Inhalt

VG München, Beschluss v. 04.06.2025 – M 27 S 25.2288
Titel:

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (abgelehnt), Abschiebungsandrohung, Fiktionswirkung, Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen, Nichtvorliegen eines atypischen Falles

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 25b
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (abgelehnt), Abschiebungsandrohung, Fiktionswirkung, Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen, Nichtvorliegen eines atypischen Falles
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13029

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 32-jährige Antragsteller nigerianischer Staatsangehörigkeit begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
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Der Antragsteller reiste erstmals am ... in das Bundesgebiet ein. Ein am ... gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 2. Juni 2020 abgewiesen (M 21b K …*). Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... abgelehnt. In der Folge war der Antragsteller im Besitz einer zuletzt bis zum ... gültigen Duldungsbescheinigung. Am ... legte er einen nigerianischen Reisepass vor. Am ... erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit Gültigkeit vom ... bis zum ...
3
Mit undatiertem Formular mit Eingangsstempel des Landratsamts … (Landratsamt) vom ... teilte der Antragsteller mit, dass sein Aufenthaltstitel am ... ablaufe und er einen Termin benötige. Aus einem Aktenvermerk vom 4. November 2024 ergibt sich, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob das Formular bereits am Freitag, den ..., oder erst am Montag, den ..., eingeworfen worden ist.
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Auf Anforderung des Landratsamtes vom ... legte der Antragsteller am ... seinen Reisepass, einen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen sowie eine Anmeldebestätigung vom ... über einen Alphabetisierungskurs mit Dauer vom ... bis zum ... vor.
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Auf eine Anhörung vom ... zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... mit, der Antragsteller habe sich bereits für den Deutschkurs angemeldet. Die Vorlage des Sprachnachweises sowie des Zertifikats „Leben in Deutschland“ werde aber noch eine kurze Zeit in Anspruch nehmen. Sie bat um Frist zur Vorlage bis Februar 2025. Laut Aktenvermerk vom ... gab der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache beim Landratsamt am selben Tag an, keine entsprechenden Nachweise vorlegen zu können und auch noch keine Prüfungstermine zu kennen.
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Mit Bescheid vom 27. Februar 2025, zugestellt am 11. März 2025, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom ... ab (Nr. 1), setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria an (Nr. 3). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 100,00 EUR erhoben (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, zu Gunsten des Antragstellers sei davon auszugehen, dass der Verlängerungsantrag während der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei nicht verlängerbar. Die Voraussetzungen des § 25a AufenthG seien nicht erfüllt, da der Antragsteller das 27. Lebensjahr bereits im Jahr 2020 vollendet habe. Die Voraussetzungen des § 25b AufenthG seien nicht erfüllt, da keine Nachweise dafür vorlägen, dass der Antragsteller über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfüge. Auch ein Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sei nicht erbracht worden. Es sei lediglich eine Anmeldebestätigung für einen Alphabetisierungskurs vorgelegt worden.
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Dagegen hat der Antragsteller am 10. April 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2025 aufzuheben und diesen zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 27 K …*).
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Zugleich ist beantragt worden,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des § 25b AufenthG seien erfüllt. Der Antragsteller könne seinen Lebensunterhalt selbst sichern. Er sei Analphabet, weshalb seine Bemühungen, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu erlangen, bislang gescheitert seien. Derzeit besuche er einen Alphabetisierungskurs. Mündliche Deutschkenntnisse seien vorhanden, diese lägen aktuell aber noch unter dem Niveau A2. Auch wenn Analphabetismus nach der Rechtsprechung keine Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 25b Abs. 3 AufenthG darstelle, sei bei Personen, die nicht Lesen und Schreiben können oder keine Schulbildung genossen haben, von der Regelerteilungsvoraussetzung des Spracherfordernisses abzusehen. Gleiches gelte für den Nachweis über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Der Antragsgegner habe den Umstand, dass der Antragsteller Analphabet sei, nicht hinreichend gewürdigt und keinen atypischen Fall geprüft. Es liege daher eine ermessenfehlerhafte Entscheidung vor. Vorgelegt wurde unter anderem ein Sprachnachweis über mündliche Deutschkenntisse auf dem Niveau A1 vom 5. Februar 2025.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei seit dem ... einwohnermelderechtlich nach unbekannt abgemeldet worden. Ein Aufenthaltsort sei derzeit nicht bekannt. Ein besonderes Aussetzungsinteresse sei vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Dem Antragsteller stehe es frei, im Visumsverfahren erneut einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
14
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dieser habe bei der Meldebehörde und seiner Unterkunft vorgesprochen. Er sei in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen worden. Im Übrigen könne er über seinen Arbeitgeber geladen werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren (M 27 K …*) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Er ist hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der in den Nrn. 2 und 3 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21a Satz 1 VwZVG).
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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist hinsichtlich der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis statthaft, falls die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG führt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2019 – 10 CS 19.1212 – juris Rn. 8 m.w.N.). Es ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er seinen Verlängerungsantrag beim Landratsamt vor Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis am 13. Oktober 2024 gestellt hat, sodass dieser die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung wird sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen und der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), zugrunde zu legen.
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2.1 Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Ein Anspruch auf Verlängerung des Chancenaufenthaltsrechts des Antragstellers nach § 104c AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG besteht nicht. Diese wird – wie vorliegend geschehen – für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar (§ 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
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Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen nach § 25a AufenthG scheidet aus, da der im Jahr 1993 geborene Antragsteller bei Antragstellung im Oktober 2024 das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
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Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG. Hiernach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Letzteres setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommenssowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5).
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§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass bestimmte, in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 aufgezählte Integrationsindizien erfüllt sind. Aus dieser Formulierung folgt, dass die aufgezählten Regeltatbestände nicht zwingend sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine nachhaltige Integration festgestellt werden kann. Das Merkmal „regelmäßig“ ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, auf bestimmte Mängel bei der Erfüllung der benannten Integrationskriterien flexibel zu reagieren, und im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob diese unschädlich sind, weil sie etwa Bagatellcharakter aufweisen oder durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien bzw. durch eine „Übererfüllung“ von ausdrücklich genannten Kriterien kompensiert werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 49).
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Hieran gemessen liegt eine nachhaltige Integration des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht vor. Er hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise dafür vorgelegt, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 2) sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt (Nr. 4). Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers liegt auch kein atypischer Fall vor, der ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigt. Insofern ist unschädlich, dass das Landratsamt die Annahme eines solchen atypischen Falls im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Betracht gezogen hat. Denn diese Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung und damit voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 49).
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Der fehlende Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie von einfachen mündlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 ist nach summarischer Prüfung für die Feststellung einer nachhaltigen Integration des Antragstellers auch nicht unschädlich. Grundlegende Kenntnisse der Gesellschaftsordnung und eine gewisse sprachliche Integration sind wichtige Kriterien für eine gelungene Integration und weisen in diesem Zusammenhang nicht bloß Bagatellcharakter auf. Der Antragsteller hat eine nachhaltige Integration auch nicht durch andere (unbenannte) besondere Integrationsleistungen nachgewiesen. Die Tatsache, dass er bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet lebt und einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, ist hierfür für sich genommen nicht ausreichend. Ebenso wenig genügt für eine Unschädlichkeit der Defizite der Umstand, dass der Antragsteller Analphabet ist und derzeit einen Alphabetisierungskurs besucht. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihm aus diesem Grund nicht zumutbar sein soll, einfache mündliche Deutschkenntnisse und Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben und nachzuweisen. Insbesondere können letztere auch auf andere Weise als durch Teilnahme an dem (schriftlichen) bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs („Leben in Deutschland“) nachgewiesen werden. Die gesetzliche Regelung sieht keine bestimmte Nachweisform vor (vgl. VGH BW, U.v. 23.9.2021 – 11 S 1966/19 – juris Rn. 102).
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Sonstige Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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2.2 Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es liegen weder Abschiebungsverbote vor noch stehen der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.