Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 23.06.2025 – 102 AR 55/25
Titel:

Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Antragsgegner, Gesamtschuldnerausgleich, Rechtshängigkeit, Streitgenossen, Haftung als Gesamtschuldner, Mehrere Gesamtschuldner, selbständiges Beweisverfahren, Allgemeiner Gerichtsstand, Bauvorhaben, Vertragsverhältnisse, Abtretung, Gemeinsamer Gerichtsstand, Betriebseinschränkung, gesetzliches Schuldverhältnis, Architektenhaftpflichtversicherung, Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, Betriebsunterbrechung, Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Gesamtschuldnerausgleich, Bauvertragsrecht, Mängelhaftung, Erfüllungsort, Prozessökonomie, Zuständigkeitskonflikt
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13895

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die beiden Antragstellerinnen (im Folgenden auch: Klägerinnen) beabsichtigen die Erhebung einer Klage gegen die drei Antragsgegnerinnen (im Folgenden auch: Beklagte). Sie haben diesbezüglich mit Schriftsatz vom 24. April 2025 einen „Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit“ nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim Oberlandesgericht München gestellt, welches das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 30. April 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben hat.
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Ausweislich des dem Antrag beigefügten Klageentwurfs sollen die Beklagten wegen verschiedener Baumängel beim Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ in Regress genommen werden. Dieses Bauvorhaben sei vom … (im Folgenden auch: Bauherr) als Bauherr in … Augsburg umgesetzt worden. Die Klägerin zu 1) sei ein Versicherungsunternehmen, welches u. a.
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Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure anbiete. Bei der – zwischenzeitlich in der Rechtsform umgewandelten – Klägerin zu 2) handle es sich um ein Architekturbüro, welches bei der Klägerin zu 1) mit einer Architektenhaftpflichtversicherung versichert sei.
4
Der Bauherr habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2) mit zwei Architektenverträgen für das streitgegenständliche Bauvorhaben mit den Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Die Klägerin zu 2) habe wiederum die Beklagte zu 1) mit den Architektenleistungen der Objektüberwachung sowie der Betreuung und Dokumentation (Leistungsphasen 8 und 9 der Objektplanung) unterbeauftragt. Die Beklagte zu 2) sei im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvorhabens seitens des Bauherrn u. a. mit der Lieferung und dem Einbau von Fenstern und die Beklagte zu 3) mit der Herstellung der Unterkonstruktion der Fassade sowie mit der Montage der Fenstereinfassungen beauftragt worden.
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Nachdem das Objekt errichtet und die Leistungen der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) ausgeführt worden seien, hätten sich diverse Mängel an dem Objekt gezeigt. Diese seien bereits Gegenstand eines beim Landgericht Augsburg durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens (Az. …) sowie eines vom Landgericht Augsburg rechtskräftig entschiedenen Klageverfahrens (Az. …) gewesen. In beiden Verfahren sei den jetzigen Antragsgegnerinnen seitens der jetzigen Antragstellerin zu 2) jeweils der Streit verkündet worden. In dem Klageverfahren sei die jetzige Antragstellerin zu 2) insbesondere verurteilt worden, an den Bauherrn einen Betrag in Höhe von 1.726.584,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und es sei festgestellt worden, dass die jetzige Antragstellerin zu 2) dem Bauherrn sämtliche über 1.726.584,00 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen habe, die dem Bauherrn aufgrund der Beseitigung von Mängeln beim Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ entstünden und die auf Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern der jetzigen Antragstellerin zu 2) beruhten, einschließlich der Schäden, die durch eine während der Mängelbeseitigung eintretenden Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung entstünden. In der Folge hätten die Antragstellerinnen verschiedene Zahlungen an den Bauherrn geleistet. Soweit die Antragstellerin zu 1) Zahlungen vorgenommen habe, seien entsprechende Regressansprüche der Antragstellerin zu 2) gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Antragstellerin zu 1) übergegangen.
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Die streitgegenständlichen Mängel ließen sich in zwei große Themenkomplexe unterteilen. Zum einen würden die (künftigen) Beklagten zu 1) bis 3) für die „Mängel an der Mosaikfassade“ in Anspruch genommen (im Folgenden auch: Themenkomplex A). Der zweite Themenkomplex betreffe sonstige Mängel sowie die vom Bauherrn zu ihrer vorgerichtlichen Feststellung aufgewendeten Gutachterkosten (im Folgenden auch: Themenkomplex B); insoweit nähmen die (künftigen) Klägerinnen allein die (künftige) Beklagte zu 1) in Regress. Sachverständigenseits seien als Ursachen von Mängeln an der Mosaikfassade mangelhafte Architektenleistungen, namentlich Planungsfehler der (künftigen) Klägerin zu 2), und Bauüberwachungsfehler der (künftigen) Beklagten zu 1) sowie jeweils mangelhafte Leistungen der Ausführung und Ausführungsplanungsleistungen der (künftigen) Beklagten zu 2) und 3) festgestellt worden. In Bezug auf „sonstige Mängel“ habe ein Sachverständiger festgestellt, dass diese auf einer mangelhaften Bauüberwachung beruhten, wobei lediglich teilweise den Mängelpunkten zugleich ein Planungsfehler zugrunde liege.
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Die Klägerinnen beabsichtigen folgende Klageanträge:
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen Betrag von 837.644,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der etwaigen Ansprüche bis zu dieser Höhe, die der Klägerin Ziff. 1 gemäß § 426 Abs. 1 BGB und §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB iVm § 86 Abs. 1 VVG aufgrund der streitgegenständlichen Mängel an der Mosaikfassade am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ (… Augsburg) gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 ggf. zustehen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziff. 1 hinsichtlich dieser Abtretung im Annahmeverzug befindet.
2. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 einen Betrag von 136.356,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der etwaigen Ansprüche bis zu dieser Höhe, die der Klägerin Ziff. 2 gemäß § 426 Abs. 1 und §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB aufgrund der streitgegenständlichen Mängel an der Mosaikfassade am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ (… Augsburg) gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 ggf. zustehen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziff. 1 hinsichtlich dieser Abtretung im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin Ziff. 2 sämtliche weitere Kosten und Schäden in Höhe von 50% zu ersetzen hat, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund der im Urteil des LG Augsburg vom 24.10.2024 (Az.: …) festgestellten Mängel an der Mosaikfassade am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ (… Augsburg) entstehen, und zwar einschließlich möglicher Schäden durch eine während der Mängelbeseitigung eintretende Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung, Zug-um-Zug gegen Abtretung der möglichen Ansprüche, die der Klägerin Ziff. 2 bis zu dieser Höhe wegen der vorgenannten weiteren Kosten und Schäden als Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagten Ziff. 2. und Ziff. 3 ggf. zustehen.
4. Die Beklagte Ziff. 1. wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen Betrag von 471.516,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 einen Betrag von 36.991,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin Ziff. 2 sämtliche weitere Kosten und Schäden in Höhe von 90% zu ersetzen hat, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund der im Urteil des LG Augsburg vom 24.10.2024 (Az.: …) auf den Seiten 11 bis 14 festgestellten „sonstigen Baumängeln“ entstehen und zwar einschließlich möglicher Schäden durch eine während der Mängelbeseitigung eintretende Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung.
7. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen Betrag von 536.092,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
8. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 einen Betrag von 87.267,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 der Klägerin Ziff. 2 sämtliche weitere Kosten und Schäden, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund der im Urteil des LG Augsburg vom 24.10.2024 (Az.: …) festgestellten Mängel an der Mosaikfassade am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ (… Augsburg) entstehen, in Höhe von 32% zu ersetzen hat, und zwar einschließlich möglicher Schäden durch eine während der Mängelbeseitigung eintretende Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung.
10. Die Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen Betrag von 351.810,69 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11. Die Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 einen Betrag von 57.269,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 der Klägerin Ziff. 2 sämtliche weitere Kosten und Schäden, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund der im Urteil des LG Augsburg vom 24.10.2024 (Az: …) festgestellten Mängel an der Mosaikfassade am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der … Augsburg“ (… Augsburg) entstehen, in Höhe von 21% zu ersetzen hat, und zwar einschließlich möglicher Schäden durch eine während der Mängelbeseitigung eintretende Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung.
8
Die zwölf angekündigten Anträge lassen sich demnach systematisieren wie folgt:
„- Die Anträge 1, 4, 7 und 10 betreffen behauptete Ansprüche der Klägerin zu 1), welche gerichtet sind gegen die Beklagte zu 1) (Anträge 1 und 4), zu 2) (Antrag 7) und zu 3) (Antrag 10). Sie sind jeweils in erster Linie auf Zahlung bezifferter Beträge gerichtet und zwar aufgrund von Zahlungen, welche die Klägerin zu 1) im Rahmen des Versicherungsschutzes für die Klägerin zu 2) geleistet habe.“
- Die restlichen Anträge betreffen behauptete Ansprüche der Klägerin zu 2) und zwar jeweils in erster Linie auf Zahlung bezifferter Beträge sowie auf Feststellung weiterer Leistungspflichten gegen die Beklagte zu 1) (Anträge 2, 3, 5 und 6), zu 2) (Anträge 8 und 9) und zu 3) (Anträge 11 und 12).
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Die Anträge 1 bis 3 und 7 bis 12 betreffen den Themenkomplex A (Mosaikfassade) und die Anträge 4 bis 6 (nur gegen die Beklagte zu 1) den Themenkomplex B (Sonstiges).
10
Die Beklagte zu 1) hafte gegenüber der Klägerin zu 2) quotal wegen mangelhafter Erfüllung des Unterauftrags, weil sie sowohl die Planungsfehler der Klägerin zu 2) als auch die mangelhaften Leistungen der Beklagten zu 2) und 3) jeweils im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätte erkennen und insoweit einschreiten müssen. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten als Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB; soweit Schadensersatzansprüche des Bauherrn durch geleistete Zahlungen erfüllt worden seien, hafteten sie daneben auch aus übergegangenem Recht nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB.
11
Im Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung haben die Antragstellerinnen ergänzend ausgeführt, dass der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) jeweils außerhalb des Landgerichtsbezirks Augsburg liege und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen nicht gegeben sei. Aus prozessökonomischen Gründen sei es sachgerecht, das Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dort sei diesbezüglich bereits ein selbständiges Beweisverfahren („Az. …“; gemeint wohl …) sowie ein Klageverfahren (Az. …) geführt und den jetzigen Antragsgegnerinnen der Streit verkündet worden. Zudem liege das streitgegenständliche Bauvorhaben im Landgerichtsbezirk Augsburg, ebenso der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1).
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Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht bestimmt werden solle, insbesondere da dieses sich bereits in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren (Az. …) und dem Klageverfahren (Az. …) mit der Angelegenheit und damit dem in Augsburg gelegenen streitgegenständlichen Bauvorhaben befasst habe. Die Antragsgegnerin zu 3) hat darauf hingewiesen, sie sei in Bezug auf die beabsichtigte Klage „mit der Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg […] einverstanden“.
II.
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Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben und daher im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist.
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An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 53/21, juris Rn. 14).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
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a) Zwar ist der nach § 37 ZPO („Gesuch“) erforderliche Antrag gestellt. Eine Bestimmung kann auch dann erfolgen, wenn noch keine Klage erhoben wurde (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: „verklagt werden sollen“).
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b) Ob und gegebenenfalls inwieweit die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden sollen, kann dahinstehen, da die Zuständigkeitsbestimmung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
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c) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt eine Gerichtsstandsbestimmung nämlich grundsätzlich insbesondere voraus, dass die (künftigen) Beklagten „bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben […] und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist“. Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger bzw. Antragsteller von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29; BayObLG, Beschl. v. 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 32; Beschluss vom 1. September 2023, 102 AR 130/23, NJW-RR 2024, 119 Rn. 22; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14). Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist dann zurückzuweisen (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 2024, 119 Rn. 8).
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aa) Der Ausnahmefall, dass bereits ein gemeinsam zuständiges Gericht angerufen wurde und Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. dazu z. B. BayObLG, Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 33), liegt nicht vor, da die (beabsichtigte) Klage noch nicht erhoben wurde. Auch der Umstand, dass eine für die Zuständigkeit erhebliche Rechtsfrage in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten ist, reicht für sich gesehen nicht aus, um hinreichende Zweifel in diesem Sinn zu begründen und die Bestimmung eines für alle Streitgenossen gemeinschaftlich zuständigen Gerichts zu rechtfertigen; das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr die Rechtsfrage zu beantworten, auch dann, wenn sie in der Literatur oder in der Rechtsprechung anderer Gerichte unterschiedlich beurteilt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 11 f.; BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 18; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 52). Auch der weitere Ausnahmefall, wonach eine Gerichtsstandsbestimmung zugelassen wird, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands (z. B. im Rahmen des § 32 ZPO ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs- oder Erfolgsort) nicht zuverlässig feststellbar sind (vgl. dazu z. B. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 16 m. w. N.), ist hier ersichtlich nicht gegeben.
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bb) Vorliegend haben die Antragstellerinnen die Möglichkeit, die Antragsgegnerinnen bei einem gemeinsam örtlich zuständigen Gericht (Landgericht Augsburg) zu verklagen.
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(1) Dort hat die Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 i. V. m. § 17 ZPO, der auch für die Außen GbR gilt, vgl. Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 17 Rn. 11).
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(2) In Bezug auf die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) ist für die beabsichtigte Klage ebenfalls ein Gerichtsstand in Augsburg begründet, nämlich der besondere Gerichtsstand aus § 29 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Aus § 269 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, der „für die Leistung […] bestimmt“ wurde oder „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen“ ist, ansonsten an dem Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst (vgl. dazu z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2019, I-32 SA 32/19, juris Rn. 20; grundlegend dazu auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985, I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, juris Rn. 26; Beschluss vom 18. Februar 2010, Xa ARZ 14/10, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 47). Ob es sich um größere oder kleinere Bauleistungen handelt, ist insoweit unerheblich (OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Mai 2000, 2 W 83/00, NZBau 2001, 331; Koenen in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl. 2022, I. Teil Abschnitt S Rn. 5). Nichts anderes gilt für einen nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2019, I-32 SA 32/19, juris Rn. 20); die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich insoweit nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger (Rust in BeckOK VVG, 26. Ed. 27. Januar 2025, § 86 Rn. 179).
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In entsprechender Weise hätte vorliegend der Bauherr wegen der besonderen Ortsbezogenheit der zu erbringenden Leistungen etwaige Mängelhaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Antragsgegnerin zu 2) (welche u. a. mit dem Einbau von Fenstern beauftragt war) und die Antragsgegnerin zu 3) (welche mit der Herstellung der Unterkonstruktion der Fassade sowie mit der Montage der Fenstereinfassungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt war) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der zu erbringenden Leistungen (Augsburg) einklagen können.
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Vorliegend geht es in Bezug auf die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) zwar nicht um Direktansprüche des Bauherrn aus einem entsprechenden Vertrag mit diesen, sondern um behauptete Ansprüche im Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern nach § 426 BGB. Das Verhältnis zwischen Gesamtschuldnern nach dieser Vorschrift ist kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2019, 10 U 223/18, NJW 2019, 2621 Rn. 43; Kreße in BeckOGK, 1. März 2025, BGB § 426 Rn. 2; Heinemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 426 Rn. 1). Auch im Hinblick auf diese Ansprüche ist vorliegend aber der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens eröffnet.
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Zwar gilt § 29 Abs. 1 ZPO dem Wortlaut nach nur für „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen“. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung eine Anwendung des § 29 ZPO auch auf solche Ansprüche befürwortet, die nicht unmittelbar aus einem Vertrag zwischen den Parteien herrühren (vgl. dazu z. B. Toussaint in BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 29 Rn. 12 ff.). Die Frage, ob § 29 ZPO auch auf Ansprüche nach § 426 BGB anwendbar ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird dies ohne weitere Differenzierung angenommen (so wohl Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 29 Rn. 20), teilweise wird darauf abgestellt, ob der Gesamtschuld ein Vertrag zugrunde liegt (vgl. z. B. Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, § 29 Rn. 21; Bendtsen in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 3; Toussaint in BeckOK ZPO, § 29 Rn. 17.2; Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 29 Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 29 Rn. 25.23). Das Oberlandesgericht Celle hat im Zusammenhang mit der Klage eines Darlehensnehmers gegen einen Mitdarlehensnehmer wegen eines Anspruchs aus dem Gesamtschuldverhältnis gemäß § 426 BGB ausgeführt: „Zwar ergibt sich eine Zuständigkeit aus § 29 ZPO wegen eines Anspruchs aus dem Gesamtschuldverhältnis gem. § 426 BGB nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn § 29 ZPO stellt zunächst auf Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ab; zwischen den Streitparteien besteht jedoch kein Vertragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Soweit sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse bezieht, betrifft dies in erster Linie Streitigkeiten zwischen sich gegenüber stehenden Parteien. Dies ist vorliegend bei (Mit-)Darlehensnehmern auf den ersten Blick nicht der Fall. Der Senat hält es jedoch […] für angemessen, zur Regelung der Zuständigkeit im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 29 Abs. 1 ZPO heranzuziehen, weil die Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses darauf beruht, dass die Parteien ein Vertragsverhältnis mit der das Darlehen gewährenden Bank eingegangen sind“ (OLG Celle, Beschluss vom 27. August 2012, 4 AR 40/12, juris Rn. 7; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2002, 31 W 65/02, juris Rn. 1). Auch zur vorliegenden Konstellation – Geltendmachung von Ansprüchen auf Innenausgleich im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 426 BGB von Beteiligten an einem Bauvorhaben, die für denselben Mangel (mit-)verantwortlich sein sollen – wird vertreten, dass der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens eröffnet sei (so insbesondere LG Heilbronn, Urt. v. 20. März 1997, 6 O 2760/95 Fi, BeckRS 1997, 31150281; zustimmend Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 15. Teil Rn. 40; Popescu in Staudinger/Leupertz, BGB, 2024, § 641 Rn. 71; Glöckner/v. Berg, Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl. 2015, § 29 ZPO Rn. 8; vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 12. Oktober 2018, 17 O 97/12, juris Rn. 50; LG Bamberg, Urt. v. 14. März 2012, 1 O 298/08, juris Rn. 22). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
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Wie das Oberlandesgericht Celle im o. g. Fall (Beschluss vom 27. August 2012, 4 AR 40/12, juris) angenommen hat, besteht zwar auch vorliegend kein Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien (hier: zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 2] und 3]); die behaupteten Ansprüche aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses beruhen aber – wie dort – letztlich darauf, dass jeder der Gesamtschuldner mit dem Gläubiger ein Vertragsverhältnis eingegangen ist.
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 5. Dezember 1985 (Az. I ARZ 737/85, NJW 1986, 935) ausgeführt: „Beim Bauvertrag […] liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung eindeutig am Ort des Bauwerkes. Hier muß der Unternehmer seine Leistung erbringen; hier muß auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werkes, erfüllen. Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen. Hierauf haben sich die Beteiligten im allgemeinen auch eingestellt. Schließlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, daß – als Folge des gemeinsamen Erfüllungsortes – eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme – z. B. über das Ausmaß oder über behauptete Mängel – regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers“ (vgl. aus jüngerer Zeit z. B. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, juris Rn. 26). Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall des Gesamtschuldnerausgleichs. Die Erbringer von ortsgebundenen Werkleistungen an einem Bauwerk – wie hier die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) – haben sich im Allgemeinen darauf eingestellt, ihre Leistungen (einschließlich der Erfüllung etwaiger Sekundäransprüche) am Ort des Bauwerks zu erbringen und es liegt auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme – z. B. über das Vorliegen, das Ausmaß oder die Verursachungsbeiträge bezüglich behaupteter Mängel – regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann, als an einem anderen Ort. Wird ein Leistungserbringer unmittelbar vom Bauherrn wegen Mängeln seiner Leistung in Anspruch genommen, ist der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauwerks eröffnet (vgl. dazu bereits oben). Wirken, wie bei Bauvorhaben häufig, mehrere Leistungserbringer an einem Gewerk mit und leisten (behauptetermaßen) mangelhaft, ist es nicht unüblich, dass der Bauherr nur einen von ihnen in Haftung nimmt (wie vorliegend die Klägerin zu 2]). Ob der (behauptet) mangelhaft Leistende aufgrund des Leistungsmangels gegebenenfalls vom Bauherrn unmittelbar verklagt wird (dann unter Geltung von § 29 Abs. 1 ZPO) oder von einem Mit-Leistenden auf Grundlage von § 426 BGB, hängt für ihn oft nur vom Zufall ab. Jedenfalls wird er bei Abschluss seines Vertrags mit dem Bauherrn regelmäßig davon ausgehen, etwaige Ansprüche wegen Leistungsmängeln am Ort des Bauwerks zu erfüllen und dort gegebenenfalls auch verklagt werden zu können. Ob die Klage vom Bauherrn selbst oder im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von einem Mit-Leistenden erhoben wird, begründet in dieser Hinsicht für ihn keinen wesentlichen Unterschied. Deshalb gilt § 29 Abs. 1 ZPO in der vorliegenden Konstellation auch für Klagen der Klägerin zu 2) (und über § 86 Abs. 1 VVG auch für solcher der Klägerin zu 1]) gegen die Beklagten zu 2) und 3). Dies steht im Übrigen im Einklang mit Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle, das ausgeführt hat (Urt. v. 22. Juli 2020, 3 U 3/20, juris Rn. 41, juris), dass § 29 ZPO, wie alle prozessualen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht nur eine Zweckmäßigkeitsvorschrift darstelle, sondern auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten führen solle (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 13. August 2020, 4 U 100/19, juris Rn. 141; Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, § 29 Rn. 1). Auch dies spricht für eine Anwendung des § 29 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall. Denn so kann der Gesamtschuldner, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird und sich gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens verklagen lassen muss, auch selbst gegen die anderen Gesamtschuldner am Ort des Bauvorhabens klagen (wo sich, wie ausgeführt, diese Gesamtschuldner auch hätten verklagen lassen müssen, wenn der Bauherr die Klage unmittelbar gegen sie geführt hätte).
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(3) Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist demgemäß zurückzuweisen, weil die Klägerinnen die Klage auch ohne eine entsprechende Bestimmung beim Landgericht Augsburg erheben können.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 15/25 e, juris Rn. 23).