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VG München, Beschluss v. 24.04.2025 – M 15 S 25.31370
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Nachgeborenes Kind, Mittelbare Asylgründe der Eltern

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG a.F
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Nachgeborenes Kind, Mittelbare Asylgründe der Eltern
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13741

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
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Der am … … … in … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Türkei und islamischen Glaubens. Seine Eltern reisten zusammen mit seiner minderjährigen Schwester nach eigenen Angaben am … … 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am … … 2023 Asylantrag.
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In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … … 2024 gaben die Eltern des Antragstellers zu ihrem eigenen Asylantrag im Wesentlichen an, dass der Vater der Mutter des Antragstellers eine Heirat der Eltern nicht gebilligt und gegenüber der Mutter Gewalt angewendet habe. Sie seien zunächst zum Cousin des Vaters des Antragstellers in … gegangen und hätten dann bei einem Freund in … gelebt. Die Familie der Mutter habe dann das Haus der Familie des Vaters gestürmt, weshalb auch diese die Übergabe der Frau verlangt habe, da sie sonst umgebracht werde. Der Vorfall sei trotz Videoaufnahmen einer Überwachungskamera nicht zur Anzeige gebracht worden. Sie hätten dann geheiratet, Reisepässe beantragt und seien ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter schwanger gewesen. Bei einer Rückkehr würden die Verwandten der Mutter sie töten, wenn sie sie finden. Sie wüssten nicht, warum der zusammen mit den Eltern des Antragstellers ausgereiste Bruder des Vaters zu den Geschehnissen in seinem Asylverfahren keine Angaben gemacht habe und auch nichts über seine Asylgründe. Man würde sie auch in einer anderen Stadt finden, da die Familie der Mutter reich sei und Beziehungen zur Polizei, Politikern und Beamten habe. Ihre Papiere hätten sie auch kurz vor der Ausreise erstellen lassen, damit sie das Risiko geringhalten und sie hätten nicht einmal eine Wohnung auf ihren Namen genommen, sondern seien im Haus eines Freundes geblieben.
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Der Asylantrag der Eltern und Schwester des Antragstellers wurde mit Bescheid vom … … 2024 rechtskräftig abgelehnt.
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Durch Schreiben vom … … 2024 wurde für den Antragsteller ein Asylantrag gestellt. Mittels Schreiben vom … … 2024 nahmen die Eltern des Antragstellers für seinen Asylantrag auf die Ausführungen in ihren Asylverfahren Bezug.
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Mit Bescheid vom … … 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Eine Schutzzuerkennung im Sinne des § 26 Asylgesetz (AsylG) sei nicht möglich, da der Asylantrag der Eltern und der minderjährigen Schwester vollumfänglich und bestandskräftig abgelehnt worden sei. Eigene Gründe seien für das Kind nicht vorgetragen worden und solche seien auch nicht ersichtlich. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurde und sich zu keiner Zeit in der Türkei aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Der Antrag werde deshalb zudem gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
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Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom … … 2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangen am selben Tag, Klage ( …  …) und beantragte die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit hier nicht haltbar sei. Gerade bei minderjährigen, in Deutschland geborenen Kindern ohne eigene Reisebiografie sei es rechtlich und faktisch nicht zu erwarten, dass sie eigene Gründe vortragen können. Das Bundesamt hätte daher zwingend eine ableitbare Schutzgewährung nach § 26 AsylG prüfen müssen. Selbst wenn der Antrag der Eltern formal bestandskräftig sei, so sei zu beachten, dass die Eltern des Antragstellers unmittelbar vor Geburt ihres Kindes einen Asylantrag gestellt hätten, dass die Identitäts- und Sachlage des Kindes untrennbar mit jener der Eltern verbunden sei und dass die faktische Ableitung des Asylbegehrens durch Bezugnahme auf elterliche Gründe ständiger Praxis entspreche (§ 13 Abs. 2 AsylG).
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Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren  …  … sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom … … 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
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Dieser Antrag ist zulässig aber unbegründet.
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1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur dann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196). Anknüpfungspunkt für die Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
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2. An der Rechtmäßigkeit der seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
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2.1 Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen vor.
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a. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ohne Belang i.S.v § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind solche Umstände, die den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Dies gilt vor allem für einen Vortrag, aus dem auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann und der Antrag daher bereits ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Übereinstimmung seines Vorbringens mit aktuellen Informationen zum Herkunftsland abzulehnen ist (Heusch in BeckOK AuslR, 42. Ed., Stand 1.7.2024, AsylG, § 30 Rn. 15; VG München, B.v. 5.9.2024 – M 25 S 24.32815 – BA Rn. 15 m.w.N.). In diesem Sinne ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft (Heusch in BeckOK AuslR, 42. Ed., Stand 1.7.2024, AsylG, § 30 Rn. 15; VG Cottbus, B.v. 5.1.2021 – 9 L 585/20.A – juris Rn. 5; VG Ansbach, B.v. 24.11.2023 – AN 17 S 23.31446 – juris Rn. 17).
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Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG a.F. war ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wurde oder nach § 14a AsylG als gestellt galt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt wurden. Die Vorschrift bezweckte zu verhindern, dass im Falle der bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge der Eltern oder eines Elternteils bei minderjährigen Kindern Anträge bewusst erst nicht und dann später gestellt werden oder bei nachgeborenen Kindern dann erst später gestellt werden, um die Aufenthaltsbeendigung zu verzögern (Blechinger in BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 30 Rn. 81). Nach der Reform des § 30 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGB. I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen, da diese Fallgruppe in der abschließenden Aufzählung des Art. 31 Abs. 8 der RL 2013/32/EU nicht enthalten war (BT-Drs. 20/9463 Begr. S. 57).
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Die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG a.F. ist auch nicht ohne weiteres unter § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar (so a. VG Dresden, B.v. 14.1.2025 – 2 L 845/24.A – juris Rn. 18). Dies folgt daraus, dass die Asylgründe der Eltern eines in Deutschland nachgeborenen Kindes für dessen Asylantrag jedenfalls mittelbar relevant sein können und dies daher zu abprüfen ist, wenn auf diese im Asylverfahren des Kindes Bezug genommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung der Ablehnung des Asylantrags der Eltern durch das Bundesamt nicht stattgefunden hat, insbesondere, weil die Klage der Eltern aus Zulässigkeitsgründen gescheitert oder der Ablehnungsbescheid ohne gerichtliche Anfechtung in Bestandskraft erwachsen ist. Die daraus resultierende Missbrauchsgefahr der bewusst verzögerten Stellung eines Asylantrags nach der (rechtskräftigen) Ablehnung des Asylantrags der Eltern wurde vom Gesetzgeber durch Streichung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG a.F. in Kauf genommen, der aus diesem Grund die Ablehnung des Asylantrags des Kindes als offensichtlich unbegründet vorsah.
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b. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hier vor.
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Eigene Asylgründe sind für den Antragsteller nicht vorgetragen und aufgrund dessen Geburt in Deutschland auch nicht ersichtlich. Eine weitere Sachverhaltsausklärung durch das Gericht ist im Eilverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht angezeigt. Auch eine Asylberechtigung nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG ist hier eindeutig nicht gegeben, da der Asylantrag der Eltern des Antragstellers rechtskräftig abgelehnt wurde.
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Die Asylgründe der Eltern sind beim Antragsteller nicht (mittelbar) zu berücksichtigen, da auch diese nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind und die nicht zumindest mittelbar auf ihn auswirken. Für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG da kein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) gegenständlich ist. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheitert daran, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags nicht ersichtlich ist, ob dem Antragsteller durch die Familie der Mutter auch selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und jedenfalls offensichtlich eine inländische Fluchtalternative und staatlicher Schutz i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d und 3e AsylG gegeben ist. Es ist nichts dazu ausgeführt, wie die Familie der Mutter die Familie des Antragstellers in der ganzen Türkei, insbesondere in den Millionenstädten Istanbul und Ankara finden würde. Dem Antragsteller und seinen Eltern steht zudem staatlicher Schutz durch die türkische Polizei zur Verfügung. Es ist nicht dargelegt, inwiefern die Kontakte der Familie der Mutter staatlichen Schutz in der gesamten Türkei verhindern könnten.
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2.2 Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Eltern, bestehen seitens des Gerichts keine, erst recht keine ernstlichen Zweifel. Auch insoweit kann auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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2.3 Der Abschiebungsandrohung steht auch § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG darf das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung (unter anderem) nur erlassen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange entgegenstehen. Die Kernfamilie des Antragstellers ist insgesamt vollziehbar ausreisepflichtig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).