Titel:
Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag
Normenketten:
ZPO § 12, § 17, § 29, § 29a, § 29c Abs. 1, § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 39 S. 1, § 281 Abs. 2 S. 2, S. 4, § 329 Abs. 2 S. 1
EGZPO § 9
GG Art. 101 Abs. 1 S. 1, Art. 103 Abs. 1
StGB § 263
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 7 Abs. 1, § 12, § 26 Abs. 1
BGB § 90, § 269 Abs. 1, Abs. 2,§ 270 Abs. 1, Abs. 4, § 312b, § 312c, § 355 Abs. 3 S. 1, § 356 Abs. 5, § 357 Abs. 4 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 1, § 433 Abs. 1, § 453 Abs. 1, § 488 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 2, § 826, § 831
Leitsätze:
1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH BeckRS 2015, 11660). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gericht ist grundsätzlich nicht daran gehindert, seine regelmäßig zu überprüfende Rechtsauffassung ggfs. zu seiner Zuständigkeit zu ändern, so dass einer Verweisung nicht entgegensteht, dass das Gericht zwischenszeitlich seine Zuständigkeit angenommen hat (OLG Hamm BeckRS 2017, 118186). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Regel ist davon auszugehen, dass bei Stellung des Klageabweisungsantrags die zuvor schriftsätzlich erhobene Zuständigkeitsrüge konkludent aufrechterhalten wird, sodass der Beklagte (hilfsweise) zur Hauptsache verhandeln kann, ohne dass die Wirkung des § 39 S. 1 ZPO eintritt (BGH BeckRS 2006, 4031). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Von der Klagepartei behauptete Tatsachen, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen (BGH BeckRS 2024, 35485). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeistbestimmung, Verweisung, Willkür, Bindungswirkung, rechtliches Gehör, Kompetenzstreit, Rüge, Unzuständigkeit, Klageerwiderung, doppelrelevante Tatsachen, Coachingvertrag, Lernkontrolle, Fernabsatzvertrag, Erfüllungsort, Rückgewährschuldverhältnis, Kaufvertrag, Widerruf, Ratenzahlungsvereinbarung, negative Feststellungsklage, Schadensersatz, Delikt
Vorinstanzen:
LG Augsburg vom -- – 21 O 2422/23
LG Berlin II vom -- – 104a O 9/25
Tenor
- Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin II. -
Gründe
1
Die Klägerin fordert mit ihrer beim Landgericht Augsburg erhobenen Klage Rückerstattung von Zahlungen für ein Coaching/Mentorship-Programm. Die Klägerin wohnt im Landgerichtsbezirk Augsburg, die Beklagte ist im Bezirk des Landgerichts Berlin II ansässig.
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Die Klägerin führte am 26. September 2022 ein Telefonat mit einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten betreffend ein Coaching/Mentorship-Programm durch Herrn P. Bei dem Programm sollte es sich um eine persönliche „Live-Call-Betreuung“ über einen Zeitraum von sechs Monaten handeln. Noch während des Telefonats wurde die Klägerin auf ein Internet-Bestellformular der Beklagten geleitet und dort ein Haken in einem Kästchen gesetzt; anschließend betätigte die Klägerin den Bestellbutton. Im Anschluss an das Telefonat erhielt die Klägerin eine Rechnung der Beklagten über sechs monatliche Raten zu je 1.190,00 €. Angefügt war eine Bestellübersicht, wonach die Klägerin (durch das Setzen des Hakens) ausdrücklich zugestimmt habe, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, und die Klägerin ihre Kenntnis davon bestätigt habe, dass sie durch ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags ihr Widerrufsrecht verliere. Weiter wurde im Rahmen der „Bestelldetails“ ausgeführt, das „Fitness Business Coaching“ umfasse „6 Monate Coaching (1 x pro Woche webbasierte Gruppen-Live-Trainings über Zoom)“, „4 individuelle 1:1 Business Calls im 1. Monat“, „6 Monate Mastermind T. Gruppe mit allen Teilnehmern“, „[w]öchentlicher Check In via Excel, individuelle Feedbacks ggf. mit Anpassungen der Trainings- und der Ernährungsinterventionen“, „Erstellung und Anpassung eines ganzheitlichen Trainings- und Ernährungskonzepts zur Zielerreichung“.
3
Nachdem die Klägerin fünf Monate die Raten gezahlt und an den „Live-Calls“ teilgenommen hatte, erklärte sie mit E-Mail vom 28. Februar 2023 gegenüber der Beklagten, sie habe die Zahlung für Februar 2023 gestoppt. Der Verkäufer, Herr P., stehe nicht zu seinen Zusagen; das Coaching sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustande gekommen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom selben Tag, eine Stornierung sei nicht möglich, da die Klägerin dem Erlöschen des Widerrufsrechts bei Beginn der Vertragsausführung zugestimmt habe.
4
Die Klägerin behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass sie den Fitnesskurs bei Herrn P. direkt kaufe. Der Text neben dem Kästchen, in das der Haken gesetzt wurde, sei für sie wegen des auf Verschleierung abzielenden Vorgehens des Vertriebsmitarbeiters nicht wahrnehmbar gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr ein Widerrufsrecht zustehe, und nur deshalb zum Vertragsschluss bereit gewesen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung der Raten verlangen, da es schon aufgrund der Annahme der Klägerin, Vertragspartner werde Herr P., an einem wirksamen Vertrag gefehlt habe. Ferner sei der Vertrag nach § 7 Abs. 1, § 12 FernUSG nichtig. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei anwendbar. Die Klägerin habe als Verbraucherin gehandelt. Die von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorausgesetzte räumliche Trennung der Lehrenden und Lernenden sei bei Videokonferenzen erfüllt. Auch die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG notwendige Voraussetzung der Überwachung des Lernerfolgs sei gegeben. Es genüge, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten. Die Klägerin habe vorliegend erwarten dürfen, dass ihr im Rahmen des Feedbacks mitgeteilt würde, ob bzw. wie sie nach dem Inhalt der geführten Gespräche die Lerninhalte bereits verstanden und umgesetzt hätte. Aufgrund des wirksamen Widerrufs habe sie zudem einen Anspruch aus § 357 Abs. 1 BGB. Der Verzicht auf das Widerrufsrecht sei unwirksam, da § 356 Abs. 5 BGB nicht greife; es handle sich um eine klassische Dienstleistung nach § 356 Abs. 4 BGB. Zudem stehe der Klägerin das Widerrufsrecht auch im Hinblick auf die entgeltliche Ratenzahlung nach §§ 513, 506, 495, 355, 358 BGB zu.
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Örtlich zuständig sei das Landgericht Augsburg nach § 26 FernUSG, aber auch nach § 29 ZPO. Bei Rückabwicklungsschuldverhältnissen, auch im Falle eines Widerrufs, bestehe ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache bei Rücktritt vertragsgemäß befinde. Dies sei auf den vorliegenden Fall sinngemäß zu übertragen. Die Coachinginhalte würden regelmäßig am Sitz des Kunden, vorliegend also der Klägerin, abgerufen. Ferner sei auch eine Ratenzahlung vereinbart, sodass sich ein Erfüllungsort für die Rückabwicklung am Wohnsitz der Klägerin als Darlehensnehmerin befinde.
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Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg auch aus § 32 ZPO. Die Beklagte habe den Tatbestand des § 263 StGB, jedenfalls als Versuch, verwirklicht. Sie habe in Kenntnis, dass Vertragsinhalt eine Dienstleistung nach § 356 Abs. 4 BGB und nicht nach § 356 Abs. 5 BGB gewesen sei, von der Klägerin den Widerrufsverzicht gefordert. Nach § 356 Abs. 4 BGB wäre das aber erst mit vollständiger Vertragserfüllung möglich gewesen. Dennoch habe die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen und einen Irrtum bei der Klägerin unterhalten, um sich und Herrn P. einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dadurch sei der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden.
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Die Klägerin beantragt Zahlung von 5.950,00 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von weiteren 1.190,00 € bestehe, sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Das Landgericht Augsburg hat am 20. November 2023 ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Dagegen hat diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 Einspruch eingelegt und Klageabweisung beantragt.
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Die Beklagte behauptet, sie verkaufe Produkte weiter, die sie bei Leistungserbringern erwerbe, wie etwa den Coachingkurs. Die Klägerin sei während des Telefonats auf der Website der Beklagten im Vertragsschlussbereich gewesen und habe den Haken, dass sie auf das Widerrufsrecht verzichte, selbst gesetzt. Der Belehrungstext sei für die Klägerin wahrnehmbar gewesen. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe die vertraglichen Leistungen erhalten und ohne Beschwerde genutzt. Gegebenenfalls müsse sie Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB leisten. Ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu, da sie den Vertrag als Unternehmerin geschlossen habe. Die reine Ratenzahlung sei auch kein Fall des § 513 BGB; ein entgeltlicher Zahlungsaufschub liege nicht vor.
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Das Fernunterrichtsschutzgesetz finde keine Anwendung. Die Klägerin habe das Business Coaching in Bezug auf ihre gewerbliche Tätigkeit erworben. Auch die Voraussetzung der notwendigen räumlichen Trennung sei nicht erfüllt. Schließlich fehle es an der nötigen Lernkontrolle. Es würden keine Fortschritte der Klägerin abgeprüft; die bloße Möglichkeit, Rückfragen zu stellen oder ein Feedback zu erhalten, genüge nicht. Die Beklagte habe den Tatbestand des § 263 StGB offensichtlich weder versucht noch verwirklicht. In einem die Beklagte betreffenden Fall habe das Landgericht Berlin (101a O 1/22) entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erloschen sei.
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Die Beklagte hat in der Begründung des Einspruchs zugleich die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Augsburg gerügt. Das Fernunterrichtschutzgesetz sei nicht anwendbar, die Beklagte müsse an ihrem Sitz verklagt werden.
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Das Landgericht Augsburg hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 formlos angehört. Die Klägerin hat ausgeführt, es seien Live-Zooms angeboten worden, also Videokonferenzen mit Herrn P. und anderen Teilnehmern. In erster Linie habe Herr P. gesprochen. Die Teilnehmer hätten Fragen stellen können, die im Rahmen des zeitlich Möglichen beantwortet worden seien. Es habe zu Beginn einen Termin nur mit Herrn P. gegeben, der der Anamnese gedient habe.
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Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 hat das Landgericht Augsburg darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Einschätzung ausgehend vom klägerischen Vortrag gemäß § 26 FernUSG örtlich zuständig sei. Allerdings sei die Anwendbarkeit auf der Ebene der Begründetheit fraglich, da das Tatbestandsmerkmal der Lernmittelkontrolle nicht vorliege. Am 26. November 2024 hat das Landgericht Augsburg den Zeugen P. vernommen. Dieser hat unter anderem angegeben, eine Kontrolle des Erlernten finde bei dieser Unterrichtsform nicht statt. Wenn es zu Fragen komme, dann ausschließlich in der Form, dass ein Kunde beschreibe, wie er derzeit vorgehe und von Herrn P. ein Feedback haben wolle, wie er seine Arbeit besser machen könne. Das Landgericht hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach der Aussage des Zeugen P. und der informellen Befragung der Klägerin naheliege, dass eine Lernkontrolle im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht gegeben sei. Die Möglichkeit für die Lernenden, Fragen zu stellen, sei nicht ausreichend. Es liege daher nahe, davon auszugehen, dass die örtliche Zuständigkeit hier fehle. Eine solche ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO, da die Klägerin Zahlung begehre und Erfüllungsort hierfür Sitz der Beklagten sei. Das Gericht rege an, einen Antrag auf Verweisung von Seiten der Klägerin zu prüfen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom „25. November 2024“, eingegangen am 16. Dezember 2024, Verweisung an das Landgericht Berlin II beantragt.
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Das Landgericht Augsburg hat sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „Landgericht Berlin“ verwiesen. Der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 FernUSG scheide mangels Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes aus. Vorliegend habe keine Lernerfolgsüberwachung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattgefunden. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weit auszulegen. Jedoch wohne einer Erfolgsüberwachung ein gewisses Kontrollelement inne. Die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, genüge zur Annahme einer „Lernkontrolle“ nicht. Vorliegend sei eine Lernerfolgskontrolle nicht ausdrücklich vereinbart worden. Der Klägerin sollten nur individuelle Fragen in den wöchentlichen Coaching-Calls zur Verfügung stehen. Die Kontrolle des Lernerfolgs sei nicht als Selbstkontrolle zu verstehen, sondern nach dem Gesetzeswortlaut als Kontrolle durch den Lehrenden. Außerdem habe keine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden. Der Kontakt via Videokonferenz stelle nach Ansicht des Gerichts Direktunterricht ohne räumliche Trennung dar. Offen bleiben könne, ob eine Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch deshalb ausscheide, weil die Klägerin den Vertrag als Unternehmerin geschlossen habe. § 26 FernUSG sei auch nicht allein deshalb anwendbar, weil grundsätzlich über das Bestehen eines Fernabsatzvertrags (gemeint wohl: Fernunterrichtsvertrags) gestritten werde. Die systematische Auslegung spreche dagegen, dass § 26 FernUSG schon Anwendung finden solle, wenn eine Seite eine Situation vortrage, die, als wahr unterstellt, aus rechtlichen Gründen nicht die Annahme eines Fernunterrichtsvertrags begründen würde, sondern von der die Partei nur behaupte, es liege ein Fernunterrichtsvertrag vor. Vorliegend gehe das Gericht selbst bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrags der Klägerin nicht von einem Fernunterrichtsvertrag nach §§ 1, 26 FernUSG aus. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO. Für „Zahlschulden“ sei als Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 1 und 4 BGB der Sitz der Beklagten maßgeblich. Dass im Rahmen von Rückabwicklungsschuldverhältnissen Erfüllungsort grundsätzlich der Ort sei, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. Widerrufs befinde, wie die Klägerin vortrage, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es handle sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung. Die örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 29c ZPO. Eine Anwendung des § 29c ZPO auf Fernabsatzverträge wie vorliegend scheide angesichts der klaren gesetzlichen Unterscheidung aus. Der Beschluss ist am 20. Dezember 2024 den Parteien formlos übermittelt worden, der Beklagten gleichzeitig mit dem Verweisungsantrag der Klägerin.
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Das Landgericht Berlin II hat sich mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 2. April 2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg sei objektiv willkürlich. Das Landgericht Augsburg hätte schon das Versäumnisurteil nicht erlassen dürfen, wenn es tatsächlich nicht zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergebe sich aus § 39 ZPO. Die Beklagte habe zwar in der Einspruchsbegründung vom 29. Dezember 2023 die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben; im Termin vom 16. April 2024 habe sich die Beklagte dann aber rügelos zur Sache eingelassen, indem sie ihren Sachantrag gestellt habe. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf die eigene örtliche Zuständigkeit im Termin vom 16. Juli 2024 sowie im Termin vom 26. Juli 2024 habe sich die Beklagte erneut rügelos eingelassen. Auch nach dem von seiner bisherigen Rechtsauffassung abweichenden Hinweis des Landgerichts Augsburg zur vermeintlich doch nicht gegebenen Zuständigkeit habe die Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht (erneut) erhoben. Zwar werde grundsätzlich bei Stellung des Klageabweisungsantrags eine zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge konkludent aufrechterhalten. Vorliegend ergebe sich aber aus den geschilderten Umständen, dass die Rüge nicht aufrechterhalten werden sollte. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergebe sich zudem aus § 32 ZPO. Die Klägerin habe vorgetragen, die Beklagte habe den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB, jedenfalls als Versuch, verwirklicht. Das Landgericht Augsburg habe die Voraussetzungen der §§ 32, 39 ZPO weder erwähnt noch erörtert, obwohl es wegen des klaren Wortlauts der Vorschriften dazu Veranlassung gehabt hätte. Zudem verstoße das Landgericht „eklatant“ gegen die Prozessförderungspflicht, da nach der Beweisaufnahme der Rechtsstreit entscheidungsreif gewesen sein dürfte.
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Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hat die Beklagte ausgeführt, sie halte das Landgericht Augsburg für örtlich zuständig. Zwar sei das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht anwendbar, wohl aber § 26 FernUSG. Die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes sei eine doppelrelevante Tatsache, sodass von der Klagepartei behauptete Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung als gegeben unterstellt werden müssten. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
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Auf die zulässige Vorlage ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II auszusprechen.
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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
21
Das Landgericht Augsburg hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 20. Dezember 2024 für unzuständig erklärt, das Landgericht Berlin II durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 2. April 2025. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Berlin II den Parteien vor seiner Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt hat, denn es hat ihnen seine Entscheidung zumindest nachträglich bekannt gemacht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 6. März 2008, 2 AR 12/08, NJW-RR 2008, 1465 [juris Rn. 5]). Zwar befindet sich in der Akte keine ausdrückliche Verfügung des Richters, den Beschluss vom 2. April 2025 an die Parteien hinauszugeben, sondern nur ein „Erledigungsvermerk“ der Geschäftsstelle über die formlose Hinausgabe sowie eine Verfügung des Richters zur Übersendung der Akte an das Bayerische Oberste Landesgericht. Ein im schriftlichen Verfahren ergangener, nicht verkündeter Beschluss, mit dem sich ein Gericht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem für die Bestimmungsentscheidung zuständigen Gericht vorlegt, ist den Beteiligten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilen. Ist die gebotene Mitteilung unterblieben, handelt es sich lediglich um einen akteninternen Vorgang, der gegenüber den Beteiligten rechtlich nicht wirksam ist; eine Bestimmung des zuständigen Gerichts findet in derartigen Fällen nicht statt (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997, XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 2. Dezember 2021, 101 AR 163/21, juris Rn. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2019, 1 W 82/19, juris Rn. 10).
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Allerdings ist es für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose Bekanntgabe ohne Bedeutung, aus welchen Motiven diese erfolgt. Maßgeblich ist allein der objektive Tatbestand, dass der Inhalt einer von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung den Parteien ausdrücklich und bewusst und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts bekannt gegeben wird. So kann ein vom Gericht unterzeichneter, aber noch nicht zur Post gegebener Beschluss auch durch telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle bekannt gegeben werden, auch wenn der Wille des Gerichts, die Entscheidung so mitzuteilen, nicht in der Akte manifestiert ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011, V ZB 248/10, NJW-RR 2011, 1282 Rn. 14 f.; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 329 Rn. 14). Vorliegend hat die Geschäftsstelle den unterzeichneten gerichtlichen Beschluss den Parteien formlos elektronisch übersandt. Dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt haben oder der Beschluss nach dem Willen des zuständigen Richters (noch) ein Internum bleiben und den Parteien (noch) nicht bekanntgegeben werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dasselbe Vorgehen bereits bezüglich des Beschlusses vom 4. März 2025, mit dem sich das Landgericht Berlin II bereits für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht München vorgelegt hat, aus der Akte ersichtlich. Auch im Hinblick auf diesen Beschluss findet sich in der Akte nur die richterliche Verfügung vom selben Tag, die Akte dem Oberlandesgericht München vorzulegen, sowie ein Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle über die formlose Übersendung dieses Beschlusses an die Parteien.
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2. Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (München und Kammergericht) gehören und das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
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3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin II, da dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
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Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).
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a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr; vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 24 m. w. N.).
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b) Bei Anlegung dieses Maßstabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg Bindungswirkung.
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aa) Zwar hat das Landgericht Augsburg der Beklagten keine Gelegenheit gewährt, zum Verweisungsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom „25. November 2024“, eingegangen am 16. Dezember 2024, noch Stellung zu nehmen; stattdessen hat das Landgericht Augsburg sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 für unzuständig erklärt und den vorgenannten Schriftsatz der Beklagten erst mit dem Verweisungsbeschluss zugeleitet. Dies begründet aber aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls keinen die Bindungswirkung beseitigenden Gehörsverstoß.
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(1) Grundsätzlich stellt die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots des rechtlichen Gehörs einen so schwerwiegenden Mangel dar, dass dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, X ARZ 5/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 4. August 2023, 102 AR 151/23, juris Rn. 47). Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, juris Rn. 18 m. w. N.). Kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, steht der Gehörsverstoß der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, X ARZ 5/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. August 2014, X ARZ 275/14, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, juris Rn. 18). Ein die Bindungswirkung beseitigender Gehörsverstoß liegt im Einzelfall nicht vor, wenn dem Beklagten zwar der Verweisungsantrag des Klägers nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde, er aber bereits zuvor zu der für die Verweisungsentscheidung maßgeblichen Zuständigkeitsfrage Stellung genommen, für den Fall eines unterbleibenden Verweisungsantrags einen Klageabweisungsantrag angekündigt und der nachfolgende Verweisungsantrag des Klägers keine zusätzlichen Fragen aufgeworfen hat, zu denen eine ergänzende Anhörung des Beklagten erforderlich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 17 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2014, X ARZ 275/14, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2019, 32 SA 50/19, juris Rn. 31; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 281 Rn. 17a; Bacher in BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 281 Rn. 31.1).
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(2) So liegt der Fall hier. Die Beklage hat die Unzuständigkeit des Landgerichts Augsburg bereits in der Klageerwiderung gerügt; in dieser und in den nachfolgenden Schriftsätzen hat die Beklagte stets betont, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Ferner hat die Beklagte im Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (S. 13) in Erwiderung auf Vortrag der Klägerin zu §§ 29 und 32 ZPO ausgeführt, Coaching-Dienstleistungen würden am Sitz des Coachingdienstleisters (also der Beklagten in Berlin) erbracht, und entgegen dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte eine Straftat nach § 263 StGB evident weder versucht noch verwirklicht. Das Landgericht Augsburg hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2024 ausführlich dargelegt, weshalb es sich (entgegen seiner früher vertretenen Ansicht) nunmehr für örtlich unzuständig halte und dabei die wesentlichen Aspekte, insbesondere zur fehlenden Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes und des Erfüllungsorts am Sitz der Beklagten, dargelegt. Außerdem hat es „nochmals“ angeregt, einen Verweisungsantrag durch die Klägerin zu prüfen. Mithin war für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt hinreichend klar, dass und aus welchen Gründen das Landgericht im Falle eines entsprechenden Antrags der Klägerin eine Verweisung an das Landgericht Berlin II beschließen würde. Zudem hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich dazu zu äußern oder gegebenenfalls noch eine Schriftsatzfrist zu beantragen. Ausweislich des Protokolls hat die Beklagte hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der nachfolgende, am 16. Dezember 2024 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin enthält keinerlei inhaltliche Ausführungen, sondern beschränkt sich auf den Verweisungsantrag an das Landgericht Berlin II und die Bitte um Übersendung des Protokolls vom 26. November 2024. In dieser konkreten Situation war es unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr erforderlich, der Beklagten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum bloßen, vom Landgericht bereits angeregten Verweisungsantrag der Klägerin zu gewähren.
31
Dass die Beklagte im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erstmals eine andere Ansicht vertritt und vorträgt, § 26 Abs. 1 FernUSG sei doch anwendbar, da es sich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags um doppelrelevante Tatsachen handle, die in der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen seien, ändert nichts. Zum einen hätte die Beklagte ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt, dies bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2024 zu äußern. Zum anderen beschäftigt sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts auch mit diesem Aspekt. Das Landgericht führt aus (Seite 4, letzter Absatz), das Gericht gehe selbst bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrags der Klägerin nicht von einer Einordnung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag im Sinne der §§ 1, 26 FernUSG aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Landgericht von der Verweisung Abstand genommen hätte, selbst wenn die Beklagte ihren Vortrag aus dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren bereits vor Erlass des Verweisungsbeschlusses gehalten hätte. Selbst wenn man daher die fehlende Übersendung des Verweisungsantrags an die Beklagte zur Stellungnahme als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör beurteilte, wäre ausgeschlossen, dass der Verweisungsbeschluss hierauf beruhte.
32
bb) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg ist auch nicht als objektiv willkürlich zu qualifizieren.
33
(1) Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 24). Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 2. April 2025, 102 AR 17/25 e, juris Rn. 20). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird, sodass die Entscheidung auf schweren Rechtsfehlern beruht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024, II ZR 131/23, juris Rn. 14; Urt. v. 17. März 2015, VI ZR 11/14, ZIP 2015, 879 Rn. 20), also schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11).
34
(2) Allein die Tatsache, dass das Landgericht Augsburg zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 erklärt hat, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg dürfte gegeben sein, führt nicht zur objektiven Willkür des Verweisungsbeschlusses vom 20. Dezember 2024. Desgleichen lässt sich eine fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht daraus ableiten, dass das Verfahren bei Erlass des Verweisungsbeschlusses schon eineinhalb Jahren anhängig war und das Landgericht bereits eine Zeugenvernehmung durchgeführt hatte. Die Zivilprozessordnung kennt keine zeitliche Grenze, nach deren Eintreten eine Verweisung nicht mehr zulässig wäre. Auch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass ab einem bestimmten Verfahrensstand wie etwa dem Beginn der Beweisaufnahme eine Verweisung nicht mehr möglich wäre. § 281 ZPO räumt dem Gericht, das zu der Überzeugung gelangt, sachlich oder örtlich unzuständig zu sein, auch keinen Ermessensspielraum ein, sondern sieht die Verweisung als zwingende Folge bei Unzuständigkeit vor. Somit kommt es nicht darauf an, ob das Gericht zwischenzeitlich davon ausging, zuständig zu sein; das Gericht ist grundsätzlich nicht daran gehindert, seine regelmäßig zu überprüfende Rechtsauffassung gegebenenfalls zu ändern (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017, 32 SA 26/17, juris Rn. 19). Zudem wäre es mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wenn allein die vom jeweiligen Gericht beeinflussbare Dauer des Verfahrens oder bloße Zweckmäßigkeitserwägungen im Einzelfall zuständigkeitsbegründende Wirkung hätten (BayObLG, Beschluss vom 21. März 2022, 102 AR 196/21, juris Rn. 45; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 47).
35
(3) Das Landgericht Augsburg hat den Rechtsstreit mit der Begründung an das Landgericht Berlin II verwiesen, dieses sei als Gericht am Sitz der Beklagten örtlich zuständig; die Beklagte habe die fehlende Zuständigkeit gerügt. Gemäß §§ 12, 17 ZPO ist das Landgericht Berlin II das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Gericht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin II lässt sich daraus, dass das Landgericht Augsburg keine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nach § 39 Satz 1 ZPO angenommen und eine solche auch nicht diskutiert hat, keine objektive Willkür des Verweisungsbeschlusses ableiten.
36
(a) Sofern eine Zuständigkeitsrüge bereits schriftsätzlich vorgetragen wurde, muss sie in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird. Möglich ist allerdings ein nachträglicher, auch stillschweigender Rügeverzicht oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (BGH ZIP 2015, 879 Rn. 21; Urt. v. 2. März 2006, IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017, 32 SA 26/17, juris Rn. 21; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 39 Rn. 8; Chasklowicz in Kern/Diehm, ZPO, 2.
37
Aufl. 2020, § 39 Rn. 6). In der Regel ist davon auszugehen, dass bei Stellung des Klageabweisungsantrags die zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge konkludent aufrechterhalten wird, sodass der Beklagte (hilfsweise) zur Hauptsache verhandeln kann, ohne dass die Wirkung des § 39 Satz 1 ZPO eintritt (BGH NJW 2006, 1806 Rn. 9; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002, 1 AR 17/02, juris Rn. 12; Toussaint in BeckOK ZPO, § 39 Rn. 14; Hüßtege, a. a. O.; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 39 Rn. 45, 47; Schultzky in Zöller, ZPO, § 39 Rn. 5). Anderes gilt, wenn sich aus dem Verhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Rügeverzicht oder eine Rücknahme der Rüge ergibt (Chasklowicz, a. a. O.).
38
(b) Ausgehend hiervon ist es jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar und objektiv willkürlich, dass das Landgericht Augsburg eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durch die Beklagte und damit keine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nach § 39 Satz 1 ZPO angenommen hat. Die Beklagte hat in ihrer Einspruchsbegründung und Klageerwiderung vom 29. Dezember 2023 (S. 14) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich gerügt. Das Fernunterrichtschutzgesetz sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar, die Beklagte müsse daher an ihrem Sitz verklagt werden. Auch im Schriftsatz vom 11. März 2024 hat die Beklagte ausgeführt, das Fernunterrichtsschutzgesetz komme vorliegend nicht zur Anwendung. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 hat die Beklagte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2023 gestellt. Damit hat sie jedenfalls konkludent auch auf die Zuständigkeitsrüge in diesem Schriftsatz Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Termin auf die Erhebung der Zuständigkeitsrüge habe verzichten wollen oder diese zurückgenommen hätte, finden sich nicht. Mithin ist es jedenfalls nicht objektiv willkürlich, dass das Landgericht Augsburg von keinem rügelosen Verhandeln zur Hauptsache im Sinne des § 39 Satz 1 ZPO ausgegangen ist.
39
Ob die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg im Folgenden noch dadurch nach § 39 Satz 1 ZPO hätte begründet werden können, dass die Beklagte in weiteren Verhandlungsterminen stillschweigend auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet oder diese zurückgenommen hätte (ablehnend Toussaint in BeckOK ZPO, § 39 Rn. 15: nur noch nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO möglich), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte das Landgericht Augsburg willkürfrei davon ausgehen, dass die Beklagte an ihrer Rüge der örtlichen Unzuständigkeit festhalten wollte. Die Beklagte hat auch in den folgenden Schriftsätzen stets betont, das Fernunterrichtschutzgesetz finde keine Anwendung. Im Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (S. 13) hat die Beklagte ausgeführt, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei schon „nach eigenem Vortrag der Klägerin“ nicht anwendbar. Ferner hat die Beklagte in Erwiderung auf die Ausführungen der Klägerin zu § 29 ZPO und § 32 ZPO in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2024 dargelegt, nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz würden Online-Coaching-Dienstleistungen am Sitz des Coachingdienstleisters erbracht. Ferner verwunderten die Behauptungen der Klägerin zu einer angeblich verwirklichten/versuchten Betrugsstraftat. Evident sei eine Straftat nach § 263 StGB weder versucht noch verwirklicht. Auch dies lässt sich jedenfalls willkürfrei dahin verstehen, dass die Beklagte an ihrer Rüge der Unzuständigkeit festhalten wollte. Damit ergibt sich auch nichts anderes aus der Tatsache, dass die Beklagte weder nach dem Hinweis des Landgerichts auf die eigene Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024, noch nach dem Hinweis des Landgerichts vom 26. November 2024, eine Zuständigkeit liege doch nicht vor, die Unzuständigkeit explizit nochmals gerügt hat. Am Ende der Sitzung vom 16. Juli 2024 hat die Beklagte ausweislich des Protokolls den bereits gestellten Antrag wiederholt; damit wurde erneut der Schriftsatz vom 29. Dezember 2023 mit der darin enthaltenen Zuständigkeitsrüge in Bezug genommen. Nach dem Hinweis des Landgerichts Augsburg, es sei unzuständig und beabsichtige (bei Antrag der Klägerin) eine Verweisung, bestand für die Beklagte offensichtlich keine Veranlassung, erneut die örtliche Unzuständigkeit ausdrücklich zu rügen.
40
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (S. 13, Ziffer 10) erklärt, gemäß den Ausführungen sei „die Klage weiterhin unbegründet“. Ob dieser Satz dahin zu interpretieren ist, dass die Beklagte nunmehr auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit verzichten wollte, erscheint bereits fraglich, da im selben Schriftsatz u. a. der Vortrag der Klägerin zur Zuständigkeit nach §§ 29 und 32 ZPO zurückgewiesen wird (siehe bereits oben) und die Beklagte die Nichtanwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes betont. Selbst wenn dieser Satz aber als Verzicht auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit zu verstehen wäre und sich daraus eine nachträglich begründete Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ableiten ließe, handelte es sich allenfalls um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts. Dieser erlaubte jedenfalls nicht den Schluss, das Landgericht habe sich in schlechthin unvertretbarer Weise, objektiv willkürlich über die eigene Zuständigkeit hinwegsetzt (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH ZIP 2015, 879 Rn. 21 a. E.).
41
(4) Die Annahme des Landgerichts Augsburg, der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 FernUSG scheide mangels Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes aus, erscheint ebenfalls nicht objektiv willkürlich.
42
(a) Gemäß § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
43
(b) Von der Klagepartei behauptete Tatsachen, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024, VIII ZB 36/23, NJW-RR 2025, 121 Rn. 31; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 [juris Rn. 8]). Dies betrifft vorliegend sämtliche Tatsachen, die für die Qualifizierung der Vereinbarung der Parteien als Fernunterrichtsvertrag relevant sind. Läge ein Fernunterrichtsvertrag vor, wäre einerseits der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG eröffnet, andererseits mangels Zulassung nach § 12 FernUSG der Vertrag zwischen den Parteien nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat das Landgericht Augsburg nicht verkannt. Der Verweisungsbeschluss führt auf Seite 4 (a. E.) aus, das Gericht gehe selbst bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrags der Klägerin nicht von einer Einordnung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag im Sinne der §§ 1, 26 FernUSG aus.
44
(c) Die Ansicht des Landgerichts Augsburg, der Gerichtsstand nach § 26 Abs. 1 FernUSG sei nicht schon eröffnet, weil die Parteien über die Qualifizierung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag stritten, ist ebenfalls nicht objektiv willkürlich. Insoweit verweist das Landgericht Augsburg auf Rechtsprechung zu § 29a ZPO. Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist nur gegeben, wenn das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrags zumindest schlüssig behauptet wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2009, 6 W 44/09, juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 6. März 2008, 2 AR 12/08, NZM 2008, 837 [juris Rn. 7 f.]), wenn also bei Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Klagepartei der Vertrag tatsächlich als Miet- bzw. Pachtverhältnis zu qualifizieren wäre. Es erscheint ohne Weiteres vertretbar, diese Rechtsprechung aufgrund des vergleichbaren Wortlauts von § 29a Abs. 1 ZPO auch auf § 26 Abs. 1 FernUSG zu übertragen und mithin einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin zum Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags zu fordern.
45
(d) Nicht objektiv willkürlich ist ferner die Annahme des Landgerichts Augsburg, es fehle an der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nötigen Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden.
46
Das Landgericht legt die Norm im Anschluss an Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 20. Februar 2024, 10 U 44/23, juris 28 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 6. Dezember 2023, 2 U 24/23, juris Rn. 52 ff.) dahingehend aus, dass der mündliche Kontakt zwischen Anbieter und Teilnehmer nicht ausreiche, denn der Erfolgsüberwachung wohne ein gewisses Kontrollelement inne. Unterrichtende Tätigkeit weise charakteristisch eine gewisse Kontrolle oder Lernstandsüberwachung während oder am Ende des Lehrabschnitts auf. Die bloße Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, genüge nicht, da eine Kontrolle des Lernerfolgs nicht als Selbstkontrolle, sondern schon nach dem Gesetzeswortlaut als Kontrolle durch den Lehrenden zu verstehen sei. Ein „klassischer“ Coachingvertrag unterfalle mangels Lernkontrolle nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Diese insbesondere auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG gestützte und in der oben angeführten aktuellen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretene Auslegung (s. auch noch OLG Nürnberg, Urt. v. 5. November 2024, 14 U 138/24, juris Rn. 41) erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und keineswegs objektiv willkürlich. Dass der Bundesgerichtshof betont hat (Urt. v. 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, NJW 2010, 608 [juris Rn. 19]), das Tatbestandsmerkmal sei grundsätzlich weit auszulegen, wird vom Landgericht Augsburg ebenso wie von den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich zugrunde gelegt und steht zu der dargestellten Auslegung nicht in Widerspruch. Eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
47
Auch die Annahme des Landgerichts Augsburg, unter Anwendung dieser Grundsätze fehle es schon nach dem Vortrag der Klägerin an der nötigen Lernerfolgsüberwachung, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und vertretbar. Das Landgericht führt aus, es sei weder eine Lernerfolgskontrolle ausdrücklich vereinbart worden, noch seien Prüfungen oder Ähnliches gestellt worden, mit denen die Klägerin ihren Wissensstand hätte kontrollieren können. Die Coaching-Calls seien auch nicht erst dann absolvierbar gewesen, wenn vorhergehende Kurselemente erfolgreich abgeschlossen worden seien. Geschuldet werde in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolgs, sondern der Klägerin sollten nur individuelle Fragen in den wöchentlichen Coaching-Calls möglich sein. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten ausreichen könnten, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, verkenne sie, dass die Kontrolle des Lernerfolgs nicht als Selbstkontrolle zu verstehen sei, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut als Kontrolle durch den Lehrenden. Diese Ausführungen entsprechen dem Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen und der mündlichen Anhörung sowie den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Soweit die Klägerin meint, aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2024, 13 U 8/24 (juris Rn. 10), ergebe sich etwas anderes, ist dem nicht zu folgen. Nach dem dort streitgegenständlichen Vertrag sollten die Teilnehmer zu übungsweise durchgeführten Verkaufsgesprächen jeweils ein Feedback des Verkaufscoachs erhalten. Das Oberlandesgericht Celle betont, dass diese Feedbacks voraussetzten, dass der Coach überprüfe, ob die Teilnehmer die vermittelten Inhalte zum Aufbau und dem Führen von Verkaufsgesprächen beherrschten. Damit liege der Sachverhalt gerade anders als in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (2 U 24/23) und Hamburg (10 U 44/23), in denen die Teilnehmer lediglich die Möglichkeit gehabt hätten, während der „Live-Calls“ oder in den „W...-App“-Gruppen Fragen zu stellen, das Fragerecht also nicht der Lernkontrolle durch den Lehrenden gedient habe. Im vorliegenden Fall wurden aber auch nach dem Vortrag der Klägerin gerade keine besonderen Übungen der Teilnehmer wie Verkaufsgespräche oder Ähnliches durchgeführt, zu denen es Feedbacks von Herrn P. gegeben hätte. Vielmehr bestand für die Teilnehmer gerade nur die Möglichkeit, während der „Live-Calls“ Fragen zu stellen. Ein derartiges „Feedback“ zum eigenen Lernfortschritt, basierend auf Fragen der Teilnehmer, hat aber das Landgericht Augsburg nachvollziehbar nur als Selbstkontrolle, nicht als Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG gewertet. Zwar verweist die Klägerin auch darauf, dass nach der Bestellübersicht ein „Wöchentlicher Check In via Excel, individuelle Feedbacks ggf. mit Anpassungen der Trainings- und der Ernährungsinterventionen“ geschuldet gewesen seien. Auch daraus musste das Landgericht aber keineswegs zwingend ableiten, dass es Überprüfungen des Lernerfolgs durch Herrn P. gegeben habe.
48
(e) Ob die Ausführungen des Landgerichts Augsburg zur fehlenden räumlichen Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vertretbar sind und ob das Fernunterrichtsschutzgesetz nur auf Verbraucher Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Das Landgericht hat, wie ausgeführt, die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes schon im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG willkürfrei verneint.
49
(5) Nicht objektiv willkürlich ist ferner die Annahme des Landgerichts Augsburg, seine örtliche Zuständigkeit lasse sich auch nicht mit § 29c ZPO begründen. Diese Norm sei auf Fernabsatzverträge nicht anwendbar, nach dem Vortrag der Klägerin handle es sich vorliegend aber um einen Fernabsatzvertrag. Gemäß § 29c Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Nach der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung findet diese Vorschrift, wie vom Landgericht angenommen, angesichts des eindeutigen Wortlauts auf Fernabsatzverträge nach § 312c BGB keine Anwendung. Es fehle angesichts der klaren gesetzlichen Unterscheidung zwischen Verträgen nach § 312b BGB und § 312c BGB auch an einer planwidrigen Regelungslücke, sodass eine analoge Anwendung auf Fernabsatzverträge ebenfalls nicht in Betracht komme (OLG Stuttgart, Urt. v. 25. März 2025, 6 U 89/24, juris Rn. 20; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29c Rn. 4; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 29c Rn. 2; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 29c Rn. 20; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 29c Rn. 8; a. A. Woitkewitsch, CR 2006, 284, 287 f.).
50
Auch die Qualifizierung der vorliegenden Vereinbarung als Fernabsatzvertrag ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um einen von ihr als Verbraucherin ausschließlich über Telefon und Internet geschlossenen Vertrag.
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(6) Keine objektive Willkür ist ferner feststellbar, soweit das Landgericht Augsburg ausführt, seine örtliche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO. Ein einheitlicher Erfüllungsort, wie er bei Rückgewährschuldverhältnissen angenommen werde, komme entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend nicht in Betracht, es handle sich nicht um eine Zug-um-Zug Verurteilung. Maßgeblich sei nach § 269 Abs. 1, 2, § 270 Abs. 1, 4 BGB für „Zahlschulden“ der Sitz der Beklagten.
52
(a) Nach überwiegender, insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht wird im Rahmen von Rückabwicklungsschuldverhältnissen bei Kaufverträgen ein einheitlicher Erfüllungsort dort angenommen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2024, 101 AR 246/23 e, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urt. v. 14. August 2023, 31 U 125/21, NJOZ 2024, 985 Rn. 47; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2022, 2 AR 28/22, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021, 8 AR 11/21, juris Rn. 14; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.51; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, ZIP 2025, 1350 Rn. 27). Indessen handelt es sich vorliegend schon nicht um einen Kaufvertrag, da Gegenstand des Vertrags weder der Erwerb einer Sache im Sinne des § 433 Abs. 1, § 90 BGB, noch eines Rechts oder eines sonstigen Gegenstands oder digitalen Inhalts nach § 453 Abs. 1 BGB ist. Dass das Landgericht eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung, in der sich allenfalls ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin und ein Wertersatzanspruch der Beklagten für die erbrachten Coaching-Leistungen gegenüberstehen könnten, aber keine Ware Zug-um-Zug zurückzugeben ist, abgelehnt hat, erscheint keinesfalls willkürlich.
53
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Qualifizierung der Vereinbarung als Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB, der von der Klägerin vermeintlich widerrufen wurde. So hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 25. März 2025, 6 U 89/24, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 2024, 6 UH 4/24, juris Rn. 22 ff.) entschieden, dass für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verkäufer bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB sich am Sitz des Verkäufers befinde. Die Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB seien mit der Annahme eines einheitlichen Leistungsorts für die Rückabwicklung des Vertrags nicht zu vereinbaren. Auch für den Widerruf verbundener Verträge ist nach höchstrichterlicher und überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung kein gemeinsamer Erfüllungsort mehr anzunehmen. Die Regeln über den gesetzlichen Rücktritt seien nach der seit 13. Juni 2014 gültigen Rechtslage nicht mehr entsprechend anwendbar; vielmehr könne der Unternehmer nach § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht habe, dass er die Waren abgesandt habe. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts für die wechselseitigen Verpflichtungen (BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 28 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 14. August 2023, 31 U 125/21, juris Rn. 64 ff.; KG, Beschluss vom 21. September 2022, 8 U 1054/20, MDR 2023, 247 Rn. 46 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Juni 2021, 4 U 20/21, ZIP 2021, 1698 Rn. 19 ff; a. A. z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, 17 U 16/22, WM 2023, 975 Rn. 40 ff.; Knops in beck-online.OGK, Stand: 15. Januar 2025, BGB § 495 Rn. 177). Somit ist die Ansicht des Landgerichts Augsburg, auch bei Widerruf des Fernabsatzvertrags liege der Erfüllungsort für den Rückzahlungsanspruch am Sitz des Schuldners (also der Beklagten), keinesfalls unvertretbar.
54
Unbehelflich ist der Vortrag der Klägerin, da eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen sei, befinde sich der Erfüllungsort für den Rückzahlungsanspruch am Wohnsitz der Klägerin als Darlehensnehmerin. Die Klägerin verweist hierzu auf die Kommentierung von Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6; dieser befasst sich aber mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dasselbe gilt für die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. September 2023, 102 AR 130/23, NJW-RR 2024, 119 Rn. 20, auf die die vorgenannte Kommentierung Bezug nimmt. Danach ist Erfüllungsort für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses.
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(b) Zwar befasst sich der Verweisungsbeschluss nicht mit der Frage, ob sich aus § 29 ZPO für den Antrag festzustellen, dass der Beklagten kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.190,00 € zusteht, eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergeben könnte. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre. Daraus folgt nach ganz überwiegender Ansicht, dass es für eine negative Feststellungsklage maßgeblich darauf ankommt, an welchem Ort die fragliche Leistungspflicht bei einem wirksamen Vertrag zu erfüllen wäre (KG, MDR 2023, 247 Rn. 29 f.; OLG Braunschweig, ZIP 2021, 1698 Rn. 5 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2021, 24 U 315/20, juris Rn. 21; Heinrichin Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 31; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.44 m. w. N). Gemäß § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB war Erfüllungsort für die Zahlungspflicht der Klägerin ihr Wohnsitz, mithin der Landgerichtsbezirk Augsburg.
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Dennoch ist auch insoweit nicht von einer objektiv willkürlichen Entscheidung auszugehen. Die Parteien haben in keiner Weise thematisiert, dass der Erfüllungsort nach § 29 ZPO für den Leistungsantrag auf Rückzahlung und für den negativen Feststellungsantrag möglicherweise unterschiedlich zu bestimmen sein könnte. Nahezu der gesamte schriftsätzliche Vortrag der Parteien befasst sich mit der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes; diesbezüglich ist die Unterscheidung zwischen Leistungs- und negativem Feststellungsantrag ohne Belang. Das Landgericht Augsburg hat auch die Zuständigkeitsnorm des § 29 ZPO nicht übergangen. Vielmehr hat es die Vorschrift geprüft und im Rahmen der Subsumtion lediglich übersehen, dass außer dem Rückzahlungsanspruch auch noch ein negativer Feststellungsantrag streitgegenständlich war. Dies begründet zwar einen einfachen Rechtsanwendungsfehler; indessen fehlt es an weiteren Umständen, die das Verdikt der objektiven Willkür tragen könnten. Insbesondere hat das Landgericht weder eine ganz offensichtlich gegebene Zuständigkeitsnorm übersehen noch den Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet.
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(7) Entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin II lässt sich eine objektive Willkür des Verweisungsbeschlusses auch nicht daraus ableiten, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg nach § 32 ZPO noch nicht einmal diskutiert wird. Für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist erforderlich, aber ausreichend, dass die Klagepartei Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2011, IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320 Rn. 16; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2023, 102 AR 128/23 e, juris Rn. 26 m. w. N.).
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Daran fehlt es vorliegend offensichtlich. Die Klägerin macht schon keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB (i. V. m. § 263 StGB), sondern nur Rückzahlungsansprüche aufgrund Widerrufs bzw. Bereicherungsrechts geltend.
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Selbst wenn man ihren Vortrag dahingehend verstehen würde, dass sie auch einen Schadensersatzanspruch aus Delikt einklagen möchte, fehlt es an schlüssigem Tatsachenvortrag. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe einen jedenfalls versuchten Betrug nach § 263 StGB begangen. Sie habe die Klägerin nach § 356 Abs. 5 BGB auf das Widerrufsrecht verzichten lassen in Kenntnis des Umstands, dass die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht vorgelegen hätten. Sodann habe die Beklagte den erklärten Widerruf zurückgewiesen und den Irrtum der Klägerin unterhalten, um sich und Herrn P. einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dadurch sei der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden. Indessen trägt die Klägerin schon nicht vor, was ihr konkreter Vermögensschaden sein solle. Es erschließt sich auch nicht, wie die behauptete Täuschung durch die Beklagte kausal für den einzig denkbaren Schaden, die Zahlungen an die Beklagte, werden konnte. Die Klägerin hat zunächst (offensichtlich ohne Einwendungen) die Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und Zahlungen geleistet. Erst nach Bezahlung von fünf Raten hat sie den Widerruf erklärt. Dass die fünf Zahlungen auf einer Täuschung der Beklagten beruht hätten oder die Klägerin durch den vermeintlich erschlichenen, aber nach ihrer Ansicht ohnehin unwirksamen Widerrufsverzicht von einem früheren Widerruf abgehalten worden wäre, trägt sie ebenfalls nicht vor. Zu welchem (weiteren) Vermögensnachteil die bloße Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte geführt hätte, wird ebenfalls nicht dargetan. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe jedenfalls einen versuchten Betrug begangen, erschließt sich daraus noch weniger, wie der bloße Versuch bereits zu einem Vermögensschaden der Klägerin hätte führen können.
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(8) Dass die Beklagte nach Erlass des Verweisungsbeschlusses nunmehr im Schriftsatz vom 30. April 2025 doch das Landgericht Augsburg für zuständig hält, vermag an der Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses nichts mehr zu ändern.