Titel:
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters (im Rahmen seines Amtes bzw. in funktionalem Zusammenhang zu diesem), Unterlassung von Äußerungen, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Verwendung von Anführungszeichen
Normenketten:
VwGO § 123
BGB § 1004
GG Art. 2 Abs. 1
Schlagworte:
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters (im Rahmen seines Amtes bzw. in funktionalem Zusammenhang zu diesem), Unterlassung von Äußerungen, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Verwendung von Anführungszeichen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13031
Tenor
I. Die Antragsgegnerin hat vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Äußerung zu unterlassen oder zu verbreiten,
1. der Antragsteller bzw. die Teilnehmer der Versammlung am ... Mai 2025 in R. … seien „[diese] Terroristen“, sowie
2. der Antragsteller habe in Bezug auf die Durchführung der Versammlung am ... Mai 2025 in R. … gesagt: „Vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssen.“
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung von Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin.
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Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind Probebohrungen zur Vorbereitung der Förderung von Erdgas geplant. In diesem Zusammenhang meldete der Antragsteller für den ... Mai 2025 eine Versammlung unter der Bezeichnung „...“ an. Nach einem Kooperationsgespräch am 24. April 2025 erließ das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 28. April 2025 versammlungsrechtliche Auflagen. Das von der Antragsgegnerin herausgegebene und spätestens am 30. April 2025 veröffentlichte gemeindliche Mitteilungsblatt (Ausgabe Mai 2025) enthält den folgenden Bericht des Bürgermeisters:
„Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, vergangene Woche wurden Sie durch die Verwaltungsgemeinschaft mit einer Postwurfsendung auf die bevorstehende Demonstration gegen weitere Gasbohrungen in Deutschland aufmerksam gemacht. Im Vorfeld fanden mehrere Gespräche zusammen mit den Verantwortlichen der Verbände und den Behörden statt, doch leider konnte die Belastung für unsere Gemeinde nicht gemindert werden. Die Bitte meinerseits, die Versammlung aus der Ortschaft herauszuverlagern und auf den Bohrplatz zu konzentrieren, wurde mit der Aussage: ‚Nein, es ist unser gutes Recht, diese Demonstration genau so durchzuführen!‘ klar und deutlich abgelehnt. Mit in diesen Kooperationsgesprächen kam die Frage nach der Beförderung der Demonstranten auf, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach R. … kommen werden. Wir als Gemeinde haben diesbezüglich keine Wahl und unterstützen durch das Anrufsammeltaxi somit den Transfer der Demonstranten von … nach R. … Im Zeitraum der Demonstration von 11:00 – 15:00 Uhr ist nun unsere Ortschaft infrastrukturell von der Außenwelt abgeschnitten. Wir müssen zum Schutz der Teilnehmenden nach aktuellem Anlass entsprechende Schutzbarrieren errichten, wodurch eine eventuelle Amokfahrt bestmöglich verhindert werden könnte. Eine weitere Konsequenz der Demonstration ist eine zeitweise Verlegung unseres in der Untergasse stationierten Krankenwagens, eine bedingt einsatzfähige Feuerwehr und das Nichtdurchführen von Veranstaltungen wie dem Pflanzentausch und der Jubiläumsfeier unserer Bücherei in R. … Auch dies nehmen die Veranstalter der Demo billigend in Kauf, um mit deren Worten zu sprechen: ‚Vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssen.‘ Zum Ende des Kooperationsgesprächs konnte ich es mir nicht nehmen lassen, die wenig kooperative Vorgehensweise anzumahnen und festzuhalten, dass wir als Gemeinde die Anreise dieser ‚Terroristen‘ in Form des AST (Anrufsammeltaxi) auch noch kofinanzieren. Verhindern dürfen wir diese Art der ‚Meinungsfreiheit‘ leider nicht und können sie auch nicht einmal an eine andere Örtlichkeit, beispielweise direkt an den Bohrplatz, verweisen. Der einzige Weg, einen solchen Zustand nicht weiter ertragen zu müssen, ist keine geeigneten Kundgebungsflächen zur Verfügung zu stellen. Lange im Vorfeld hatte ich gemahnt, dass es diesen Organisationen nicht um unsere Gemeinde und deren Wohl geht, sondern vielmehr vorrangig nur um deren PR, leider auf Kosten jedes einzelnen Mitbürgers. Abschließend ist festzustellen, die einen haben das Recht zu bohren und die anderen das Recht zu demonstrieren, welche Rechte bleiben uns? Ihr 1. Bürgermeister“
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Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten am … Mai 2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei Anmelder, verantwortlicher Leiter und Vertreter des Mitveranstalters F. der am ... Mai 2025 durchgeführten Versammlung. Im Rahmen des Kooperationsgesprächs habe der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller und die übrigen Vertreter der Mitveranstalter gedrängt, den Versammlungsort zu verlegen. Nachdem die Veranstalter dies abgelehnt hätten, habe der Bürgermeister die Veranstalter und Teilnehmer der Versammlung als Terroristen bezeichnet. Die Behauptung, die Veranstalter hätten bei dem Kooperationsgespräch gesagt: „vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssen“, sei falsch. Zur Glaubhaftmachung wurden eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers, eines nach eigenen Angaben Mitveranstalters der Versammlung und eines Vertreters des BUND Naturschutz vorgelegt, die an dem Online-Kooperationsgespräch durchgängig teilgenommen hätten. Keine der für die Veranstalter anwesenden Personen habe diese Aussage getätigt. Nachdem auf den geplanten Pflanzentausch hingewiesen worden sei, hätten die Veranstalter vielmehr angeregt zu prüfen, ob diese Veranstaltung um wenige Stunden verlegt werden könne, um einen Konflikt zu vermeiden. Da der Bescheid vom 28. April 2025 eine Totalsperrung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen habe, habe sich der Antragsteller beim Landratsamt für Erleichterungen für die Anwohner eingesetzt. Daraufhin sei die Auflage gelockert worden und die Zufahrtsstraßen zum Ort am Tag der Veranstaltung seien doch nicht komplett abgeriegelt worden, sondern für Anlieger passierbar geblieben. Der Bürgermeister habe den Terrorismus-Vorwurf gegenüber der Presse bekräftigt; in diesem Zusammenhang wurde ein Pressebericht vom 1. Mai 2025 vorgelegt. An der Veranstaltung hätten etwa 600 bis 1.200 Menschen teilgenommen und gegen die geplanten Gasbohrungen demonstriert. Der Aufzug und die Versammlung mit Kundgebungen an der Baustelle wären nach Mitteilung der Polizei vollkommen friedlich geblieben. Es habe lediglich der Bürgermeister ein an einem Verkehrsschild angebrachtes Protestschild zerstört. Das Vorgehen des Bürgermeisters gegen die Versammlung und die sprachliche Kriminalisierung der Teilnehmer seien geeignet, interessierte Bürger von der Teilnahme abzuhalten. Die Bezeichnung der Versammlungsteilnehmer als Terroristen sei geeignet, Dritte zu Gewalttaten gegen die Versammlungsteilnehmer aufzustacheln. Die Bezeichnung als Terroristen sei als schwere Beleidigung Ausdruck besonderer Missachtung und stelle die so bezeichneten Teilnehmer mit Schwerstkriminellen gleich, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würden. Durch den Vortrag des Antragsgegners, dass die Nutzung von Anführungszeichen eine Distanzierung bedeute, werde nicht dargelegt, welchen Bedeutungsinhalt die Äußerung stattdessen haben solle. Die Nutzung von Anführungszeichen führe dazu, dass die Äußerung nicht so verstanden werde, dass die Anreisenden tatsächlich Terroristen seien, also Personen, die Terrortaten begangen hätten oder planen würden, jedoch würde die wertungsmäßige Gleichstellung mit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Schwerstkriminellen durch die Nutzung von Anführungszeichen gerade nicht aufgehoben. Der Begriff sei bereits im Kooperationsgespräch ohne inhaltliche Distanzierung verwendet worden. Es sei zu berücksichtigen, dass diese Aussage nicht lediglich in einer erhitzten Gesprächssituation oder schnelllebigen Online-Kommunikation gefallen sei. Im Nachgang zu dem Kooperationsgespräch habe der Bürgermeister die Aussage in einem zur gemeindeweiten amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Text wiederholt. Er habe bewusst und gezielt seine Amtsautorität genutzt, um die Teilnehmer der Versammlung zu diskreditieren. Die Äußerung verlasse die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, beinhalte eine unzulässige gezielte Diskreditierung anderer Meinungen und sei zudem gefährlich, weil sie den öffentlichen Diskurs polarisiere und die Gefahr von gewaltsamen Angriffen auf Versammlungsteilnehmer erhöhe. Mitglieder der sich ebenfalls gegen die Gasbohrung einsetzenden Bürgerinitiative hätten bereits Gewaltdrohungen erhalten. Bei der in dem Bericht als wörtliches Zitat der Veranstalter wiedergegebenen Äußerung handele es sich um ein Falschzitat, das den bei dem Kooperationsgespräch anwesenden Veranstaltern in den Mund gelegt werde. Als Anmelder, Mitveranstalter und Teilnehmer des Kooperationsgesprächs sei der Antragsteller als eine als Veranstalter bezeichnete Person erkennbar. Keine der bei dem Kooperationsgespräch für die Veranstalter anwesenden Personen habe die zitierte Aussage getätigt. Die Darstellung, den Veranstaltern seien die Belange Dritter völlig egal, stelle diese zu Unrecht als rücksichtslos und egoistisch dar. Die streitgegenständlichen Äußerungen würden von dem Antragsgegner fortlaufend auf seiner Internetseite verbreitet. Der Antragsteller habe den Antragsgegner mit Schreiben vom 30. April 2024 aufgefordert, die streitgegenständlichen Äußerungen zu unterlassen. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 2. Mai 2025 die zukünftige Unterlassung abgelehnt und ‒ auch durch die Äußerungen des Bürgermeisters gegenüber der Presse ‒ deutlich gemacht, dass er die streitgegenständlichen Äußerungen für rechtmäßig halte und an ihnen festhalte. Der Antragsteller beabsichtige, vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens weiterhin Versammlungen anlässlich der geplanten Bohrungen anzumelden und zu veranstalten. Weitere Versammlungen seien von dem Antragsteller unter anderem im Anschluss an die Probebohrungen für den Zeitpunkt der Genehmigung eines dauerhaften Förderbetriebs geplant.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt,
1. der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen,
a) in Bezug auf den Antragsteller und/oder Teilnehmer der Versammlung vom ... Mai 2025 in R. … zu behaupten und/oder zu verbreiten, Veranstalter und/oder Teilnehmer der Versammlung seien „Terroristen“ und
b) in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Veranstalter der Versammlung am ... Mai 2025 in R. … hätten gesagt, „Vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssen.“
wenn dies geschieht wie in Anlage ASt. 2, sowie
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein geeignetes Ordnungsgeld anzudrohen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom … Mai 2025 aus, es ergebe sich aus den von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht, dass der Bürgermeister im Rahmen des Kooperationsgesprächs den Begriff Terroristen verwendet habe. Mit der in der Maiausgabe des Gemeindeblatts veröffentlichten Passage habe der Bürgermeister geäußert, dass die Teilnehmer der Versammlung sich nach seiner Auffassung über rechtliche Grenzen hinwegsetzen würden, um ihre Ziele zu erreichen. Diese Auffassung werde durch die Tatsache untermauert, dass ein namentlich nicht bekannter Teilnehmer der Versammlung ein Verkehrsschild der Gemeinde mit einem Protestplakat überdeckt habe, was auch die Behauptung der Gegenseite über die Friedlichkeit der Veranstaltung relativiere. Zur Herstellung der Verkehrssicherheit sei das Entfernen des Protestschilds erforderlich gewesen. Wer Verkehrsschilder mit Protestplakaten überdecke, gefährde die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Insoweit sehe sich der Bürgermeister in seiner Meinung bestätigt, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltung über rechtliche Grenzen hinwegsetzen würden. Im Gemeindeblatt sei der Begriff Terroristen mit Anführungszeichen versehen. Die Verwendung der Anführungszeichen verdeutliche, dass der Bürgermeister die Begrifflichkeit nicht im eigentlichen Sinne habe verwendet wissen wollen. Nach dem überarbeiteten amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung von 2006 gelte, dass Wörter oder Wortgruppen, die man anders als sonst – etwa ironisch oder übertragen – verstanden wissen wolle, oder für die man eine Distanzierung kennzeichnen möchte, mit Anführungszeichen versehen würden. Hiervon habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Es sei unzutreffend, dass der Bürgermeister den Antragsteller und die übrigen Vertreter der Mitveranstalter gedrängt habe, den Versammlungsort zu verlegen. Als der Bürgermeister im Rahmen des Kooperationsgesprächs Bedenken hinsichtlich des Veranstaltungsorts geäußert habe, hätten die Veranstalter sinngemäß geäußert, dass es vollkommen egal sei, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssten. Die Äußerung sei vor den Vertretern von Polizei, Bayerischem Roten Kreuz, Landratsamt und Verwaltungsgemeinschaft von dem Antragsteller persönlich getätigt worden. Anlass sei die Bitte des Bürgermeisters um eine Verlegung der Versammlung aus der Ortschaft heraus gewesen, um den nötigen Aufwand der Maßnahmen zur Sperrung, Absicherung und Verlegung von Veranstaltungen zu verhindern. Der Antragsteller habe auf seinem Recht auf Versammlungsfreiheit beharrt und dies mit der genannten Aussage präzisiert. Zur Glaubhaftmachung werde eine Eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters vorgelegt. Der Antragsteller habe allenfalls ein individuelles Recht auf Unterlassung, aber kein Generalmandat für sämtliche Veranstalter und Teilnehmer der Versammlung. Er könne allenfalls hinsichtlich seiner Person Unterlassung verlangen, nicht aber für die Gesamtheit der Versammlung samt Teilnehmern. Der Bürgermeister habe im Gemeindeblatt auf die Anreisenden zu dieser Veranstaltung Bezug genommen, eine Bezugnahme explizit auf die Veranstalter sei nicht erfolgt. Es sei denkbar, dass ein Veranstalter nicht anreise. Die Gruppe der Anreisenden sei so unüberschaubar, dass eine individualisierte Rückführung auf den Antragsteller nicht in Rede stehe.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … Mai 2025 erwiderte der Antragsteller, dass in dem von der Antragsgegnerin verbreiteten Gemeindeblatt der Bürgermeister selbst davon berichte, dass er es sich zum Ende des Kooperationsgesprächs nicht habe nehmen lassen können festzuhalten, dass die Antragsgegnerin als Gemeinde die Anreise dieser Terroristen in Form des Anrufsammeltaxis auch noch kofinanziere. Das Protestzeichen, ein gelbes „X“, sei nicht von einem Versammlungsteilnehmer aufgestellt, sondern von einem Anwohner auf bzw. an der Grenze seines Grundstücks aufgestellt worden. Es sei zumindest zweifelhaft, dass das Protestzeichen die Sichtbarkeit des Verkehrsschilds beeinträchtigt habe. Der Bürgermeister habe das im Eigentum Dritter stehende Protestzeichen nicht abgenommen, sondern es vor Zeugen zerbrochen. Es wurde ein Lichtbild des Protestzeichens vorgelegt, das nach dem Vorfall aufgenommen worden sei. Der Antragsgegner trage nicht vor, dass der Antragsteller (oder ein weiterer Mitveranstalter) die als wörtliches Zitat gekennzeichnete Aussage hinsichtlich der Absage von Veranstaltungen wörtlich so getätigt habe. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage werde nur eine sinngemäße Äußerung behauptet. Der Antragsteller habe jedoch auch nicht sinngemäß behauptet, es sei egal, welche Dorfveranstaltungen abgesagt werden müssten. Selbst wenn eine sinngemäße Äußerung unterstellt würde, bliebe das wiedergegebene Zitat falsch und damit eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Erklärung sei zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da es sich nicht um eine Ablichtung einer schriftlichen Urkunde, sondern um ein rein elektronisch erstelltes Dokument mit hineinkopierter eingescannter Unterschrift handele. Einer ausschließlich elektronisch ohne qualifizierte Signatur unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung komme allenfalls eine sehr geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente technisch beliebig veränderbar seien, ohne dass dies nachvollziehbar wäre. Anders als bei einer Unterschrift unter einem Papierdokument sei nicht sichergestellt, dass der Erklärende von dem Inhalt Kenntnis genommen habe. Die Strafandrohung sei dadurch entwertet.
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Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 26. Mai 2025 machte die Antragsgegnerin geltend, dass der Antragsteller Anmelder und Leiter, aber nicht Veranstalter der Versammlung sei. Es werde dessen Vertretungsmacht für den Mitveranstalter bestritten. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an der Versammlung teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei er als nicht als anreisender Teilnehmer zu betrachten.
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Mit weiterem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom ... Juni 2025 führte der Antragsteller hierauf aus, dass sich der Antrag in Nr. 1a) „auf den Antragsteller und/oder Teilnehmer von Versammlungen, die vom Antragsteller angemeldet und/oder geleitet werden“ beziehe, der Antrag in Nr. 1b) auf Verantwortliche der Veranstalter der Versammlung. Der Antragsteller habe die Versammlung vor Ort eröffnet, die Auflagen verlesen und auch im Übrigen geleitet. Hierzu sei er angereist; dies sei u.a. durch den Bescheid, der den Antragsteller als verantwortlichen Leiter benenne, glaubhaft gemacht. Der Bürgermeister habe den Antragsteller vor Ort gesehen. Die das Kooperationsgespräch betreffende Äußerung beziehe sich nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten auf diejenigen Verantwortlichen, die für die veranstaltenden Verbände an dem Gespräch teilgenommen hätten. Der Bericht des Bürgermeisters beziehe sich einleitend ausdrücklich auf Gespräche mit den Verantwortlichen der Verbände. Der Antragsteller habe an dem Gespräch als Verantwortlicher des Mitveranstalters F. teilgenommen. Seine Teilnahme sei einer Vielzahl von Personen bekannt, sodass er als eine der von der Äußerung gemeinten Personen erkennbar sei.
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Mit weiterem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 2. Juni 2025 erwiderte die Antragsgegnerin, dass die (zunächst gestellten) Anträge eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich seien. Die Äußerung („Terroristen“) habe der Bürgermeister hinsichtlich der anreisenden Teilnehmer und nicht in Bezug auf den Antragsteller getätigt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er selbst anreisender Teilnehmer gewesen sei. Soweit nunmehr die Unterlassung (von Äußerungen) hinsichtlich Versammlungen, die vom Antragsteller angemeldet und/oder geleitet würden, beantragt werde, sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Die Äußerung habe sich ersichtlich nur auf diese konkrete Versammlung, nicht aber auf etwaige andere Versammlungen bezogen. Die das Kooperationsgespräch betreffende Äußerung habe der Bürgermeister hinsichtlich der Veranstalter getätigt. Der Antragsteller sei nicht Verantwortlicher der Veranstalter. Der Antragsteller habe nicht als Verantwortlicher für den Mitveranstalter F. an der Versammlung teilgenommen. Es werde davon ausgegangen, dass F. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Auch insoweit sei die Zahl des betroffenen Personenkreises unüberschaubar.
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Hierauf führten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... Juni 2025 zur Klarstellung des gestellten Antrags aus, dass der in den Anträgen verwendete Begriff der Veranstalter die in der beanstandeten Äußerung verwendete Begrifflichkeit aufgreife und hier wie dort untechnisch verwendet und sich auf die für die Veranstalter an dem Kooperationsgespräch teilnehmenden Personen beziehen würde. Die beanstandete Äußerung „Terroristen“ beziehe sich nicht nur auf die anreisenden Teilnehmer, sondern auch auf die im unmittelbar zuvor stehenden Satz genannten Veranstalter. Der Satz mit der beanstandeten Äußerung greife eingangs die Situation des Kooperationsgesprächs und die Verhaltensweise der für die Veranstalter teilnehmenden Personen auf. Weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Äußerung bestätigter Leiter der Versammlung gewesen sei, sei zu erwarten gewesen, dass er auch anreisen würde. In diesem Zusammenhang würden zwei Lichtbildaufnahmen vorgelegt, die den Antragsteller während einer Ansprache und während des Aufzugs zeigen würden.
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Abschließend erwiderten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025, dass der Begriff des Veranstalters nicht untechnisch zur Verwendung gekommen sei, sondern ersichtlich die i.S.d. Versammlungsgesetzes agierenden Veranstalter angesprochen werden sollten. Durch die im Kooperationsgespräch getätigte Äußerung zur „Anreise dieser Terroristen“ habe der Bürgermeister anwesende Personen ausdrücklich ausgenommen, da er ansonsten die Formulierung „eure Anreise“ gewählt hätte. Der von dem Bürgermeister verwendeten Formulierung sei eine Distanzierung von den anwesenden Personen immanent.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
15
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Bürgermeisters stehen und daher der Antragsgegnerin zuzurechnen sind und (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 ‒ 4 C 09.2145 ‒ juris Rn. 9). Die streitgegenständlichen Äußerungen sind im gemeindlichen Informationsblatt unter der Überschrift „Bericht des Bürgermeisters“ abgedruckt und verbreitet worden. Das Gemeindeblatt ist über den Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin abrufbar (vgl. https://www.gemeinde-r. …de/unsere-gemeinde/gemeindeblatt-wir/, zuletzt abgerufen am 6. Juni 2025). Das Impressum weist die Antragsgegnerin als Herausgeberin und den Bürgermeister als Verantwortlichen aus. Im Aufbau des Gemeindeblatts folgt der ‒ die beanstandeten Äußerungen enthaltende ‒ Bericht auf das Inhaltsverzeichnis des Gemeindeblatts und die ganzseitige Abbildung des Bürgermeisters samt Amtsinsignien. Da die beanstandeten Äußerungen unter Rückgriff auf die dem Bürgermeister als Funktionsträger zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität erfolgt sind, besteht ein untrennbarer, funktionaler Zusammenhang zwischen Äußerungen und Amtsführung (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 ‒ 4 C 09.2144 ‒ juris Rn. 11 ff.).
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Der zulässige Antrag ist weit überwiegend begründet.
17
Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in der Hauptsache mittels Leistungsklage geltend zu machen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1, §§ 111, 113 Abs. 4 VwGO).
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Der Antragsteller selbst ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er macht plausibel geltend, durch die beanstandeten Äußerungen in einer ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtsposition ‒ hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ‒ verletzt zu sein. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Landratsamts vom 28. April 2025 als (für die Versammlung) verantwortliche Leitung benannt. Es ist im Hinblick auf die beanstandete Äußerung („Terroristen“) nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers der vor Durchführung der Versammlung getätigten Äußerungen (auch) zum Personenkreis der Anreisenden, mithin der (potentiellen) Versammlungsteilnehmer zählt. Im Hinblick auf die zur Absage von Veranstaltungen getroffenen Aussage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Kooperationsgespräch im Vorfeld der Versammlung anwesend gewesen ist und damit zum Personenkreis der Veranstalter zählt.
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Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In dem tenorierten Umfang sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, bzw. die für diese maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3).
21
Ist der Antrag – wie hier – auf eine auch teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7 m.w.N.).
22
Rechtsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der auf einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhende, allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 ‒7 B 54.10 ‒ juris Rn. 14).
23
Als geschütztes Rechtsgut kommt das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Antragstellers in Betracht. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor (hier: staatlichen) Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (stRspr vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 ‒ 1 BvR 16/13 ‒ juris Rn. 80). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die ‒ ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein ‒ geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dafür bedarf es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen; es genügt, wenn dieser etwa anhand einer Funktionsbezeichnung ohne weiteres erkennbar ist. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2022 ‒ 6 C 11/20 ‒ juris Rn. 20 m.w.N.).
24
Die beanstandeten Äußerungen betreffen jedenfalls auch überwiegend subjektive Rechte des Antragstellers. Die beanstandete Äußerung „dieser Terroristen“ betrifft den Antragsteller, da im Zeitpunkt der Äußerung bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden musste, dass er als solcher zu der Versammlung anreisen wird. Der Antragsteller ist von der Bezeichnung als Versammlungsteilnehmer jedenfalls mitgemeint. Bei der unspezifisch gehaltenen Äußerung zur Bezeichnung eines Kollektivs steht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen, dass neben dem Antragsteller auch andere Personen von der Äußerung umfasst sind.
25
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Äußerungen ist, dass sie auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden können, die Zuständigkeit gewahrt bleibt und der durch das Sachlichkeitsgebot vorgegebene Rahmen nicht überschritten wird.
26
Der Bürgermeister ist als Funktionsträger der Antragsgegnerin befugt, sich ‒ im Gemeindeblatt sowie gegenüber der Presse ‒ im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Zusammenhang mit der Versammlung vom ... Mai 2025 und daher im Rahmen der Aufgabenzuweisung, jedoch dürften sie überwiegend den durch das Sachlichkeitsgebot für den öffentlichen Diskurs vorgegebenen Rahmen überschreiten.
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Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Die Stellungnahme eines kommunalen Amtsträgers muss demnach in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit. Das kann entsprechend für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt ist ‒ vergleichbar Regierungsmitgliedern ‒ eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar ist er kommunaler Wahlbeamter; als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde steht er an deren Spitze. Zugleich wird er aber von den Bürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund seiner politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.9.2017 ‒ 10 C 6/16 ‒ juris Rn. 17 f.).
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Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Bürgermeister den ihm durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und seine Organkompetenz zugewiesenen Rahmen eingehalten. Die Äußerungen im gemeindlichen Mitteilungsblatt und gegenüber der Presse stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung und deren Auswirkungen auf die Gemeinde. Adressat der Äußerungen sind ‒ insbesondere hinsichtlich der Äußerungen im Gemeindeblatt ‒ die Gemeindeangehörigen. Ein spezifisch örtlicher Bezug folgt aus dem Versammlungsort und dem Verweis auf konkrete, laut Bürgermeister wegen der Versammlung nicht durchführbare Veranstaltungen der Gemeinde wie der Jubiläumsfeier der Bücherei und den sog. Pflanzentausch. Über die kommunale Aufgabenzuweisung hinaus bedurfte es für die Äußerungen des Bürgermeisters keiner gesetzlichen Grundlage, da die Äußerungen in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers weder objektiv zielgerichtet eingreifen, noch wie ein regulativer Grundrechtseingriff wirken. Sie beeinträchtigen die Versammlung lediglich in einem Randbereich, indem sie geeignet sind, noch Unentschlossene in der Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme zu beeinflussen. (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.9.2017 ‒ 10 C 6/16 ‒ juris Rn. 21 f.).
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Grenze der Befugnis, sich in amtlicher Funktion öffentlich zu äußern, ist das Sachlichkeitsgebot, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 ‒ 1 BvR 558/91, 1428/91 ‒ juris Rn. 49, 59 ff.).
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In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass bei ehrverletzenden amtlichen Äußerungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1996 ‒ 8 B 33/96 ‒ juris Rn. 5 m.w.N.). Es ist in der Rechtsprechung weiter geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2012 ‒ 4 B 12.952 ‒ juris Rn. 19). Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen. Nach den allgemeinen Regeln trägt dabei grundsätzlich die staatliche Stelle die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er grundsätzlich die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig. Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.1989 ‒ 1 BvR 881/89 ‒ juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 21.5.2008 ‒ 6 C 13.07 ‒ juris Rn. 41; B.v. 11.11.2010 ‒ 7 B 54/10 ‒ juris Rn. 14 m.w.N.). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben. Das schließt die Zulässigkeit von Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenwürde aus (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2022 ‒ 6 C 11/20 ‒ juris Rn. 31 m.w.N.).
31
Staatliche Amtsträger unterstehen jedoch nicht allein dem Rechtsstaatsgebot, sondern auch dem Demokratieprinzip. Die freie Bildung der öffentlichen Meinung ist Ausdruck des demokratischen Staatswesens (Art. 20 Abs. 1 GG), in dem sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollzieht. Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion ist deshalb eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Dies findet seinen Niederschlag auch darin, dass Äußerungen eines Amtsträgers, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, nicht demselben Maßstab unterliegen, der bei Meinungsäußerungen von Bürgern untereinander anzulegen ist. Während sich der Bürger auf die Wahrnehmung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) stützen kann, ist dem Staat die Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber seinen Bürgern verwehrt. Art. 5 GG garantiert die freie Bildung der öffentlichen Meinung und will den Kommunikationsprozess im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sichern. Damit ist eine lenkende Einflussnahme des Staates unvereinbar. Auch dies führt wieder auf das Sachlichkeitsgebot zurück, das damit auch eine spezifisch demokratische Komponente besitzt. Demokratie lebt vom Austausch sachlicher Argumente; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2017 ‒ 10 C 6/16 ‒ juris Rn. 27 ff. m.w.N.).
32
Nach diesen Maßstäben verstößt die beanstandete Äußerung (Bezeichnung als „dieser ‚Terroristen‘“) gegen das Sachlichkeitsgebot und stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gegeben ist, liegen vor.
33
Bei der Bezeichnung als „Terroristen“ handelt es sich im streitgegenständlichen Verfahren um ein Werturteil.
34
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2019 ‒ 4 CE 19.337 ‒ juris Rn. 14; B.v. 24.4.2018 ‒ 4 ZB 17.1488 ‒ juris Rn. 14). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2022 ‒ 6 C 11/20 ‒ juris Rn. 35).
35
In Bezug auf den mit der Äußerung bezeichneten Personenkreis dürfte diese von einem unvoreingenommenen Durchschnittspublikum dahingehend zu verstehen sein, dass der Bürgermeister mit der unspezifisch gehaltenen Äußerung die Gruppe der zum Zeitpunkt der Äußerung potentiell anreisenden Teilnehmer der Versammlung adressieren wollte, da die Äußerung nach ihrem Wortlaut die mittels Anrufsammeltaxi Anreisenden, also die Versammlungsteilnehmer, in Bezug nimmt. Jedenfalls dürfte auf der maßgeblichen Verständnisebene eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums (auch) der Antragsteller als gegenüber den Behörden auftretender Ansprechpartner für die Versammlung und damit jedenfalls als Versammlungsteilnehmer in die Äußerung miteinbezogen sein, zumal die Äußerung unmittelbar auf die Kritik der „wenig kooperativen Vorgehensweise“ folgt, welche sich ersichtlich auf die Veranstalter bzw. die für diese am Kooperationsgespräch Teilnehmenden bezieht.
36
In Bezug auf den Inhalt dürfte die Äußerung von einem unvoreingenommenen Durchschnittspublikum dahingehend zu verstehen sein, dass die Äußerung die Versammlungsteilnehmer ‒ und damit auch den Antragsteller ‒ inhaltlich unzutreffend in die Nähe strafbaren Verhaltens stellt (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 14.6.2022 ‒ 3 L 34/22 ‒ juris Rn. 51). Hierzu hat der Antragsteller keinen Anlass geben. Die Zuschreibung ist geeignet, die so Bezeichneten öffentlich verächtlich zu machen (vgl. auch BayObLG, B.v. 12.12.2024 ‒ 203 StRR 599/24 ‒ juris Rn. 10 u.a. für die Bezeichnung als „Terroristen“).
37
Soweit die Antragsgegnerin vortragen lässt, dass ein namentlich nicht bekannter Versammlungsteilnehmer der Versammlung an einem Verkehrszeichen ein Protestschild angebracht haben soll, welches zur Verkehrssicherung habe entfernt werden müssen, dürfte auch dies die gewählte Zuschreibung nicht rechtfertigen, da schon eine Vergleichbarkeit zwischen einem ggf. als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Fehlverhalten und terroristischen Straftaten (vgl. §§ 129a, 129b StGB) fehlt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich der Vorfall wie von der Antragsgegnerin vorgetragen ereignet hat. Die beanstandete Äußerung wurde, wie aus dem Gemeindeblatt hervorgeht („die bevorstehende Demonstration“, vgl. dort S. 5), zeitlich vor dem Vorfall um das Protestschild getätigt und kann schon deshalb nicht als Reaktion auf den Vorfall angesehen werden.
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Aus Sicht eines objektiven Lesers dürfte die Äußerung im Gemeindeblatt so verstanden werden, dass eine „zum Ende des Kooperationsgesprächs“ getätigte Äußerung des Bürgermeisters über die Bereitstellung finanzieller Mittel zu Transportzwecken und in diesem Zusammenhang eine ggf. wörtlich gefallene Bemerkung („Terroristen“) wiederholt wird. Der Textzusammenhang, in dem die Äußerung steht, legt nahe, dass sich der Bürgermeister mit der Äußerung selbst zitiert. Selbst wenn man die Äußerung anders nicht als Selbstzitat verstünde, wird der ehrverletzende Charakter der Äußerung
39
entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin auch nicht durch die Verwendung der Anführungszeichen aufgehoben oder abgemildert. Zwar können Anführungszeichen neben der Verwendung für die direkte Rede oder für Zitate auch „auf besondere Weise gebraucht werden, etwa in übertragener Bedeutung oder in ironischer Absicht“ (vgl. https://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/anfuehrungszeichen#D8, zuletzt abgerufen am 6. Juni 2025). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff in ironischer Weise verwendet werden sollte. Der Bericht, der die beanstandete Äußerung enthält, ist eine kritische Auseinandersetzung mit den von der Durchführung der Versammlung ausgehenden Auswirkungen auf die Antragsgegnerin. Anders als bei der unmittelbar folgenden Äußerung („Verhindern dürfen wir diese Art der ‚Meinungsfreiheit‘ leider nicht […]“), bei der die Verwendung von Anführungszeichen und des Zusatzes „Art“ dazu dient, die ‒ unabhängig von der Interpunktion deutlich werdende ‒ ironische Verwendung des Begriffs der Meinungsfreiheit hervorzuheben, fehlen aus objektiver Lesersicht bei der beanstandeten Äußerung Anhaltspunkte für eine ironische Verwendung des Begriffs der Terroristen. Vielmehr geht die ablehnende Haltung des Bürgermeisters jedenfalls gegenüber dem Anliegen, die Versammlung wie geplant in der Ortschaft und nicht etwa an dem Bohrplatz durchzuführen, aus dem Bericht deutlich hervor. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Begriff ironisch gemeint sein könnte. Entgegen dem Vortag der Antragsgegnerin ist die Verwendung von Anführungszeichen auch nicht als den ehrverletzenden Charakter ggf. aufhebende bzw. abmildernde Distanzierung zu verstehen. Es erschließt sich bereits nicht, wovon sich der Bürgermeister durch den Begriff Terroristen hätte distanzieren können. So handelt sich nicht um einen von einer anderen Stelle verwendeten Begriff, welcher als Zitat wiedergegeben werden sollte, ohne sich zugleich dessen (wertender) Aussage zu eigen zu machen. Vielmehr hebt der Bürgermeister die beanstandete Äußerung gerade hervor, indem er angibt, dass er selbst es sich „zum Ende des Kooperationsgesprächs“ „nicht [habe] nehmen lassen [können]“, festzuhalten, dass die Gemeinde die Anreise „dieser ‚Terroristen‘“ mitfinanziere. Anhaltspunkte für eine distanzierende Begriffsverwendung ergeben sich auch nicht aus der Eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters. Danach bezieht sich der Begriff auf die Einschätzung, dass sich die Versammlungsteilnehmer zur Verfolgung ihres Zwecks über rechtliche Grenzen hinwegsetzen. Dadurch dürfte die Verwendung des Begriffs ‒ wie ausgeführt ‒ dazu dienen, die Versammlungsteilnehmer in die Nähe strafbaren Verhaltens zu stellen. Vor diesem Hintergrund führt die (bloße) Verwendung von Anführungszeichen nicht dazu, dass die Äußerung aus objektiver Sicht eines Lesers ironisch oder distanzierend zu verstehen ist. In der Gesamtschau fällt die Bezeichnung in dem Bericht eher unvermittelt und die gewählte Ausdrucksweise sticht aus dem übrigen textlichen Zusammenhang heraus.
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Auch die die Absage von Veranstaltungen betreffende Äußerung („Auch dies nehmen die Veranstalter der Demo billigend in Kauf, um mit deren Worten zu sprechen: ‚Vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen an diesem Tag abgesagt werden müssen.‘“) dürfte nach diesen Maßstäben gegenüber dem Antragsteller gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen und einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gegeben ist, liegen vor.
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Bei der die Absage von Veranstaltungen betreffenden Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da ihr beweisbare Vorgänge zugrunde liegen.
42
Zugrunde zu legen ist der Grundsatz, dass Äußerungen staatlicher Stellen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen müssen. Hieraus folgt ‒ wie ausgeführt ‒, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen, und dass grundsätzlich die staatliche Stelle die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache trägt. Können diese Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts dargestellt werden, so wirkt sich dies zu ihren Lasten aus.
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Die entsprechende Darlegung und Glaubhaftmachung für das Eilverfahren hat die Antragsgegnerin jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller nicht erbracht. Unabhängig von der Frage, ob Formanforderungen einer Eidesstattlichen Versicherung erfüllt werden, enthält die Erklärung jedenfalls bereits der Sache nach keine ausreichende Darlegung, dass die im gemeindlichen Mitteilungsblatt angegebene Äußerung tatsächlich von dem Antragsteller im Kooperationsgespräch wörtlich geäußert worden ist. Die Erklärung vom 15. Mai 2025 und der beanstandete Auszug aus dem Gemeindeblatt enthalten ihrem Inhalt nach unterschiedliche Aussagen. Während der Antragsteller laut Erklärung vom 15. Mai 2025 (lediglich) sinngemäß geäußert haben soll, dass es vollkommen egal sei, welche Dorfveranstaltungen an dem Tag abgesagt werden müssten, dürfte das unvoreingenommene Durchschnittspublikum die in dem Gemeindeblatt angegebene Äußerung so verstehen, dass es sich um ein wörtliches Zitat einer vermeintlichen Aussage der Veranstalter bzw. einer diesen zuzurechnenden Person handelt. Dass es sich um die vermeintlich wörtliche Wiedergabe einer Äußerung handelt, folgt aus den einleitend vorangestellten Worten „um mit deren Worten zu sprechen: […]“, an die sich die beanstandete Äußerung anschließt. Auch die gewählte Interpunktion ‒ hier: das Verwenden von Anführungszeichen ‒ legt nahe, dass die vermeintliche Äußerung als direkte Rede wiedergegeben werden soll. Nach aktueller deutscher Rechtsschreibung stehen Anführungszeichen „vor und hinter direkter (wörtlicher) Rede, das heißt wörtlich wiedergegebenen Äußerungen und Gedanken“ und „bei Zitaten, das heißt vor und hinter wörtlich wiedergegebenen Sätzen, Wortgruppen, Wörtern oder Wortteilen“ (vgl. https://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/anfuehrungszeichen#D5, zuletzt abgerufen am 6. Juni 2025). Es sind im streitgegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein anderes Verständnis der Äußerung ‒ insbesondere das einer bloß sinngemäßen Äußerung ‒ nahelegen.
44
Mangels schlüssiger Darlegung, dass die beanstandete Äußerung wie angegeben getätigt worden ist, geht die Nichterweislichkeit der Tatsache zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.9.2019 ‒ 4 CE 19.337 ‒ juris Rn. 18). Die Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsache entspricht nicht dem durch das Sachlichkeitsgebot vorgegebenen Rahmen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen. Die Frage, ob die Äußerung im Rahmen des Kooperationsgesprächs ggf. von einer anderen Person getätigt worden ist, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Solches wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht dargelegt.
45
Der durch die rechtswidrigen Äußerungen verursachte Eingriff dauert noch fort und es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen nach wie vor im Raum und sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Internetauftritt der Antragsgegnerin unverändert abrufbar. Die Antragsgegnerin hat es mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ausdrücklich abgelehnt, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen. Dass die Angelegenheit von der Antragsgegnerin weiterverfolgt wird, legt auch das Gemeindeblatt aus dem Juni 2025 nahe, in dem der Vorfall um das Protestzeichen durch den Bürgermeister aufgegriffen wurde (vgl. https://gemeinde-r. …de/wp-content/uploads/sites/2/Wir-Juni-25-DRUCK.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Juni 2025). Zudem legt ‒ wie ausgeführt ‒ der Textzusammenhang hinsichtlich der Äußerung „Terroristen“ nahe, dass es sich um eine Wiederholung einer mündlich getätigten Aussage aus dem Kooperationsgespräch handelt. Auch belegt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung vom 15. Mai 2025, dass die Antragsgegnerin an den Äußerungen festhält und sich weiterhin weigert, sich von der Äußerung zu distanzieren, sodass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
46
Da die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin im tenorierten Umfang die Unterlassung bzw. Verbreitung der Äußerungen verlangen. Die Verpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch ‒ wie hier ‒ die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands. Geht es um Verstöße durch Aussagen im Internet, so muss der Unterlassungsschuldner durch geeignete aktive Maßnahmen sicherstellen, dass die betreffenden Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Die Verpflichtung zum Unterlassen der streitgegenständlichen öffentlichen Erklärungen bezieht sich nicht nur auf künftige gleichlautende Äußerungen des Bürgermeisters bei anderen Gelegenheiten, sondern ebenso auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung fortdauernde Sichtbarkeit der betreffenden Aussagen mittels Internetauftritt der Gemeinde, über den die Gemeindeblätter abrufbar sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.3.2024 ‒ 4 C 24.316 ‒ juris Rn. 9 f.).
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Die Unterlassung beinhaltet daher auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die betroffenen Passagen (konkret: “dieser Terroristen“ sowie „um mit deren Worten zu sprechen: ‚Vollkommen egal, welche Dorfveranstaltungen abgesagt werden müssen.‘“) aus dem öffentlich einsehbaren Gemeindeblatt zu entfernen.
48
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn die einstweilige Regelung durch das Gericht notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Im konkreten Fall sind diese Nachteile auch so schwerwiegend, dass die geregelte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheint. Für den Antragsteller ist das Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ein wesentlicher Nachteil. Es ist damit zu rechnen, dass die Diskussion über die Durchführung der Versammlung aktuell fortdauert bzw. in der nächsten Zeit im Zusammenhang mit weiteren Bohrungen und dagegen gerichteten Versammlungen wieder an Aktualität gewinnt. Vor dem Hintergrund der öffentlich abrufbaren Äußerungen des Bürgermeisters in dem Gemeindeblatt ist eine Wiederholung der inkriminierten Äußerungen zu befürchten.
49
Dem Antrag war daher stattzugeben, soweit der Antragsteller in seinen eigenen Rechten verletzt ist.
50
Die Androhung eines Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO.
51
Der Antrag war hingegen abzulehnen, soweit er sich auf Rechte Dritter bezieht, da der Antragsteller nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann.
52
Auch nach dem zugrunde zulegenden objektiven Verständnis dürfte sich die beanstandete Äußerung („Terroristen“) auf die Versammlungsteilnehmer, nicht aber auf den oder die Veranstalter beziehen. Mit dem Begriff wird entweder der Veranstalter im rechtlichen Sinn bezeichnet oder die für den Veranstalter nach außen auftretenden Personen, die jedoch auch an der Versammlung teilnehmen (werden). Der Antragsteller ist von dieser Äußerung daher (jedenfalls auch) als Versammlungsteilnehmer betroffen. In Bezug auf seine Person besteht daher auch kein Bedürfnis, ihn zusätzlich auch noch als „Veranstalter“ vor einer Wiederholung der Äußerung zu schützen. Soweit sich weitere Veranstalter bzw. für diese handelnde Personen in ihren Rechten verletzt sehen sollten, müsste dies von diesen selbst geltend gemacht werden.
53
In Bezug auf die beanstandete Äußerung zur Absage von Veranstaltungen war der Antragsteller als vor Ort im Kooperationsgespräch anwesender organisatorischer Ansprechpartner von der Bezeichnung „Veranstalter“ umfasst, wie auch ausdrücklich aus der Eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters hervorgeht. Für die übrigen im Kooperationsgespräch für den Veranstalter auftretenden Personen sowie für den Veranstalter selbst fehlt dem Antragsteller hingegen ebenso die erforderliche Antragsbefugnis.
54
Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Antragsteller im Verhältnis nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
55
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.