Titel:
Disziplinarklage, Polizeibeamter im Ruhestand, Kürzung des Ruhegehalts, Außerdienstliche Beleidigungen und versuchte Sachbeschädigung
Normenketten:
BayDG Art. 12
BayDG Art. 14 Abs. 1
Schlagworte:
Disziplinarklage, Polizeibeamter im Ruhestand, Kürzung des Ruhegehalts, Außerdienstliche Beleidigungen und versuchte Sachbeschädigung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 13027
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/20 für die Dauer von 36 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Kürzung der Ruhestandsbezüge des Beklagten.
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Der 1976 geborene Beklagte trat nach dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses 1996 in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung (Mittlerer Dienst) wurde er 1999 zum Polizeimeister unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Ernennung zum Polizeiobermeister im Jahr 2001 zum 26. Juli 2003 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. September 2008 erfolgte seine Ernennung zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9).
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Der Beklagte war seit dem 1. August 2013 bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 20. August 2019 bei der Polizeiinspektion (PI)... tätig. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2017 erhielt er das Gesamtprädikat von 10 Punkten. Beim Beklagten besteht ein Grad der Behinderung von 50%.
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Am 3. Juni 2024 wurde der Beklagte polizeiärztlich untersucht. Mit Gesundheitszeugnis vom 10. Juli 2024 wurde er aufgrund einer komplexen psychischen Beschwerdesymptomatik mit rezidivierenden Erkrankungsphasen für dauernd dienstunfähig befunden. Mit Urkunde vom 17. Oktober 2024 wurde er zum Ablauf des Monats November 2024 in den Ruhestand versetzt.
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Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2018 wurde eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/20 für die Dauer von 30 Monaten ausgesprochen.
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Das Disziplinarverfahren gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
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"Am 20. August 2019 wurde dem Beklagten vom Polizeipräsidium... die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 21. August 2019 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf ein noch laufendes Strafverfahren zugleich ausgesetzt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 8. Februar 2021 übernahm dieses das Disziplinarverfahren als Disziplinarbehörde. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 beantragte der Beklagte die Beteiligung der Personalvertretung. Unter dem 12. Februar 2021 und 18. Februar 2021 wurden Persönlichkeitsbilder zum Beklagten erstellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und dem Einbehalt von Bezügen angehört. Der Bevollmächtigt des Beklagten äußerte sich für diesen mit Schreiben vom 1. April 2021. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde der Beklagte unter Einbehalt von 50% seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben.“
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In dem strafgerichtlichen Verfahren erging ein Urteil des Amtsgerichts … vom 30. Oktober 2020. Der Beklagte wurde wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft erging das Urteil des Landgerichts …, mit dem das Urteil des Amtsgerichts … vom 30. Oktober 2020 dahin abgeändert wurde, dass der Beklagte wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen sowie versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt wurde. Das Urteil ist seit dem 22. November 2021 rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom 28. März 2022 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der vorgeworfene Sachverhalt konkretisiert. Der Beklagte äußerte sich mit anwaltlichen Schreiben vom 26. April sowie 27. Mai 2022. Mit Schreiben vom 30. November 2022 wurde die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. November 2022 wurde der Beklagte abschließend angehört. Dieser nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2023 Stellung. Die Disziplinarbehörde beteiligte die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat.
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Am 23. Oktober 2023 erhob die Disziplinarbehörde für den Kläger Disziplinarklage und beantragte,
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den Beklagten zurückzustufen.
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Auf die Disziplinarklageschrift vom 10. Oktober 2023 wird inhaltlich verwiesen.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2023 beantragte der Beklagte,
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hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als eine Herabstufung zu erkennen.
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Er erwiderte ausführlich zur Klage.
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Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 teilte die Disziplinarbehörde mit, dass nach Eintritt des Beklagten in den Ruhestand nunmehr beantragt werde,
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auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen.
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Am 28. Mai 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten stellten die von ihnen zuletzt angekündigten Anträge. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gegen den Beklagten wird als Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/20 für die Dauer von 36 Monaten verhängt (Art. 12 BayDG).
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine wesentlichen Mängel auf.
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2. Dem Beklagten ist der Sachverhalt aus der Disziplinarklage, der dem im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 21. September 2021 festgestellten Sachverhalt entspricht, zugrunde zu legen:
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Der Beklagte hielt sich am 15.08.2019 seit dem späteren Nachmittag im „… …“, … 1 – 3, … in … auf. Dort trank er zunächst ein bis zwei Bier. Anschließend setzte er sich zu seinem Freund..., einem Deutschamerikaner mit dunkler Hautfarbe, der dort mit zwei weiteren Personen an einem Tisch im Außenbereich des Cafés saß. Der Beklagte trank in der Folge zwei oder drei alkoholhaltige Cocktails (Long Island Ice Tea). Mit fortschreitender Alkoholisierung wurde er zunehmend enthemmter und ausfallend gegenüber anderen Besuchern der Lokalität. Der Beklagte sprach ungefragt Gäste an anderen Tischen an, setzte sich teilweise zu diesen, belästigte sie bzw. pöbelte sie an und beleidigte sie. Unter anderem sprach er zwei Mädchen an und fragte sie, ob sie auf Schwarze stehen würden.
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Als die späteren Geschädigten … B. … und … H. … den Außenbereich des Lokals betraten und sich zu der bereits mit einer Freundin anwesenden … S. … an einen Nachbartisch setzten, geriet B. … aufgrund seines auffälligen Äußeren in den Fokus der Pöbeleien des Beklagten. … B. … ist homosexuell, was anhand seines äußeren Erscheinungsbilds auch ersichtlich ist. An dem fraglichen Tag trug er ein türkisfarbenes T-Shirt und neongrüne Schuhe. Der Beklagte war der Meinung, dass diese Farbkombination völlig unpassend sei und tat dies auch lautstark und für … B. … hörbar in provokanter Art und Weise kund. Außerdem bezeichnete der Beklagte … B. … immer wieder, ebenfalls lautstark und für … B. … wie von dem Beklagten auch gewollt hörbar als „Schwuchtel'. Ab dem Eintreffen des … B. … konzentrierten sich die Verbalattacken und Pöbeleien des Beklagten überwiegend auf … B. …
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Im Zuge der fortdauernden verbalen Ausfälle des Beklagten gegen … B. … beleidigte der Beklagte auch die mit diesem am Tisch sitzenden … H. … und … S. … Mit … H. … nahm der Beklagte Blickkontakt auf und machte eine sexuell anzügliche Bewegung mit der Zunge, in dem er diese mehrfach nach oben und unten bewegte. Während der Beklagte zu … S. … hinüberblickte, sagte er einmal laut und für S. … wie von dem Beklagten auch gewollt hörbar „diese Drecks-Schwarzafrikaner“. Mindestens einmal bezeichnete der Beklagte … S. … auch als „Neger“ bzw. sprach von der „Schwarzafrikanerin, die mit der Schwuchtel an dem Tisch sitzt“. Ob auch andere Gäste des Cafés diese auf S. … gemünzten Äußerungen bzw. einen Teil hiervon wahrnahmen, ist nicht aufklärbar.
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Als … B. …, aufgrund der fortlaufenden Pöbeleien gegen seine Person und weil der Beklagte auch an seinen Tisch kam, ankündigte, die Polizei rufen zu wollen, holte der Beklagte seine Dienstmarke hervor und äußerte sinngemäß, das könne B. … ruhig machen, seine Kollegen würden ohnehin nichts gegen den Beklagten unternehmen.
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Insgesamt dauerten die Verbalangriffe, Pöbeleien und Belästigungen, insbesondere gegenüber … B. …, mindestens eine dreiviertel Stunde.
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Der Beklagte handelte jeweils, um seine Missachtung gegenüber den Geschädigten B. …, S. … und H. … zum Ausdruck zu bringen“
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(Ein Strafantrag wurde von den geschädigten B. …, S. … und H. … jeweils am 3. September 2019 gestellt.)
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Gegen 20:30 Uhr kehrte der Beklagte zu „… …“ zurück. Dort angekommen setzte er seine Pöbeleien fort. Der Beklagte begab sich auf die Toilette des Cafés und sprang mit seinem Oberkörper seitlich mit voller Wucht gegen die links und rechts von seiner Person befindlichen Trennwände zwischen den Pissoirs, wobei der Beklagte zumindest vorhersah und billigend in Kauf nahm, diese zu beschädigen. Entgegen der Vorstellung des Beklagten waren die Trennwände jedoch bereits zuvor nicht widerlegbar defekt, so dass ein bleibender Schaden an den Trennwänden nicht entstand. Die Staatsanwaltschaft hielt aufgrund des besonderen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
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3. Der vorstehende Sachverhalt steht nach Art. 55 Halbs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG fest. Sämtliche tatsächlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das den selben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, sind für das Verwaltungsgericht als Disziplinargericht bindend (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 38). Die Bindungswirkung umfasst im Fall der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Wegen des zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB entfalten zudem Feststellungen zum Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB auch für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 17.10.2019 – 2 B 79.18 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.1.2024 a.a.O. Rn. 43).
32
Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten oder sonstiger Erkenntnisse im Disziplinarverfahren von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Nach Art. 55 Halbs. 2 BayDG sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; B.v. 10.12.2007 – 16a D 07.1337 – juris Rn. 55).
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4. Durch das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten hat er außerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.
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a) Der Beklagte hat gegen die Pflichten zu gesetzmäßigem (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 185, 194, 303, 303c, 22, 23 Abs. 1, 21, 52, 53 StGB in der jeweils zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 in der bis zum 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.) verstoßen.
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b) Das vorsätzliche und schuldhafte Dienstvergehen ist außerdienstlich begangen worden, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – ju-ris Rn. 10; U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 9).
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Der Beklagte agierte als Privatperson. Insbesondere ist sein Verhalten auch nicht teilweise als innerdienstlich anzusehen, weil er sich als Polizeibeamter zu erkennen gab und seinen Polizeiausweis gegenüber einem Geschädigten zeigte. Der Beklagte hat den Ausweis nicht für dienstliche Zwecke verwendet. Das Vorzeigen diente nicht der dienstlichen Aufgabenerfüllung oder der Inanspruchnahme dienstlicher Befugnisse, sodass nicht von einem sich in den Dienst versetzen ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 22). Der Beklagte verfolgte mit dem Vorzeigen des Polizeiausweises, vielmehr sein rein privates Interesse, den Geschädigten B. … von einem Anruf bei der Polizei abzuhalten.
37
c) Das vorgeworfene außerdienstliche Verhalten ist ein Dienstvergehen, da es „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
38
aa) Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren im mittleren Bereich liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt (BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.2292 – juris Rn. 35). Der hier zu berücksichtigende Strafrahmen für die Sachbeschädigung liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (§ 303 StGB). Die Straftat wurde wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen verfolgt (§ 303c StGB) und weist auch im Hinblick darauf, dass sie als versuchte Tat zu ahnden war, keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Es konnte nach den Feststellungen im Strafverfahren nur nicht ausgeschlossen werden, dass die Trennwände in der Toilette, gegen die der Beklagte sprang, nicht bereits vor dieser Aktion beschädigt waren.
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bb) Hinsichtlich der hierzu in Tatmehrheit begangenen Beleidigungen durch den Beklagten ist zwar nur von einem Strafrahmen auszugehen, der bis zu einem Jahr Freiheitstrafe reicht (vgl. § 185 StGB a.F.). Diese Verfehlungen weisen aber – wie im Übrigen auch die versuchte Sachbeschädigung – unabhängig von der hierfür in Betracht kommenden Höchststrafe einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beklagten auf. Anknüpfungspunkt für den Amtsbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn, wobei sich aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich eine Indizwirkung ergeben kann. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 13 f., 16).
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Polizeibeamte – wie der Beklagte – haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 21 ff.; BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 26).
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Das über einen längeren Zeitraum fortdauernde Verhalten des Beklagten in der Öffentlichkeit ist im vorgenannten Sinne als erheblich einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die vorgebrachten Beleidigungen homophobe und rassistische Inhalte aufweisen und der Beklagte sich im Zusammenhang mit diesen zudem als Polizist zu erkennen gegeben hat, der als solcher im Falle der Einschaltung der Polizei nichts zu befürchten habe. Seinem gesamten Verhalten haftet somit in besonderer Weise die Gefahr der Ansehensschädigung der Polizei im Ganzen an.
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d) Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit entfaltet das strafgerichtliche Urteil Bindungswirkung, denn es wurde neben dem vorsätzlichen Handeln zwar das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung (wegen Abhängigkeitssyndrom bezüglich Alkohol, ICD 10: F 10.2, und zudem akuter Alkoholintoxikation), aber wegen der in Bezug auf die Schuldfähigkeit zu betrachtenden Intoxikation (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit „von knapp unter zwei Promille“, mittelgradiger Rauschzustand) nicht die Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit festgestellt (vgl. LG Augsburg, U.v. 21.9.2021, S. 13 f).
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5. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen habe nach der gebotenen Gesamtwürdigung ein Gewicht, dem mit der im Tenor ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme angemessen Rechnung getragen ist.
44
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
46
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. (BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 21). Bei mittelschweren außerdienstlichen Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) reicht der Orientierungsrahmen grundsätzlich bis zur Zurückstufung. Wenn die Tat einen engen Dienstbezug hat, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 29 bis 33 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 3.6.2016 – 6 A 64/15.D – juris Rn. 97). Der konkret vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion kommt dagegen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 2 B 43.21 – juris Rn. 13, 18 m.w.N.; U.v. 16.6.2020 a.a.O. Rn. 40). Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BayVGH, U.v. 6.9.2023 – 16b D 22.686 – juris Rn. 59).
47
Als schwerwiegenderes Dienstvergehen sind hier trotz des niedrigeren Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe die Beleidigungen im Außenbereich der Gaststätte, wobei auch der Dienstausweis vorgezeigt wurde, im Vergleich zu der nach zeitlicher Zäsur begangenen versuchten Sachbeschädigung in der Gaststättentoilette anzusehen. Aufgrund des aus dem Amt des Beklagten als Polizeibeamter resultierenden engen Dienstbezugs der drei tateinheitlichen Beleidigungen ist eine erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit eingetreten. Der Beklagte hat leicht einsehbare Kernpflichten eines Polizisten verletzt, indem er nicht nur mindestens über eine dreiviertel Stunde lang andere Gäste in vielfältiger Weise verbal belästigte, sondern in drei Fällen verschiedene Gäste auch ohne Anlass beleidigte und dabei homophobe bzw. rassistische Bemerkungen äußerte. Verschärfend wirkt sich zudem aus, dass er sich dabei als Polizist zu erkennen gab und zum Ausdruck brachte, er habe als solcher nichts zu befürchten, falls die Polizei gerufen werde. Wegen der im augenscheinlich erheblich angetrunkenen Zustand begangenen Beleidigungen kann allerdings nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen werden, sodass der Orientierungsrahmen hierfür grundsätzlich bis zur Zurückstufung (Art. 10 BayDG) eröffnet ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 BayDG).
48
Letzteres gilt auch in Anbetracht der hier zusätzlich zu Lasten des Beklagten zu wertenden versuchten Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, der im Übrigen auch vom Strafgericht bei der Strafzumessung geringeres Gewicht beigemessen wurde (vgl. LG Augsburg, U.v. 21.9.2021, S. 19 ff.).
49
Der Zurückstufung (Art. 10 BayDG) entspricht im Fall der Ruhestandsversetzung – wie hier – als einziger milderer Maßnahme gegenüber der Aberkennung des Ruhegehalts die Kürzung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 BayDG (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1217 – juris Rn. 118).
50
b) Nach der Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der be- und entlastenden Umstände, insbesondere mildernder Gesichtspunkte, erweist sich eine Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/20 für die Dauer von 36 Monaten als gebotene Disziplinarmaßnahme.
51
aa) Das Disziplinargericht geht in Anbetracht der Alkoholintoxikation zum Zeitpunkt der Taten zu Gunsten des Beklagten von einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus.
52
Das Strafgerichtsurteil entfaltet insoweit Bindungswirkung, als das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB festgestellt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2024 – 2 B 37/23 – juris Rn. 9). Aufgabe des Disziplinargerichts ist es somit, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob deshalb ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad der Minderung diese ggf. erreicht. Ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben, wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ eine Berücksichtigung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2019 – 2 B 79.18 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; so auch U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – Rn. 33 ff. juris). Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, ist der Umstand vom Disziplinargericht bei seiner Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. Wegen des auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schuldgrundsatzes kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt (BVerwG, U.v. 20.4.2023 a.a.O. Rn. 35).
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Basierend auf den bindenden Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung, dass im Hinblick auf die Alkoholisierung mit einem Blutalkoholwert von knapp unter zwei Promille und deutlichen Ausfallerscheinungen (verwaschene Sprache, unsicherer Stand, Umstoßen eines Getränks, Sturz über einen Tisch) vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen ist (vgl. LG Augsburg, U.v. 21.9.2021, S. 13), kommt auch das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit des Beklagten vorlag. In Anbetracht der leicht einsehbaren Pflicht eines Polizeibeamten, sich selbst gesetzestreu zu verhalten und insbesondere keine Straftaten zu begehen, war er zwar trotz seines Rauschzustands noch vollständig in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Er war jedoch in erheblicher Weise eingeschränkt darin, nach dieser Einsicht zu handeln. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, im Disziplinarverfahren im Ergebnis zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, als das Landgericht im Strafverfahren.
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bb) Erheblich zu Lasten des Beklagten ist dagegen allerdings zu werten, dass der Beklagte einschlägig disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit der nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayDG noch verwertbaren Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2018, bestandskräftig seit dem 2. März 2018, ist gegen ihn die Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 zu 30 Monaten verhängt worden. Dem lagen zwei strafrechtlich geahndete zusammenhängende Beleidigungen im Jahr 2015 und eine weitere beleidigende Äußerung im selben Jahr gegenüber Angehörigen des Polizeipräsidiums..., außerdem Hausverbote in zwei Clubs wegen Vorfällen im Jahr 2014 bzw. 2002/03, bei denen der Beklagte ebenfalls Gäste bzw. Angestellte im alkoholisierten Zustand belästigte und sich dabei als Polizist zu erkennen gab, zugrunde. Auch mit Blick darauf, dass beim Beklagten seit Jahren ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 45 ff.; B.v. 8.1.2025 – 2 B 32/24 – juris Rn. 26), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, sich die Ahndung zur Warnung gereichen zu lassen und einen erneuten Kontrollverlust in der Öffentlichkeit zu vermeiden.
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cc) Für den Milderungsgrund „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen wäre, fehlt es bereits an der Darlegung außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beklagten im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben könnten. Voraussetzung wäre das Vorliegen einer persönlich besonders belastenden Situation, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung in milderem Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet bzw. vorausgesetzt werden kann. Derartiges ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man im Zusammenhang mit dem Betrinken bis zu Kontrollverlusten und der Begehung von Straftaten in diesem Zustand hier die dauerhaften Erkrankungen des Beklagten genügen ließe, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat und sich seine Lebensverhältnisse wieder so stabilisiert haben, dass weitere Pflichtenverstöße nicht mehr zu besorgen sind (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.2025 – 2 B 42.24 – juris Rn. 10; B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 ff.). Vielmehr ist nach dem vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Attest vom 20. Mai 2025 und seinen Ausführungen davon auszugehen, dass jedenfalls die rezidivierende depressive Erkrankung behandlungsbedürftig fortbesteht und zur Ruhestandsversetzung wegen andauernder Dienstunfähigkeit geführt hat.
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dd) Ebenso kann keine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, B.v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 – juris Rn. 6; B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – juris Rn. 28 f., BayVGH, U.v. 18.12.2024 – 16a D 23.525 – juris Rn. 43) angenommen werden. Dagegen spricht bereits das längerdauernde Tatgeschehen. Die Annahme einer „Kurzschlussreaktion“ scheidet aus. Zudem sind alkoholbedingte Auffälligkeiten bereits zuvor zu Tage getreten und nicht persönlichkeitsfremd.
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ee) Zugunsten des Beklagten kann aber in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, dass er sich reuig zeigte und das Verfahren, in dem er mit dem später fallengelassenen Vorwurf der Volksverhetzung und vorübergehend mit dem Verbot der Dienstgeschäfte konfrontiert war, für ihn besondere Belastungen mit sich brachte. Während die beiden Persönlichkeitsbilder vom 12. sowie 18. Februar 2021 mit positiven und negativen Aspekten in der Summe als noch neutral zu bewerten sind, wird dem Beklagten in der Einschätzung seiner Dienststellenleitung vom 14. Mai 2025 für die Zeit nach Wiedereintritt in den Dienst am 18. Juli 2022 bis zur dauernden Dienstunfähigkeit ab dem 8. November 2023 großes Engagement bei der Wiedereingliederung und eine positive Diensteinstellung, in der Einschätzung vom 24. November 2022 überdies eine sehr günstige Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt. Darüber hinaus ist nach Aktenlage von fortlaufenden Bestrebungen des Beklagten zu Abstinenz und der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, die er nach seiner Ruhestandsversetzung zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fortführen will, auszugehen.
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6. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nach alledem die ausgesprochene Kürzung, die im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang auch noch im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 9 BayDG als der gegenüber einer Zurückstufung eines aktiven Beamten milderen Maßnahme in Betracht käme, auszusprechen. Der Kürzungsbruchteil ist für den Beklagten als Beamten in der zweiten Qualifikationsebene auf 1/20 festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Ls. und Rn. 20; VG München, B.v. 27.6.2023 – M 19L DK 22.3598 – juris Rn. 42).
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7. Das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG steht der Kürzung des Ruhegehalts nicht entgegen. Eine solche darf neben der verhängten Freiheitsstrafe nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Letzteres ist angesichts der dienstlichen Stellung des Beklagten als (ehemaliger) Polizeibeamter der Fall.
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Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen.
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Das Urteil ist nach dem von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.