichtag 29. November 2024 erstellten amtlichen Statistik der UR mit 45 Studierenden voll besetzt. Gleiches gilt für die in der Zulassungszahlsatzung 2024/2025 nach § 1 Abs. 1 Buchst. b festgesetzten 122 Studienplätze für das 1. Fachsemester in dem Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, nachdem der vom Verwaltungsgericht festgestellte freie Studienplatz wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit eines im 1. Fachsemester mehrfach beurlaubten Studierenden in Umsetzung des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich mittels Los- und Nachrückverfahren vergeben wurde. Damit besteht durch die Nichtbesetzung eines der 30 Studienplätze im Studiengang „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“, 1. Fachsemester, eine ungenutzte Kapazität innerhalb der Lehreinheit Psychologie, die nach den Grundsätzen der horizontalen Substitution dem Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ zugerechnet werden kann.
15
Für die Umrechnung des freien Studienplatzes aus dem Studiengang „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“, 1. Fachsemester, in den Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, ist zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang durch die Nichtbesetzung des Studienplatzes Lehrkapazität in der Lehreinheit Psychologie frei geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist der Curriculareigenanteil, der den eigenen Ausbildungsaufwand der Lehreinheit Psychologie abbildet. Um die frei gebliebene Kapazität zu errechnen, ist die Zahl der freien Studienplätze aus dem Studiengang „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“ mit dem Curriculareigenanteil dieses Studiengangs zu multiplizieren (1 x 2,6333 = 2,6333). Das Ergebnis ist die nominelle Anzahl noch verfügbarer Lehrveranstaltungsstunden innerhalb der Lehreinheit Psychologie. Um diese freie Kapazität für Bewerberinnen und Bewerber im Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ nutzbar zu machen, ist dieser Wert durch den Curriculareigenanteil des Studiengangs „Psychologie (B.Sc.)“ zu dividieren (2,6333 / 3,1822 = 0,8274). Vorliegend ergibt sich damit über die Rundungsregel für den Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, ein zusätzlicher Studienplatz (vgl. zur Umrechnung im Rahmen der horizontalen Substitution auch BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 7 CE 20.10047 u.a. – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 2.5.2007 – NC 9 S 105.06 – juris Rn. 40). Soweit der Antragsteller mit seiner Berechnung (2,6333 / 0,9640 / 3,1822) auf einen Wert von 0,8584 kommt, liegt das an der Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9640. Dieser ist aber nicht in Ansatz zu bringen, weil er bereits in die Berechnung der Studienplätze miteingeflossen ist und bei nochmaliger Berücksichtigung doppelt angewendet würde. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da auch der ohne Ansatz des Schwundausgleichsfaktors ermittelte Wert von 0,8274 zu einem weiteren (vollen) Studienplatz im Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ führt.
16
Durch die horizontale Substitution zu Gunsten des Studiengangs „Psychologie (B.Sc.)“ werden andere Lehreinheiten, die Dienstleistungen für die Lehreinheit Psychologie erbringen, nicht unzumutbar belastet. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass die durch die horizontale Substitution ausgelöste erhöhte Nachfrage mit den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden könnte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.8.2012 – 3 Nc 163.11 – juris Rn. 83). Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass es sich lediglich um einen zusätzlichen Studienplatz handelt, der im Wege der horizontalen Substitution entstanden ist.
17
2. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass eine horizontale Substitution ausscheide, weil in den zur selben Lehreinheit gehörenden Masterstudiengängen „Psychologie: Psychological Science (M.Sc.)“ sowie „Psychologie mit Schwerpunkt Biologische Psychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)“ im 3. Fachsemester jeweils eine Überbuchung erfolgte (17 bzw. 33 eingeschriebene Studierende bei einer gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. e der Zulassungszahlsatzung 2024/2025 festgesetzten Zulassungszahl von 16 bzw. 32 Studienplätzen), teilt der Senat nicht.
18
Ergibt, wie hier, die Anwendung der Grundsätze der horizontalen Substitution zusätzliche Studienplätze für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang, weil in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit im 1. Fachsemester nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind, ist eine Gegenrechnung bzw. Saldierung mit Überbuchungen von Studiengängen derselben Lehreinheit aus höheren Fachsemestern nicht zulässig. Denn das Hochschulzulassungsrecht sieht eigenständige Vergabeverfahren bei Studienplätzen für das 1. Fachsemester (vgl. Art. 6 und 8 ff. des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung, Art. 4 f. BayHZG, §§ 4 ff. HZV) und bei Studienplätzen für höhere Fachsemester (vgl. Art. 6 BayHZG, § 33 HZV) vor. Auch die Kapazitätsberechnungen erfolgen auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG, § 40 Abs. 1 HZV) für jedes Fachsemester und hinsichtlich der Berücksichtigung des Verbleibeverhaltens der Studierenden (Schwund) unterschiedlich; so führen bezogen auf das 1. Fachsemester die prognostizierten Abgänge in höheren Fachsemestern zu einer Erhöhung der ermittelten Studienanfängerzahl (vgl. § 51 HZV), während sie sich bezogen auf die höheren Fachsemester kapazitätsreduzierend auswirken (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 29.4.2025 – 7 CE 25.10007 u.a. – juris Rn. 14). Damit scheidet auch innerhalb einer Lehreinheit eine Saldierung von überbuchten Studienplätzen aus höheren Fachsemestern mit freien Studienplätzen aus dem 1. Fachsemester aus.
19
II. Der durch die horizontale Substitution zusätzlich entstandene Studienplatz für den Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“, 1. Fachsemester, ist daher vorläufig an den Antragsteller zu vergeben. Auf den in der Beschwerdebegründung noch geltend gemacht Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, ob in den Studiengängen „Bachelor of Education“, für die ein Dienstleistungsexport geltend gemacht worden sei, die Bandbreiten für die Curricularwerte eingehalten seien, kommt es demnach nicht mehr an.
20
III. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt nunmehr hinsichtlich des Antragstellers aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21
B. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).