Titel:
Kapazitätsberechnung, Vorwegabzug und horizontale Substituierung bei der Studienplatzvergabe
Normenketten:
HZV § 40 ff., § 51
LUFV § 2, § 4, § 7
VwGO § 123
AVBayHIG § 45 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 1 Abs. 1 S. 2
UniVorlZV § 2
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie besteht nicht, wenn die nach den im Zeitpunkt der Bewerbung geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule vollständig ausgeschöpft ist. (Rn. 14 – 16 und 67 – 69) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine kompensatorische Absenkung der Gruppengröße zur Umgehung kapazitätsrechtlicher Vorgaben ist unzulässig, da sie den hochschulischen Gestaltungsspielraum überschreitet und dem pauschalierenden System der Kapazitätsberechnung widerspricht (BeckRS 2021, 41441). (Rn. 36 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Vorwegabzug für einen neu eingeführten Studiengang ist unzulässig, da er im gesetzlich vorgegebenen Rechenweg der HZV (§§ 40 ff. iVm Anlage 7) nicht vorgesehen ist und somit gegen die verbindlichen Kapazitätsvorgaben verstößt. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ungenutzte Studienplatzkapazitäten dürfen im Wege horizontaler Substituierung nur nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot, anhand sachlich nachvollziehbarer Kriterien und orientiert an den festgesetzten Anteilsquoten unter anteiliger Berücksichtigung kapazitätswirksamer Überbuchungen auf andere Studiengänge verteilt werden. Eine verfahrensbedingte oder prognosebasierte Verteilung ohne belastbare Grundlage ist unzulässig. (Rn. 54 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie – Abschluss Bachelor Vollzeit (Wintersemester 2024/2025), horizontale Substituierung, Dienstleistungsexport, Gruppengröße, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfungsgebot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13182
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor Vollzeit) für das Wintersemester 2024/2025 an der … (künftig: …*).
2
Die … hat mit Satzung vom 27. Juni 2024 (künftig: Zulassungszahlsatzung) die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor Vollzeit) für das Wintersemester 2024/2025 auf 104 und für das Sommersemester 2025 auf 0 Studienplätze festgesetzt.
3
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Studiengang Psychologie Bachelor für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2024/2025 an der … vorläufig zuzulassen.
4
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf außerkapazitäre Zulassung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die … die Kapazität fehlerhaft berechnet bzw. rechtswidriger-weise nicht voll ausgeschöpft habe.
5
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
6
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Kapazitätsberechnungsunterlagen der …, den Antrag abzulehnen.
7
Die … verweist mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2024 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor Vollzeit – künftig: Bachelorstudiengang Vollzeit) stelle sich die Auslastung (Stand: 14. Oktober 2024) wie folgt dar:
Fachsemester
|
Zulassungszahl
|
„Aktiv“ Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
|
1
|
104
|
115
|
2
|
0
|
1
|
3
|
103
|
103
|
4
|
0
|
2
|
5
|
103
|
103
|
6
|
0
|
7
|
Summe
|
310
|
331
|
8
Darüber hinaus führt die … aus, die Minderauslastung in der Anteilsquote des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Master – künftig: Masterstudiengang) sei in den Anteilsquoten des Bachelorstudiengangs Vollzeit, des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor Teilzeit – künftig: Bachelorstudiengang Teilzeit) und des Studiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Abschluss: Master – künftig: Masterstudiengang KliPs) entsprechend substituiert worden.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der … für das Studienjahr und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen.
10
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
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a) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da es dem Antragsteller aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Zeitverlusts nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und ggf. erst nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss das Bachelorstudium an der … aufnehmen zu können.
13
b) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 72. Edition Stand 1.7.2024, § 123 Rn. 77 ff.).
14
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, mithin an einem Anordnungsanspruch.
15
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Vollzeit im Wintersemester 2024/2025.
16
aa) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum 1. November 2023 bis 28. Februar 2025, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 14. August 2024. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester 2024/2025 am 15. Juli 2024 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei der Antragsteller hier die Zulassung zum Wintersemester 2024/2025 begehrt, sodass jeweils auf die am 15. Juli 2024 – Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester – gültigen Gesetzesfassungen abzustellen ist.
17
Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelt § 45 Abs. 2 AVBayHIG, dass diese mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 44 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses am 15. Juli 2024 nicht erlassen zu haben, sodass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung verbleibt.
18
Dagegen sind das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK) und die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
19
bb) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die gemäß § 45 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, bzw. hier mangels erlassener Leitlinien über § 44 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.
20
Danach ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Stellenanteile
|
Art der Stelle
|
Semesterwochenstunden (SWS)
|
Gesamtzahl der SWS
|
[9]
|
W3
|
[9]
|
81
|
[1]
|
W2
|
[9]
|
[9]
|
[1]
|
W1
|
[7]
|
[7]
|
[6]
|
A13 a.Z.
|
[5]
|
[30]
|
6
0,650
0,650
|
A13 a.Z.
A13 a.Z.
A13 a.Z.
|
2,5
3,25
3,25
|
15
3,25
3,25
|
6
1
1
|
A15
A15
A14
|
9
7
9
|
54
7
9
|
0,5
|
A14
|
4,5
|
4,5
|
0,5
|
A14
|
[4]
|
[4]
|
[1]
|
A13
|
[5]
|
[5]
|
0,48
|
A13
|
8,13
|
8,13
|
0,5
|
A13
|
4,5
|
4,5
|
2
1
|
A14 LfbA
A13LfbA
|
13
13
|
26
13
|
0,5
|
abgeordneter Lehrer
|
8,5
|
8,5
|
0,5
1
|
E13 LfbA
E13
|
9
5
|
9
5
|
Summe
|
306,13
|
|
|
21
Auf dieser Grundlage ergibt sich im Vergleich zu den Berechnungen des Antragsgegners betreffend das vorangegangene Studienjahr eine Steigerung in Höhe von 20,65 SWS.
22
(1) Gegenüber dem Vorjahr ist in der Lehreinheit nunmehr eine W2-Stelle mit 9 SWS, die aus dem Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (WISNA) stammt, hinzugekommen, während weiterhin eine W1-Stelle aus dem genannten Programm nicht zur Verfügung steht. Insoweit hat die … in Zusammenschau mit den Angaben im Vorjahr glaubhaft sinngemäß erklärt, der Stelleninhaber habe einen externen Ruf angenommen, was in dem genannten Förderprogramm dazu führe, dass die Stelle ab dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr besetzt sei, eingezogen und erst bei Wiederbesetzung neu zugewiesen werde. Zudem stehen zur Umstellung der Psychotherapeutenausbildung wie schon im Vorjahr vier A15-Stellen zur Verfügung, die die … für den Berechnungszeitraum anders als in der Vorjahresberechnung (1,65 A15-Stellen mit 14,85 SWS) nun mit zwei 0,65 A13 a.Z.-Stellen und einer A14-Stelle mit insgesamt 15,5 SWS sowie zusätzlich durch eine A15-Stelle mit 9 SWS ergänzt. Für die A15-Stelle mit der Nr. 80293358 liegt nunmehr eine Ermäßigung von 9 SWS auf 7 SWS und für die A13-Stelle mit der Nr. 88025853 eine Neufestsetzung auf 5 SWS statt auf 9 SWS wie noch im Vorjahr vor. Des Weiteren steht der Lehreinheit eine E13-Stelle mit 5 SWS als befristete mittelfinanzierte Personalmaßnahme vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 zur Verfügung. Soweit die Kammer die Verminderungen der Lehrverpflichtung einer W3-Stelle von 9 SWS auf 7 SWS und einer weiteren W3-Stelle von 9 SWS auf 8 SWS in der Vergangenheit mit Blick auf § 7 Abs. 10 LUFV akzeptiert hatte, entfallen die genannten Verminderungen im Berechnungszeitraum 2024/2025.
23
(2) Mit Blick auf § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, das antragsgegnerseits vorgelegte Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2023 und die Funktion der Stelleninhaberin als Studienfachberaterin bestehen keine Bedenken gegen die nunmehrige Verminderung der Lehrverpflichtung der erwähnten A15-Stelle von 9 SWS auf 7 SWS.
24
(3) Auch die Neufestsetzung der Lehrverpflichtung der genannten A13-Stelle von vormals 9 SWS auf 5 SWS ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV zulässig.
25
Die aus dem vorgelegten Formular zum „Vollzug der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) – Festsetzung der Lehrverpflichtung / Ermäßig“ ersichtliche Festsetzung entspricht zunächst rechnerisch dem Grundsatz, wonach die maximale Lehrverpflichtung von 10 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV auf einen Anteil von 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.). Denn ausweislich des Formulars verbleiben lediglich 25% der Arbeitszeit der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers für die Lehre, sodass sich rechnerisch auch die Lehrverpflichtung von 10 SWS auf 5 SWS halbiert. Auch sieht die LUFV für die Festsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 LUFV keine Gremienbeschlüsse o.Ä. vor. Im Übrigen ist anerkannt, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite von 0 bis 10 SWS sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Strengere Maßstäbe sind dagegen jedenfalls dann anzulegen, wenn es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots kommt. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.).
26
Dies zugrunde gelegt, ist die Reduktion der Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 5 SWS aufgrund entsprechender Neufestsetzung kapazitätsrechtlich zulässig. Insoweit hat die … mit Hilfe des vorgelegten Formulars nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar dargelegt, dass die Stelle einen Anteil von 75% an der Gesamtarbeitszeit für andere der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben vorsieht. Dieser Anteil gliedere sich in einen Anteil von 40% an der Gesamtarbeitszeit für die Forschung, in einen Anteil von 20% an der Gesamtarbeitszeit für die Betreuung wissenschaftlichen Nachwuchses sowie in einen Anteil von 10% an der Gesamtarbeitszeit für akademische Verwaltungsaufgaben. Auch ist – trotz kapazitätsungünstiger Neufestsetzung der Lehrverpflichtung – keine strengere Prüfung mit Blick auf eine erhebliche Herabsetzung des Lehrangebots veranlasst. Denn vorliegend kommt die Neufestsetzung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung des Lehrangebots keiner (faktischen) Stellenkürzung gleich. Vielmehr ist es gerade nicht zu einer (erheblichen) Verringerung des Lehrangebots, sondern umgekehrt zu einer ganz erheblichen Steigerung des Lehrangebots um mehr als 20 SWS gekommen.
27
(4) Bereits mit Beschluss vom 22. März 2024 hat die Kammer die Neufestsetzung der Lehrverpflichtung einer A13-Stelle von vormals 18 SWS auf 13 SWS aus dem Jahr 2020 akzeptiert. Insoweit hatte die Kammer die Reduktion des Lehrverpflichtung zunächst für das Studienjahr 2020/2021 nicht akzeptiert, da der Antragsgegner die Reduktion in keiner Weise begründet hatte. Gleiches galt für das Studienjahr 2021/2022. Betreffend das Studienjahr 2022/2023 hatte der Antragsgegner sodann eine tragfähige Abwägung zwischen den mit der Reduktion der Lehrverpflichtung verfolgten Zielen einerseits und der damit einhergehenden Verringerung der Kapazität andererseits vorgelegt.
28
(5) Es besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar etwaige Arbeitsverträge bzw. Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Organisationseinheiten der Lehreinheit zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen.
29
(6) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Psychologie. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
30
cc) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berück-sichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 4,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 310,63 SWS erhöht (306,13 SWS + 4,5 SWS).
31
dd) Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV zunächst der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen.
32
Soweit die Kammer zuletzt den vom Antragsgegner angesetzten Dienstleistungsexport mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen gekürzt hatte, hat der Antragsgegner nunmehr unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) Dienstleistungsexporte mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen nicht mehr berücksichtigt. Eine Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen – wie noch im Beschluss der Kammer vom 22. März 2024 erfolgt – ist daher nicht mehr erforderlich.
33
Jedoch ist der von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 43,3625 SWS um 3,0360 SWS zu kürzen. Denn in diesem Umfang stellt sich der Dienstleistungsexport als objektive rechtsmissbräuchlich dar. Damit beträgt das um den Dienstleistungsexport reduzierte Lehrangebot 270,3035 SWS (310,6300 SWS – [43,3625 SWS – 3,0360 SWS]).
34
(1) Im Ausgangspunkt erfolgt der Dienstleistungsexport nunmehr nur noch für Lehramtsstudiengänge. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den Lehramtsstudiengängen Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet der Psychologie für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind.
35
(2) Der seitens des Antragsgegners angesetzte Dienstleistungsexport ist gegenüber dem Vorjahr – trotz Nichtberücksichtigung der Dienstleistungsexporte mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen – um 0,8700 SWS gestiegen. Dem liegen maßgeblich Steigerungen der Curricularanteile von Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie für die erziehungswissenschaftlichen Studiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Hauptschule/Mittelschule, Lehramt Realschule und Lehramt Gymnasium um jeweils 0,0066 SWS von 0,0867 SWS auf nunmehr 0,0933 SWS zugrunde, die wiederum darauf beruhen, dass die Gruppengröße für Vorlesungen in Höhe von 150 – statt bisher in Höhe von 200 – angesetzt wurde.
36
(3) Dieser Ansatz der Gruppengröße und die damit einhergehende Steigerung des Dienstleistungsexports stellen sich als objektiv rechtsmissbräuchlich dar.
37
Anerkannt ist, dass die Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe darstellt (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9).
38
Danach ist hier objektiv von einer rechtsmissbräuchlichen Festsetzung der in Frage stehenden Gruppengröße auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit sinngemäß ausgeführt hat, bei einer sachgerechten Umsetzung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) müssten zwar gemeinsame Vorlesungen aus dem angesetzten Dienstleistungsexport herausgerechnet werden. Allerdings müsse auch von der kapazitätsgünstigen Vorgehensweise Abstand genommen werden, besonders in kapazitätsbeschränkten Lehreinheiten realitätsnahe Gruppengrößen anzunehmen. Stattdessen müsse auf die auch sonst vornehmlich eingesetzte, normierte Gruppengröße von 150 abgestellt werden. Damit folgt die kapazitätsungünstige Herabsetzung der Gruppengröße nicht nur in auffälliger zeitlicher Nähe der kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der kapazitätsgünstigen Entscheidung und der kapazitätsungünstigen Herabsetzung der Gruppengröße hergestellt. Dieser Zusammenhang kann der Sache nach letztlich nur so verstanden werden, dass die kapazitätsgünstige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Absenkung der Gruppengröße kompensiert werden soll, wobei vorliegend sogar eine Überkompensation in Frage steht. Einen solchen Zusammenhang enthält die in Frage stehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber gerade nicht. Vielmehr ist dort ausdrücklich und überzeugend ausgeführt, die Alternative einer rechnerischen Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen mit Hilfe einer Modifikation der Gruppengröße stelle die pauschalierende Berechnung der Lehrnachfrage ohne sachlichen Grund in Frage, da in diesem Fall zur Bestimmung der Gruppengröße jeweils konkrete Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs ermittelt werden müssten, was zu einem gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. so BayVGH a.a.O. Rn. 15). Danach betont die Entscheidung gerade den pauschalen Charakter der Gruppengröße und stellt demnach keinen Zusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports und etwaigen (kompensatorischen) Änderungen der Gruppengröße her. Hinzu kommt, dass vorliegend die kompensatorische Festsetzung der Gruppengröße durch den Antragsgegner dazu führt, dass Studienbewerber kapazitätsrechtlich nunmehr schlechter stehen, also dies vor der in Frage stehenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Fall war. Dies wird der genannten Entscheidung ersichtlich nicht gerecht. Dafür, dass die Absenkung der Gruppengröße aus Sicht der … die kapazitätsgünstige Entwicklung aufgrund der in Frage stehenden Entscheidung kompensieren soll, spricht auch, dass in dem vorgelegten Curricularnormwertformular betreffend das „Erziehungswiss. Studium LA“ explizit vermerkt ist: „01.02.24 Umsetzung Entscheidung BayVGH, B.v. 5.9.2023 – 7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271 – normierte Gruppengröße für Vorlesungen“. Auch dies stellt einen letztlich nur kompensatorisch zu verstehenden Zusammenhang zu der genannten Entscheidung her, obwohl diese einen solchen Zusammenhang gerade nicht enthält. Entsprechend stellt die kompensatorische Absenkung der Gruppengröße keine Umsetzung der ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dar.
39
Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem antragsgegnerseits vorgelegten Beschluss samt Beschlussvorlage der Universitätsleitung vom 25. September 2024. Insoweit erscheint es schon fraglich, ob der Beschluss als solcher mit Blick auf das Stichtagsprinzip aus § 40 Abs. 1 HZV berücksichtigt werden kann. Denn aus den Kapazitätsunterlagen geht der weit vor der Beschlussfassung liegende Stichtag des 1. Februar 2024 hervor. Jedenfalls aber spricht auch die Beschlussvorlage für eine unzulässige (Über-)Kompensation der zitierten, kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. So wird unter der Überschrift „Sachverhalt“ zunächst die bisherige Praxis der … zur Festsetzung von Gruppengrößen geschildert. Sodann wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zutreffend) sinngemäß dahingehend wiedergegeben, gemeinsame Lehrveranstaltungen seien im Rahmen des Dienstleistungsexports grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wobei der der Mitbesuch dieser Lehrveranstaltungen auch keine Anhebung der Gruppengröße erfordere. Sodann heißt es unter der Überschrift „Lösungsvorschläge“, „[i]n der Folge dieser Rechtsprechung soll nun nach Abwägung mit einer Ausnahme konsequent die normierte Gruppengröße in Höhe von 150 in den Curricularwertformularen der Studiengänge der … umgesetzt werden“. Dies legt zum einen wiederum eine kompensatorische Betrachtung nahe, obwohl die in Frage stehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine solche nicht vorsieht. Zum anderen können die Ausführungen unter der Überschrift „Lösungsvorschlag“ auch so verstanden werden, dass ggf. ein so empfundenes Problem erhöhter Kapazitäten aufgrund der Rechtsprechung zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen durch die Absenkung der Gruppengröße „gelöst“ werden soll. Mit Blick auf die Formulierung „nach Abwägung“ ist zudem unklar, welche Umstände in welcher Weise gegeneinander abgewogen wurden. Soweit in der Folge begründet wird, warum die vorgeschlagene Absenkung der Gruppengröße studierendenfreundlich und kapazitätsgünstig sei, bleibt der wesentliche Gesichtspunkt außer Betracht, dass sich die Absenkung der Gruppengröße im Vergleich zum status quo gerade nicht studierendenfreundlich, sondern kapazitätsungünstig auswirkt. Im Ergebnis wird die kapazitätsgünstige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in das Gegenteil verkehrt.
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(ee) Soweit die … im vergangenen Studienjahr mit Blick auf den Aufwuchs des neu eingeführten Masterstudiengangs KliPs vom unbereinigten Lehrangebot zusätzlich zum Dienstleistungsexport 51,3505 SWS abgezogen hatte, hat sie für das aktuelle Studienjahr mitgeteilt, diesen Abzug nicht mehr fortzuführen.
41
Soweit die … stattdessen nunmehr vom unbereinigten Lehrangebot zusätzlich zum Dienstleistungsexport 11,8875 SWS abgezogen und hierzu sinngemäß ausgeführt hat, es werde ab dem Sommersemester 2025 eine Sommersemesterzulassung im Masterstudiengang KliPs eingeführt, die kapazitätsgünstig durch den Abzug von 11,8875 SWS abgebildet werde, ist die Berechnung des Abzugs für die Kammer zwar nachvollziehbar. Denn der Abzug stellt die Lehre dar, die 30 Studierende, die nach der Zulassungszahlsatzung im Sommersemester 2025 in den Masterstudiengang KliPs zuzulassen sind, im Sommersemester 2025 des insgesamt viersemestrigen Masterstudiengangs KliPs nachfragen werden. Insoweit ergibt sich eine Lehrnachfrage von 23,7750 SWS (30 x 3,17 SWS / 4). Dass in der Berechnung der … lediglich 11,8875 SWS und nicht 23,7750 SWS abgezogen werden, beruht auf dem Umstand, dass der Abzug in der Berechnung der … noch vor der Multiplikation des für ein einziges Semester berechneten Lehrangebots mit dem Faktor 2 erfolgt, um sodann das Lehrangebot für ein gesamtes Studienjahr zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieses Faktors 2 beläuft sich der in Frage stehende Abzug bezogen auf das gesamte Studienjahr 2024/2025 genau auf die zuvor berechnete Nachfrage von 30 im Sommersemester 2025 zuzulassender Studierender (11,8875 SWS x 2 = 23.7750 SWS). Allerdings dürfte ein solcher Vorwegabzug – der im Übrigen keinen Schwundfaktor berücksichtigt – an sich nicht zulässig sein. Dies folgt aus den Vorgaben der HZV. Dort ist in den §§ 40 ff. in Verbindung mit Anlage 7 genau geregelt, wie die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität zu erfolgen hat. Ein Vorwegabzug, wie ihn vorliegend die … mit Blick auf die in der Zulassungszahlsatzung zusätzlich festgesetzten 30 Studienplätze für das Sommersemester 2025 vorgenommen hat, ist in dem dort vorgegebenen und aufgezeigten Rechenweg nicht vorgesehen. Die wohl nicht zulässige Kapazitätsberechnung der … verhilft dem Antrag des Antragstellers allerdings nicht zum Erfolg. Denn würde vorliegend alternativ die Anteilsquote für den Masterstudiengang KliPs unter verhältnismäßiger Kürzung der Anteilsquoten der übrigen der Lehreinheit angehörenden Studiengänge derart erhöht, sodass die dann auf Basis dieser Anteilsquoten erfolgende Berechnung nach der HZV für den Masterstudiengang KliPs zu den festgesetzten 40 Studienplätzen im Wintersemester 2024/2025 und den festgesetzten 30 Studienplätzen im Sommersemester 2025, insgesamt also zu 75 Studienplätzen für ein Studienjahr, führt, würden – wie die Kammer berechnet hat – auch wegen der damit einhergehenden Erhöhung des gemittelten Curriculareigenanteils – in dem hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit im Vergleich zur Berechnung der … weniger Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Berechnung der … stellt sich mithin als kapazitätsgünstig dar, weshalb der Antragsteller hier insofern nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Im Weiteren folgt die Berechnung der Kapazität deswegen dem Weg des Antragsgegners unter Berücksichtigung des Vorwegabzugs.
42
Mithin ergibt sich – unter Berücksichtigung des von der … vorgenommenen Vorwegabzugs – ein bereinigtes Lehrangebot von 258,4160 SWS (270,3035 SWS – 11,8875 SWS).
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ff) Weiter wird das bereinigte Lehrangebot nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein jährliches bereinigtes Lehrangebot von 516,8320 SWS (258,4160 SWS x 2).
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gg) Des Weiteren ist nach § 47 HZV i.V.m. Anlage 7 zu § 41 HZV die sog. Anteilsquote zu ermitteln. Da sich die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit (hier: Lehreinheit Psychologie) auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge verteilt (hier: Bachelorstudiengang Teilzeit, Bachelorstudiengang Vollzeit, Masterstudiengang und Masterstudiengang KliPs), stellt die Anteilsquote nach § 47 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studiengangs einer Lehreinheit zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge dar. Für den hier in Frage stehende Bachelorstudiengang Vollzeit beläuft sich die Anteilsquote auf 0,4857, wohingegen auf die übrigen Studiengänge – den Bachelorstudiengang Teilzeit, den Masterstudiengang und den Masterstudiengang KliPs Anteilsquoten von 0,0250 bzw. 0,2796 und 0,2097 entfallen. Danach teilt die … die Ausbildungsressourcen zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen nunmehr – überschlägig betrachtet – in etwa hälftig auf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot etwa so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Allerdings hat die Kapazitätsbemessung bzw. Mittelverwendung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bildungsplanung, nicht aber der Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung zu erfolgen (Zimmerling/Brehm a.a.O.). Weder aus der HZV noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Festsetzung der Anteilsquoten. Diese dürfen lediglich nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgesetzt werden, sondern ausschließlich anhand sachlicher Kriterien. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es den Universitäten ermöglicht, die zur Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen durch Bildung von Anteilsquoten bestimmten Studiengängen zu widmen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris).
45
Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anteilquoten gezielt kapazitätsvernichtend oder aufgrund sachfremder Erwägungen festgesetzt worden wären. Insbesondere spricht bildungsplanerisch im Fach Psychologie – im Unterschied zu anderen Fachgebieten – für eine vergleichsweise stärkere Gewichtung des Masterstudiengangs, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten sowohl nach altem Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychTHG als auch nach neuem Recht – nach Inkrafttreten der Ausbildungsreform am 1. September 2020 – gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG ein erfolgreiches Bachelor- und Masterstudium voraussetzt (vgl. zum alten Recht OVG Münster, B.v. 13.3.2012 – 13 B 26/12 – BeckRS 2012, 48660). Entsprechend wird ein vergleichsweise hoher Anteil der Absolventen des Bachelorstudiengangs ein Masterstudium nachfragen.
46
hh) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilsquote von 0,4857 bezogen auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit ein bereinigtes Lehrangebot von 251,0253 SWS (516,8320 SWS x 0,4857) errechnet werden. Dieses ist wiederum nach dem in Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,4121 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Bachelorstudiengangs Vollzeit von jährlich 104 Plätzen zu ermitteln (251,0253 SWS / 2,4121 SWS = 104,0692). Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 10 HZV ist für das hier einschlägige örtliche Vergabeverfahren für den dort zu verwendenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,35 SWS bis 4,5 SWS vorgesehen, wobei § 57 Abs. 1 Satz 2 HZV vorsieht, dass der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Hier liegt der Curricularwert ausweislich der Kapazitätsunterlagen zwar außerhalb der Bandbreite bei 2,5142 SWS. Allerdings wird damit die Bandbreite unterschritten, was sich kapazitätsgünstig auswirkt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.
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Auch ist nicht zu beanstanden, dass die … bei der Berechnung des Curricularwertes bei Übungen Teilnehmerzahlen ansetzt, welche mit 30 Teilnehmern am unteren Rand des empfohlenen Rahmens von 30 bis 60 Teilnehmern in der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 14. Juni 2005 liegen. So ist bereits ausgeführt, dass die Gruppengröße keine exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messender Wert ist, so zu bemessen ist, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden und der entsprechende Gestaltungsspielraum der Hochschulen erst überschritten ist, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt wird. Hierfür sind vorliegend mit Blick auf die in Frage stehenden Übungen keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit angehörenden Masterstudiengänge mit 2,0850 SWS bzw. 3,1700 SWS fast genauso hoch sind bzw. noch höher ausfallen als der Curriculareigenanteil für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang (2,2800 SWS). So hat der Antragsgegner in der Vergangenheit nachvollziehbar mitgeteilt, dass im Masterstudiengang auf Grund der stärkeren Vertiefung und Spezialisierung im Vergleich zum allgemeineren und einführenden Bachelorstudiengang mehr Veranstaltungen in kleineren Gruppen vorgesehen seien, was trotz geringerer Regelstudienzeit zur Berechnung eines ähnlich hohen Curricularwertes führe. Dies erklärt die Curriculareigenanteile in nahezu gleicher Höhe. Vergleichbar ergibt sich hinsichtlich des Masterstudiengangs KliPs bereits aus den Kapazitätsunterlagen, dass dort in ganz besonderem Ausmaß Lehrveranstaltungen in kleinen Gruppen abgehalten werden. Besonders kann die Veranstaltung „Psychotherapeutische Behandlung im Einzelgespräch“ angeführt werden, die sich allein – bei einer nachvollziehbaren Gruppengröße von 1 – mit 0,9375 SWS im Curriculareigenanteil des Studiengangs niederschlägt und damit im Wesentlichen allein die Erhöhung des Curriculareigenanteils gegenüber dem des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs erklären kann.
49
Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 LUFV bzw. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
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Schließlich sieht die HZV auch keine Modifikationen des Curricularanteils etwa deswegen vor, weil Hochschulen ggf. auch nach Ende der Coronapandemie verstärkt auf Online-Lehrveranstaltungen zurückgreifen würden. Darüber hinaus lassen auch Online-Lehrveranstaltungen keine unbegrenzte Teilnehmerzahl zu, da stets eine angemessene Betreuung der Studierenden beispielsweise mit Blick auf Fachfragen und deren Beantwortung gewährleistet sein muss.
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ii) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
52
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9934. Für das Studienjahr 2024/2025 ergeben sich somit 104,7606 Studienplätze (104,0692 Studienplätze / 0,9934)
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Eine Korrektur der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studierenden – wie sie antragstellerseits in der Vergangenheit teils gefordert wurde – ist nicht vorzunehmen. Eine solche kommt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn sich die Studierendenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studierenden der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche (positive) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 7 CE 16.10111 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen aber nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 – 7 CE 12.10044 u.a. – juris).
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jj) Zu den so berechneten 104,7606 Studienplätze treten im Wege horizontaler Substituierung aufgrund ungenutzter Kapazität im Masterstudiengang weitere 9,7568 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit (gerundet) 115 Studienplätze ergeben (104,7606 Studienplätze + 9,7568 Studienplätze = 114,5174 Studienplätze).
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(1) Im Ausgangspunkt ist für den Masterstudiengang im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2024/2025 von einer Gesamtkapazität von 60,7164 Studienplätzen auszugehen. Denn unter Berücksichtigung des oben errechneten Lehrangebots in Höhe von 516,8320 SWS, der Anteilsquote von 0,2796 für den Masterstudiengang, des für diesen Studiengang seitens des Antragsgegners ermittelten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 0,9867 sowie des gewichteten Curriculareigenanteils in Höhe von 2,4121 SWS ergeben sich nach dem oben dargestellten, von der HZV vorgesehenen Rechenweg 60,7164 Studienplätze ([516,8320 SWS x 0,2796] / [2,4121 SWS x 0,9867]).
56
(2) Hieraus folgt, dass im Studienjahr 2024/2025 in dem Masterstudiengang eine ungenutzte Kapazität für das 1. Fachsemester in Gestalt von 17,7164 Studienplätzen besteht. Denn zunächst sieht die Zulassungszahlsatzung für den Masterstudiengang im Studienjahr 2024/2025 Zulassungen für das 1. Fachsemester allein im Wintersemester vor. In diesem waren nach den glaubhaften Angaben der … mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 zum 14. Oktober 2024 lediglich 43 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert. Ausgehend von der errechneten Gesamtkapazität von 60,7164 Studienplätzen waren demnach 17,7164 Studienplätze unbesetzt.
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(3) Auf dieser Grundlage lassen sich im hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit im Wege horizontaler Substituierung weitere 9,7568 Studienplätze berechnen.
58
(i) Das Prinzip der horizontalen Substituierung besagt, dass das nach Anteilsquoten auf verschiedene Studiengänge aufgeteilte Lehrangebot einer Lehreinheit grundsätzlich unter den der Lehreinheit angehörenden Studiengängen austauschbar ist. Damit ist zugunsten der Studienplatzbewerber ausnahmsweise eine Durchbrechung der Festsetzung der Anteilsquoten zulässig und geboten, wenn dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 25.02.2025 – 7 CE 24.10017 – BeckRS 2025, 2855). Allerdings kann die Austauschbarkeit des Lehrangebots auch dazu führen, dass nach Übertragung freier Kapazitäten von einem Studiengang in einen anderen der Lehreinheit angehörigen Studiengang dort an sich neue Studienplätze entstehen, diese aber wieder durch kapazitätswirksame Überbuchungen in anderen Studiengängen der Lehreinheit (teilweise) aufgezehrt werden. Denn solche Überbuchungen sind im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, B.v. 24.8.2012 – 3 Nc 163/11 – BeckRS 2012, 56620; B.v.13.6.2019 – 3 Nc 1/19 – BeckRS 2019, 14013). Nach alldem wird freie Kapazität zwar in andere der Lehreinheit angehörende Studiengänge übertragen, allerdings vermindert um kapazitätswirksame Überbuchungen. Dem liegt zutreffend zugrunde, dass auch Studierende auf überbuchten Studienplätzen Lehrangebot nachfragen, also bestehende Kapazität verbrauchen.
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(ii) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnen sich hier weitere 9,7568 Studienplätze im Bachelorstudiengang Vollzeit.
60
Hinsichtlich der Art und Weise der Verteilung freier Kapazitäten im Masterstudiengang in die übrigen der Lehreinheit angehörigen Studiengänge hat die … auf Nachfrage der Kammer erklärt, sie habe bereits schrittweise während des laufenden Vergabeprozesses auf die beiden Bachelorstudiengänge substituiert, mit der Folge von elf zusätzlichen Zulassungen im Bachelorstudiengang Vollzeit und fünf zusätzlichen Zulassungen im Bachelorstudiengang Teilzeit. Grund für diese Verfahrensweise sei das zu Beginn des Vergabeverfahrens sehr schlechte Studienannahmeverhalten in den beiden Masterstudiengängen gewesen, sodass man befürchtet habe, mindestens 20 Plätze im Masterstudiengang nicht besetzen und auch im Masterstudiengang KliPs nur knapp die berechnete Zulassungszahl erreichen zu können. Ziel der schrittweisen Substituierung zugunsten beider Bachelorstudiengänge sei dabei eine möglichst schnelle Vergabe in den laufenden Koordinierungs- bzw. Nachrückstufen gewesen, damit die zugelassenen Bewerber möglichst ohne Verzögerung zum Vorlesungsbeginn das Studium würden aufnehmen können. Es sei dabei aber nicht möglich gewesen, die ursprünglichen Quoten zwischen den beiden Bachelorstudiengängen exakt zu halten. Die Substitution von freien Restplätzen müsse schnell und pragmatisch ablaufen. Eine besondere Gewichtung im Zuge der Substitution zwischen Bachelor Vollzeit und Bachelor Teilzeit hätte zu unangemessenen weiteren Verzögerungen geführt. Tatsächlich sei dann die Ausgangsprognose für den Masterstudiengang relativ genau eingetreten, da 17 Plätze frei geblieben seien, während die Auslastung im Masterstudiengang KliPs letztendlich unerwartet doch noch erreicht habe werden können. Dass es insgesamt zu einer leichten Überbuchung kommen würde, sei nicht ansatzweise absehbar und schon gar nicht gewollt gewesen.
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Dieser Vorgehensweise bzw. diesem Ergebnis ist die Kammer im Rahmen ihrer eigenen Kapazitätsberechnung nicht gefolgt. So ist im Rahmen der Substituierung jedenfalls zu fordern, dass die Verteilung der freien Kapazität eines Studienangangs auf andere Studiengänge einer Lehreinheit auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruht, die mit den von der … geschilderten Beweggründen für die vorgenommene Substituierung in der Gesamtschau nicht mehr vorliegen. Zwar ist es für die Kammer in jeder Weise nachvollziehbar, wenn vorgetragen wird, man habe eine schnelle Vergabe angestrebt, damit die zugelassenen Bewerber möglichst ohne Verzögerung zum Vorlesungsbeginn das Studium würden aufnehmen können. Jedoch fällt insbesondere auf, dass die von der … vermuteten freien Kapazitäten im Masterstudiengang mit Blick auf die Annahme, auch im Masterstudiengang KliPs nur knapp die Zulassungszahl erreichen zu können, lediglich bei den Bachelorstudiengängen Berücksichtigung gefunden haben, und es schlussendlich gänzlich unerwartet zu einem anderen Annahmeverhalten der Bewerber betreffend den Masterstudiengang KliPs gekommen ist. Gerade mit Blick auf in der Regel unsichere Ausgangsprognosen und unerwartetes Annahmeverhalten von Bewerbern kann eine Vorgehensweise, wie sie die … gewählt hat, dazu führen, ungenutzte Kapazität nicht dem dann tatsächlich erforderlichen Bedarf entsprechend zu verteilen, was mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot im Rahmen der horizontalen Substituierung nicht mehr vereinbar ist.
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Stattdessen ist die Kammer in ihren Kapazitätsberechnungen von einer Verteilung der freien Kapazität im Masterstudiengang entsprechend den Anteilsquoten der übrigen Studiengänge ausgegangen. In der Orientierung an den festgesetzten Anteilsquoten liegt ein sachlicher Grund für die Art und Weise der Verteilung freier Kapazitäten. Denn auf diese Weise wird freie Kapazität aufgrund unerwartet nicht belegter Studienplätze entsprechend den Vorstellungen bzw. der Widmung der Hochschule verteilt, wie sie in den festgesetzten Anteilsquoten zum Ausdruck gekommen ist. Auch können Hochschulen zum Stichtag des Vorlesungsbeginns mit Blick auf die bis dahin erfolgen Immatrikulationen ggf. freie Kapazitäten in anderen Studiengängen erkennen und gleichzeitig im Wege der vorbestimmten Anteilsquoten verteilen.
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Auf dieser Grundlage ist zunächst die im Masterstudiengang ungenutzte Kapazität in Gestalt von 17,7164 Studienplätzen in SWS umzurechnen. Diese geschieht unter Rückrechnung des von der HZV vorgesehenen Berechnungswegs, also unter Berücksichtigung der Anzahl der unbesetzten Studienplätze, des gewichteten Curriculareigenanteils sowie des Schwundausgleichsfaktors im Masterstudiengang. Insoweit ergibt sich eine ungenutzte Kapazität von 42,1654 SWS (17,7164 x 2,4121 SWS x 0,9867). Hiervon entfallen aufgrund Substituierung entsprechend der Anteilsquoten 67,42% auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit, 3,47% auf den Bachelorstudiengang Teilzeit und 29,11% auf den Masterstudiengang KliPs. Diese prozentuale Aufteilung beruht darauf, dass sich die Summe der Anteilsquoten betreffend den Bachelorstudiengang Vollzeit, den Bachelorstudiengang Teilzeit und den Masterstudiengang KliPs – also die Summe der Anteilsquoten der drei Studiengänge, in die freie Kapazität aus dem nicht voll besetzten Masterstudiengang verteilt wird – auf 0,7204 beläuft. Bezogen auf diese Summe beläuft sich die Anteilsquote im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang (Vollzeit) auf 67,42% (0,4857 / 0,7204). Entsprechend errechnen sich die oben angegebenen prozentualen Anteile für den Bachelorstudiengang Teilzeit und den Masterstudiengang KliPs.
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Wird in einem nächsten Berechnungsschritt 67,42% der freien Kapazität in Höhe von 42,1654 SWS dem streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit zugeteilt, ergibt sich dort eine weitere Kapazität von 28,4279 SWS (42,1654 SWS x 0,6742). Dies wiederum entspricht weiteren 11,9890 Studienplätzen (28,4279 SWS / [2,4121 SWS x 0,9934]). Entsprechend ergeben sich im Bachelorstudiengang Teilzeit 1,1456 weitere Studienplätze ([42,1654 SWS x 0,0347] / [2,4121 SWS x 0,5295]) sowie im Masterstudiengang KliPs 5,1572 ([42,1654 SWS x 0,2911] / [2,4121 SWS x 0,9867]) weitere Studienplätze.
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Auf dieser Grundlage errechnen sich – unter Berücksichtigung des Lehrangebots, der jeweiligen Anteilsquoten und des jeweiligen Schwundausgleichsfaktors – im Bachelorstudiengang Teilzeit insgesamt (gerundet) 11 Studienplätze ([516,8320 SWS x 0,0250] / [2,4121 SWS x 0,5295] + 1,1456 = 11,2620) sowie im Masterstudiengang KliPs insgesamt (gerundet) 51 Studienplätze ([516,8320 SWS x 0,2097] / [2,4121 SWS x 0,9867] + 5,1572 = 50,6945).
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Da nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 im Wintersemester 2024/2025 zum 14. Oktober 2024 im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Teilzeit 15 Studierende sowie im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs KliPs 52 Studierende immatrikuliert waren, ergeben sich – im Rahmen der hier in Frage stehenden Substituierung – gegenzurechnende Überbuchungen von 4 Studienplätzen im Bachelorstudiengang Teilzeit sowie von 1 Studienplatz im Masterstudiengang KliPs.
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Diese Überbuchungen sind auch – als Voraussetzung der Gegenrechnung – kapazitätswirksam. Denn zum einen handelt es sich auch im Bachelorstudiengang Teilzeit zumindest unter Berücksichtigung der absoluten Zahlen noch nicht um Überbuchung in einem solchen Ausmaß, das etwa eine willkürliche Vergabe von Studienplätze losgelöst von Kapazitätsberechnungen nahelegen würde. Im Übrigen besteht für Studienplatzbewerber auch mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Zulassungsanspruch im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Denn überbuchte Studienplätze sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihres Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen Studienplatzbewerbern, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem örtlichen Vergabeverfahren aufgrund besserer Qualifikation gegenüber anderen Studienplatzbewerbern durchgesetzt haben werden.
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Die hier in Frage stehenden Überbuchungen nehmen – unter Berücksichtigung des gewichteten Curriculareigenanteils sowie des jeweiligen Schwundausgleichsfaktors – rückgerechnet in SWS eine Kapazität von 7,4888 SWS in Anspruch (4 x 2,4121 SWS x 0,5295 + 1 x 2,4121 SWS x 0,9867), die im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen ist. Hierfür ist weiter zu berücksichtigen, dass – wie oben dargelegt – 67,42% der im Masterstudiengang ungenutzten Kapazität auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit entfällt, sodass spiegelbildlich auch 67,42% der gegenzurechnenden, von Überbuchungen in Anspruch genommenen Kapazität auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit anzurechnen sind. Damit sind die oben errechneten, aus der ungenutzten Kapazität des Masterstudiengangs auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit entfallenden 28,4279 SWS um 67,42% der auf die Überbuchungen entfallenden Kapazität zu kürzen, also um 5,0489 SWS (7,4888SWS x 0,6742). Entsprechend entfällt auf den streitgegenständlichen Studiengang lediglich noch eine ungenutzte Kapazität aus dem Masterstudiengang in Höhe von 23,3790 SWS (28,4279 SWS – 5,0489 SWS). Unter Berücksichtigung dieser Gegenrechnung sind schließlich im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Vollzeit im Rahmen der horizontalen Substituierung weitere 9,7568 Studienplätze verfügbar (23,3790 SWS / [2,4121 x 0,9934]). Insgesamt ergeben sich damit im streitgegenständlichen Studiengang (gerundet) 115 Studienplätze (104,7606 Studienplätze + 9,7568 Studienplätze = 114,5174 Studienplätze).
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kk) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester des hier in Frage stehenden Bachelorstudiengangs Vollzeit ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 studieren in dem Studiengang im Wintersemester 2024/2025 mit Stand 14. Oktober 2024 im 1. Fachsemester 115 Studierende, wobei niemand beurlaubt war, sodass die verfügbare Kapazität von 115 Studienplätzen vollständig ausgeschöpft ist.
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Genauso ist bereits dargelegt, dass weder im Bachelorstudiengang Teilzeit noch im Masterstudiengang KliPs ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Vielmehr sind die genannten Studiengänge überbucht.
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Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2024/2025 am 14. Oktober 2024 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. Vielmehr bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Sommersemester vom 22. Oktober 2024 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 14. Oktober 2024. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).
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2. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs.