Titel:
Klageerweiterung, Kosten des Berufungsverfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Glücksspielstaatsvertrag, Gegenerklärung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Geltungsbereich, Aussicht auf Erfolg, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Sportwetten, Hinweisbeschluss, Vollstreckungsschuldner, Rechtsmittel, Vollstreckungsgläubiger, Glücksspielwesen, Streitgegenstand, Landgerichte, Klageantrag
Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Glücksspielrecht, Geltungsbereich, Verjährung, Klageerweiterung, Beweislast, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 16.04.2025 – 4 U 145/24 e
LG Bayreuth, Urteil vom 25.09.2024 – 44 O 424/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13112
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 25.09.2024, Aktenzeichen 44 O 424/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.512,96 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 25.09.2024 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.04.2024 Bezug genommen. Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen.
2
Mit der Gegenerklärung vom 02.06.2025 wird zudem klageerweiternd beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung zum Spielerkonto verarbeiteten, personenbezogenen Daten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.
- 2.
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Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 25.09.2024, Aktenzeichen 44 O 424/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 02.06.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
5
Der Senat hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag lediglich auf Glücksspiele und Sportwetten Anwendung findet, die im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags veranstaltet werden. Maßgeblich ist ein Verstoß gegen Regelungen des am 01.07.2012 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) bzw. gegen Regelungen des am 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021). Der Geltungsbereich der jeweiligen Regelungen ist auf das Bundesgebiet beschränkt, hinsichtlich des GlüStV 2012 mit Ausnahme des Bundeslandes Schleswig-Holstein, das den GlüStV 2012 nicht ratifiziert hat (OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 24 U 3358/24 e –, Rn. 3, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 – 21 U 69/24 –, Rn. 20, juris). Dabei ist entscheidend, wo der Spieler tatsächlich spielt, nicht, wo er sich gewöhnlich aufhält oder von welchem Konto er seine Einsätze tätigt (OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 24 U 3358/24 e –, Rn. 21, juris, m.w.N.).
6
Auch nach den Ausführungen in der Gegenerklärung, wonach „max. 3%“ der Spielteilnahmen im Ausland stattgefunden hätten, kann nicht von einem schlüssigen Vortrag ausgegangen werden.
7
Der Kläger selbst räumt die Spielteilnahme im Ausland ein. Ein unzulässiges Bestreiten durch die Beklagte liegt nicht vor. Aus der Anlage B14 ergibt sich der Zugriff aufgrund der mitgeteilten IP-Adressen aus dem Ausland. Es ist, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, Sache des Klägers darzulegen, dass er während der Spielteilnahmen, die Grundlage seiner Klageforderung sind, seinen Aufenthalt in Deutschland (ausgenommen Schleswig-Holstein) hatte.
8
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2024 in erster Instanz seinen Klageantrag auf 21.512,96 € geändert und diese Forderung mit Verlusten im Zeitraum Januar 2012 bis August 2022 begründet hat, ist die Klage im Übrigen betreffend den Zeitraum 2009 bis 2011 konkludent zurückgenommen. Für den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2012 bis August 2022 fehlt es am Vortrag des Klägers, welche Online-Spiele im Inland und damit im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. GlüStV 2021 durchgeführt wurden. Für die Zeit vor Inkrafttreten des GlüStV 2012 am 01.07.2012 gilt, dass Ansprüche des Klägers wegen Ablaufs der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB b.z.w. § 199 Abs. 4 BGB bei Einreichung der Klageschrift verjährt waren.
9
Die Klageerweiterung in der Gegenerklärung vom 02.06.2025 ist wirkungslos. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – IX ZR 204/13 –, juris; BGH, Urteil vom 3. November 2016 – III ZR 84/15 –, juris).
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.