Titel:
Gegenvorstellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Strafvollstreckungskammer, Weitere Beschwerde, Unzuständigkeit, Rechtliches Gehör, Grundrechtsgleiche Verfahrensrechte, Willkürverbot, Kostenentscheidung, Sachvortrag, Sofortige Beschwerde, Erneute Beschlussfassung, Beschwerdeentscheidung, Beschlüsse, Rechtskräftige Urteile, Landgerichte, Senatsbeschluß, Aufhebung, Psychiatrisches Krankenhaus, Entscheidung des Oberlandesgerichts
Schlagworte:
Gegenvorstellung, Unzuständigkeit, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Beschwerdeentscheidung, Verfahrensrechte
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24
LG Memmingen, Beschluss vom 11.11.2024 – StVK 280/17
LG München II, Urteil vom 15.03.2012 – 1 JKLs 22 Js 1640/10
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2025 – 2 BvR 726/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12824
Tenor
1. Der Gegenvorstellung des Untergebrachten R… B… vom 31.03.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24 – wird keine Folge gegeben.
2. Mit dem vorgenannten Senatsbeschluss hat es sein Bewenden.
Gründe
1
Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2012 ordnete das Landgericht München II die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
2
Seit 17.10.2016 befindet sich der Untergebrachte ununterbrochen im Bezirkskrankenhaus … .
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Mit Beschluss vom 11.11.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
4
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.03.2025 die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.11.2024 als unbegründet verworfen.
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Mit Schreiben vom 31.03.2025 legte der Untergebrachte Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025 ein und beantragte dessen Aufhebung. Hilfsweise stellte er „Antrag auf Gegenvorstellung analog § 33a StPO“ und beantragte erneute Beschlussfassung durch einen anderen Strafsenat. Insbesondere sei die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen unzuständig gewesen.
6
Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes können nur unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Einer der dort aufgezählten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor.
7
Die Eingabe des Untergebrachten vom 31.03.2025 gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025 ist daher als statthafte Gegenvorstellung zu behandeln. Diese hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Das Verfahren der Gegenvorstellung dient der Überprüfung, ob das Gericht in seiner Entscheidung den wesentlichen Sachvortrag des Antragstellers berücksichtigt hat. Es hat nicht die Aufgabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – StB 2/05 –, juris Rn. 4). Über die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hinaus kann mit der Gegenvorstellung auch die Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte einschließlich des Willkürverbots geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2006 – 5 StR 514/04 –, juris Rn. 2).
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Daran gemessen war der Gegenvorstellung keine Folge zu geben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss vom 14.03.2025 auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage beruht oder gar 6 Ws 216/24 – Seite 3 – willkürlich ergangen wäre. Der Senat hat sich mit dem Beschwerdevorbringen – insbesondere der gerügten Unzuständigkeit des Landgerichts Memmingen – umfangreich auseinandergesetzt und weder das rechtliche Gehör noch andere grundrechtsgleiche Verfahrensrechte des Untergebrachten verletzt.
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Bei dem Senatsbeschluss vom 14.03.2025 hat es daher sein Bewenden.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.