Inhalt

SG Nürnberg, Urteil v. 07.05.2025 – S 5 BA 66/24
Titel:

Insolvenzgeldumlage, Abhängige Beschäftigung, Manteltarifvertrag, Widerspruchsbescheid, Arbeitsvertraglich, Selbstständige Tätigkeit, Geschäftsräume, Streitwertfestsetzung, Beschäftigungsverhältnis, Weisungen des Arbeitgebers, Geringfügige Beschäftigung, Abbedingung, Kostenentscheidung, Aufhebung, Rechtsprechung des BSG, Kirchenstiftung, Außergerichtliche Kosten, Vertragsverhältnisse, Arbeitsverhältnis im, Haushaltstätigkeit

Schlagworte:
Insolvenzgeldumlage, Privathaushalt, Haushaltstätigkeit, Tatsächliche Verhältnisse, Arbeitsvertrag, Rechtswidrigkeit, Streitwertfestsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13034

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2024 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 56,40 € festgesetzt.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der Insolvenzgeldumlage für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 streitig.
2
Der Kläger ist als Pfarrer in E-Stadt tätig. Am 24.05.2015 schloss er mit Frau R. einen Arbeitsvertrag über ihre Tätigkeit als Pfarrhaushälterin mit folgendem Inhalt:
§ 1
Herr Dekan J. nimmt Frau R. als Pfarrhaushälterin in seine Dienste. Ihr Aufgabenbereich richtet sich nach dem jeweiligen Entgelt- und Manteltarifvertrag zwischen dem Berufsverband kath. Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und dem Klerusverband e.V. (…).
§ 3
I. Ihren beiderseitigen Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis legen die beiden Parteien den jeweiligen Manteltarifvertrag und Lohntarif für Pfarrhaushälterinnen in Haushalten katholischer Priester in Bayern zugrunde. Die beiden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages (…).
3
Der Manteltarifvertrag zwischen dem BKH Berufsverband für Angestellte und Selbstständige in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und dem Klerusverband e.V. sieht unter § 2 zu den Pflichten und Aufgaben der Pfarrhaushälterin Folgendes vor:
1. Der Pfarrhaushälterin obliegt die Leitung des Priesterhaushaltes. Sie ist verantwortlich für die Gesamtheit der häuslichen Arbeiten und leitet die Wirtschaft in Haus und Garten; sie hat in dieser Stellung sonstigen Dienstkräften, Handwerksleuten und ähnlichen Personen Anweisungen zu erteilen
2. Nach Weisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters wirkt sie innerhalb des häuslichen Wirkungskreises bei Erledigung von Pfarramtsgeschäften in der Kirchengemeinde mit, z.B. Besorgung von Pforte und Telefon, Pfarrbücherei, Wohlfahrtspflege, Sorge für Kranke, einfache Verwaltungsaufgaben u.a.m.
4
Bereits am 27.09.2017 bestätigte der Kläger gegenüber dem erzbischöflichen Ordinariat B-Stadt, dass Frau R. während ihrer Tätigkeit als Haushälterin keine Aufgaben für das Pfarramt übernehme. Die Pfarrwohnung und das Pfarramt seien räumlich getrennt in unterschiedlichen Gebäuden untergebracht.
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Die Beklagte führte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch und setzte – nach vorheriger Anhörung – mit Bescheid vom 25.07.2024 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 die Insolvenzgeldumlage mit 56,40 € fest. Im Privathaushalt werde eine Beschäftigung nur dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weiteren Dienstleistungen, wie z.B. in den dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen erbringe. Vom Erzbischöflichen Ordinariat würden für Beschäftigungsverhältnisse einheitlich verfasste Arbeitsverträge eingesetzt. Danach richte sich der Aufgabenbereich von Haushaltshilfen nach dem jeweiligen Entgelt- und Manteltarifvertrag (nachfolgend als „MTV“ bezeichnet) zwischen dem Berufsverband katholischer Haushaltsgehilfinnen für Angestellte und Selbstständige in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und dem Klerusverband e.V. Nach § 2 Ziff. 2 des MTV gehörten zu den Aufgaben der Pfarrhaushälterin auch die Erledigung von Pfarramtsgeschäften in der Kirchengemeinde mit z.B. Besorgung der Pforte und Telefon, Pfarrbücherei, Wohlfahrtspflege, Sorge für Kranke, einfache Verwaltungsaufgaben. Folglich sei nicht nur Hausarbeit zu leisten, sondern es seien arbeitsvertraglich weitere Tätigkeiten zu erledigen.
6
Gegen den Bescheid vom 25.07.2024 legte der Kläger Widerspruch ein. Es zähle die tatsächliche Tätigkeit und nicht die arbeitsrechtliche Gestaltung. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben der gemeinsamen Verlautbarungen zur Insolvenzgeldumlage. Es sei auch keine Anweisung zur Ausführung von Tätigkeiten im Pfarramtsbüro erfolgt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2024 zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er gehöre nicht zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern, da das Arbeitsverhältnis zwischen Frau R. und ihm ein reines Arbeitsverhältnis im Privathaushalt sei und private Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen seien. Nach dem zwischen ihm und Frau R. geschlossenen Arbeitsvertrag obliege dieser die Führung des Priesterhaushalts mit Verantwortung für die Gesamtheit der häuslichen Arbeiten und das Führen der Wirtschaft in Haus und Garten. Hierbei handele es sich um klassische Tätigkeiten im Privathaushalt. Von der Möglichkeit unter § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages sei kein Gebrauch gemacht worden und dies sei auch nicht vorgesehen. Unabhängig davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Pfarrbüro um „dem Privathaushalt angeschlossene Geschäftsräume“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) handele. Die Mitarbeiterinnen der Pfarrbüros seien regelmäßig nicht bei den Pfarrern angestellt, sondern Angestellte der Kirchenstiftungen bzw. neuerdings der Gesamtkirchengemeinde. Im Gegensatz zu den Pfarrhaushälterinnen, die von den jeweiligen Pfarrern bezahlt würden, obliege die sachliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Pfarrbüros den Kirchenstiftungen. Bei den Pfarrbüros handele es sich daher nicht um dem Privathaushalt angeschlossene Geschäftsräume. Selbst wenn man zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei dem Pfarrbüro um „dem Privathaushalt angeschlossene Geschäftsräume“ handele, komme es hier auf die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum an und nicht allein auf die arbeitsvertragliche bzw. manteltarifvertragliche Regelung. Diese Vorgehensweise ziehe sich auch durch die Rechtsprechung des BSG, zum Beispiel in den Fällen der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Frau R. habe im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich im Privathaushalt des Klägers gearbeitet und den Priesterhaushalt geführt.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2024 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keine Anträge.
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Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch befragt. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro über die Diözese eingestellt seien, die Haushälterinnen hingegen jeweils über den jeweiligen Pfarrer vor Ort. Pfarrbüro und private Pfarrwohnung seien räumlich getrennt, es existierten auch unterschiedliche Haus- und Telefonnummern. Er sei für einen Seelsorgebereich zuständig, der aus 12 Pfarreien bestehe. Es gebe einen Verwaltungssitz in E-Stadt mit 5 Pfarrsekretärinnen. Wenn eine der Sekretärinnen ausfalle (Krankheit, Urlaub usw.), erfolge die Vertretung durch eine andere Pfarrsekretärin. Eine Vertretung durch Frau R. sei noch nie erfolgt. Die Erzdiözese könne nicht einseitig ohne seine Zustimmung Frau R. ins Pfarramt übernehmen.
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Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin R. Diese hat zusammenfassend ausgeführt, dass sie sämtliche Einkäufe erledige; sie koche und wasche die Wäsche für den Kläger, die Kapläne, Diakone und Praktikanten. Ferner kümmere sie sich unter anderem ein bisschen um den Garten und bespreche sich mit der Reinigungskraft über die anstehenden Arbeiten. Sie sei bisher noch nie im Pfarrbüro eingesetzt gewesen. Mittlerweile seien dies so spezielle Aufgaben, die sie gar nicht könnte. Sie habe im Pfarrbüro dort nur einmal vertreten, jedoch nicht in ihrer Tätigkeit als Haushälterin, sondern in ihrer Funktion als Mitglied der Kindergartenverwaltung, was sie früher einmal nebenbei gemacht habe. Der Kläger habe sie jedenfalls nicht dorthin abgeordnet. Sie habe damals einen zweiten Arbeitsvertrag mit der Kirchenstiftung, die für die Kindergärten zuständig war, gehabt. Sie sei 50% beim Kläger angestellt und 50% bei der Kirchenstiftung angestellt gewesen. Nur die Kirchenstiftung habe sie vereinzelt dorthin abgeordnet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungssowie auf die Gerichtsakte insbesondere auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

14
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Beklagte hat zu Unrecht gegenüber dem Kläger die Insolvenzgeldumlage festgesetzt.
15
Nach § 358 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (Satz 1). Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen (Satz 2). Bei der Tätigkeit der Zeugin R. für den Kläger handelt es sich um eine Tätigkeit ausschließlich im Privathaushalt, so dass der Kläger die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht zu zahlen hat.
16
Der private Haushalt kann aus einer oder mehreren Einzelpersonen bestehen. Arbeitgeber muss zumindest eine dem Privathaushalt angehörende natürliche Person sein, wobei hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs der privaten Haushalte aufgrund des Regelungszusammenhangs auf die zu § 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Nach § 8a Satz 2 SGB IV liegt eine (geringfügige) Beschäftigung in einem Privathaushalt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Entscheidend ist damit neben der Eingrenzung des Kreises der Arbeitgeber die Art der ausgeübten Tätigkeit. Beide Merkmale des § 8a Satz 2 SGB IV, also Begründung in einem Privathaushalt und Art der Tätigkeit, müssen kumulativ vorliegen (vgl. dazu Voelzke in Hauck / Noftz, SGB III, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 358 Rn. 31 ff. m.w.N.).
17
Im Falle des Klägers sind diese Voraussetzungen erfüllt. So besteht der Arbeitsvertrag zwischen der Zeugin R. und dem Kläger als Privatperson. Die Zeugin R. verrichtet für diesen und die ihm nachgeordneten Kapläne – dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig – klassische Haushaltstätigkeiten wie kochen, waschen, putzen usw., welche sonst durch Mitglieder eines Privathaushalts ausgeübt werden.
18
Der Umstand, dass der Kläger theoretisch die Möglichkeit hätte, die Zeugin R. im Pfarrbüro einzusetzen, ändert im vorliegenden hier zur Entscheidung stehenden Fall nichts daran, dass es sich hierbei ausschließlich um eine Tätigkeit im privaten Haushalt handelt. Zwar ist der Kläger aufgrund der Verweisung in dem mit der Zeugin geschlossenen Arbeitsvertrag auf den MTV berechtigt, diese theoretisch auch im Pfarrbüro zur Erledigung von Pfarramtsgeschäften einzusetzen. Allerdings hat der Kläger hiervon zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Dies hat auch die Zeugin so im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ihre Tätigkeit für den Kläger beschränkt sich auf rein haushalterische Aufgaben. Pfarrhaus und Pfarrbüro sind sowohl telefonisch als auch räumlich getrennt. Das Argument der Beklagtenseite, dass arbeitsvertraglich weitere Tätigkeiten zu erledigen seien und dass die theoretische Möglichkeit entsprechender Weisungen ausreiche, vermochte die erkennende Kammer nicht zu überzeugen.
19
So wird bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV und selbstständiger Tätigkeit zwar zunächst auch auf die vertraglichen Regelungen abgestellt. Letzten Endes sind aber die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. So kommt es für die Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt zunächst auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten an, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder es sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rn. 17).
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Insoweit sieht die erkennende Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es auf die Art der Tätigkeit (vgl. dazu Voelzke, a.a.O.) bei der Beurteilung der Tätigkeit in einem privaten Haushalt ankommt, keine Rechtfertigung, allein auf vertragliche Möglichkeiten abzustellen, die so nicht gelebt wurden bzw. werden. Hier verhält sich die Beklagte widersprüchlich. So kann bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nicht einerseits auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, andererseits dann aber bei der Beurteilung der Tätigkeit in einem privaten Haushalt auf allein arbeitsvertragliche, nicht gelebte Möglichkeiten. Maßgebend sind vorliegend mithin nur die tatsächlichen Verhältnisse.
21
Die Tatsache, dass die Zeugin R. einmal im Pfarrbüro vertreten hat, ist zudem vorliegend unschädlich. Denn dies erfolgte nicht auf Weisung des Klägers aufgrund des mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrages (in Verbindung mit dem MTV), sondern ist dem Umstand geschuldet, dass sie über die Kirchenstiftung daneben noch in der Kindergartenverwaltung tätig war, welche sie dort ausnahmsweise zur Vertretung einsetzte. Der ausnahmsweise Einsatz im Pfarrbüro erfolgte also nicht auf Veranlassung des Klägers und ist daher für die Beurteilung des Vorliegens einer ausschließlich haushalterischen Tätigkeit nicht maßgebend.
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Nach alledem handelt es sich bei der Tätigkeit der Zeugin R. für den Kläger um eine Tätigkeit ausschließlich im Privathaushalt, so dass die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht zu zahlen ist.
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Der Klage war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
25
Die Berufung war zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob die hypothetische arbeitsvertragliche Möglichkeit der Einsetzbarkeit außerhalb des privaten Haushaltes die Anforderung der Insolvenzgeldumlage rechtfertigt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Hierzu liegt – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Zudem sind weitere Pfarrhaushalte gerichtsbekannt betroffen.