Titel:
Versicherungsnehmer, Vorgerichtliche Anwaltskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Elektronisches Dokument, Deckungszusage, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Aufhebung des Versäumnisurteils, Deckungsablehnung, Rechtsschutzversicherung, Außergerichtliche Tätigkeit, Anwaltsvertrag, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Klageabweisung, Fehlende Erfolgsaussicht, Erkennbare Aussichtslosigkeit, Außergerichtlicher, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Leistungsverpflichteter, Abgasskandal
Schlagworte:
Pflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Beratungspflicht, Treuwidriges Verhalten, Deckungszusage, Schadensersatzanspruch, Vorgerichtliche Anwaltskosten
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13861
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 08.04.2025 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 887,80 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
2
Die Klägerin ist ein Schadenregulierungsunternehmen und macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend. Der Schadenersatzanspruch umfasst die Rechtsanwaltsgebühren, welche die A. Versicherung AG auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten an diese gezahlt hat. Die Zahlung resultiert aus einer Beauftragung der Beklagten mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche im Rahmen des Abgasskandals durch den Versicherungsnehmer Herrn D… … (im Folgenden: „Versicherungsnehmer“). Der Versicherungsnehmer beanspruchte Leistungen aus einem bei der A. Versicherung AG bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Vertrag lief unter der Versicherungsscheinnummer …. Die Klägerin wies dem Fall die Schadennummer … zu. Der Versicherungsnehmer hatte am 18.12.2018 einen VW Sharan erworben. Auf die Deckungsanfrage der Beklagten hin, erteilte die Klägerin am 17.02.2021 Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit. Die Beklagte machte die vermeintlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers außergerichtlich geltend. Von der dadurch entstandenen Kostentragungspflicht stellte die A. Versicherung AG den Versicherungsnehmer durch Zahlung einer 0,65 Geschäftgebühr aus einem Streitwert von 37.301 € am 13.8.21 an die Beklagte in Höhe von 807,36 € frei.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer mangels Beratung über die fehlenden Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Aufforderung der Gegenseite des Vorprozesses nicht von einem juristischen Vorgehen gegen die seinerzeitige Gegenseite abgehalten wurde. Hätte eine Beratung stattgefunden, so hätte er von der Geltendmachung der Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt abgesehen. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da sie im Vorprozess einen von Anfang an aussichtslosen Anspruch geltend gemacht hat, ohne den Versicherungsnehmer zuvor pflichtgemäß über die fehlende Erfolgsaussichten belehrt zu haben. Es sei bekannt gewesen, dass der Schuldner zahlungsunwillig ist.
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Am 08.04.2025 wurde Versäumnisurteil erlassen und die Beklagte verurteilt, an die A. Versicherung AG, Hansastraße 19, 8... M. einen Betrag in Höhe von 887,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen:
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils
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Die Beklagte beantragt:
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Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung
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Die Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung. Das vorgerichtliche Tätigwerden sei nicht aussichtslos gewesen. Das wäre nur der Fall, wenn der Ausgang des Prozesses in jeder Hinsicht und ohne Zweifel von vornherein feststand. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Darlegung einer dem Geschädigten bekannten Zahlungsunwilligkeit obliege dem Schädiger. Auch schließe die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne weiteres aus. Der BGH habe die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Fällen des Abgasskandals bejaht, soweit auch der Hauptsacheanspruch Erfolg hatte. Die Beklagte wendet ein Mitverschulden der Klägerin ein und erhebt die Einrede der Verjährung.
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Das Gericht hat keine Beweise erhoben.
10
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig.
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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch der gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage ist daher abzuweisen.
13
Ein Rückzahlungsanspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten bestünde nur dann, wenn die Beklagte eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages begangen hätte und trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit die V. AG vorgerichtlich zu Schadensersatz aufgefordert hat. Eine solche erkennbare Aussichtslosigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit ist nicht ausreichend dargelegt.
14
Eine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen, gibt es als solche nicht. Maßgeblich ist, ob der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits genügt hat.
15
Für den Inhalt dieser Pflicht ist es ohne Bedeutung, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Verletzt der Rechtsanwalt die ihm obliegende Beratungspflicht, kommt es darauf an, wie sich der Mandant im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist“ (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – IX ZR 165/19).
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Die Klagepartei hat vorgetragen, dass es der Beklagten aus tausenden von zuvor geführten Verfahren bekannt gewesen sei, dass die Gegenseite in einer wie hier gegebenen Fallkonstellation nicht ein einziges Mal geleistet habe und durch eine außergerichtliche Tätigkeit nicht ein einziger Prozess habe verhindert werden können. Auch sei keinem Rechtsschutzversicherer, den die Klägervertreter vertreten, jemals ein Fall gemeldet worden, der sich durch das außergerichtliche Aufforderungsschreiben erledigt habe.
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Dieser Vortrag spricht für zwar für die Annahme einer Aussichtslosigkeit, allerdings berücksichtigt er nicht, dass es sich um verschiedene Autohersteller handelt und sich die Erfolgsaussichten der Klage in Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen von BGH und EuGH geändert haben. Außerdem schließt alleine die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne weiteres aus (BGH 22.9.22, VII ZR 786/21).
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Allerdings spricht gegen die offenkundige Aussichtslosigkeit vorgerichtlichen Tätigwerdens, dass der BGH in den Fällen, in denen er einen Schadensersatzanspruch bejaht hat, auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen hat. Dies hätte er nicht getan, wäre das vorgerichtliche Tätigwerden offenkundig aussichtslos gewesen.
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Wenn es Mitte 2020 tatsächlich allgemein bekannt und offensichtlich war, dass vorgerichtliche Anwaltsschreiben keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in Kenntnis der Aussichtslosigkeit eine Deckungszusage erteilt hat – auch wenn die Klägerin nicht verpflichtet war, bei Erfolglosigkeit die Deckung abzulehnen. Bei Massenverfahren wie den Dieselfällen und dem Vorliegen von tausenden gleichgelagerten Fällen hätte die Beklagte die Deckungszusage ablehnen müssen.
20
Der Klägerin ist darüber treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, weswegen sie zur Zahlung verpflichtet ist. Die Klägerin hat die Deckungszusage nämlich zunächst auf das außergerichtliche Vorgehen beschränkt. Die Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren wurde erst nach Abschluss des außergerichtlichen Vorgehens erteilt. Das bedeutet, dass die Beklagte zunächst vorgerichtlich gegen Volkswagen vorgehen musste, um später überhaupt klagen zu können (andernfalls hätte sie die Klägerin auf Deckungszusage für eine sofortige Klage verklagen müssen). Ein solches Vorgehen der Klägerin, zunächst nur eine Deckungszusage für das vorgerichtliche Tätigwerden zu erteilen und später einzuwenden, gerade diese Tätigkeit sei offenkundig aussichtslos gewesen, stellt ein widersprüchliches Verhalten und einen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Daran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, dass bei einer Deckungsanfrage für das außergerichtliche und das gerichtliche Tätigwerden zunächst immer nur Deckung für das vorgerichtliche Tätigwerden gewährt wird und erst nach deren Abschluss die mögliche Deckung für dn nächsten Schritt geprüft wird.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 BGB.