Titel:
Düsseldorfer Tabelle, Antragsgegner, Kindesunterhalt, Unterhaltsberechtigter, Auskunftsanspruch, Verurteilung zur Auskunftserteilung, Lebensstellung der Eltern, Unterhaltsansprüche, Unterhaltsberechtigtes Kind, Sonderbedarf, Unterhaltspflichtiger, Mindestunterhalt, Beschwerdewert, Kindesmutter, Ehegattenunterhalt, Mehrbedarf, Vermögensbildung, Auskunftsverpflichtung, Steuerberater, Unterhaltsbedarf
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Lebensstellung des Kindes, Düsseldorfer Tabelle, Auskunftsanspruch, Leistungsfähigkeit, Mehr- und Sonderbedarf, Angemessener Bedarf
Vorinstanz:
AG Starnberg, Beschluss vom 25.02.2025 – 001 F 690/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13690
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.03.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg 25.02.2025 aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.440 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen einen ihn in einer Stufenklage zur Auskunft über sein Einkommen und Vorlage von Belegen verpflichtenden Teilbeschluss des Amtsgerichts.
2
Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin. Er ist mit der Kindesmutter, bei der diese lebt, nicht verheiratet. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung gemeinsam aus.
3
Die Antragstellerin besucht derzeit die Schule und verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie macht im Rahmen einer Stufenklage zuletzt einen Auskunftsanspruch über das Einkommen des Antragsgegners und die Vorlage von entsprechenden Belegen geltend.
4
Der Antragsgegner überwies im Jahr 2024 an die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin monatlich 1.165,00 € (im Jahr 2023 1.004,00 €). Dies entspricht 200% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle der 3. Altersklasse abzüglich hälftigem Kindergeld. Zudem trägt er die Kosten für die Schule und die Verpflegung in der Schule. Der Antragsgegner erklärt, dass er zur Zahlung von Kindesunterhalt unbegrenzt leistungsfähig ist und stellt unstreitig, über ein monatliches Nettoeinkommen von wenigstens 50.000 € zu verfügen. Er hat zudem erklärt, die Kindsmutter von jeglichem Haftungsanteil für angemessenen Mehr- und Sonderbedarf bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin freizustellen. Er ist der Ansicht, dass der Antragstellerin ein umfassender Auskunftsanspruch nicht zustehe, weil sein Gesamteinkommen für den der Antragstellerin zustehenden Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt von Bedeutung sein könne.
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu haben, weil hierfür die Möglichkeit ausreiche, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt haben könne. Solange es nicht ausgeschlossen erscheine, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts benötigt werde, bleibe es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Der Auskunftsverpflichtung stehe auch nicht entgegen, dass sich der Antragsgegner für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt hat. Einer solchen Erklärung sei nur zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Der Antragsgegner verkenne, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht bei 200% Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ende. Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen sowie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, dürfe der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Rechtssatz festgelegt werden.
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Mit Teilbeschluss vom 18.02.2025 verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner der Antragstellerin Auskunft über sein gesamtes Einkommen zu erteilen und Belege hierzu vorzulegen. Eine Auskunftsverpflichtung bestehe nur dann nicht, wenn feststehe, dass die begehrte Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Bedeutung hat. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Kindesunterhalt nach festen Bedarfssätzen bestimmt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen feststeht. Ist Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu erteilen, erstrecke sie sich auf den Bedarf und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig, beziehe sich lediglich auf seine Leistungsfähigkeit. Der Unterhaltspflichtige verzichte mit einer solchen Erklärung darauf, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Damit stehe jedoch noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann. Beim Kindesunterhalt bestimme sich die nach § 1610 Abs. 1 BGB maßgebliche Lebensstellung des bedürftigen Kindes nach der Lebensstellung seiner Eltern. Diese Lebensstellung werde in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern geprägt. Zwar sei zutreffend, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch entsprechend dem höheren Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils fortgeschrieben werden dürfen. Allerdings begrenze die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt nicht nach oben. Gehe das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über das Einkommen hinaus, das in der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, werde der Unterhalt gerade nicht mehr nach feststehenden Bedarfssätzen ermittelt. Bei einem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, das den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, müsse sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation der Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll.
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Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, könne nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. So könne beispielsweise die genaue Höhe des Einkommens Aufschluss darüber geben, welche Aufwendungen für Freizeitaktivitäten des Kindes noch von seinem angemessenen Bedarf gedeckt sind und welche bereits als Luxus zu bezeichnen sind.
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Gemessen an diesen Grundsätzen komme es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des konkreten Einkommens des Antragsgegners an. Zwar habe der Antragsgegner die Kindsmutter umfassend von der Zahlung von Mehr- und Sonderbedarf freigestellt. Allerdings bestehe vorliegend die Möglichkeit der Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus (vgl. Bl. 45/ 55 der amtsgerichtlichen Akte).
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Mit seiner Beschwerde vom 12.03.2025, eingegangen bei dem Amtsgericht Starnberg am selben Tag, wendet sich der Antragsgegner gegen den ihm am 26.02.2025 zugestellten Beschluss und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückweisung des Antrags in dessen Ziffer II. und III. Er ist der Ansicht, der Beschwerdewert für die Auskunftsstufe belaufe sich vorliegend auf mindestens 5.000,00 €, wenn nicht mehr. Es sei diesbezüglich zwar auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er Einkünfte aus nahezu jeder Einkunftsart habe. Zu beauskunften sei damit nicht nur ein „einfaches“ Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, sondern vielmehr die Beteiligungen an zahlreichen Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2021 bis 2023. Hinzu kämen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die ebenso umfassend aufbereitet werden müssten, um eine systematische Übersicht mit Belegen erstellen zu können. Die Hilfe seines Steuerberaters sei hierfür unerlässlich.
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Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen und der am 18.02.2025 zu Protokoll gegebenen Erklärung des Antragsgegners ergebe sich, dass dieser sich verpflichtet hat, jeglichen Sonder- und Mehrbedarf der Antragstellerin zu bezahlen, der ihrer Lebensstellung entspricht. Diesbezüglich könne nicht eingewendet werden, dass mangels Auskunft unklar sei, welche z.B. Hobbies der angemessenen Lebensstellung der Antragstellerin entsprechen, da der Antragsgegner unstreitig gestellt habe, dass er mindestens ein Monatseinkommen in Höhe von 50.000,00 € netto hat.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen diese Ansicht des Antragsgegners und beantragt Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdesumme von 600 € nicht erreicht sei. Für die Beschwer sei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Daher richte sich die Beschwer bei einer Verpflichtung zur Auskunft nicht nach dem beabsichtigten Zahlungsantrag, sondern ausschließlich nach dem Aufwand für das Erstellen der Auskunft und das Suchen der Belege. Da die Auskunft höchstpersönlicher Natur ist, richte sich die Bewertung des Zeitaufwandes ausschließlich nach den Stundensätzen für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG und nicht nach den Kosten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Der Antragsgegner habe die erforderlichen Arbeiten regelmäßig in der Freizeit zu erbringen, sodass die Sätze des §§ 20-22 JVEG zu gelten hätten. Gemäß § 20 JVEG betrage die Entschädigung für Zeitversäumnis 4,00 € pro Stunde. Die als Anlage vorgelegte Bestätigung der Steuerberater sei daher unbeachtlich. Die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson könne nur herangezogen werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn spätestens nach Fertigstellung der Steuerunterlagen sei dem Antragsgegner sein Einkommen bekannt.
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Der vom Amtsgericht zugesprochene Auskunftsanspruch bestehe. Um der Darlegung zur Beweislast beim Lebensstil der Eltern und deren Lebensstellung zu genügen, sei die Einkommensauskunft zwingend erforderlich. Es mache sehr wohl einen Unterschied, ob die Lebensstellung der Eltern geprägt war durch ein monatliches Einkommen von netto 50.000 € oder möglicherweise 500.000 €. Nur wenn man die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kennt, könne beurteilt werden, ob es sich um einen der Lebensstellung angemessenen Sonder- und Mehrbedarf des Kindes handeln kann. Der Antragsgegner stelle selbst in seiner angekündigten Freistellung darauf ab, dass diese sich nur auf einen „der Lebensstellung angemessenen“ Sonder- und Mehrbedarf bezieht. Dieses vom Antragsgegner selbst aufgeworfene Kriterium könne nur durch eine Einkommensauskunft des Antragsgegners überprüft werden. Ob ein geltend gemachter Sonder- und Mehrbedarf der Lebensstellung der Eltern angemessen ist, hänge entscheidend davon ab, wie hoch das monatliche Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten ist. So sei beispielsweise das Einkommen bei der Frage, ob ein minderjähriges Kind im Polo-Sport oder im Motorsport gefördert wird, sehr wohl entscheidend. Gerade bei Förderung eines so teuren Sports, der jährliche Kosten von über 100.000 € generiere, sei die genaue Höhe des monatlichen Einkommens entscheidungsrelevant. Die Lebensstellung und die Angemessenheit der Forderung könne nur dargelegt werden, wenn Einblicke in die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners gewährt werden.
13
Mit Beschluss vom 05.05.2025 wies der Senat darauf hin, dass er die Beschwerde nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Aktenlage für begründet erachtet, beabsichtige, gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung schriftlich zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
14
Der im Beschluss vom 05.05.2025 vom Senat geäußerten Ansicht und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren trat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.06.2025 entgegen.
15
Die gem. § 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.
16
1. Der Senat entscheidet, worauf er mit seinem Beschluss vom 05.05.2025 gem. § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen hat, gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da das Amtsgericht alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und eine erneute Durchführung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bleibt – anders als nach § 522 Abs. 2 ZPO – nicht auf den Fall beschränkt, dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist (BGH NJW 2014, 3784 Rn. 15). Denkbar ist etwa auch eine volle Stattgabe der Beschwerde, ohne dass zuvor mündlich verhandelt wurde (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 54. Ed. 01.06.2025, FamFG § 68 Rn. 42).
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Bei der hier streitigen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Neue tatsächliche Gesichtspunkte haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Die Beteiligten haben sich im Rahmen der Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung umfassend zu diesem Problem geäußert und hatten nach dem Hinweis des Senats vom 05.05.2025 nochmals Gelegenheit zur vorläufigen Ansicht des Senats Stellung zu nehmen. Ein Mehrgewinn aus einer erneuten mündlichen Verhandlung zu dieser Rechtsfrage ist nicht zu erwarten.
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2. Der Beschwerdewert von 600 € ist erreicht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert, sowie auf ein etwaiges schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (vgl. BGH Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZB 68/20 m.w.Nachw., dort Rz. 26).
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Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören auch die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH a.a.O., Rz 34).
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Der Antragsgegner hat unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Er ist an mehreren Unternehmen beteiligt und erzielt aus diesen Beteiligungen Einkommen. Die gesamten Einkünfte über mehrere Jahre systematisch aufzubereiten und zu belegen ist, wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung nachvollziehbar vorträgt, nicht nur zeitaufwändig sondern ohne die Hilfe eines Steuerberaters, bei dem die geforderten Unterlagen üblicherweise geführt werden, für den Antragsgegner nicht zu bewältigen. Insbesondere im Hinblick auf die Unternehmen des Antragsgegners ist zur Erstellung der Auskunft und der Vorlage geeigneter Belege die Mithilfe seines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers erforderlich und unerlässlich, da eine sorgfältige Auskunft aufgrund der Komplexität ohne einen Steuerberater nicht möglich wäre. Die zur Auskunft und Belegvorlage benötigten Unterlagen liegen dem Antragsgegner nach eigenen Angaben nicht selbst vor.
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3. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Zutreffend geht das Amtsgericht grundsätzlich davon aus, dass es für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs genügt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Auskunft für den Unterhalt bedeutsam sein kann. Solange es ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollständigen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann.
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Der Senat geht davon aus, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die geforderte Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf die Höhe des Unterhalts der Antragstellerin haben kann. Im Termin am 18.02.2025 hat der Antragsgegner sich verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 200% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu bezahlen, daneben die vollen Kosten für die von seiner Tochter besuchten Schulen, der Krankenversicherung und jeden der Lebensstellung angemessenen Sonder- und Mehrbedarf. Daneben hat er die Kindesmutter umfassend von einer Beteiligung an Mehr- und Sonderbedarf bis zur Volljährigkeit der Tochter frei- und im Verfahren unstreitig gestellt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 50.000 € verfügt und unbegrenzt leistungsfähig ist.
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Zwar geht das Amtsgericht noch zutreffend davon aus, dass ein Vortrag des Unterhaltsberechtigten zu einem möglichen konkreten Bedarf in der hier vorliegenden Auskunftsstufe nicht gefordert werden kann. Anders als das Amtsgericht geht der Senat aber davon aus, dass bei den vorliegenden Gegebenheiten und Erklärungen des Antragsgegners kein – auch kein konkreter – zusätzlicher Bedarf des Kindes denkbar ist, der sich aus einem Nettoeinkommen des Antragsgegners von mehr als 50.000 € pro Monat ergeben kann und der nicht als Luxus oder Vermögensbildung anzusehen ist, woran das Kind im Rahmen des Unterhalts kein Teilhaberecht hat.
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Unzutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass bei einem Einkommen des barunterhaltspflichtigen, das über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegt, eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kommt um die Lebensstellung des Kindes, die sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, aufrecht zu erhalten. Das Amtsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10.10.2019 und verkennt hierbei, dass diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die Einkommenshöchstgrenze nach der Düsseldorfer Tabelle 5.500 € betrug und damit auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) nicht mehr Gewähr dafür bot, dass die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung des Kindes bei hohen Einkommen angemessen dargestellt wird.
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In seiner Entscheidung vom 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, führt der Bundesgerichtshof hierzu folgendes aus:
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Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet (derzeitiger Stand: 1. Januar 2020; FamRZ 2020, 147). Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.
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Die Düsseldorfer Tabelle baut in ihren seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassungen auf dem in § 1612 a I BGB gesetzlich definierten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder der jeweiligen Altersstufe auf. Sie ist (nunmehr) auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen und enthält eine nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen gestaffelte Bedarfsbemessung. Bei einem Einkommen bis 1.900 EUR ist der Bedarf der Einkommensgruppe 1 (Mindestunterhalt) zu entnehmen. Dieser steigert sich bis zur Einkommensgruppe 10 (5.101 EUR bis 5.500 EUR) auf einen Betrag von 160% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Ab einem Einkommen von 5.501 EUR sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Hier wird stattdessen auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.
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Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt. Der Senat hat zur Begründung auf die Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts durch den betreuenden Elternteil verwiesen. Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung erkläre sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und – als Richtsatz – pauschalierend zu verallgemeinern. Die durch die Düsseldorfer Tabelle gesetzte Grenze möglicher Verallgemeinerung erscheine sachgerecht und erlaube eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.
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Daran hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest.
32
In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen. Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, soweit sie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, muss Ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten. Der Senat hat dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf.
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Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass die Kinder sich vielfach im Zusammenleben an die besonders günstige wirtschaftliche Situation gewöhnt haben und diese ihnen auch nach der Trennung erhalten bleiben solle, bedeutet nicht, dass die abgeleitete Lebensstellung der Kinder davon abhängt, dass sie an den günstigen Verhältnissen in der Vergangenheit tatsächlich teilgenommen haben. Denn das Kind leitet seinen Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt hat, eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an den Lebensstandard ist also nicht erforderlich. Dementsprechend ist ein Kind etwa nicht gehindert, nach Trennung der Eltern einen altersbedingt erhöhten Bedarf oder mit zunehmendem Alter erstmals entstandene Bedarfspositionen geltend zu machen. Ebenso nimmt das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe. Dass das Kind am durch das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils geprägten Lebensstandard nicht tatsächlich teilgenommen haben muss, wird schließlich dadurch verdeutlicht, dass gegebenenfalls auch ein dem unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zuzurechnendes fiktives Einkommen bedarfsbestimmend zu berücksichtigen ist.
34
Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient.
35
Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.
36
Diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen werden indessen durch eine an der neueren Rechtsprechung des Senats zum Ehegattenunterhalt ausgerichtete Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berührt. Im Vergleich zum Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze schon keine quotenmäßige (lineare) Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr sind die Unterhaltssteigerungen jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine dieses beibehaltende (und gegebenenfalls mit größer dimensionierten Einkommensgruppen versehene) Fortschreibung würde dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen. Daneben bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.
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Was schließlich die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil anbelangt, kann diese bei nochmaliger Überprüfung keinen Grund für eine enger bemessene Unterhaltsfestsetzung darstellen. Denn eine solche Gefahr besteht vielmehr allgemein auch bei Festsetzung des Unterhalts im Rahmen der bestehenden Düsseldorfer Tabelle und wird bereits durch eine realistische Unterhaltsbemessung begrenzt. Zudem ist der betreuende Elternteil dem Kind rechenschaftspflichtig und müsste bei Zweckentfremdung nicht zuletzt mit sorgerechtlichen Konsequenzen rechnen.
38
Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind. An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift. Davon abzugrenzen ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf. Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf darf, der folglich – jedenfalls grundsätzlich – allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
39
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis vom seitens des Antragsgegners bezogenen konkreten Einkommen an.
40
Zunächst ergibt sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Zwar geht die Antragstellerin davon aus, dass sie ihren konkreten Bedarf hinreichend dargelegt habe. Dies schließt aber nicht aus, dass das Amtsgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangen kann und in der Zahlungsstufe letztlich auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der – fortgeschriebenen – Düsseldorfer Tabelle zurückgreift. Die Antragstellerin ist aber auch in anderer Hinsicht auf die Auskunft angewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Mehrbedarf (z. B. Hortkosten) in Rede steht, bezüglich dessen der Antragsgegner nicht die alleinige Haftung übernommen, sondern sich auf eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter berufen hat. Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt.
41
In der Folge dieser Entscheidung wurde die Düsseldorfer Tabelle erstmals für das Jahr 2022 angepasst und entsprechend der Rechtsprechung zur quotenmäßigen Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zu einem Gesamteinkommen von 11.000 € und einem Unterhaltshöchstsatz von 200% fortgeschrieben. Der Antragsgegner hat im Verfahren den nach der Düsseldorfer Tabelle höchsten Bedarfssatz von 200% anerkannt und auch bezahlt. Eine neuerliche Fortschreibung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aus. Eine mit 2021 vergleichbare Situation einer Diskrepanz der quotenmäßigen Berechnung von Ehegatten und Kindesunterhalt liegt nicht vor. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist das Einkommen des Antragsgegners vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Quotelung von anfallendem Mehr- und Sonderbedarf ohne Bedeutung, nachdem der Antragsgegner die Mutter der Antragstellerin von jeglicher Beteiligung hieran freigestellt hat.
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Allein die Frage, ob ein höheres Einkommen als monatlich 50.000 € Bedeutung für die Frage der Angemessenheit von Mehr- und Sonderbedarf haben kann, könnte zu einer Auskunftsverpflichtung führen. Hiervon geht der Senat vorliegend nicht aus. Insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder ist zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient (vgl. BGH a.a.O.). Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt (BGH FamRZ 1983, 473 (474) = NJW 1983, 1429), berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen. Eine Bezifferung eines konkreten Bedarfs des Kindes ist auch ohne die Kenntnis der genauen Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen möglich, da sich dieser an den Lebensverhältnissen des Kindes orientiert. Der Antragsgegner hat sich demgegenüber als unbegrenzt leistungsfähig erklärt, so dass auch für diese Frage die genaue Kenntnis des Einkommens nicht von Bedeutung ist. Der von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 05.05.2025 vorgenommene Vergleich des Polo spielenden oder den Motorsport ausübenden Kindes ist rein theoretischer Natur und findet in dem vorliegenden Fall keine Grundlage.
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Im Ergebnis ist der Antragsgegner der Antragstellerin nicht zur umfassenden weiteren Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Belegvorlage verpflichtet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und der dahingehende Antrag zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 113 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens beurteilt sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH FamRZ 2016, 1448). Maßgeblich sind insoweit der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der geschuldeten Auskunft, den der Senat entsprechend der Bestätigung des mit 5.140 € bewertet. Daneben sind auch die Kosten für die Abwehr einer eventuellen Zwangsvollstreckung mit rund 300 € zu beziffern sind (vgl. BGH Beschluss vom 10.02.2021, XII ZB 376/20, Rn. 18).
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Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.