Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.06.2025 – 15 C 25.870
Titel:

Streitwertbeschwerde bei einer Nachbarklage gegen eine Teilbaugenehmigung

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Über eine Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs zurückzugreifen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde im eigenen Namen, Nachbarklage, Teilbaugenehmigung, Streitwertbeschwerde, im Namen des Bevollmächtigten, Ausschachtung der Baugrube, Streitwertkatalog, allgemeine gerichtliche Übung, Bedeutung der Sache, Berichterstatter
Vorinstanz:
VG Augsburg vom 17.04.2025 – Au 5 K 25.261
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13892

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin – nach Auslegung der Formulierung und im Hinblick auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 3) – in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur Erweiterung eines Unternehmens zur Produktion von Schnellwechselsystemen für Bagger und andere Maschinen um einen Frontbau für Büroräume und Showbereich, eine Montage-, Produktions- und Logistikhalle, eine Verbindungshalle und einem Anbau an eine bestehende Halle begehrt wird, ist zulässig aber unbegründet. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
2
Das Begehren, den Streitwert von 5.000 Euro auf 60.000 Euro heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.
3
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 GKG abgestellt. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013, abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022) – zurückzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2023 – 15 C 23.161 – juris Rn. 8). In baurechtlichen Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben, in denen es nicht um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, empfiehlt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwertrahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.
4
Gemessen an diesen Vorgaben ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin gewählte Ansatz, als Ausgangspunkt den gleichen Betrag anzusetzen, wie auch im Verfahren um die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Az. 15 C 25.873), geht schon deshalb fehl, weil sich die hier angefochtene Teilbaugenehmigung vom 13. November 2024 ausschließlich auf die Ausschachtung der Baugrube und vorbereitende Erdarbeiten bezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Streitwertkatalog für eine baurechtliche Teilbaugenehmigung nach Art. 70 Satz 1 BayBO keine (eigenständige) Empfehlung vorsieht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb das Interesse an der Verhinderung des angefochtenen Vorhabens in Gestalt der Teilbaugenehmigung zutreffend nur zu einem Bruchteil in die Streitwertfestsetzung einfließen lassen. Die angeführten tatsächlichen Baukosten sind demgegenüber nicht relevant (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2000 – 2 C 00.2228 – juris Rn. 3 f.).
5
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).