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VG München, Urteil v. 07.05.2025 – M 28 K 21.6742
Titel:

Auskunftsersuchen (gegenüber einem Bauträger über leistende Bauunternehmen), Gewerbesteuer, Ermittlungsbefugnisse der Gemeinden im Vorfeld eines Zerlegungsverfahrens, Betriebsstättenerfassung

Normenketten:
AO § 1 Abs. 2
AO § 93 Abs. 1a
KAG Art. 18
Schlagworte:
Auskunftsersuchen (gegenüber einem Bauträger über leistende Bauunternehmen), Gewerbesteuer, Ermittlungsbefugnisse der Gemeinden im Vorfeld eines Zerlegungsverfahrens, Betriebsstättenerfassung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13745

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten betreffend die Namen und Anschriften der von der Klägerin beauftragten Baufirmen.
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Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig. Im August 2019 begann die Klägerin mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses (13 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (13 Stellplätze) in M. … … …
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Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bat die Beklagte die Klägerin, ihr die Firmennamen, Adressen und das jeweilige Gewerk der am o.g. Bauvorhaben beteiligten Firmen mitzuteilen. Am 26. Juli 2021 wiederholte die Beklagte ihr Auskunftsersuchen in Form eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Schreibens.
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Gegen das Schreiben vom 26. Juli 2021 legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 18. August 2021 Widerspruch ein. Über den Widerspruch entschied die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 und wies den Widerspruch zurück.
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Am 31. Dezember 2021 erhob der Klägerbevollmächtigte per Telefax Klage und beantragte,
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Das Auskunftsersuchen nach § 93 AO der Landeshauptstadt München vom 26. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 09. Dezember 2021 wird aufgehoben.
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Zu Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei zu einem solchen Auskunftsersuchen nicht berechtigt, da sie nicht Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung sei. Den Gemeinden obliege die Verwaltung der Gewerbesteuer nur insoweit, als sie nach vorheriger Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde die Gewerbesteuer ermittelt, veranlagt und erhebt. Das Auskunftsersuchen der Beklagte gehöre indes nicht zu den Aufgaben, die der Beklagten kraft Gesetz zugeteilt seien. Ohne vorherige Festsetzung eines Messbetrages durch das Finanzamt, könne die Beklagte nicht mit der geforderten Angabe der Namen und Adressen der Baufirmen eine Gewerbesteuer ermitteln, veranlagen und erheben. Die geforderten Auskünfte seien demnach nicht zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlich, wie dies das Gesetz in § 93 Abs. 1 Satz 1 AO voraussetze.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage wird zurückgewiesen.
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Hierzu wird ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob die Klage zulässig sei, jedenfalls aber sei sie unbegründet. Die zunächst am 31. Dezember 2021 per Telefax eingereichte Klage genüge nicht dem Formerfordernis für eine Klage, da sie keine Unterschrift auf dem Original aufweise. Die erneute Klage per beA am 13. Januar 2022 sei möglicherweise verfristet. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, da das Auskunftsersuchen rechtmäßig sei. In § 93 Abs. 1a AO bestehe eine Rechtsgrundlage für Sammelauskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten. Ein hinreichender Anlass für die Ermittlung sei gegeben und andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung versprächen keinen Erfolg. Für Realsteuern gälten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO die Vorschriften des dritten Teils der Abgabenordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 AO. Auch § 93 Abs. 1a AO sei von dieser Verweisung umfasst, sodass die Rechtsgrundlage auch für den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Verwaltung der Gewerbesteuern sei nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, Art. 18 KAG den Gemeinden übertragen. Die Auskünfte würden benötigt, um zu ermitteln, ob eine Gewerbesteuerpflicht in M. entstanden sei. Zur weiteren Prüfung würden im Folgenden die Baufirmen selbst angeschrieben werden. Sollten sich entsprechende Erkenntnisse für das Vorliegen einer Betriebsstätte ergeben, richte die Beklagte einen Antrag auf Zerlegungsbeteiligung an die Finanzverwaltung. Die Beklagte habe einen Anspruch darauf, dass diesen Erkenntnissen sodann durch die Finanzverwaltung im Zerlegungsverfahren nachgegangen werde. Die Auskunftsverpflichtung sei hinreichend bestimmt und auch verhältnismäßig, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Mitteilung von Namen und Anschrift der beteiligten Baufirmen sei für die Klägerin mit keinem großen Aufwand verbunden.
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Am 7. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der insbesondere die Beklagte ihr grundsätzlicher Vorgehen bei der sogenannten „Betriebsstättenerfassung“ ergänzend erläuterte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage erweist sich zwar als zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
A)
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Die Klage ist zulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde durch die Erhebung der Klage per Telefax durch den Kläger am 31. Dezember 2021 gewahrt. Die Klageschrift entsprach den Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument für Rechtsanwälte aus § 55d Satz 1 VwGO trat erst zum 1. Januar 2022 in Kraft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Schriftlichkeitserfordernis aus § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch durch die Einreichung per Telefax gewahrt wird (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 81 Rn. 9). Das Telefax muss dabei zumindest regelmäßig die kopierte Unterschrift des Absenders aufweisen (BVerwG, B.v. 13.6.1990 – 9 B 122/90; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 81 Rn. 9). Die vom Kläger mehrfach als Telefax zu übermitteln versuchte Klageschrift ist in der Version von 16:47 Uhr vollständig bei Gericht eingegangen und trägt auf Seite 3 die Unterschrift des Klägerbevollmächtigten.
B)
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Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist durch das Auskunftsersuchen nicht in ihren Rechten verletzt, da das Auskunftsersuchen der Beklagten rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 93 Abs. 1a AO. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO gelten für die Realsteuern die Normen des dritten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 AO entsprechend. Durch Art. 18 KAG ist auf Grundlage des Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung der Realsteuern im Grundsatz den Gemeinden übertragen worden. Zwar ist nach Art. 18 KAG das Äquivalenzbetrags-, das Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens von der Verwaltung durch die Gemeinden ausgenommen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Ermittlungsbefugnisse der Gemeinden auf Ermittlungen zu beschränken seien, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Messbetrags- oder Zerlegungsverfahren stehen. In dem in Art. 18 KAG zum Ausdruck kommenden Regel-/ Ausnahmeverhältnis zeigt sich, dass der Gesetzgeber eine grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinden bei der Verwaltung der Realsteuern zum Ausdruck bringen wollte. Aus der Ausklammerung des Messbetragsverfahrens und des Zerlegungsverfahrens folgt zwar, dass für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und gegebenenfalls Zerlegung die Finanzämter zuständig sind (GewStR R 1.2 Abs. 1 Satz 1; Obermüller/Kalb, GewSt, Stand 7/2024, § 1 5. (1)). Dem widerspricht es aber nicht, den Gemeinden eine Kompetenz zur Erfassung von Betriebsstätten in ihrem Gemeindegebiet zuzugestehen. Die Erfassung von Betriebsstätten ist einem etwaigen späteren Zerlegungsverfahren vorgelagert. Aus der grundsätzlichen Verwaltungskompetenz für Realsteuern aus Art. 18 KAG und der in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG normierten Ertragshoheit der Gemeinden über die Realsteuern leitet sich eine Verwaltungskompetenz der Gemeinde im Vorfeld eines Zerlegungsverfahrens zur Erfassung von Betriebsstätten in ihrem Gemeindegebiet ab. Nur auf diese Weise ist es den Gemeinden möglich, von nicht dauerhaften Betriebsstätten nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO Kenntnis zu erlangen und sodann nach § 189 Satz 1 AO einen Antrag beim jeweiligen Finanzamt auf Änderung des Zerlegungsbescheides oder Durchführung eines Zerlegungsverfahrens zu stellen. Nur auf diese Weise kann die Gemeinde die ihr nach dem Grundgesetz zukommende Ertragshoheit effektiv tatsächlich realisieren. Insbesondere auch aus der Anzeigepflicht von Betriebsstätten gegenüber der Gemeinde gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 AO ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber durchaus auch eine Beteiligung der Gemeinden bei der Erfassung von Gewerbebetrieben und Betriebsstätten vorsieht. Aus § 138 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung auch insbesondere den Fall von Realsteuern im Blick hatte. Dies zeigt, dass die Ermittlungsbefugnisse der Gemeinden im Vorfeld eines Zerlegungsverfahrens nicht derart zu beschränken sind, dass alle steuererheblichen Tatsachen, die für ein späteres Zerlegungs- oder Messbetragsverfahren eine Rolle spielen, von der Ermittlungsbefugnis der Gemeinden auszunehmen wären.
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2. Die Beklagte ist auch sachlich zuständig für das Auskunftsersuchen. Das vom Kläger vorgebrachte Argument, die Beklagte sei keine Finanzbehörde i.S.v. § 6 Abs. 2 AO verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass die Beklagte nicht zu den in § 6 Abs. 2 AO aufgezählten Behörden zählt. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich jedoch über die Verweisung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO auf § 93 Abs. 1a AO. Aus der kraft Gesetzes angeordneten entsprechenden Anwendung des § 93 Abs. 1a AO durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO ergibt sich, dass die Gemeinde auch ohne Finanzbehörde i.S.d. § 6 Abs. 2 AO zu sein, Auskunftsrechte geltend machen kann. Eine wortlautgetreue Anwendung findet gerade nicht statt, sondern eine an den ähnlichen Sachverhalt angepasste. Aus § 1 Abs. 2 AO folgt dabei, dass die jeweilige Gemeinde, soweit ihr die Verwaltung der Realsteuern nach Art. 18 KAG übertragen ist, zuständig für die Anwendung der verwiesenen Normen ist. Da wie ausgeführt die Erfassung der Betriebsstätten der den Gemeinden übertragenen Verwaltung zuzurechnen ist, ist die Beklagte auch zuständig für das streitgegenständliche Auskunftsersuchen. In Bezug auf § 93 Abs. 1a AO ginge die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltene Verweisung weitestgehend ins Leere, würde man für eine Auskunftsberechtigung der Gemeinden fordern, dass sie Finanzbehörden sein müssen, anstatt nach dem in Art. 18 KAG übertragenen Aufgaben zu differenzieren.
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3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
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a) Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Voraussetzung für ein sog. Sammelauskunftsersuchen ist nach § 93 Abs. 1a Satz 2 AO, dass ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht, und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Für den hinreichenden Anlass für Ermittlungen ist dabei ausreichend, dass die Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft voraussichtlich zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen wird. Eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes bedarf es hingegen nicht (vgl. BT-Drs. 18/11132 S. 24). Der vorliegende Sachverhalt trägt eine solche Prognoseentscheidung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegen die Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO ist eine Betriebsstätte auch bei Vorliegen einer Bauausführung oder Montage gegeben, wenn diese länger als 6 Monate andauern. Der Bau eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohnungseinheiten lässt auch in einer großen Stadt wie der Beklagten die Prognose zu, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an dem Bauvorhaben Gewerbebetriebe mitwirken, die in einer anderen Gemeinde ihre „eigentliche“ Betriebsstätte i.S.d. Stätte der Geschäftsleitung nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO haben und vor Ort Bauausführungen oder Montagen erbringen, die über einen Zeitraum von 6 Monaten fortdauern. Da bei realitätsnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Unternehmer ihrer Pflicht zur Anzeige der Betriebsstätte nach § 138 Abs. 1 Satz 1 AO nachkommen, kann das Vorliegen eines solchen Bauprojektes in dem gegebenen Umfang die Prognose stützen, dass das Auskunftsersuchen voraussichtlich zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen wird und stellt demnach einen hinreichenden Anlass dar.
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Auch versprachen andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg. Eine andere Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung bestünde darin, dass Mitarbeiter der Beklagten die jeweiligen Baustellen, bei denen Bauausführungen und Montagen von einer Länge über 6 Monate zu erwarten sind, anfährt und die Arbeiter auf den Baustellen befragt, für welches Unternehmen sie arbeiten. Dieses Vorgehen erscheint aber im Hinblick auf den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand gerade in einer Großstadt wie der Beklagten, mit einer Vielzahl von Bauprojekten, nicht zumutbar. Auch die von der Beklagten vorgebrachten Einwände, dass nicht jeden Tag alle Gewerke vor Ort seien, und auch eine Verständigung mit den Arbeitern zum Teil schwierig sei, erscheinen stichhaltig. Eine Baustellenüberwachung in dieser Form kann im Hinblick auf den erheblich höheren Verwaltungsaufwand für die Beklagte und das zu erwartende Vollzugsdefizit nicht als zumutbare andere Maßnahme angesehen werden.
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b) Das Auskunftsersuchen um Mitteilung der Firmennamen und der Anschrift der an dem Bauvorhaben beteiligten Firmen ist auch verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen. Der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand muss bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (BT-Drs. 18/11132 S. 24). Der mit dem Auskunftsersuchen einhergehende Verwaltungsaufwand für die Klägerin ist überschaubar, insbesondere da ihr lediglich die Mitteilung der Namen und Adressen der beschäftigten Unternehmen abverlangt wird, nicht jedoch eine genaue Auflistung der Länge der von diesen durchgeführten Bauausführungen oder Montagen. Die von der Beklagten durch die Auskünfte potentiell erzielbare Gewerbesteuer steht zu diesem geringen Ermittlungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis. Es besteht auch keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte in Bezug auf die Klägerin andere als die sonst bei der Stellung von Auskunftsersuchen üblichen Maßstäbe angewandt hat.
C)
22
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
D)
23
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.